VG Frankfurt am Main · Hessen 15. Kammer Urteil LS zitiert von 1

Aus § 45 Abs. 1 StVO folgt ein subjektiver Rechtsanspruch der betroffenen Bürger auf ermessensfehlerfreie …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Aus § 45 Abs. 1 StVO folgt ein subjektiver Rechtsanspruch der betroffenen Bürger auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, über verkehrsbeschränkende Maßnahmen, soweit die Wohnqualität durch Lärm- und Abgasbelastung in einem Maße beeinträchtigt wird, das gemeinhin nicht mehr als ortsüblich und zumutbar angesehen werden kann.

Eine Überschreitung der in der 16. BImSchV genannten Lärmwerte löst die Schutzbedürftigkeit im o. g. Sinne aus.

Hält die zuständige Immissionsschutzbehörde aufgrund einer Überschreitung der in der 23. BImSchV festgelegten Abgaswerte verkehrsbeschränkende Maßnahmen für geboten, kann von einer Ortsüblichkeit der Abgasbelastung nicht mehr ausgegangen werden, so daß die o. g. Schutzbedürftigkeit vorliegt.

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