OVG NRW 1. Senat desLandesberufsgerichts für Heilberufe Beschluss

Der Beschuldigte wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Berufsgericht ihm mit

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist unwirksam.

Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen

Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens

fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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Der Beschuldigte wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Berufsgericht ihm mit

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Urteil vom 24. April 2002 wegen Verletzung seiner Berufspflichten das passive

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Berufswahlrecht entzogen sowie eine Geldbuße in Höhe von 10.000,--Euro auferlegt hat.

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Mit Urteil vom 10. Februar 2004 – 3 K 6941/01 –

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hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die

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Klage des Beschuldigten dagegen abgewiesen, dass seine Approbation als Arzt widerrufen

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worden ist; das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Antrag des Beschuldigten, hiergegen

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die Berufung zuzulassen, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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mit Beschluss vom 21. Juli 2005 – 13 A 1916/04 –

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zurückgewiesen worden ist. Hiernach ist

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das berufsgerichtliche Verfahren gemäß § 112 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in

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der Fassung vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 403, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005, GV NRW S. 148,

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i.V.m. § 206a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)

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einzustellen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann das Gericht außerhalb der

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Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, falls sich nach Eröffnung des

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Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich ein Verfahrenshindernis herausgestellt, weil

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dem Beschuldigten die Approbation als Arzt entzogen worden ist. Damit unterliegt er nicht

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mehr der Berufsgerichtsbarkeit für Ärzte in Nordrhein-Westfalen.

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Gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit nur Kammerangehörige.

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Den Kammern gehören alle Ärzte an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren

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Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt

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haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte nicht

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mehr. Wegen des Entzugs der Approbation ist er nicht mehr Arzt im Sinne des § 1 Satz 1

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Nr. 1 HeilBerG, weil er als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs angesehen wird.

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Mit der Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens verliert das angefochtene Urteil

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seine Wirkung, ohne dass es aufgehoben zu werden braucht. Der diesbezügliche Ausspruch

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in der Beschlussformel dient allein der Klarstellung.

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Vgl. den Beschluss des Landesberufsgerichts für

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Heilberufe NRW vom 11. April 2002 –

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6t A 271/99.T –, m.w.N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs.

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3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die dem Beschuldigten

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erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil bei Fortführung

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des Verfahrens – ohne Eintritt des Verfahrenshindernisses – mit der Verhängung einer

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berufsgerichtlichen Maßnahme zu rechnen gewesen wäre.