OLG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilsenat Urteil

Der klagende Verbraucherschutzverein nimmt satzungsgemäß die Interessen der Verbraucher wahr

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1988 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Beschwer des Klägers: 20.000,-- DM.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein nimmt satzungsgemäß die Interessen der Verbraucher wahr. Die Beklagte betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere eine Reihe von Selbstbedienungswarenhäusern an verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland. Hierfür wirbt die Beklagte mit Prospekten, die von der A-agentur wöchentlich in hoher Auflage hergestellt und über Verteilerunternehmen verteilt werden.

Der Kläger hat behauptet, die Werbeprospekte der Beklagten würden immer wieder und in einer erheblichen Anzahl von Fällen auch in solche Briefkästen eingeworfen, auf denen sich ein Schild befände, mit dem der Inhaber des Briefkastens zum Ausdruck bringe, keine Werbung erhalten zu wollen. Der Kläger hat dazu eine Reihe von Fällen vorgetragen und für die behaupteten Verstöße Beweis angetreten. Er ist der Auffassung, dieses Vorgehen der Beklagten und ihrer Beauftragten sei wettbewerbswidrig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Personen Wurfsendungen zu übermitteln, die durch Hinweis an ihrem Briefkasten allgemein kundgetan haben, daß der Einwurf von Werbematerial untersagt sei.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Beauftragten seien strikt angewiesen, Hinweise auf Briefkästen wie "Keine Werbung" in jedem Fall zu beachten. Sie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Verstöße und trägt vor, daß der Einwurf von Werbung in so gekennzeichnete Briefkästen jedenfalls nicht auf Handlungen ihrer - der Beklagten - Beauftragten zurückzuführen seien. Angesichts des von ihr - der Beklagten - praktizierten Vertriebs- und Verteilungssystems liege kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.

Mit Urteil vom 1. Juni 1988, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die vom Kläger behaupteten Verstöße die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Gegen dieses am 1. Juli 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Juli 1988 eingelegte und am 13. Oktober 1988 begründete Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Landgericht habe Beweisantritte übergangen. Ergänzend trägt sie vor, die Verteilerunternehmen seien zur strikten Beachtung von Hinweisen wie "Keine Werbung" angewiesen und müßten für Falschverteilungen wirtschaftlich aufkommen. Hierzu hat die Beklagte die aus Bl. 290 ff. d. A. ersichtlichen Verträge ihrer Werbeagentur mit Verteilerfirmen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die örtlichen Verteiler der Verteilerunternehmen würden regelmäßig geschult und von den Vertriebsbeauftragten der Verteilerunternehmen stichprobenartig kontrolliert. Die Pflicht der örtlichen Verteiler, Briefkästen mit dem Hinweis "Keine Werbung" nicht zu bestecken, sei ausdrücklich auch in die für die Austräger verbindliche "Verteileranweisung" aufgenommen. Seit die Anzahl der Verbotsschilder auf Briefkästen zugenommen habe, würden diese in Listen erfaßt, die ständig aktualisiert und den Verteilern für ihre Verteilertätigkeit zur Verfügung gestellt würden. Soweit der Kläger neue "Verstoßfälle" vorgetragen hat, hat die Beklagte diese bestritten und vorgetragen, die Fehlerquote bei der Verteilung liege angesichts der Gesamtauflage ihrer Prospekte bei einem Bruchteil von 1 o/oo. Unter diesen Umständen könne ihr ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der zukünftigen Vertragsgestaltung mit ihren Beauftragten hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1989 die aus Bl. 261 d. A. ersichtliche strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf ihre in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochten Urteil, hält die Verpflichtungserklärung der Beklagten für unzureichend und behauptet, die Beauftragten der Beklagten hätten in zahlreichen weiteren Fällen Briefkästen mit Werbung der Beklagten besteckt, auf denen der Hinweis "Keine Werbung" angebracht gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Klägers wird auf seine in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 8. Februar 1990 (Bl. 275 f. d. A.) ist durch Vernehmung der Zeugen B, E und D Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22. Mai 1990 (Bl. 312 ff. d. A.) und 3. Juli 1990 (Bl. 373 ff. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.) Der Kläger ist für die Verfolgung des Klagebegehrens klage befugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Soweit die Parteien über die Klagebefugnis streiten, macht die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht geltend, daß nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG Verstöße gegen § 1 UWG von Verbraucherverbänden nicht generell, sondern nur dann verfolgt werden können, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Einen solchen Wettbewerbsverstoß macht der Kläger aber mit der Klage geltend, denn zu diesen wettbewerbswidrigen Handlungen gehören insbesondere solche, die unter dem Gesichtspunkt der Belästigung der Verbraucher wettbewerbswidrig sind (vgl. Baumbach - Hefermehl, UWG 16. Aufl., § 13 Rdnr. 43 m. N.). Da der Kläger geltend macht, die Beklagte verstoße in einer erheblichen Anzahl von Fällen gegen § 1 UWG und sei auch unter dem Eindruck des laufenden Prozesses nicht gewillt, sich wettbewerbskonform zu verhalten, werden mit der Klage wesentliche Belange der Verbraucher wahrgenommen so daß der Kläger für die Verfolgung der behaupteten Wettbewerbsverstöße klagebefugt ist.

2.) Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte weder in der Vergangenheit durch Verteilung ihrer Prospekte Wettbewerbs widrig geworben, noch besteht für den von der Klägerin behaupteten Wettbewerbsverstoß Begehungsgefahr.

a) Bei der Beurteilung von Prospektwerbung der vorliegenden Art ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Einwurf von Werbezetteln, Drucksachen und Prospekten in Briefkästen der Letztverbraucher zulässig und diesen zumutbar ist. Derartige Werbung dient anerkanntermaßen auch dem Interesse der Verbraucher an Information über das Leistungsangebot der werbenden Unternehmen und ist daher rechtlich zulässig (BGHZ 60, 296, 299 - Briefkastenwerbung; BGH GRUR 1989, 225 ff. - Handzettel-Wurfsendung). Anders als in den Fällen der Telefonwerbung, die grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, es sei denn, der Angerufene hat zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt, angerufen zu werden (vgl. Baumbach - Hefermehl, aaO § 1 UWG Rdnr. 67 m. N.), kann in den Fällen der Prospektwerbung durch Einwurf in den Briefkasten nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Da in den Streitfällen Prospekte mit Werbung für Gegenstände des täglichen Bedarfs, darunter Lebensmitteln, verteilt worden sind, gilt auch für die umstrittenen Fälle, daß derartige Werbezettel und Prospekte auf den ersten Blick als Werbung zu erkennen und aus der Post ohne weiteres auszusondern sind, so daß sich die mit der Werbung der Beklagten gegebenenfalls verbundenen Belästigungen nicht interessierter Empfänger noch in zumutbaren Grenzen bewegen (BGH aaO - Handzettel-Wurfsendung).

b) Der Kläger macht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht geltend, daß Eigentümer und Mieter von Grundstücken oder Wohnräumen einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862, 903 BGB gegen ein werbendes Unternehmen geltend machen können, wenn entgegen ihrem bekundeten Willen Werbung in ihre Briefkästen eingeworfen wird. Daneben wird durch ein solches werbliches Vorgehen in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt sein (BGHZ 60, 296 ff, - Briefkastenwerbung; BGH GRUR 1988, 225 ff. - Handzettel-Wurfsendung). Der Betroffene kann daher auf diesen Anspruchsgrundlagen einen Unterlassungsanspruch gegen das werbende Unternehmen geltend machen, wenn er seinen Willen bekundet hat, keine Werbung erhalten zu wollen.

c) Aus dem Umstand, daß den betroffenen letzten Verbrauchern, die sich den Einwurf von Werbung in ihre Briefkästen verbeten haben, in Einzelfällen gleichwohl Prospekte der Beklagten zugestellt worden sein können, ergibt sich aber nicht ohne weiteres, daß diese "verbotswidrige" Zustellung von Werbung der Beklagten eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung darstellt. Insoweit ist zu beachten, daß §§ 1004, 862, 903 BGB wettbewerbsneutrale Vorschriften sind, so daß ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich die Beklagte durch die umstrittenen Werbemaßnahmen unter Ausnutzung der Gesetzestreue ihrer Mitbewerber einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen würde, indem sie sich bewußt und planmäßig über den bekundeten Willen der Berechtigten hinwegsetzt (vgl. Baumbach - Hefermehl, aaO § 1 UWG Rdnr. 630 ff.). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Verbraucher, denn insoweit ist zu beachten, daß nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften schon allein deswegen sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG ist (vgl. Baumbach - Hefermehl, aaO § 1 UWG Rdnr. 610). Zwar ist bei der im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebotenen verfassungskonformen Konkretisierung der Generalklausel des § 1 UWG (vgl. dazu Baumbach - Hefermehl, aaO § 1 UWG, Rdnr. 627, 628; Einleitung UWG Rdnr. 92, 93) der durch die Verfassung gesicherten Individualsphäre Schutz vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben des Werbenden zu verschaffen. Voraussetzung einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung ist aber auch insoweit, daß sich der Werbende unter Mißachtung der Individualsphäre Vorteile im Wettbewerb verschafft.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Verträgen ihrer Werbeagentur mit den Verteilerfirmen (Bl. 290 ff. d, A.) ergibt sich, daß die Verteilerunternehmen zu garantieren haben, daß Haushalte, an deren Briefkasten ein Hinweis wie "Keine Werbung" oder ähnliches angebracht ist, auch keinen Prospekt bekommen; die Werbeagentur macht die Verteilerunternehmen den Verträgen zufolge für alle Folgen haftbar, die aus der Nichtbeachtung eines derartigen Hinweises resultieren; die Verteilerunternehmen sind weiter verpflichtet, in ihrer schriftlichen Verteileranweisung an die Austräger die fristlose Beendigung des Verteilerverhältnisses für den Fall anzudrohen, daß Briefkästen mit dem Hinweis "Keine Werbung" dem Verbot zuwider mit Prospekten besteckt werden. Aus den vorgelegten Verträgen (Bl. 290 ff., 294 ff., 298 ff., 302 ff., 306 ff. d. A.) ergibt sich, daß die beauftragte Werbeagentur diese Vertragsgestaltung allgemein bei Auftragnehmern anwendet und, wie sich aus der neuen Verteileranweisung der Firma C (Bl. 360 d. A.) ergibt, gegenüber den Verteilerfirmen auch durchsetzt. In dieser Verteileranweisung wird den Austrägern bei Verstößen der hier streitigen Art die fristlose Entlassung angedroht.

Im übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die Verteilerfirmen ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Vertriebsorganisation im Hinblick auf die hier streitigen Fragen schulen und überwachen. Zwar hat die Zeugin E, die bis Mitte 1988 als Vertriebsinspektorin tätig war, nicht bekunden können, daß damals schon entsprechende Maßnahmen bestanden oder angeordnet waren, sie ist nach ihren Bekundungen vielmehr auf eigene Initiative entsprechend tätig geworden. Die Zeugen D und B haben aber bekundet, daß jedenfalls seit 1989 Schulungen und Kontrollen angeordnet sind und durchgeführt werden. Insbesondere der Zeuge D hat bekundet, daß regelmäßige Schulungen stattfinden, in denen die für die Einstellung und Kontrolle der Austräger zuständigen Mitarbeiter auch über die hier streitigen Fragen belehrt werden, daß diejenigen Haushalte, die keine Werbung wünschen und dies durch einen Hinweis auf dem Briefkasten kundtun, numerisch für die Verteilerbezirke erfaßt werden, daß weiter diejenigen Haushalte, die den Verzicht auf Werbung schriftlich bekanntgeben, in Reklamationslisten erfaßt werden und diese den Austrägern zur Verfügung stehen. Ferner hat der Zeuge bekundet, daß die Verteilertätigkeit stichprobenweise kontrolliert wird, insbesondere auch auf das Verbot, Briefkästen mit der Aufschrift "Keine Werbung" zu bestecken.

Damit haben die Beklagte und ihre Beauftragten organisatorisch alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um ein Bestecken von Briefkästen mit Hinweisen wie "Keine Werbung" zu verhindern und einer Mißachtung des bekundeten Willens der betroffenen Briefkasteninhaber vorzubeugen. Anhaltspunkte, daß die Beklagte und ihre Beauftragten vor Beginn des Prozesses oder während seines Verlaufs bewußt unter Mißachtung von Persönlichkeits- oder Besitzrechten Werbung in Briefkästen mit entsprechenden Verbotshinweisen einstecken lassen würden oder dies billigend in Kauf nähmen, sind nicht ersichtlich und angesichts der sich aus den Verteileraufträgen ergebenden hohen Auflagen von wöchentlich nach mehreren Hunderttausend zählenden Exemplaren auch aus der Anzahl der dem Kläger gemeldeten angeblichen Verstöße nicht herzuleiten, selbst wenn man berücksichtigt, daß der Klägerin nicht alle Fälle, in denen fehlerhafte Zustellungen der Prospekte erfolgt sein mögen, bekannt werden. Vielmehr ergibt sich aus der geringen Anzahl der dem Kläger bekannt gewordenen angeblichen Verstoßfälle, daß die Beklagte und ihre Beauftragten die Verbote der Briefkasteninhaber in der Vergangenheit regelmäßig beachtet haben und diesem Bemühen um Beachtung des Willens der Briefkasteninhaber nunmehr auch die erforderliche organisatorische und vertragliche Grundlage gegeben haben. Daher kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall trotz der von der Beklagten und ihren Beauftragten ergriffenen Maßnahmen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten einzelner Betroffener vorliegt (vgl. hierzu BGH GRUR 1973, 552 ff. - Briefwerbung), so daß diese sich gegen ein erneutes Zustellen unerwünschter Werbung mit Ansprüchen aus §§ 1004, 862, 903 BGB, § 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG zur Wehr setzen können. Denn selbst wenn in dem einen oder anderen Einzelfall eine fehlerhafte Zustellung durch Beauftragte der Beklagten vorgekommen sein sollte, rechtfertigt dies angesichts der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Vorkehrungen der Beklagten und ihrer Beauftragten sowie angesichts der geringen Anzahl der dem Kläger bekannt gewordenen Verstöße nicht die Annahme, die Beklagte vertreibe ihre Werbeprospekte unter Mißachtung des bekundeten Willens der Adressaten und handele mithin sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG. Demzufolge bestand keine Veranlassung, die von den Parteien zu den behaupteten einzelnen Verstößen angetretenen Beweise zu erheben.

3.) Auf die Berufung war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 712 ZPO.

Der Senat hat wegen der im Hinblick auf die zu den Akten gereichten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

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