Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 4c AbfG bezweckt auch den Schutz Dritter.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 4c AbfG bezweckt auch den Schutz Dritter. Nach ihr darf die Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich des AbfG lediglich unter den aufgeführten Voraussetzungen genehmigt werden.