Verordnung (EU) Nr. 1210/2010
GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
3. Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339, S. 1)