LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Praktika, die keine Schul- oder Berufsausbildung im engen Sinne des § 2 BKGG sind, sondern …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Praktika, die keine Schul- oder Berufsausbildung im engen Sinne des § 2 BKGG sind, sondern Ausbildungsabschnitte im Sinne von "learning by doing" darstellen, erfüllen gleichwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG, wenn sie in Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind oder sonst zur Erlangung der Fähigkeiten zur Ausübung des künftigen Berufs (hier: Sozialpädagogin) erforderlich erscheinen (Anschluß an BSG vom 29.01.1985 - 10 RKg 16/84 = SozR 5870 § 2 Nr 41).

2. Das zur Erlangung der Fachhochschulreife gemäß Nds AVO-GOFAK notwendige einjährige - dreiteilige Praktikum eines Kindes iS des BKGG, das ein Gymnasium mit dem Abgangszeugnis der 13. Klasse, mit dem sogenannten schulischen Teil der Fachhochschulreife, verlassen hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG ein mit Kindergeld zu fördernder Ausbildungsabschnitt der "Schul- oder Berufsausbildung".