OLG Frankfurt am Main · Hessen 12. Zivilsenat Beschluss

Insolvenzverfahren einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit

Insolvenzverfahren einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: Rechtsmittel des Insolvenzverwalters in Verfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters der Beklagten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.6.2004 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Beschwerdewert: 1.769.— EURO

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig.

2

Der Konkursverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, ist beschwerdeberechtigt, auch wenn er nicht an dem Vergleich vom 26.9.2003 und dem Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt war.

3

Nach § 93 InsO kann während des Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, also auch der Beklagten zu 1 als Kommanditgesellschaft (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 InsO) die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

4

Die Vorschrift überträgt die Prozessführungs- und Einziehungsbefugnis hinsichtlich der Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen den Gesellschafter aus der persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden auf den Insolvenzverwalter (Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., §93 InsO Rn. 4).

5

Der Beschwerdeführer ist materiell beschwert. Der Zweck des § 93 InsO, der auch darin besteht, durch Inanspruchnahme von persönlich haftenden Gesellschaftern die Schaffung effektiver Masse zu sichern, würde durch die Heranziehung des Beklagten zu 2 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gefährdet.

6

Ob er gegen den Beklagten zu 2 bereits Forderungen erhebt auf Grund der persönlichen Haftung, ist unerheblich.

7

Der Insolvenzverwalter kann in dem Fall einer gerichtlichen Entscheidung trotz der Unterbrechung Rechtsmittel einlegen, selbst wenn er Ansprüche gegen den Gesellschafter noch nicht gemäß § 93 InsO geltend macht (vgl. BGH NJW 1997, 1445 zu Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters vor Aufnahme des Verfahrens).

8

Die Beschwerde ist auch begründet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist nicht nur das Verfahren gegen sie, sondern entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG auch das gegen ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2 kraft Gesetzes unterbrochen worden (BGH NJW 2003, 590 ). Trotz der Unterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidungen sind aufzuheben.

9

Kostenfolge: § 97 ZPO.

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