LAG Rheinland-Pfalz 4. Kammer Urteil

Eingruppierung einer psychologischen Psychotherapeutin nach den AVR DD

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.10.2024 - 1 Ca 438/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über erhöhtes Arbeitsentgelt.

2

Die 47-jährige, verheiratete und 3 Kindern unterhaltspflichtige Klägerin ist ausgebildete Psychologin mit Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin. Sie wurde von der beklagten Krankenhausgesellschaft zum 01.01.2021 für deren örtliche Schmerztagesklinik eingestellt. Zuvor war sie bei einer "Z." in Z.beschäftigt und meint "entsprechend der Entgeltgruppe 13" vergütet gewesen zu sein. Ein anfänglicher Vertragsentwurf sah eine Indienstnahme der Klägerin als "Psychologin" vor; er wurde von ihr deshalb jedoch beanstandet. Die Parteien schlossen sodann folgenden auszugsweisen Dienstvertrag (Anl. K1 Klageschrift, Bl. 8 ff. ArbG-Akte):

3

"§ 1

4

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien der Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (AVR DD) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nachstehender Vertrag nichts anderes bestimmt, d. h. abweichende Regelungen zur AVR DD zur Anwendung kommen. [.:.]

5

§ 2

6

Frau … tritt am 01.01.2021 als psychologische Psychotherapeutin in den Dienst der ... [Beklagten] mit 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin […] mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von derzeit 9,75 / 39,0 Stunden wöchentlich. […]

7

§ 3

8

Die Mitarbeiterin wird in die Entgeltgruppe 12 AVR DD eingestuft."

9

In ihrer Schmerztagesklinik verfährt die Beklagte diagnostisch wie therapeutisch in ganzheitlicher Betrachtung der Schmerzpatientinnen und -Patienten unter interdisziplinärem Ansatz. Es besteht ein Expertenteam aus Ärzten, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und Ergo-/Musiktherapeuten, das eine Fachärztin für Anästhesiologie, Notfallmedizin, Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie leitet. Dieses Team entfaltet sein Fachwissen und seine Expertise in regelmäßigen Teamsitzungen unter Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialkultureller Aspekte. In der Einrichtung wird neben der Klägerin noch eine - allerdings nicht approbierte - Psychologin tätig, die - aus Sicht der Beklagten - "klassische" Dienstleistungen gleichen Gegenstandes wie die Klägerin erbringt. Diese bestreitet allerdings, dass es "gleiche Tätigkeiten in gleicher Qualität" seien und merkt begleitend an, dass sich die Mitarbeiterin "in Ausbildung zur Psychotherapeutin" befinde (was unstreitig blieb).

10

Die Klägerin erbringt wöchentlich (mindestens) 5 Einzeltherapiesitzungen à 45 Minuten, 3 Gruppenpsychotherapien gleicher Länge und ein Vorgespräch à 45 Minuten. Die geführten Therapiegespräche werden von ihr geplant, strukturiert, dokumentiert und in den wöchentlichen Teamsitzungen berichtet (exemplarische Einzelfalldokumentation in Anl. K15 Klägerschriftsatz 08.10.2024, Bl. 97 ff. ArbG-Akte).

11

Mit den ihr zugewiesenen Aufnahmekandidatinnen und -Kandidaten behauptet die Klägerin vorgesprächsweise etwaige psychische Störungen und Ressourcen zu eruieren und hierbei einen psychopathologischen Befund samt diagnostischer Einordnung zur Behandlungsindikation nach Symptomen und Syndromen zu erheben. Ihre Erkenntnisse bringt sie jedenfalls als von ihr verantworteten Baustein des Behandlungsfalls - konzeptgemäß - in das aus Psychotherapie, Physiotherapie und Arzt bestehende Behandlungsentscheidungsteam ein. Die Klägerin meint weiter, ein solches Anamnesegespräch unter der Ermittlung komplexer Störungszusammenhänge und Hilfsbedürfnisse könne ohne Approbation nicht berechtigterweise durchgeführt werden; auch erstelle nur sie aufgrund der therapeutenweiterbildungsweisen Befähigung die Diagnosen nach "F" im ICD-10-Schlüssel, und nicht etwa die Ärzteschaft (Beweis: Zeugnis Frau Dr. X.). Die Beklagte bestreitet indes eine psychologische Befundverantwortung aufgrund vorgesprächsweise erfasster psychischer Störungen und Ressourcen durch die Klägerin; tatsächlich bringe sie allein ihr fachliches Votum in die Gesamtbewertung des Behandlungsfalls ein, wohingegen die Letztverantwortung bei der abteilungsleitenden Fachärztin liege, die auch für die etwaige Behandlungsindikation verantwortlich sei (Beweis: Zeugnis Frau Dr. X.). Unstreitig werden noch ärztliche und physiotherapeutische Vorgespräche mit den Probandinnen und Probenden geführt.

12

Aus Sicht der Beklagten dient die Beteiligung der Klägerin im Weiteren dazu, dass Patientinnen und Patienten mittels Strategien (u.a.) erlernen, ihre emotionalen Beeinträchtigungen zu verringern und mögliche psychosoziale wie berufliche Belastungen selbst festzustellen und auch mit diesen umzugehen; final gehe es darum, dass sie wieder ihre Arbeit aufnehmen und körperliche Schwächen abbauen könnten.

13

Zum Behandlungsabschluss wird unter Zusammentragen sämtlicher Berufsgruppen ein Arztbrief erstellt, wobei die Klägerin die Punkte "soziofamiliäres Umfeld", "zusammenfassende Anamnese" und "psychotherapeutischer Verlauf" beliefert. Dieser Arztbrief wird nicht von der Klägerin gezeichnet (und auch nicht von physiotherapeutischer Seite), vielmehr unterzeichnen der Chefarzt, die leitende (Ober-) Ärztin Schmerztherapie und eine Fachärztin (vgl. Anl. K15 Klägerschriftsatz 08.10.2024, Bl. 92 ff. ArbG-Akte).

14

Die Beklagte rechnet Ihre schmerztherapeutischen (teilstationären) Leistungen gegenüber gesetzlichen Versicherungsträgern wenigstens auch nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel [OPS] 8.91C ab (vgl. Anl. K13 Klägerschriftsatz 30.09.2024, Bl. 84 ArbG-Akte).

15

Die Klägerin beantragte bereits mit Schreiben vom 26.10.2021 die erhöhte Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 AVR DD, und zwar rückwirkend vom 01.01.2021 an (Anl. K4 Klageschrift, Bl. 15 ArbG-Akte), was die Beklagte indes zeitnah zurückwies (Anl. K5 Klageschrift, Bl. 16 ArbG-Akte). Nachdem anschließender Schriftwechsel ergebnislos blieb (Anl. K6-K9 u. K11, K12 Klageschrift, Bl. 17-25,32 ff. ArbG-Akte), hat die Klägerin am 03.04.2024 die vorliegende Klage erhoben.

16

Die Klägerin hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

17

Ihre Tätigkeit sei ausschließlich nach einer Approbation möglich. Die Beklagte rechne die Leistung gegenüber Krankenkassen auch als Leistung einer psychologische Psychotherapeutin ab. Ihr seien vertiefte und erweiterte fachwissenschaftliche Kenntnisse nicht abzusprechen. Zudem sei die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll. Sie arbeite zumal in der Behandlungsindikation weisungsfrei und eigenverantwortlich (also ohne dass die leitende Fachärztin hier verantwortlich sei). Zu Recht fordere die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung für ihren Berufszweig dieselbe Eingruppierung wie für Fachärztinnen und -Ärzte ein (Anl. K 10 Klageschrift, Bl. 26-31 ArbG-Akte). Nach novellierter Entgeltordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz erfüllten approbierte Psychologische Psychotherapeuten dort ein Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 13 (Anl. K14 Klägerschriftsatz 30.09.2024, Bl. 85 ArbG-Akte).

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

19

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2021 nach der Vergütungsgruppe EG 13 AVR DD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:

23

Die Klägerin arbeite in der Behandlungsindikation weder weisungsfrei noch eigenverantwortlich; ihr Verantwortungsbereich gehe insbesondere nicht über den eines fachlichen Votums hinaus (Zeugnis Frau Dr. X.). Den Behandlungen lägen die zusammengetragenen Informationen aus den verschiedenen Vorgesprächen, Untersuchungen und Vorbefunden zugrunde; diese würden von dem Team gemeinsam eruiert. Es entspreche also nicht der Realität, dass die Klägerin vorgesprächsweise psychische Störungen und Ressourcen erfasse, den psychopathologischen Befund erhebe und eine diagnostischer Einordnung auf Symptom-/Syndromebene leiste. Jedenfalls die Leitungsverantwortung liege auf der Ober- und Facharztebene. Auch seien die psychotherapeutischen Diagnosen nur ein Teil des gesamten Behandlungskonzepts (Beweis wie vor). Der klägerische Aufgabenbereich sei zudem auf die Schmerztagesklinik beschränkt; schon etwa zur Medikamentenverordnung bestehe keine Befugnis mehr (was unstreitig ist). Nach den Strukturvorgaben der Krankenkassen müssten die psychologischen Psychotherapeuten nicht approbiert sein, um ihre Tätigkeiten zu erbringen. Die Kolleginnen der Klägerin, die nicht approbiert sei, erbrächten die gleichen Tätigkeiten in gleicher Qualität. Die Klägerin erfülle mithin allein das Richt-/Regelbeispiel einer "Psychologin". Der bloße Umstand, dass sie noch über eine Weiterbildung verfüge, bedinge nicht schon die automatische Höhergruppierung.

24

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein eigenes Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 13 AVR DD erfülle die Klägerin nicht. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe unterschieden sich von denen der Entgeltgruppe 12 durch vertiefte oder erweiterte Fachkenntnis und Methodenkompetenz. Die geprägegebende psychotherapeutische Patientenbehandlung setze indes keine vertiefte oder erweiterte Kenntnis und Methodenkompetenz voraus. Jedenfalls habe die Klägerin in Bezug auf ihre Behandlungstätigkeit solches nicht so vorgetragen, dass dies den Schluss eines Hinausgehens über die Entgeltgruppe 12 AVR DD zulasse. Der Approbation als solche komme noch nicht einmal der Gehalt einer zusätzlichen Qualifikation i.S.d. erhöhten Entgeltgruppe zu. Eine solch weitere Qualifikation setze die die der Klägerin zugewiesene Aufgabe außerdem auch nicht voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 108-117 ArbG-Akte Bezug genommen.

25

Die Klägerin hat gegen das ihr am 04.03.2025 zugestellte Urteil mit Gerichtseingang vom 04.04.2025 die Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 16.06.2025 verlängerten Frist auch begründet.

26

Die Klägerin trägt zweitinstanzlich vor:

27

Es sei für die begehrte Höhergruppierung nicht zwingend erforderlich, eine Richtbeispielstätigkeit zu erfüllen. Sie (die Klägerin) erstelle eigenverantwortliche die Behandlungsindikation nach psychischen Störungen und -Ressourcen aufgrund der Vorgespräche unter psychopathologischer Befunderhebung nach diagnostischer Einordnung von Symptomen-/Syndromen, schreibe den psychotherapeutischen Teil des Arztbriefes mit sozialer und psychopathologischer Anamnese und psychotherapeutischem Behandlungsverlauf und sei beinahe als einzige im gesamten Haus der Beklagten unter Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin einschließlich Approbation befähigt (also als einzige in der Lage, schwierige verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben auch tatsächlich wahrzunehmen). Bei der approbationsbezogenen Zusatzausbildung handle sich durchaus um eine zusätzliche Qualifikation. Psychologen alleine dürften keine Therapien durchführen. Die Beklagte habe ihr zwar keine Stellenbeschreibung ausgehändigt. Nicht die Patientenbehandlung, sondern die Diagnosenerstellung und Behandlungsempfehlung seien wesentlich für ihre Tätigkeit. Keine bloße Psychologin sei eben in der Lage, Diagnosen zu erstellen und Handlungsempfehlungen zu setzen; eine psychosomatische Diagnose dürfe kein Psychologe stellen (Beweis: Sachverständigengutachten). Ein Psychotherapeut gehöre auch nach dem OPS-Katalog zur multimodalen Schmerztherapie in einem interdisziplinären Team. Die psychologische Psychotherapeutin gebe schließlich nicht nur ein Votum zur Behandlung ab. Umgekehrt nähmen Ober-/Fachärzte auch keine fachliche Überwachung ihnen gegenüber wahr oder übernähmen Verantwortung für das gefundene Ergebnis (bzw. die Besprechung mit der Patientenschaft; Zeugnis Frau Dr.X). Das Approbationserfordernis sei zwingend, zumal die Beklagte auch nicht behaupte, statt ihrer (der Klägerin) Dritte mit entsprechender Erlaubnis in ihrem (der Klägerin) Tätigkeitsfeld einzusetzen (und es sich Frage, wer außer ihr - der Klägerin - die Vornamen bei der Beklagten bezüglich der Vorgespräche mit diagnostischer Einordnung denn sonst vornähme). Außerdem sei sie (die Klägerin) eben als psychologische Psychotherapeutin eingestellt. Selbstverständlich verfüge sie über die diesbezüglich erforderliche Qualifikation. Ebendiese Zusatzausbildung führe schon denklogisch zur Entgeltgruppe 13. Insofern habe sich die AVR DW Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz explizit positioniert (Anl. K 16, Bl. 40 ff. LAG-Akte). Die Deutsche Psychotherapeutenvereinigung empfehle für den TVÖD/VKA inzwischen sogar die Entgeltgruppe 15 (Anl. K 17, Bl. 43 ff. LAG-Akte), zumal in der Krankenhausbehandlung spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt würden, die aus der Ausbildung bzw. fachpsychotherapeutischen Weiterbildung hervorgingen, sodass komplexe Störungszusammenhänge erfasst, individuelle Bedarfe analysiert und eine angemessene Behandlung geplant sowie durchgeführt werden könne (bei führender Rolle psychotherapeutische Behandlung im interdisziplinären Team). Sie (die Klägerin) sei eben gerade wegen vertiefter Methoden Kenntnisse angestellt worden. Überhaupt sei es wegen ihrer Qualifikation nur zu dieser Einstellung gekommen. Ferner sei noch auf den Wikipedia-Eintrag und die Berufsbezeichnung für Psychologische Psychotherapeuten zu verweisen.

28

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.10.2024, Az. 1 Ca 438/24, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2021 nach der Vergütungsgruppe EG 13 AVR DD zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:

33

Ihre Schmerztagesklinik-Abteilung unterstehe der Leitung einer einschlägig qualifizierten Fachärztin. Die Klägerin sei lediglich Teil einer behandlungsberichtenden Berufsgruppe, die Strategien mit der Patientenschaft erarbeite, emotionale Beeinträchtigungen zu verringern, mögliche psychosoziale und berufliche Belastungen selbst festzustellen und mit diesen dann umzugehen. Hierbei gebe die Klägerin für die Behandlungindikation ein fachliches Votum zur Patientenschaft ab, das in die Gesamtbewertung des Falls einfließe, jedoch durch die Fachärztin als einzige Entscheidungsträgerin verantwortet würde (Zeugnis Frau Dr. X.); die Behandlungindikation erstelle die leitende Fachärztin. Eigenverantwortlich nehme die Klägerin mithin keine vorgesprächsweise Erfassung von psychologischen Störungen, Ressourcen, psychopathologischem Befund und diagnostischer Einordnung auf Symptom-/Syndromebene vor. Die Patientenschaft werde in der Schmerztagesklinik auch nur gemeinsam anhand der zusammengetragenen Informationen im Team einer Behandlung zugeführt, und zwar (eben) unter Verantwortung der leitenden Fachärztin (Oberärztin). Insofern sei die Klägerin nicht eigenverantwortlich in der Behandlungsplanung, Durchführung und Evaluation der Einzel-/Gruppensitzungen tätig. Die Klägerin arbeitete lediglich dem ärztlichen Dienst zu, indem sie psychotherapeutische Diagnosen als Teil des Behandlungskonzepts bei- und einbringe. Die in den Therapien ausgeführten Dienstleistungen der Klägerin seien auch nur solche, wie sie die psychologische Kollegin erbringe. Diese (nicht approbierte) psychologische Kraft erfülle die gleichen Tätigkeiten auch in gleicher Qualität (Zeugnis Frau Dr. X.). Von Approbationsvorgaben handelten auch die Krankenkassenstrukturvorgaben nicht. Allerdings sei es ohnehin unerheblich, inwiefern subjektive Anforderungen an den Einrichtungsbetrieb gestellt würden, denn eingruppierungsrelevant seien allein die den Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten. Die von der Klägerin durchgeführten Tätigkeiten seien indes keine mit schwierigen und komplexen Verantwortungen wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 13. Die Klägerin habe insofern auch nichts Hervorhebendes für ihre psychotherapeutische Behandlungsweise ausgeführt. Gleiches gelte hinsichtlich vertiefter Methodenkenntnisse. Eine Approbation sei kein Grund für ihre Einstellung gewesen. Die zugewiesenen Aufgaben erforderten auch nicht zusätzliche Befähigungen und eine weitere Qualifikation.

34

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

A. Die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1, 2, § 520 Abs. 1, 3 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch in zweitinstanzlicher Bewertung die Höchsteingruppierung nach den AVR DD, nämlich die EG 13, mit der klägerischen Tätigkeit nicht erreicht ist.

36

B. Die Klage ist insofern zulässig, aber nicht begründet.

37

I. Mit Eingruppierungsfeststellungsklagen - wie hier - kann auch gegenüber kirchlich getragenen Einrichtungen ein Streit über die ordnungsgemäße Bestimmung der Vergütungsgruppe insgesamt bereinigt und abschließend geklärt werden; erforderlicher Gegenwartsbezug i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO besteht auch, soweit (gegenwärtige) Vorteile aus einer erhöhten Vergütung für schon vergangene Zeit erstrebt werden (BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 19 f.). Die Verzugszinspflicht kann - wie hier - mit in die Antragstellung einbezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.07.2020 - 6 AZR 321/19 Rn. 10, 14 ff.).

38

II. Die Klage verfängt jedoch in der Sache nicht. Die Klägerin ist - zutreffend - in die Entgeltgruppe 12 AVR DD eingruppiert.

39

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die AVR DD Anwendung. Die im sog. Dritten Weg statuierten Richtlinien kirchlichen (Säkular-) Arbeitsrechts entfalten zwar nicht schon aus sich heraus normative Wirkung, sondern bedürfen hierzu einer einzelvertraglichen Einbeziehung in das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - zu II 2 a der Gründe; LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2009 - 12 Sa 1882/08 E - zu I 2 der Gründe). Mit § 1 Abs. 1 Dienstvertrag haben die Parteien eine solche Inbezugnahme indes vereinbart.

40

2. Die Klage ist nicht bereits deshalb unschlüssig, weil die Parteien mit §§ 2, 3 Dienstvertrag eine "konstitutive" Entgeltgruppe bestimmt hätten.

41

a) Grundsätzlich hält die arbeitsgerichtliche Praxis dafür, dass mit der arbeitsvertraglichen Nennung von Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppen bestimmter Tarif- oder Richtlinienwerke ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht einhergeht, dass ein eigenständiger und von den Eingruppierungsbestimmungen (oder ergänzend heranzuziehenden Begleitregeln) unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe begründet würde. Es seien lediglich "Wissenserklärungen", die angäben, was zumal nach arbeitgeberseitiger Rechtsauffassung die im Vertragszeitpunkt regelkonforme Eingruppierung wäre. Um eine nicht bloß solcherart deklaratorische Entgeltgruppenbezeichnung annehmen zu können, bedürfe es besonderer Umstände, namentlich dass das in Bezug genommene Vergütungswerk keinerlei Eingruppierungsbestimmung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufweist, und zwar auch nicht nach dessen abstrakten Tätigkeitsmerkmalen (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2014 - 8 Sa 467/14 - zu 2 a der Gründe; u.a.).

42

b) Solche besonderen Umstände für die Annahme einer selbstzwingenden Entgeltgruppenregelung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

43

aa) Zwar merkt die Klägerin an, dass nach anfänglichem Entwurf ihre Indienstnahme als "Psychologin" hätte stattfinden sollen. Da diese Tätigkeit mit gleichnamigem Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 12 hätte führen müssen (vgl. Anl. 1 AVR DD), wäre bei solcher Übereinkunft der vorliegende Eingruppierungsstreit nicht zugunsten der Klägerin entscheidbar. Tatsächlich wurde der Dienstvertrag auf Intervention der Klägerin jedoch in die vorliegende Fassung umgeändert, die einen Eintritt in Beklagtendienste "als psychologische Psychotherapeutin" regelt, dazu jedoch (weiterhin nur) die Entgeltgruppe 12 AVR DD vorsah. Zwischen den Parteien bestand und besteht kein Streit, dass in Anl. 1 AVR DD für eine "Psychologische Psychotherapeutin" kein Richtbeispiel vorhanden ist.

44

bb) Die Klägerin moniert zwar den Umstand eines fehlenden Richtbeispiels für ihren Berufsstand als sinngemäße Unzulänglichkeit im Regelwerk und verweist auf die anderslautende AVR-Fassung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz (mit ebendem Richtbeispiel "Psychologische Psychotherapeutin" zur EG 13). Sie reicht außerdem noch zwei tarifpolitische Forderungspapiere der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung ein, die 2014 eine Paralleleingruppierung des Berufsstandes mit Fachärztinnen und -Ärzten forderte und 2024 für eine Aufnahme in die Entg.Gr. 15 TVÖD/VKA plädierte (statt der dort normierten Entgeltgruppe 14). Recht verstanden liegt in diesen Ausführungen jedoch nur eine argumentative Begleitüberlegung und kein etwaiges Behaupten einer konstitutiven Entgeltabrede im hiesigen Fall. Die Anl. 1 AVR DD ist nämlich nicht etwa lückenhaft, sodass eine "Psychologische Psychotherapeutin" hierin gar nicht eingruppierbar wäre. Weder ging hiervon das Ausgangsgericht aus, noch hat die Beklagte einen solchen Ansatz vertreten, und erst Recht tut es die Klägerin nicht, wäre die Klage sonst doch per se unschlüssig. Der Klägerin ist begleitwissensgemäß auch zu unterstellen, dass ihr die Verwerfung der tarifpolitischen Gleichsetzungsthese "Psychologischer Psychotherapeuten" mit "Fachärztinnen und -Ärzten" durch die arbeitsgerichtliche Praxis durchaus bewusst ist (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2003 - 8 AZR 288/02 - zu II 2 der Gründe), und dass sie auch wahrgenommen hat, dass sich weder die kommunalen Spitzenverbände noch die Gewerkschaften der berufsständigen (Höchst-) Eingruppierungsforderung zum TVÖD/VKA bisher zugeneigt haben, sowie dass auch die AVR DD gegenüber den AVR Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz unverändert blieben.

45

cc) Wenn die Beklagte auf die seinerzeitige Abänderungsbitte der Klägerin zum Dienstvertrag einer "Psychologin" auf den einer "psychologische Psychotherapeutin" einging, es gleichzeitig jedoch - übereinstimmend - bei arbeitgeberseits für zutreffend erachteten Eingruppierungswertigkeit blieb, kann das Geschehen recht verstanden nur als eine Art "Titularzugeständnis" zum Berufsstand der Einzustellenden aufgefasst werden. Mit der Approbation verfügte die Klägerin nämlich über eine besonders geschützte Berufsbezeichnung i.S.d. § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Forderte sie diese Titulierung in die Niederschrift für ihre Indienstnahme, so verblieb der Beklagten wenig Spielraum, ihr dies zu verwehren. Weder die geschuldete Tätigkeit, noch deren "Tarifierung" nach Anl. 1 AVR DD waren hiermit indes zusätzlich bereits terminiert (§§ 133, 157 BGB). Einem Eingruppierungsverlangen anhand abstrakter Tätigkeitsmerkmale stand dies ebenso wenig entgegen.

46

3. Etwaige Ansprüche der Klägerin wären auch nicht verfallen. Die vorliegend eingeklagten Nachzahlungen reichten bis zur klägerischen Vertragsaufnahme zurück. Nach § 45 Abs. 1 AVR DD mussten "allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Entgelt (…) innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden". Die Klägerin hatte für ihr Grundentgelt textformgemäß die EG 13 bereits unter dem 26.10.2021 rückwirkend eingefordert.

47

4. Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargetan, dass ihre Tätigkeit die höchste Tarifierung der Anl. 1 AVR DD, nämlich die EG 13, tatbestandlich erfüllt.

48

a) Auch im Bereich der AVR DD hängt die Vergütung Arbeitnehmender von keinem Eingruppierungsakt ab, sondern richtet sich nach dem arbeitgeberseits erteilten Arbeitsauftrag und der hierauf - geprägegebenden - Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 AVR DD). Für eine Eingruppierung ist mithin zunächst zu prüfen, ob die geschuldete Gesamttätigkeit oder wenigstens ihr geprägegebender und unverzichtbarer Tätigkeitsgegenstand ein Richtbeispiele nach der Anl. 1 AVR DD erfüllt, und in einem zweiten Schritt ist - falls kein Richtbeispiel erfüllt wird - eine Eingruppierung anhand der Obersätze der Entgeltgruppen in Anl. 1 AVR DD weiter zu prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2018 - 6 AZR 38/17 - Rn. 44; Urteil vom 29.06.2017 - 6 AZR 785/15 - Rn. 34 f.). Eingruppierungsklagenden - wie hier der Klägerin - obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die etwaigen Umstände für ein höheres Entgelt (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 4 AZR 142/10 - Rn. 18).

49

b) Die hier maßgeblichen Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

50

"§ 12 AVR DD Eingruppierung

51

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen). Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. […]

52

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist.

53

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

54

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen. […]

55

Anlage 1

56

Entgeltgruppe 12 (Anm. 9 […])

57

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen

58

hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

59

[…] 2. mit verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anmerkung 9), die ein wissenschaftliches Hochschulstudium zwingend voraussetzen.

60

Richtbeispiele: Psychologin […]

61

Entgeltgruppe 13 (Anm. 9, […] 14 […])

62

A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraussetzen

63

hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

64

[…] 2. mit schwierigen (Anmerkung 14) verantwortlich wahrzunehmenden (Anmerkung 9) Aufgaben, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium und eine zusätzliche Qualifikation zwingend voraussetzen.

65

Richtbeispiele: Pflegedirektorin, Fachabteilungsleiterin in einer großen Komplexeinrichtung […]

66

Anmerkungen:

67

[…] (9) Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben der Entgeltgruppe 12 und 13 setzen wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus, die in der Regel durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium, aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass über die Art der Aufgabenerledigung selbst entschieden wird und bei den zu entwickelnden Lösungen das fachliche Wissen und Können in entsprechender Breite und Tiefe erforderlich ist, um der hohen Verantwortung gerecht zu werden.

68

[…] (14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern."

69

c) Die Klägerin erfüllt kein Richtbeispiel zur EG 13 nach der Anl. 1 AVR DD. Hierüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Sie ist weder "Pflegedirektorin" noch "Fachabteilungsleiterin in einer großen Komplexeinrichtung". Die Regelungen der AVR DW Berlin-Brandenburg - Schlesische Oberlausitz sind dem Dienstverhältnis der Parteien nicht zugrunde gelegt. Aus ihnen erschließt sich auch kein Verständnis über den wirklichen Willen der Regelungsgeber der AVR DD. Dessen Eingruppierungsrecht kann vielmehr nur systemimmanent verstanden werden; der wirkliche Wille der Arbeitsrechtlichen Kommission ist vom Wortlaut ausgehend über den normierten Gesamtzusammenhang zu erschließen - unter etwaigem Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte bei zweifelhaften Auslegungsergebnissen (vgl. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 22.06.2009 - I-0124/P89-08 - zu 3 b aa der Gründe). Haben es die Normgebenden aber gerade - wie hier - unterlassen, verbandspolitisch eingeforderte Hervorhebungen in ihre Eingruppierungsrichtlinien zu übernehmen, kann hieraus nur im Umkehrschluss folgen, dass sie sich dieses Ansinnen gerade eben nicht zu eigen machen wollten (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 01.09.2016 - 8 Sa 129/16 - zu II 2 a dd [2] der Gründe). Zudem liegt in der Setzung von Eingruppierungsnormen die Ausübung eines besonderen Einschätzungsermessens kirchlicher Regelungsgeber, und es ist nicht Sache der Gerichte für Arbeitssachen, dieses auf vermeintliche Zweckmäßigkeiten oder gar "gerechteste Lösungen" zu prüfen, geschweige denn zurückzuführen (vgl. BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 10 AZR 322/19 - Rn. 44; Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 90/18 - Rn. 88).

70

d) Die von der Klägerin beanspruchte Eingruppierung ergibt sich auch nicht anhand der Obersätze zu den Entgeltgruppen 12 und 13 der Anl. 1 AVR DD.

71

aa) Die genannten Entgeltgruppen unterscheiden sich - soweit hier gem. Buchst. A allein von Belang - obersatzgemäß durch ein "Voraussetzen" von "vertieften oder erweiterten" wissenschaftlichen Kenntnissen und wissenschaftlicher Methodenkompetenz in der EG 13, was untersatzgemäß erläutert wird "mit schwierigen (Anmerkung 14) […] Aufgaben", für die neben dem wissenschaftlichen Hochschulstudium noch "eine zusätzliche Qualifikation zwingend voraus[zu]setzen" ist. In der Anmerkung 14 wird diese "Heraushebung" bezüglich der "schwierigen Aufgaben" dahin ergänzt, dass diese ein "Aufweisen" von "fachlichen, organisatorischen, rechtlichen oder technischen Besonderheiten" verlange, für die wiederum "vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordert" werde. Solcherart in der AVR-Eingruppierung angesprochene Heraushebungen lassen sich nur anhand eines Vergleichs mit dem "Normalbild" einer/eines einschlägig ausgangsqualifizierten Mitarbeitenden ermitteln (Kirchengerichtshof der Evangelische Kirche in Deutschland, Beschluss vom 29.04.2011 - I-0124/S80-10 - zu II 4 c der Gründe). Namentlich etwaige Schwierigkeitsgrade erschließen sich nämlich nicht schon "absolut", sondern erfordern stets einen (wertenden) Vergleich der vermeintlich schwierigen mit den vermeintlich nicht schwierigen Aufgaben (Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Beschluss vom 26.04.2010 - I-0124/R65-09 - zu II 2 c der Gründe). Es entspricht auch allgemeiner gerichtlichen Eingruppierungspraxis Höhergruppierungsklagenden - wie hier der Klägerin - die Darlegung sämtlicher Tatsachen abzuverlangen, die eine solche Abgrenzung durch (nachvollziehbaren) wertenden Vergleich ermöglichen; bloß schlagwortartige Beschreibungen genügen indes grundsätzlich nicht, und zwar insbesondere nicht, wenn sie sich lediglich auf die eigene Tätigkeit beziehen (BAG, Urteil vom 04.07.2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27, 29). Die rechtliche Überprüfung hat auch stets vom Maßstab der Ausgangsfallgruppe auszugehen; d.h. die arbeitsauftragsgemäß übertragene Tätigkeit ist zunächst auf die tatbestandlichen Anforderungen im normativen Ausgangsfall hin zu bewerten, und alsdann ist weiter einzuschätzen, ob und inwiefern sich die Tätigkeit sodann noch über diese "Normaltätigkeit" unter Erfüllung aller Aufbaufallgruppenmerkmale tatsächlich noch heraushebt (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 32 ff.).

72

bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend moniert, dass dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen ist, die ihr übertragene Tätigkeit setze vertiefte oder erweiterte Kenntnisse und Methodenkompetenz voraus; zumal in Bezug auf ihre Haupttätigkeit in der psychotherapeutischen Behandlung von Schmerzpatientinnen und -Patienten sei hierzu nichts vorgetragen.

73

(1) Soweit die Klägerin dem berufungsgemäß entgegenhält, dass ihre Indienststellung immerhin "als psychologische Psychotherapeutin" geschehen sei, ersetzt das den erforderlichen Vortrag nicht. Wie vorstehend ausgeführt folgt aus der hiesigen Vertragsgenese zwar, dass sich die Beklagte einer Aufnahme des Titels in den Dienstvertrag nicht widersetzte. Jedoch verbindet sich mit einer bloßen Titularübernahme weder zum ausgangsentwurfsgemäßen Dienst einer "Psychologin" (EG 12, Richtbeispiel) eine zwangsläufige Tätigkeitsindifferenz, noch gewährleistet der Titel alleine - mangels Richtbeispiels - bereits eine Heraushebung in die EG 13 (zur Unbehelflichkeit von "Titular-" Anstellungen im Krankenhauswesen etwa BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 4 AZR 827/08 - Rn. 25 "Titularoberärzte").

74

(2) Auch soweit die Klägerin weiter moniert, "(beinahe als einzige im gesamten Haus der Beklagten) über die Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin einschließlich Approbation" zu verfügen, mag dies zutreffen. Solches erschließt für sich aber nur eine - nach § 12 Abs. 3 AVR DD gerade unbeachtliche - subjektive Vorbildung und Formalqualifikation. Es besagt dagegen nichts über die in der Tätigkeit arbeitsauftragsgemäß tatsächlich genau abverlangte Aufgabenerfüllung. Im Übrigen wäre selbst für eine Richtbeispielstätigkeit noch das etwaige Berufsbild mit der fallgemäßen Aufgabenübertragung vorsorglich abzugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 23 ff.; Steuernagel, in: Joussen/Steuernagel, AVR DD, 1. Aufl. 2018, § 12 Rn. 7).

75

(3) Die Klägerin verweist außerdem auf das von der Beklagten gehandhabte Abrechnungswesen bei gesetzlich Versicherten. Dem ist zuzugeben, dass gemäß § 301 SGB V Leistungsabrechnungen für multimodale Schmerztherapien im medizinischen Prozedurenschlüssel ("OPS") "8-91 C" unter der bloßen Begleitung von Diplompsychologinnen und -Psychologen, also nicht über eine Approbation nach § 1 PsychThG Verfügende, durchaus problematisch erscheinen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 10.04.2019 - 21 KR 170/15 -). Umgekehrt belegt allerdings das Vorhandensein solch einschlägiger sozialrechtlicher Rechtsprechung oberer Instanzen, dass die von der Beklagten anscheinend gehandhabte Betriebsweise durchaus vorkommt. Die Beklagte merkt zudem zutreffend vor allem aber an, dass sich Eingruppierungen im Gesundheitswesen weder in den AVR DD noch im Übrigen nach den Refinanzierungen bei den gesetzlichen Trägern richten, sondern allein anhand der übertragenen Tätigkeiten (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2019 - 2 Sa 133/18 - zu I 3 der Gründe). Gleichermaßen wären und sind beispielsweise externe Personalbedarfsbemessungen nicht für die Bestimmung einer zutreffenden Eingruppierung entscheidend (BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 6 AZR 785/15 - Rn. 32).

76

(4) Soweit die Klägerin erstinstanzlich begleitend angemerkt hatte, bei einer vorarbeitgebenden Einrichtung "entsprechend" der Entgeltgruppe 13 tarifiert gewesen zu sein, führt auch das nicht weiter. Selbst vergleichsweise höhere Eingruppierungen in früheren Beschäftigungen - zumal unter anderen Eingruppierungsbedingungen - sind unergiebig, um die im gegebenen Regelwerk maßgeblichen Eingruppierungen aufzuzeigen (LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2014 - 8 Sa 467/14 - zu 2 b der Gründe).

77

(5) Das Arbeitsgericht merkt weiter zutreffend an, dass die der Klägerin verliehene Approbation noch keine zusätzliche Qualifikation i.S.d. hiesigen Eingruppierungsrechts ist. Bereits seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diesen Standpunkt vertreten und ausgeführt, dass dieses Gesetz nicht etwa eine zusätzliche Qualifikation regele, sondern lediglich einen Berufszugang und eine Berufsausübungsweise (BAG, Urteil vom 12.06.2003 - 8 AZR 288/02 - zu II 2 c der Gründe; LAG Hamburg, Urteil vom 21.11.2000 - 2 Sa 84/00 - zu II 2 b der Gründe). An dieser Sichtweise ist zumal für das bei Dienstvertragsschluss novellierte PsychThG festzuhalten. Denn hiernach geschieht die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut in staatlicher Prüfung bereits unmittelbar anschließend an das mit klinischer Schwerpunkt absolvierte psychologische Masterstudium (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 7, 9, 10 PsychThG). Mit nach solchem Hochschulabschluss noch verfolgten Weiterbildungen eröffnen sich allenfalls zusätzliche gebiets- oder bereichsbezogene Berufsfelder, und zwar unter - weiterbildungsordnungsgemäß - explizitem Anknüpfen an "Vertiefte Fachkenntnisse" und "Handlungskompetenzen" (vgl. etwa §§ 3-5 i.V.m. Abschn. B/D Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz für Psychotherapeutinnen - WBOPT - v. 30.10.2025). Da die Klägerin keine solche Weiterbildung ausführt, ist vom Erfüllen solcher Voraussetzungen im gegebenen Fall auch nicht auszugehen. Die bloße Forderung der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung die Entg.Gr. 15 TVÖD/VKA bereits für die Berufsstandardfälle zu etablieren, zeigt gleichermaßen auf, dass hierin die weiteren Zusatzqualifikationen ausgeblendet werden.

78

(6) Soweit die Klägerin noch in der Berufungsverhandlung gemeint hat, ausschließlich und allein innerhalb der Einrichtung zu ICD-10 Kodierungen nach dem Schlüssel "F" befugtermaßen zu setzen, und schon deshalb erhöht eingruppiert werden zu müssen, führte auch das nicht weiter. Die Diagnosegruppe ICD-10-F (Kapitel V, F00–F99) umfasst zwar alle psychischen und Verhaltensstörungen, die auf Krankschreibungen oder Arztbriefen für Erkrankungen aus diesem medizinischen Fachbereich verwendet werden. Die Kodierung ist indes zumal für das Abrechnungswesen des gesetzlichen Vertragsarztrechts etabliert, und nach § 295 Abs. 4 SGB V durch die Kodierungsvorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ausgestaltet (vgl. DÄBl. 2020, 1461 ff.). Mit einer Exklusivität im Schlüssel "F" für approbierte Psychotherapeutinnen oder psychologische Psychotherapeutinnen hat das allerdings nichts zu tun. Da die örtliche Einrichtung zudem nicht erkennbar für vertragsärztliche Leistungen abrechnet, erschließt sich auch nicht, welche Wertigkeitsbedeutung die anscheinend rein interne ICD-10 Kodierungen "F" für die Tätigkeit haben könnte. Die Beklagte betreibt schließlich keine psychotherapeutische Einrichtung, sondern eine "Schmerztagesklinik". Auch in multimodaler Schmerztherapie wird - wie die Klägerin selbst betont - nach OPS abgerechnet (s.o.) und im gesetzlichen Versicherungszusammenhang die erforderliche Verantwortung bei einer explizit schwerpunktausgerichteten Ärztin für "spezielle Schmerztherapie" verortet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2020 - L 1 KR 70/19 -).

79

(7) Mit der Berufung unterstellte die Klägerin schließlich noch, ihre "Qualifikation" sei Bedingung und Grund für ihre Einstellung gewesen. Soweit dies die Genese des Dienstvertragsschlusses ansprach, mochte dem so sein, ohne - wie ausgeführt - bereits eigruppierungsrechtliche Folgen zu zeitigen. Soweit die Klägerin daneben noch auf weitere Umstände im Zusammenhang ihrer Einstellung anspielen wollte, blieb unklar, was das noch sein sollte. Allein der klägerseits begleitende Hinweis auf einen "Wikipedia-Eintrag" für Psychologische Psychotherapeuten war und ist für sich besehen nicht weiterführend gewesen.

80

cc) Sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin ergibt auch nicht, dass der Klägertätigkeit ein geprägegebender Arbeitsauftrag zugrunde läge, der die Heraushebungserfordernisse zur EG 13 AVR DD erfüllt.

81

(1) Ausgehend vom EG 12 - Richtbeispiel "Psychologin" ist hierbei anzumerken, dass bereits die diesbezügliche, allgemeine Berufsbeschreibung einem Aufgabenfeld verpflichtet ist, welches das Verhalten von Individuen bzw. Gruppen beobachten und psychologische Behandlungen oder Beratungen führt, und zwar:

82

In "Ursachenanalysen, Therapie, Förderung" macht Aufgaben und Tätigkeit der Berufsgruppe aus, dass (u.a.): "Auch die Begleitung von Schmerz- und Palliativpatienten zu ihrem Aufgabenbereich gehören [kann]. Bei jedem Patienten versuchen sie [die Psychologinnen und Psychologen], die Ursachen der psychischen Störung herauszufinden und Schritt für Schritt die Eigeninitiative ihrer Patienten zu fördern. Daher nehmen sie eine sorgfältige Anamnese und Diagnose vor und wählen geeignete therapeutische Maßnahmen aus. Diagnostisch und therapeutisch begleiten sie ihre Klienten mit psychologischen Betreuungsangeboten vom Beratungsgespräch bis zur Krisenintervention. Dabei setzen sie dem konkreten Sachverhalt entsprechend unterschiedliche psychologische Maßnahmen und Konzepte ein. So arbeiten sie in gesprächstherapeutischen Sitzungen das Erlebte auf und versuchen zu erreichen, dass sich der Patient positiv mit seiner Situation auseinandersetzt. Sie nutzen verhaltenstherapeutische Ansätze, etwa, um Ängste und Depressionen anzugehen. Damit der Patient sein inneres Gleichgewicht wiedererlangt, greifen sie zu Methoden der Gestalttherapie, etwa bei familiär bedingten Konflikten eruieren sie die Ursachen von Problemen mithilfe der systemischen Therapie. Als Voraussetzung dazu arbeiten sie daran, ein Vertrauensverhältnis zum Patienten aufzubauen. Einfühlsam und geduldig gehen sie auf die Menschen ein, zeigen ihnen Entwicklungsmöglichkeiten, fördern die Eigeninitiative ihrer Patienten und ermuntern diese, z.B. Verhaltensweisen problemadäquat zu ändern."

83

Bezüglich "Aufgaben und Tätigkeiten im Einzelnen" gilt zur "klinische Psychologie": "Psychodiagnostische Maßnahmen durch[zu]führen z.B. zur Analyse von Ursachen für Verhaltensauffälligkeiten, entwicklungsfördernde Maßnahmen für die Prävention von Erkrankungen und Verhaltensstörungen durch[zu]führen, z.B. Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, Menschen in Krisensituationen zur Bewältigung persönlicher Probleme [zu] unterstützen und [zu] bestärken, Schmerz- und Palliativpatienten [zu] betreuen".

84

Die entsprechenden "Arbeitsbedingungen im Einzelnen" umfassen: "Gruppen-, Teamarbeit (z.B. bei der Durchführung eines Hilfsprogramms mit therapeutischen und medizinischen Fachkräften zusammenarbeiten), Arbeit in medizinischen Einrichtungen/Praxen (z.B. in Krankenhäusern, psychologischen Praxen, Rehabilitationseinrichtungen)".

85

Ferner gilt für "Arbeitsgegenstände/Arbeitsmittel", dass hierzu gehören: "Unterlagen, z.B.: Patientenakten, Arztbriefe, Gutachten, Interventions-, Rehabilitations- und Förderkonzept, Struktur-, Prozess- oder sonstige Umfeldanalysen, Interview-, Test- und Erfassungsbögen, Rezepte, Fachpublikationen, Rechtsvorschriften".

86

(All dies entnommen der berufsbeschreibenden Darstellung der Bundesagentur für Arbeit unter https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/58770#taetigkeit_berufsbeschreibung_taetigkeitsinhalte).

87

(2) Angesichts eines solchen Leitinhalts zum Richtbeispiel EG 12 ist dem Arbeitsgericht in der Einschätzung beizupflichten, dass der "Löwenanteil" der klägerischen Tätigkeit mit 6,75 von 9,75 Wochenstunden in der Erbringung von 5 Einzeltherapiesitzungen, 3 Gruppenpsychotherapien und einem Vorgespräch allein mit dem korrespondiert, was nach Fachkenntnissen und Methodenkompetenz durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Psychologie hinreichend vermittelt wird. Auch die Behandlungsindikation unter dem Erkennen psychischer Störungen und Ressourcen in Vorgesprächen mit etwaiger psychopathologischer Befundbezeichnung bzw. diagnostischer Einordnung auf Symptomen-/Syndromebene ist - nach dieser berufskundlichen Erläuterung - grundsätzlich schon dem klinischen Studieninhalt der Psychologie eigen. Soweit die Klägerin schlagwortartig behauptete und mit Sachverständigenbeweis versah, dass keine Psychologin überhaupt nur in der Lage sei, Diagnosen zu erstellen und Handlungsempfehlungen zu setzen, fehlte es an jeglicher Auseinandersetzung mit diesem Qualifikationsrahmen, diesen Qualifikationsinhalten und diesen Qualifikationsspezifikationen für ein Hochschul-Masterstudium der Psychologie. Der Klägerin war dies in der Berufungsverhandlung auch sinngemäß vorgehalten, und sie räumte daraufhin auch ein, sich mit den neuerlichen (auch Studien-) Regelungen nicht im Einzelnen auszukennen, nur sei ihr eben augenfällig, dass auch früher auf der Stelle Beschäftigte über die Fortbildung für Psychotherapie verfügt hätten. Damit war dem Behauptungsansatz mangels konkret zu klärendem Gegenstand und ersichtlich hierbei zu bemühendem Sachverstand indes nicht mehr weiter nachzugehen. Es mochte sein, dass vormalige Stelleninhabende die fragliche Approbation oder eine nach altem Recht erforderliche Fortbildung durchlaufen hatten, bloß waren diese weder erkennbar besser als die Klägerin bezahlt, noch ist deren ganz genaue Arbeitsweise erläutert worden, und schließlich hat das alte Psychotherapeutengesetz für die hier in Rede stehende Eingruppierungszeit keine erkennbare Bedeutung mehr. Woraus die Klägerin die noch weitere Schlussfolgerung ableiten wollte, dass Psychologen allein "keine Therapien" durchführten oder durchführen dürften, erschließt sich aufgrund der Berufsbildinhalte ebenfalls nicht. Anzumerken ist lediglich, dass das PsychThG nach alter wie neuer Fassung im Wesentlichen der "Verhinderung von Scharlatanerie" unter Bestimmung eines nichtärztlichen Berufsbildes mit entsprechendem Qualitätsstandard dient, jedoch monopolisiert es die Anwendung von Psychotherapien zu Zwecken der Heilkunde keineswegs (und namentlich nicht auf approbierte Psychotherapeutinnen und -Therapeuten; Eichelberger, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 PsychThG Rn. 1 ff., 9 ff. m.w.N.). Zudem geschieht die hier in Rede stehende Tätigkeit im (teilstationären) Klinikbereich bei lediglich multimodalem Ansatz und nicht etwa in einer (rein) psychotherapeutischen Einrichtung.

88

(3) Die Klägerin hält zweitinstanzlich allerdings daran fest, dass eine Behandlungsindikation in fundierter Anamnese nur für Psychotherapeuten möglich sei. Insofern scheint sich dies in ihre These zu fügen, dass jedenfalls hausinterne ICD-10-Kodierungen nach "F" nur von ihr ausgingen. Ihre anamnestischen Einschätzungen seien nicht bloß als Voten zu qualifizieren, sondern von ihr sowohl klinisch als auch gegenüber Patienten sachlich zu vertreten. Selbst wenn dies zuträfe, ist der Klägerin mit dem Arbeitsgericht und der Beklagten vorzuhalten, dass dieses Begleitmoment noch kein zwangsläufiges "Gepräge" ihres Arbeitsauftrags ausmachte. Außerdem blieb in der klägerischen Argumentation der Verantwortungszusammenhang innerhalb der Einrichtung unerkannt.

89

(a) Auf ein "Gepräge" kann nach § 12 Abs. 2 AVR DD erst abgestellt werden, wenn und soweit der arbeitgeberseitig erteilte Arbeitsauftrag zu Teiltätigkeiten unterschiedlicher Eingruppierungsmerkmale führt, ferner ist zum "Gepräge" sachlich auszumachen, inwiefern dies weniger nach zeitlichem Ausmaß, wohl aber nach der Tätigkeit selbst unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist (BAG, Urteil vom 24.02.2022 - 6 AZR 251/21 - Rn. 27). Kein "Gepräge" liegt mithin nah, wo es nur um Aufgabeninhalte oder Ausschnitte in der Gesamttätigkeit geht (Trapp, in: Joussen/Mestwerdt/Nause/Spelge, MVG, 2. Aufl. 2023, § 42 Rn. 62 f.). Zudem sind Gegenstände, die nur einen zu vernachlässigenden zeitlichen Umfang ausmachen regelmäßig nicht geeignet, für die gesamte Aufgabe das "Gepräge" darzustellen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 - 6 Sa 512/12 - zu A I 2 der Gründe). In diese besonderen Anforderungen fügt sich das nur pauschale klägerische Vorbringen nicht. Die Klägerin stellt gerade nicht konkret heraus, in welcher ganz genauen Abgrenzung ihr anamnestisches Vorgehen gegenüber dem der anderen Psychologin abweichend geschieht, sei es zeitlich, sei es sachlich, sei es hierarchisch. Eine gerichtlich freischwebende Einschätzung war in diesem Punkt nicht weiter möglich, denn hinreichender Tatsachenvortrag durfte nicht mit bloß schlagwortartiger Umschreibung gehalten werden (vgl. BAG, Urteil vom 04.07.2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 29). Und ein fehlender Sachvortrag lässt sich im Eingruppierungsrechtsstreit auch nicht mittels Sachverständigenbeweisantritt ersetzen, zumal nicht im Zusammenhang von Heraushebungsmerkmalen (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 38; Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Beschluss vom 29.04.2011 - I-0124/S80-10 - zu II 4 c der Gründe).

90

(b) Die Klägerin meint zumal im bezeichneten anamnestischen Bereich eine "Verantwortung" für die Befundung zur Aufnahme und Behandlung sowie für die in den Arztbrief eingehenden Inhalte zu tragen. Der Klägerin zuzugeben ist dazu, dass die Organisations- und Verantwortungsstruktur in Kliniken zahlreiche spezialisierte und auch fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit abgestufter Verantwortungsstruktur vieler Handelnder aufweisen kann; die medizinische Verantwortung verläuft jedoch stets von unten nach oben, sodass die medizinische Letztverantwortung immer bei der leitenden Arztperson und ihrer ständigen Vertretung verbleibt, an deren Weisungen alles nachgeordnete Personal gebunden ist (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 49 f.; Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 99 Rn. 14 ff.). Wie ausgeführt verhält sich dieses Strukturbild auch in der multimodalen Schmerztherapie für gesetzlichen Versicherte nicht anders (s.o. mit LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2020 - L 1 KR 70/19 -). Die Klägerin räumt selbst auch ein, dass zumal Arztbriefe nur und allein ärztlich unterzeichnet werden. Der bloß faktische Umstand, dass eventuelle Befundungen der Klägerin durch die leitende Oberärztin nahezu vollständig - bis hin zu ICD-10-Kodierungen "F" - übernommen zu werden pflegen, veränderte dieses rechtliche Verantwortungsgefüge nicht. § 12 Abs. 1 Satz 2 AVR DD würde für eine besondere Verantwortungsübertragung zudem eine ausdrückliche Arbeitsbeauftragung durch das zuständige Organ der leitenden Arbeitgeberschaft erfordert haben (LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.2009 - 12 Sa 1882/08 E - zu 3 c der Gründe), wozu nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Soweit die tarifpolitischen Forderungen der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung zur Entg.Gr. 15 TVÖD/VKA dagegen die These vertritt, in interdisziplinären Teams seien "psychotherapeutische Behandler" in "führender Rolle", erschließt sich nicht, wie das zutreffen könnte. Die Klägerin zeigt auch keinen Belegfall auf, in dem gerade sie - spiegelbildlich zu Verantwortung und Führung - anamnesebezogen etwa in irgendeine persönliche wie eigenständige Rechenschaft und Haftung genommen worden wäre. Sie grenzt ihre vermeintlich erhöhte Verantwortung zudem auch nicht von der ab, die die in der Schmerztagesklinik noch befasste Psychologin zu tragen hat. Nicht konkret ausgeführt ist jedenfalls, dass diese nicht auch diagnostische Vorschläge wenigstens unterbreiten und Behandlungsindikationen hierbei aufzeigen könnte. Auch bringt die Klägerin nicht vor, inwieweit deren Vornahmen qualitative Mängel oder Instabilitäten aufgewiesen haben könnte.

91

(4) Die Klägerin verweist mit der Berufung (nochmals) auf eine exemplarische Falldokumentation (Anl. K15 Klägerschriftsatz 08.10.2024). Auch hieraus lässt sich indes kein Heraushebungszusammenhang zur EG 12 AVR DD folgern. Namentlich die Führung von Patientenakten mit Interview-, Test- und Erfassungsbögen gehört schließlich zum typischen Arbeitsgegenstand von Psychologinnen und Psychologen (s.o.). Dass die (nicht approbierte) Psychologin in diesem Zusammenhang anderes leisten könnte oder müsste, ist auch weder konkret ausgeführt noch ersichtlich.

92

(5) Der Klägerin beanstandet begleitend, dass sich das Arbeitsgericht nicht ausreichend mit diesem Fallvortrag befasst hätte. Jedoch war und ist es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte, sich in seinen Entscheidungsgründen mit jedem überhaupt nur irgendwie vorgebrachten Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, sondern es ist nach der eingeschlagenen Entscheidungslinie beachtliches Kernvorbringen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.08.2025 - 1 BvR 810/25 - Rn. 32 f.). Die Entscheidungslinie des Arbeitsgerichts entsprach durchaus der hier ausgeführten und ließ sich nach dem Vorstehenden durch die Berufungskammer unschwer und mit gleichem Ergebnis nachvollziehen. Auch soweit nicht im Einzelnen ausgeführt, hat das Arbeitsgericht das wechselseitige Vorbringen ergebnisgemäß zur Kenntnis genommen und miterwogen.

93

C. Die Klägerin hat die Kosten ihres damit insgesamt erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

94

D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.