OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 4c AbfG bezweckt auch den Schutz Dritter.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 4c AbfG bezweckt auch den Schutz Dritter. Nach ihr darf die Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich des AbfG lediglich unter den aufgeführten Voraussetzungen genehmigt werden.