LG Duisburg · Nordrhein-Westfalen 6. große Strafkammer Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · § 153 Abs. 2 StPO · geringe Schuld

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gegen die Angeklagten E1, H1, E2, K, H2, C und T gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der vorgenannten Angeklagten trägt (§ 467 Abs. 1 StPO), eingestellt.