Die nachträgliche Befristung eines durch bestandskräftigen Verwaltungsakt statuierten unbefristeten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die nachträgliche Befristung eines durch bestandskräftigen Verwaltungsakt statuierten unbefristeten Handlungsgebots macht den Verwaltungsakt insgesamt wieder anfechtbar.
2. Die Aufforderung zur Beantwortung bestimmter Fragen nach § 15 Abs 3 BStatG ist mit der Behauptung anfechtbar, die Fragen gingen über die gesetzlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinaus.