OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 1.Strafsenat Beschluss

Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007

Strafrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Rechtsmittel hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vorläufig Erfolg. Im Abwesenheitsverfahren (§ 74 Abs. 1 OWiG) darf ein Urteil nur auf nachteilige Beweismittel gestützt werden, die dem Betroffenen bekannt waren (BVerfG DAR 1976, 239; OLG Jena VRS 107 [2004], 348; OLG Saarbrücken VRS 109 [2005], 15; Senge, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 13; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 74 [Stand 2007] Rdnr. 9; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 74 Rdnr. 17). Dagegen hat das Amtsgericht verstoßen, denn es hat die Verurteilung des Betroffenen zumindest auch auf die Auskunft der PTB vom 9. Oktober 2007 (Bl. 63 f GA) gestützt, ohne sie dem Betroffenen und seinem Verteidiger vorher bekannt gemacht zu haben.