Versicherungsschutz bei Feuerrohbau nach Übergang der Gefahr KI-Titel
Wohngebäudeversicherung · Feuerrohbauversicherung · Gefahrübergang · Versicherungsschutz · VGB 2008
Sonstiges
Sonstiger Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
2. Es ist weiter beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.800.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.06.2025.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer mit dieser im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung abgeschlossenen Feuerrohbau-Versicherung in Anspruch.
Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, plante die Errichtung eines Mehrparteienhauses in .... Zur Realisierung des Vorhabens schloss sie mit der K. GmbH einen Generalunternehmervertrag. Mit der Beklagten schloss die Klägerin über die von ihr beauftragte Versicherungsmaklerin B. GmbH eine Wohngebäudeversicherung mit der Sachschutz-Nr. ..0 ab. Vertragsbeginn war der 01.03.2022, Ablauf des Vertrages der 01.03.2026. Dem Vertrag liegen u.a. die „Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) - Wert 1914“ der Beklagten zugrunde. Der Versicherungsschein (Anlage K 3) enthält bezüglich des Versicherungsschutzes unter anderem folgende Bestimmungen:
„Versicherungsschutz besteht gegen Schäden durch
- Feuer (Brand. Blitzschlag. Explosion. Implosion und Verpuffung)
- Leitungswasser (Leitungswasser, Rohrbruch und Frost)
- Sturm (Sturm und Hagel)
- Weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch)".
Bestandteil der Wohngebäudeversicherung war auch eine Feuer-Rohbauversicherung, zu der der Versicherungsschein folgende Bestimmung enthält:
"Während der Zeit des Rohbaus ist das Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr hierfür trägt; bis zur Fertigstellung, dem 01.03.2023, längstens jedoch für 24 Monate, beitragsfrei versichert."
Am 17.02.2023 wurde das sich im Rohbau befindliche Bauvorhaben der Klägerin infolge eines Brandes schwer beschädigt. Der Gesamtschaden beläuft sich auf einen Betrag von 2,8 Millionen Euro (brutto) bis 3,5 Millionen Euro (brutto).
Die Klägerin ist der Ansicht, für die eingetretenen Schäden bestehe aufgrund der Feuer-Rohbauversicherung Versicherungsschutz.
Die Beklagte hält sich für nicht eintrittspflichtig, da im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Gefahr an dem im Rohbau befindlichen Bauvorhaben noch nicht auf die Klägerin übergegangen sei.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der Feuer-Rohbauversicherung volle Deckung für alle Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 17.02.2023 zu gewähren.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung zu der als Zusatz zur Wohngebäudeversicherung enthaltenen Feuer-Rohbauversicherung stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar, welche an den Anforderungen des § 305c BGB zu messen sei. Eine grammatikalische Auslegung der Bestimmung ergebe, dass sich das Pronominaladverb „hierfür“ in dem durch die Konjunktion „soweit“ eingeleiteten Nebensatz dieser Bestimmung entweder kumulativ auf das Gebäude und „die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Rohstoffe“ oder aber ausschließlich auf Letztere beziehen könne. Die Klausel sei aus Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht eindeutig, sondern missverständlich, so dass zwei unterschiedliche Auslegungen der Klausel vertretbar seien.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Eintritt des Versicherungsfalls bei einer Feuer-Rohbauversicherung am Gebäude davon abhänge, dass die Gefahr „während der Zeit des Rohbaus" noch nicht auf den Versicherungsnehmer übergegangen sei, werde sich der Bauherr von der Vorstellung leiten lassen, dass in aller Regel Teilabnahmen an einem Rohbauvorhaben nicht üblich seien und auch nicht stattfänden. Damit führe auch die teleologische Auslegung der Bestimmung zu dem Ergebnis, dass die Feuer-Rohbauversicherung als Zusatz zu der bedingungsgemäß erst ab Bezugsfertigkeit eintretenden Wohngebäudeversicherung die Brandgefahr des im Entstehen befindlichen Wohngebäudes von Baubeginn an bis hin zur Bezugsfertigkeit abdecken solle.
Die hiernach bestehenden Zweifel bei der Auslegung gingen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und zu deren Begründung sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend macht, die Vertragsklausel zur Feuer-Rohbauversicherung sei nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Das Landgericht habe die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht richtig angewandt, es gebe weder eine grammatikalische noch eine teleologische Auslegung. Die Klausel könne von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur in dem Sinne verstanden werden, dass sich der Satzteil „soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr hierfür trägt“ eindeutig auf beide Alternativen des ersten Satzteils, mithin sowohl auf das Gebäude als auch auf die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Rohstoffe, beziehe. Das Landgericht habe zu Unrecht von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass Teilabnahmen an einem Bauvorhaben üblich seien, abgesehen. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Bauvertrag seien Teilabnahmen während der Rohbauphase möglich gewesen und die Kläger habe sogar behauptet, sie habe Teilabnahmen vorgenommen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Landgerichts Ravensburg (8 O19/23 KfH) vom 18.10.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren noch keinen Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte gemäß Ziff. 1.1 und Ziff. 4.1 in Verbindung mit dem Versicherungsschein verpflichtet ist, der Klägerin aus der Feuer-Rohbauversicherung volle Deckung für alle Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom 17.02.2023 zu gewähren.
Die im Versicherungsschein vereinbarte Klausel zur Feuer-Rohbauversicherung ist unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB, so dass zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass das sich im Rohbau befindliche Gebäude gegen den eingetretenen Brandschaden unabhängig davon versichert war, ob die Klägerin die Gefahr hierfür trug.
1.
Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14.06.2017 - IV ZR 161/16, juris Rn. 12; Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 94/11, r + s 2013, 185, 186; Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 442/10, BeckRS 2012, 3073 Rn. 30; Urteil vom 04.07.1990 - VIII ZR 288/89, NJW 1990, 3016, 3017, jeweils m. w. N.; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 62; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., Einl. Rn. 287). Das ist hier der Fall.
a)
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Allgemeine Versicherungsbedingung handelt. Die Klausel wurde gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen. Es hat seiner Entscheidung weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 312/21 – juris, st. Rspr). Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der in Rede stehenden Klausel, dass ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob Voraussetzung für die Einstandspflicht der Beklagten bei einem Brandschaden an dem im Rohbau befindlichen Gebäude ist, dass der Versicherungsnehmer die Gefahr für das Gebäude trägt, oder nicht.
aa)
Ein verständiger Versicherungsnehmer wird der Klausel zur Feuer-Rohbauversicherung in der Wohngebäudeversicherung entnehmen, dass ihm zusätzlich zur Versicherung des im Versicherungsschein näher beschriebenen Gebäudes ab Bezugsfertigkeit bereits Versicherungsschutz für die Zeit des Rohbaus versprochen wird. Zum einen wird durch die Klausel der Zeitraum, für den der Versicherungsschutz gilt, zeitlich vorverlagert. Zum anderen wird der Versicherungsschutz für die Zeit des Rohbaus auch inhaltlich erweitert, indem zusätzlich zu dem (im Rohbau befindlichen) Gebäude die zu seiner Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Der Versicherungsnehmer wird der Klausel weiter entnehmen, dass nicht sämtliche auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe dieser Art vom Versicherungsschutz umfasst sind, sondern nur solche, für die er „die Gefahr trägt“. Ob der mit dem Wort „soweit“ eingeleitete Nebensatz aber lediglich eine Ergänzung bzw. Einschränkung zu dem unmittelbar davor stehenden Begriff „Baustoffe“ oder zu beidem - Gebäude und Baustoffe - darstellen soll, ist für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht eindeutig erkennbar. Denn anders als die Beklagte meint, ist das Verständnis, der Satzteil „soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr hierfür trägt“ beziehe sich nur auf die Baustoffe, ebenso möglich wie das Verständnis, dieser Satzteil beziehe sich sowohl auf das (im Rohbau befindliche) Gebäude als auch auf die Baustoffe. Rein sprachlich sind beide Verständnismöglichkeiten denkbar, ohne dass eine Möglichkeit gegenüber der anderen vorzugswürdig wäre. Der Versicherungsnehmer kann demnach allein aufgrund des Wortlauts der Klausel nicht erkennen, ob sich diese Einschränkung des Leistungsversprechens der Beklagten nur auf die Baustoffe oder darüber hinaus auch auf das (im Rohbau befindliche) Gebäude bezieht.
bb)
Aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers dient die in Rede stehende Klausel dem Zweck, schon das noch im Rohbau befindliche Gebäude abzusichern, und zwar solange, bis der Versicherungsschutz der eigentlichen Gebäudeversicherung eingreift. Die Erwartung des Versicherungsnehmers wird somit dahin gehen, durch die Vereinbarung der Feuer-Rohbauversicherung in zeitlicher Hinsicht einen umfassenden und lückenlosen Schutz des Gebäudes von der Rohbauphase bis zur Bezugsfertigkeit zu erhalten, soweit sich aus dem Vertrag keine Einschränkungen ergeben (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 12.07.2017 - IV ZR 151/15, r + s 2017, 478, 479; Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 269/14, r + s 2016, 74, 75; Wandt in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 1 Rn. 130). Eine solche Einschränkung ergibt sich - wie bereits dargelegt - nicht, jedenfalls nicht eindeutig, aus dem Wortlaut der Klausel. Dass sich aus Sicht des Versicherungsnehmers Anhaltspunkte für die Annahme, der Versicherungsschutz für das (im Rohbau befindliche) Gebäude hinge davon ab, in welchem Erfüllungsstadium es sich befindet oder ob und ggf. inwieweit die Gefahrtragung vom Bauunternehmer auf den Versicherungsnehmer übergegangen ist, aus dem weiteren der Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Bedingungswerk ergeben, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere aus den der Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) - Wert 1914 lässt sich nichts zur etwaigen Bedeutung einer (Teil-) Abnahme des Gebäudes für den Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen.
cc)
Dass der von der Beklagten in der Klausel zur Feuer-Rohbauversicherung versprochene Versicherungsschutz für das (im Rohbau befindliche) Gebäude davon abhängen soll, dass im Verhältnis zum Bauunternehmer bereits ein Gefahrübergang stattgefunden hat, entspricht schließlich auch nicht dem Interesse des Versicherungsnehmers, für den es im Schadensfall - im Gegenteil - von Vorteil ist, wenn im Verhältnis zum Bauunternehmer noch kein Gefahrübergang stattgefunden hat.
b)
Nach alledem lassen sich beide Auslegungen der Klausel vertreten, ohne dass eine der beiden Auslegungen einen klaren Vorzug verdient (zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 03.07.2002 - XII ZR 327/00, juris Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - 8 U 107/09, juris Rn. 26 Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 62; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., Einl. Rn. 287; MüKo/Reiff, VVG, 3. Aufl., AVB Rn. 125).
2.
Maßgebend ist somit die Auslegung, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten ist (BGH, Teilurteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07, NJW 2008, 2172, 2173; Wandt in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Aufl., § 1 Rn. 134; Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 60; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., Einl. Rn. 289).
Danach ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass das sich im Rohbau befindliche Gebäude unabhängig davon versichert war, ob die Klägerin die Gefahr hierfür trug. Auf die Frage, ob Teilabnahmen in der Rohbauphase bei Bauvorhaben üblich sind oder nicht, kommt es folglich nicht an, so dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu nicht bedarf. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin bereits Teilabnahmen durchgeführt hat oder nicht.
III.
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich bei Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen würden (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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