Widerruf der Asylberechtigung wegen Sicherheitsgefahr KI-Titel
Asylrecht · Widerruf der Asylberechtigung · Sicherheitsgefahr · § 51 Abs. 3 AuslG · Abschiebungsschutz
Sonstiges
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -
Freie Hansestadt Bremen
Az: 2 K 1351/09.A Kr Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter Kramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 für Recht erkannt:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
...
Tatbestand
Der im Jahre 1958 in der Provinz Bingöl in der Osttürkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt Abschiebungsschutz.
Der Kläger reiste am 29.07.1992 im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg nach Deutschland ein.
Am 08.02.1993 stellte er bei dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) einen Asylantrag. Zur Begründung bezog er sich auf Ereignisse vor seiner Ausreise aus der Türkei und auf exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach vorheriger Anhörung beim BAFl wurde er mit Bescheid vom 26.07.1993 als Asylberechtigter anerkannt. Zugleich stellte das Bundesamt in diesem Bescheid fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Von Feststellungen zu § 53 AuslG wurde abgesehen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 wandte sich das Bundeskriminalamt (BKA) an das BAFl und regte die Einleitung eines Widerrufsverfahrens an, da der Kläger nach den Erkenntnissen des BKA eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle.
Das BAFl leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren ein. Mit Bescheid des BAFl vom 25.10.2004 wurde die Anerkennung als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 26.07.1993 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG rechtfertigten. Der Kläger bedeute aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative AuslG.
Die dagegen vom Kläger erhobene Asylklage wurde vom VG Bremen mit Urteil vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Bremen mit Beschluss vom 13.08.2007 (2 A 232/06.A) abgelehnt. Eine gegen beide Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht nahm mit Beschluss vom 13.06.2008 (2 BvR 1984/07) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
...
Mit ergänzendem Bescheid vom 19.08.2009 stellte das nunmehr zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 25.08.2009 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 14.09.2009 Klage erhoben. Ihm drohe in der Türkei menschenrechtswidrige Behandlung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2009 festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei verfristet.
Durch Beschluss vom 16.12.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Hinblick auf den Vortrag des Klägers und die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2009 wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Bundesamtes verwiesen.
Die Türkei-Dokumentation des VG Bremen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden ist.
Entscheidungsgründe
1 .
Die Klage ist zulässig.
Sie ist rechtzeitig erhoben. Hierzu ist mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 14.10.2009 ausgeführt worden:
...
„Ein Einwurfeinschreiben erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen des § 4 VwZG. Danach ist die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nur durch Übergabeeinschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zulässig. Nicht zulässig ist die förmliche Zustellung durch Einwurfeinschreiben (Engelhardt/App/Schlatmann, Komm. z. VwZG, 8. Aufl., zu § 4, Rdnr. 2 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung, BT-Drs. 15/5216 S. 12).
Darauf, dass eine Zustellung eines Asylbescheids nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen hat, ist schon im gerichtlichen Schreiben vom 12.10.2009 hingewiesen worden (vgl. Marx, Komm. z. AsylVfG, 7. Aufl., zu § 10, Rdnrn. 8,9).
Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG ist hier nicht erfolgt. Diese Heilung ist zwar bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften durch den tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten möglich. Die Anwendung des § 8 VwZG setzt aber voraus, dass die Behörde überhaupt eine förmliche Zustellung vornehmen wollte (Engelhardt/App/Schlatmann, a.a.O., zu § 8, Rdnr. 2 m.w.N.). Ein solcher Zustellungswille lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen. Aus der Kopie des Einlieferungsbelegs, Bl. 243 der Bundesamtsakte, ergibt sich nämlich, dass der Bescheid als „Einschreiben Einwurf“ vom Bundesamt aufgegeben wurde. Das Bundesamt hatte demzufolge überhaupt keine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz beabsichtigt. Dann scheidet auch die Heilungsmöglichkeit nach § 8 VwZG aus. Die Klagefrist hatte daher - mangels Willens des Bundesamtes zur Bewirkung einer förmlichen Zustellung - mit der Einlegung der Sendung in das Postfach des Klägervertreters nicht zu laufen begonnen. Die Klageerhebung am 14.09.2009 war demzufolge nicht verfristet.“
Daran wird festgehalten.
2 .
Die Klage ist aber unbegründet.
2.1 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen im Falle des Klägers nicht vor. Der Einzelrichter folgt im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Ergänzungsbescheides des Bundesamtes vom 19.08.2009 und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren ist Folgendes auszuführen.
2.2 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Umsetzungsgesetz) vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) zwischen den Abschiebungsverboten ...
nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG einerseits und den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 in NVwZ 2008, 1241). Danach sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - ABl. EU Nr. L 304 S. 12) zum subsidiären Schutz aufgenommen worden. Der Gesetzgeber hat die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Qualifikationsrichtlinie als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet, über deren Vorliegen bei Asylbewerbern allein das Bundesamt zu entscheiden hat.
Das Vorliegen dieser Abschiebungsverbote ist vorrangig, weil ihre Feststellung zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie feststellt und dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte vermittelt als die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 a.a.O.).
2.3 Für den Kläger ist kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu bejahen. Weder droht ihm konkrete Foltergefahr noch die Todesstrafe. Er ist bei Aufenthalt in der Westtürkei auch nicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Damit sind die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie nicht gegeben.
2.3.1 Der Kläger ist wegen seiner exilpolitisch exponierten Rolle in PKK-nahen Organisationen in Deutschland einer der bekanntesten Führungspersonen, die der PKK zuzurechnen sind. Er war sowohl in Bremen als auch auf Bundesebene leitendes Mitglied von Vereinigungen aus dem Organisationsspektrum der PKK. Er war Vorsitzender des PKK-nahen MED-Kulturzentrums in Bremen und langjähriges Vorstandsmitglied von YEK-KOM. In diesem Zusammenhang ist im Urteil des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) ausgeführt worden:
„Als Vorsitzender von MED-Kulturzentrum e. V. bekleidete der Kläger eine herausgehobene Position in einer kurdischen Organisation, in der sich alle örtlichen PKK-Anhänger sammelten. Die Stellung als Vorsitzender einer solchen Organisation ist mit Leitungsbefugnissen und Einfluss zwangsläufig verbunden.
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Noch exponierter ist die Position des Klägers als Vorstandsmitglied von YEK-KOM (Föderation kurdischer Vereine in Deutschland) seit 2000/2001 anzusehen. Diese Föderation versteht sich als Interessenvertreter der in Deutschland lebenden Kurden. Sie unterstützt mit ihrem propagandistischen Wirken die Ziele der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen. YEK-KOM gilt als Dachverband aller PKK-nahen örtlichen Kurdenvereine in Deutschland (Polizeipräsidium Düsseldorf, Stellungnahme vom 10.09.1998 an das VG Düsseldorf; Bayrisches Landesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahme vom 10.05.1999 an das VG Ansbach). Der Sachverständige Kaya konstatiert in einem Gutachten vom 15.09.2003 an das VG Stuttgart ausdrücklich, dass YEK-KOM auf der politisch-ideologischen Linie der PKK liegt. Im Gutachten Kaya vom 14.12.2004 an das VG Wiesbaden heißt es: „YEK-KOM und die angehörenden Vereine stehen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und Kongra Gel nahe und orientieren sich bei ihren Aktivitäten an der politischen und ideologischen Linie dieser Partei.“ Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen führt in einer Stellungnahme an das VG Wiesbaden vom 28.02.2005 aus: „Dieser Dachverband wurde nach dem Verbot des früheren PKK-Dachverbandes FEYKA-Kurdistan gegründet. Mitglieder sind die KADEK bzw. Kongra Gel-nahen Vereine, die sich nach außen als unabhängige kurdische Interessenvertretungen darstellen. Die YEK-KOM tritt als Anmelderin von Veranstaltungen auf und ist propagandistisch für Politik und Ziele des KADEK/Kongra Gel tätig.“ Daran hat sich nichts geändert (Gutachten Kaya an das VG Wiesbaden vom 02.07.2005). In seinem Gutachten vom 10.09.2005 an das VG Magdeburg verweist Kaya auch auf die Rolle von YEK-KOM und der ihr angeschlossenen Vereine bei der Vorbereitung der Mazlum-Dogan-Festivals zum Gedenken an die im Krieg Gefallenen. Auf allen Festivals wurden Poster von Abdullah Öcalan gezeigt. Zu jedem Festival hatten Öcalan, nach 1999 der Führungskader von PKK/KADEK Grußbotschaften gesandt, die verlesen wurden (Gutachten Kaya an das VG Magdeburg vom 10.09.2005).
Nach der übereinstimmenden Erkenntnislage ist YEK-KOM der zentrale kurdische Organisationsverband in Deutschland, der mit der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen in einer Weise politisch-ideologisch verbunden ist, dass er als politischer Arm der PKK bzw. von Kongra Gel in Deutschland angesehen werden kann. Der Umstand, dass das Bundesministerium des Inneren YEK-KOM bisher nicht verboten hat, wie übrigens auch MED-Kulturzentrum in Bremen nicht vom Bremer Innensenator verboten wurde, ändert nichts an dieser Bewertung. YEK-KOM mag sich wie die ihm angeschlossenen örtlichen Vereine mit Kulturarbeit und anderen nach der Satzung vorgesehenen Aktivitäten befassen, in der politischen Linie bleibt YEK-KOM von der PKK bzw. Kongra Gel abhängig. Signifikant ist in diesem Zusammenhang, dass in dem vom Kläger übermittelten Arbeitsprogramm von YEK-KOM zwar Faschismus und Nationalsozialismus als Schande für die Menschheit bezeichnet werden, eine Verurteilung von anderen totalitären Ideologien aber unterbleibt. Eine Distanzierung von den Gewaltaktionen der PKK taucht an keiner Stelle des Arbeitsprogramms auf.
Wenn der Kläger Vorstandsmitglied von YEK-KOM ist und zeitweise auch in Bremen die führende Rolle im MED-Kulturzentrum eingenommen hatte, weist dieses aus, dass er eine maßgebliche Persönlichkeit im Umfeld der PKK ist.“
Als einem der führenden Politiker aus dem Umfeld der PKK in Deutschland droht dem Kläger wegen der damit verbundenen Prominenz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG, in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
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Insoweit schließt sich der Einzelrichter den Ausführungen im „Kaplan“-Urteil des OVG Münster vom 26.05.2004 (8 A 3852/03.A in OVGE MüLü 50, 76) zur gewissen Schutzfunktion eines Bekanntheitsgrades an. Bei Prominenz eines abzuschiebenden türkischen Staatsangehörigen wird danach die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe wesentlich herabgesetzt. Auch bei dem Kläger ist davon auszugehen, dass sein Fall bei anstehender Abschiebung unter der intensiven Beobachtung insbesondere deutscher Stellen und von Menschenrechtsorganisationen stehen wird. Darüber werden sich auch türkische Exekutivorgane und Gerichte bewusst sein. Bei entsprechendem Bekanntheitsgrad und politischer Bedeutung ist die Gefahr der Folter und Misshandlung nach Abschiebung eines Prominenten eher gering (OVG Münster a.a.O). Auch bei dem PKK-Führer Abdullah Öcalan wurde keine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter in der Haft festgestellt (EGMR, Urteil vom 12.03.2003 – Nr. 46221/99 in EuGRZ 2003, 472, 485).
Zum verbleibenden Restrisiko hat das OVG Münster im angeführten Urteil (a.a.O.) ausgeführt:
„Soweit von anderer Seite trotz des Interesses der türkischen Regierung an einem ordnungsgemäßen Verfahren zumindest keine Garantie dafür gesehen wird, dass ein unter öffentlicher Beobachtung stehender Häftling korrekt behandelt wird, weil sich die türkische Regierung noch nicht ausreichend für die Einhaltung des Folterverbots engagiere und von Kreisen der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs das von der türkischen Regierung verfolgte Ziel des EU-Beitritts weitgehend nicht geteilt werde, erreicht ein eventuell verbleibendes Restrisiko nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dass amnesty international – ohne allerdings aktuelle Referenzfälle benennen zu können – ein solches Risiko nicht ausschließen will, genügt insoweit nicht.“
2.3.2 Einen weiteren Schutz bieten die Verfahrensgarantien der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 (wiedergegeben im Lagebericht Türkei des AA vom 13.03.1995). Die Absprache betrifft die Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die sich u.a. an Straftaten im Zusammenhang mit der PKK beteiligt haben.
Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Der Kläger ist wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Bedrohung vom OLG Hamburg mit Urteil vom 05.03.1997 (2 STE 7/95) in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Straftat erfolgte im Auftrag der PKK. Der Kläger hatte 1994 an einer brutalen Bestrafungsaktion gegen PKK-Dissidenten teilgenommen.
Die türkische Regierung hatte in der Absprache vom 10.03.1995 zugesagt, Verfahrensgarantien bei der Abschiebung von PKK-Straftätern in die Türkei einzuhalten. Dazu zählen die Möglichkeit, dass der Abgeschobene jederzeit mit einem Anwalt sprechen kann, die jederzeitige ...
und wiederholte Beantragung einer ärztlichen Untersuchung sowie die Informierung der deutschen Behörden über nähere Einzelheiten, wenn eine Strafverfolgung in der Türkei zu erwarten ist. Die betreffende Person wird nach der Absprache im Anschluss an die Identitätsprüfung und Befragung durch die türkischen Grenz- und Sicherheitsbehörden jeweils durch einen Arzt untersucht, der für seinen Befund nur persönlich verantwortlich ist und dabei keinen Weisungen unterliegt. Die Absprache enthält nähere Ausführungen zur Umsetzung der Garantien. Von deutscher Seite ist erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik rechtzeitig vor einer Abschiebung den türkischen Behörden nähere Angaben übermitteln.
Wie sich aus einer Rückfrage seitens des Bremer Senators für Inneres und Sport beim Bundesinnenministerium ergibt, ist die deutsch-türkische Absprache vom 10.03.1995 unverändert in Geltung (Gerichtsakte Bl. 98).
Allerdings ist sie bisher in der Praxis wenig angewandt worden. Bis Mai 2001 gab es 404 Anfragefälle. In 33 Fällen ergab sich aus den Antworten der türkischen Behörden eine drohende Strafverfolgung in der Türkei überwiegend wegen Fahnenflucht, Urkundenfälschung und Schmuggel. Nur in einem Fall gab es die Mitteilung einer Strafverfolgungsabsicht wegen PKK-Mitgliedschaft (AA, Lagebericht Türkei vom 20.03.2002). Erkenntnisse über eine menschenrechtswidrige Behandlung der entsprechend der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 Abgeschobenen gibt es nicht (so ausdrücklich Stellungnahme des BMI an den VGH Mannheim vom 05.02.1997). In den letzten Jahren wurde allerdings von der Möglichkeit, Abschiebungen nach Maßgabe der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 durchzuführen, in der Praxis offenbar kaum noch Gebrauch gemacht. Das Auswärtige Amt konstatierte im Lagebericht Türkei vom 11.01.2007 daher, dass der deutsch-türkische Briefwechsel vom 10.03.1995 in der Rechtspraxis keine Wirkung mehr entfalte.
Dafür gibt es verschiedene Gründe. Der Mehrzahl der einfachen PKK-Unterstützer in Deutschland, die weder vorverfolgt waren noch exilpolitisch exponiert hervorgetreten sind, droht in der Regel ohnehin keine politische Verfolgung in der Türkei, sodass sich in diesen Fällen auch die Anwendung des deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 erübrigt. PKK-Funktionäre, denen aufgrund von Aktivitäten in ihrer Heimat oder in Deutschland politische Verfolgung in der Türkei droht, werden als Asylberechtigte anerkannt oder erhalten Abschiebungsschutz, sodass bei ihnen keine Abschiebung in Betracht kommt.
Auch wegen der insgesamt verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei, auf die das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2009 zutreffend eingegangen ist, und angesichts des Umstandes, dass dem Auswärtigen Amt seit Jahren kein Fall bekannt gewor- ...
den ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber gefoltert oder misshandelt worden ist (Lagebericht des AA vom 29.06.2009), gab es in der jüngeren Vergangenheit keinen praktischen Bedarf für die Vorgehensweise nach der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995.
Der Fall des Klägers liegt aber völlig atypisch. Der Widerruf seiner Asylanerkennung erfolgte nicht deshalb, weil in seinem Fall keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mehr angenommen wurde, sondern weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG – früher § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Insoweit wird auf die Gründe des Urteils des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) verwiesen. Die Besonderheiten seines Falles geben Anlass, dass vor seiner Abschiebung in die Türkei von den zuständigen bremischen Behörden zunächst das Konsultationsverfahren mit den türkischen Stellen in Gang gesetzt wird. Damit sind die geschilderten besonderen Verfahrensgarantien verbunden, die im Falle des Klägers die konkrete Gefahr einer Folterung oder menschenrechtswidrigen Behandlung vor dem Hintergrund seines Prominentenstatus, der jedenfalls für die kurdischen Organisationen und die deutschen und türkischen Behörden besteht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließt. Der Einzelrichter hat keine ernsthaften Zweifel, dass die Ausländerbehörde Bremen bei Kenntnisnahme der vorstehenden Entscheidungsgründe das Verfahren nach der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 im Falle des Klägers einleiten wird.
Da bei den bisher durchgeführten Abschiebungen nach Maßgabe der deutsch-türkischen Absprache vom 10.03.1995 keine Fälle anschließender menschenrechtswidriger Behandlung der Abgeschobenen bekannt geworden sind, stellen die Verfahrensgarantien bei Durchführung des Konsultationsverfahrens auch für den Kläger einen wirksamen Schutz vor Übergriffen gegen ihn dar. Die Türkei wird schon wegen der von ihr erstrebten Aufrechterhaltung guter Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden suchen, dass es bilaterale Verstimmungen zwischen beiden Staaten gibt, wenn es trotz Durchführung des verabredeten offiziellen Konsultationsverfahrens in Abschiebungsfällen wie demjenigen des Klägers gleichwohl zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung käme. Bei einem besonderen staatlichen Interesse wie hier ist die Einhaltung der bilateral verabredeten Verfahrensstandards nahe liegend.
2.3.3 Das Vorliegen einer Folter- und Misshandlungsgefahr ist nach § 60 Abs. 2 AufenthG etwas anders zu beurteilen als nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Während für eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus aslyrelevanten ...
Gründen schon die allgemeine Gefahr ausreicht, dass dem Asylbewerber Folter oder menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat je nach dem anzuwendenden Prognosemaßstab drohen, erfordert die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Das Element der „Konkretheit“ der Gefahr statuiert das zusätzliche Erfordernis einer akuten, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (VG Bremen, Urteil vom 07.01.2010 – 2 K 573/07.A zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Eine konkrete Foltergefahr liegt daher nur vor, wenn bei Berücksichtigung aller im Einzelfall zu beachtenden Umstände aus stichhaltigen Gründen die ernsthafte Gefahr der Folter besteht (Hailbronner, Komm. z. Ausländerrecht, zu § 60 AufenthG, Rdnrn. 127 – 130 unter Hinweis auf die Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BVerwG).
Die bloße Möglichkeit, Opfer von Folter und menschenrechtswidrigen Übergriffen zu werden, reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr ebenso wie das Vorliegen einer generellen Gefahr nicht aus (Hailbronner a.a.O., zu § 60 AufenthG, Rdnr. 126).
Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG liegt angesichts der besonderen Situation - wie vorstehend ausgeführt - im Falle des Klägers nicht vor. Insbesondere zeigt auch die völlig unsubstanziiert gebliebene Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010, er werde in der Türkei „einfach so weggeschafft“, keine konkrete Gefahr auf. Die Äußerung steht auch in Widerspruch zu den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerseite, wonach von seiner Verhaftung, Anklageerhebung und Untersuchungshaft auszugehen sei.
2.3.4 Prognosemaßstab ist hier die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ob auch für die Feststellung einer konkreten Gefahr nach § 60 Abs. 2 AufenthG der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung finden kann, der im Asylrecht im Falle einer Vorverfolgung greift, kann dahingestellt bleiben.
Zu den Voraussetzungen im Asylrecht ist im Urteil des VG Bremen vom 03.12.2009 (2 K 1792/06.A) ausgeführt worden:
„Bei einem bereits in der Vergangenheit von Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen ist der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit für die Verfolgungsprognose anzulegen. Als vorverfolgt gilt auch, wem bei der Ausreise politische Verfolgung unmittelbar drohte (BVerfGE 80, 315, 344). Einem Vorverfolgten ist die Rückkehr in den Verfolgerstaat grundsätzlich nur dann zuzumuten, wenn erneute Nachstellungen ausgeschlossen erscheinen (BVerwG Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Dieses ist nicht der Fall, wenn an der Sicherheit des Asylbewerbers vor aber- ...
mals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel vorhanden sind, wenn also Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (BVerwGE 87, 141). Die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylbewerber solange zugute, als ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und dem Asylbegehren besteht. Dieser Zusammenhang ist aufgehoben, wenn die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen aufweist oder wenn die frühere Verfolgung ohne Einfluss auf den späteren Entschluss zum Verlassen des Heimatstaates gewesen ist (BVerwGE 71, 175).“
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 angegeben, er sei in der Türkei im Gefängnis gewesen und dort auch gefoltert worden. Ob es sich tatsächlich so verhalten hatte, bedarf keiner Aufklärung. Wenn es Übergriffe gegen den Kläger während seiner früheren Haftzeiten gegeben haben sollte, waren diese nicht kausal für seine spätere Ausreise aus der Türkei. In dem rechtskräftigen Urteil des VG Bremen vom 19.05.2006 (2 K 2650/04.A) in seinem vorangegangenen Klageverfahren ist ausgeführt worden:
„Der Kläger wurde vom Bundesamt im Bescheid vom 26.07.1993 nicht aufgrund von Vorverfolgungen als Asylberechtigter anerkannt. Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Kläger hat im Jahr 1992 die Türkei nicht verfolgungsbedingt verlassen, sondern war mit seinem türkischen Pass und einem Besuchervisum für die Bundesrepublik Deutschland legal in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihm damals angeführten kurzzeitigen Inhaftierungen waren in den Jahren 1984 und 1985 erfolgt und lagen - wenn sie wie geschildert stattgefunden haben sollten - zum Ausreisezeitpunkt schon sieben Jahre zurück. Da der Kläger 1988 die Erlaubnis erhielt, in der Türkei als Lehrer arbeiten zu können, begründeten diese früheren Ereignisse weder zum Ausreisezeitpunkt noch gegenwärtig eine Verfolgungsgefahr. Nach Aktenlage war für die Anerkennung die vom Kläger damals geschilderte exponierte, PKK-nahe exilpolitische Tätigkeit bestimmend.“
Wäre der herabgestufte asylrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch bei einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG prinzipiell anwendbar (dazu Hailbronner, a.a.O, zu § 60 AufenthG, Rdnr. 134), so würde er im Falle des Klägers gleichwohl nicht greifen, weil es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen Vorverfolgung – wenn diese vorläge – und Ausreise aus der Türkei fehlt.
2.3.5 Für den Kläger besteht weder die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG) noch die Situation, dass er in der Türkei als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Dafür ist klägerseitig nichts vorgetragen worden. Für das Bestehen solcher Gefahren liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, zumal der Kläger seinen Aufenthalt in ...
der Westtürkei nehmen kann, die von den Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei nicht unmittelbar betroffen ist.
2.4 Das Vorliegen der auf nationalem Recht beruhenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls zu verneinen. Weder liegt eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor noch ist zielstaatsbezogen eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers in der Türkei zu bejahen.
2.4.1 Nach § 60 Abs. 5 VwGO darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vortragen lassen, dass ihm in der Türkei eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe drohe und davon ausgegangen werden müsse, dass die Strafe bis zum Tode vollstreckt werde. In diesem Zusammenhang berief der Kläger sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 – juris).
Nach der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tode vollstreckt wird, einer Auslieferung entgegen.
Dem Kläger droht aber keine solche erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe.
Nach dem türkischen Strafrecht kann eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe bei qualifizierten Fällen der vorsätzlichen Tötung nach Art. 82 TStGB verhängt werden. So lag auch der vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall. Einem Gebietsverantwortlichen der PKK wurde vorgeworfen, einen Bombenanschlag auf einen türkischen Gouverneur angeordnet zu haben, bei dem es Tote und zahlreiche Verletzte, darunter Polizeibeamte, gegeben hatte. Damit ist die Situation des Klägers nicht vergleichbar.
Soweit der Kläger bereits in Deutschland wegen versuchten Totschlags – der sich im Übrigen weder gegen Angehörige der türkischen Administration noch gegen die dortigen Sicherheitskräfte richtete – abgeurteilt worden ist, kommt hier eine erneute Verurteilung schon wegen des auch in der Türkei geltenden Grundsatzes „ne bis in idem“ nach der Auskunft der Sachver- ...
ständigen Dr. Tellenbach vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vom 10.02.2010 (Gerichtsakte Bl. 98) prinzipiell nicht in Betracht.
Selbst wenn gleichwohl von einem deswegen einzuleitenden weiteren Strafverfahren in der Türkei auszugehen wäre, weil Opfer der Straftat türkische Staatsangehörige gewesen sind, würde bei Verbüßung der im Ausland verhängten Freiheitsstrafe - wie das hier der Fall ist - diese bei Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe in der Türkei angerechnet (Stellungnahme des AA an das OVG Berlin vom 07.10.2005).
Realistisch wäre allerdings eine Verurteilung des Klägers wegen PKK-Mitgliedschaft nach Art. 314 Abs. 2 TStGB. Es ist zu unterstellen, dass die führende Tätigkeit des Klägers in PKK-nahen exilpolitischen kurdischen Organisationen in Deutschland den türkischen Sicherheitskräften bekannt ist und er deswegen in seinem Heimatstaat gesucht wird. Mitglieder bewaffneter Organisationen - zu denen die PKK gezählt wird -, werden nach Art. 314 Abs. 2 TStGB mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis bestraft. Nach Art. 3 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes gelten Straftaten nach Art. 314 TStGB als terroristische Straftaten, die nach Art. 5 Anti-Terror-Gesetz zur Erhöhung der Freiheitsstrafen um die Hälfte führen (Gutachten Osman Aydin an VG Weimar vom 10.01.2007). Dem Kläger droht daher maximal eine Freiheitsstrafe wegen PKK-Betätigung von 15 Jahren.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2010 hat vortragen lassen, dass ihm als führendes Mitglied einer bewaffneten Organisation eine Mindeststrafe von 15 Jahren drohe, gibt es hierfür keinen zureichenden Anknüpfungspunkt im türkischen Recht. Eine Bestrafung nach Art. 314 Abs. 1 TStGB i.V.m. Art. 3 und 5 Anti-Terror-Gesetz, die zu einer solchen Mindeststrafe führen würde, setzt voraus, dass der Kläger die PKK gegründet oder geleitet hätte. Das ist aber nicht der Fall, auch wenn der Kläger zu den führenden Mitgliedern der PKK-nahen Organisationen in Deutschland gehörte.
Im Übrigen steht schon der eigene Vortrag des Klägers gegen eine solche Annahme. Im Schriftsatz vom 04.02.2010 hat er ausführen lassen, dass er damit rechnen müsse, wegen des Straftatvorwurfs der Mitgliedschaft gemäß Art. 314 Abs. 2 TStGB verurteilt zu werden. Er ging also selber nicht von der Möglichkeit einer Verurteilung nach Art. 314 Abs. 1 TStGB aus. Und in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2012 erweckte der Kläger den Eindruck, dass er überhaupt nicht damit rechnete, in der Türkei in einem strafrechtlichen Verfahren abgeurteilt zu werden.
...
Selbst bei Annahme einer Strafbarkeit nach Art. 314 Abs. 1 TStGB käme es nur zu einer zeitlich befristeten Freiheitsstrafe.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen die Menschenwürde verstoßende erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe in der Türkei (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09 a.a.O.) dauert nach Art. 47 TStGB das ganze Leben des Verurteilten und wird nach einem strengen Sicherheitsregime verbüßt. Sie findet nur bei ganz exzeptionellen Straftaten statt, wie z.B. Völkermord nach Art. 76 TStGB, Straftaten gegen die Menschheit nach Art. 77 TStGB oder die Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates nach Art. 302 TStGB. Mit seinen exilpolitischen Aktivitäten hat der Kläger solche Straftatbestände mit Sicherheit nicht verwirklicht. Die Sachverständige Dr. Tellenbach schloss daher in ihrer Stellungnahme gegenüber dem erkennenden Gericht auch die Verurteilung des Klägers zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe definitiv aus (Gerichtsakte Blatt 98).
Schließlich wird in einem Gutachten von Frau Dr. Tellenbach vom 26.11.2007 an das VG Osnabrück ausgeführt, dass sogar bei Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen im Ausland nach Rückkehr der Betreffenden in die Türkei es keine Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande gegeben hätte.
Nach allem ist jedenfalls auszuschließen, dass dem Kläger eine Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zum Lebensende bevorsteht und deswegen eine Abschiebung unzulässig wäre.
2.4.2 Im Übrigen ist der Umstand, dass dem Kläger eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation drohen könnte, für sich kein Grund, der ein Abschiebungsverbot rechtfertigt. Dieses ergibt sich schon aus § 60 Abs. 6 AufenthG. Danach steht die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen.
Das gilt auch bei Freiheitsstrafen in der Türkei, die nach deutschem Verfassungsverständnis zu hart ausfallen würden. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2010 (2 BvR 2299/09 a.a.O.) heißt es hierzu:
„Der Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs kann im völkerrechtlichen Verkehr nicht identisch sein mit den innerstaatlichen Rechtsauffassungen. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte ...
fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.“
2.4.3 Die Art und Weise der Durchführung eines Strafverfahrens und einer denkbaren Strafvollziehung in der Türkei führt ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Auch hierzu verweist der Einzelrichter auf die einschlägigen Ausführungen im „Kaplan“-Urteil des OVG Münster vom 26.05.2004 (8 A 3852/03.A a.a.O.), in dem insbesondere auf die Anforderungen des Art. 6 EMRK im Hinblick auf türkische Strafverfahren eingegangen wird. Die dortigen allgemeinen, auch auf ein denkbares Strafverfahren gegen den Kläger anwendbaren Ausführungen macht sich der Einzelrichter zu eigen.
Die aktuelle Erkenntnislage rechtfertigt keine andere Einschätzung. Das Auswärtige Amt bestätigt in seinem Lagebericht Türkei vom 29.06.2009, dass Strafrechtsnormen auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt werden. Auch wurden danach in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage verbotener, erpresster Geständnisse bekannt. Dass es gleichwohl im türkischen Strafverfahren und -vollzug allgemein noch zu Mängeln kommen kann, begründet noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger.
2.4.4 Eine erhebliche konkrete, zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.
Eine Trennung von seiner in Deutschland lebenden Ehefrau wäre nicht zielstaatsbezogen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung von einem psychischen Druck wegen der drohenden „Auslieferung“ gesprochen hatte, ist dieses nachvollziehbar. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass insoweit bei ihm eine psychische Störung mit Krankheitswert und erheblicher konkreter Gefahr für Leib und Leben bei Aufenthalt in der Türkei vorliegt. Psychische Erkrankungen sind letztlich auch dort behandelbar (ausführlich zuletzt VG Bremen, Urteil vom 07.01.2010 – 2 K 573/07.A unter Hinweis auf OVG Bremen, Urteil vom 05.03.2008 – 2 A 298/04.A).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez.: Kramer
Beschluss
Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 30 Satz 1 RVG auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
H i n w e i s
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Bremen, 11.02.2010
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -:
gez.: Kramer