Einstellung des Strafverfahrens wegen Verfolgungsverjährung KI-Titel
Verfolgungsverjährung · Strafbefehl · StPO § 206 a · StPO § 467 · Straftat nach § 21 StVG
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
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Gegen den Angeklagten ist am 25.08.2018 ein Strafbefehl erlassen worden, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig war, sich am 19.12.2017 einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht zu haben.
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Die Strafverfolgung ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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Köln, 01.02.2022