§ 88 Abs 2 Nr 7 BSHG ist nicht dahingehend zu verstehen, daß - umfaßt der Haushalt weniger als vier zu …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 88 Abs 2 Nr 7 BSHG ist nicht dahingehend zu verstehen, daß - umfaßt der Haushalt weniger als vier zu berücksichtigende Personen - die auf einen Haushalt mit vier Personen zugeschnittene Wohnfläche des § 39 Abs 1 S 1 Nr 1 II. WoBauG zugrunde zu legen ist. Vielmehr ist nach dem Grundsatz der Individualisierung nur die Wohnfläche zu berücksichtigen, die für den Bedarf der - jeweiligen - Bewohner angemessen ist.