Planfeststellungsbeschluss für 110-kV-Leitungsausbau im Vogtland KI-Titel
Planfeststellung · Netzausbau · Elektrizitätsversorgung · Umweltverträglichkeit · Freileitung
Sonstiges
Az.: 4 C 18/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - beigeladen: prozessbevollmächtigt: wegen
2 Planfeststellungsbeschluss 110-kV-Netzausbau Vogtlandring, 110-kV-Leitung Falkenstein-Markneukirchen hier: Klage hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. September 2020 für Recht erkannt: Der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2017 in der Fassung des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 25. November 2019 (2. Planänderung) ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen zu dem Vorhaben der Beigeladenen „110-kV-Netzausbau Vogtlandring, 110- kV-Leitung Falkenstein - Markneukirchen“. Das planfestgestellte Vorhaben ist Teil eines Netzkonzepts der Beigeladenen, das zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und der bedarfsgerechten Bereitstellung von Elektroenergie im Vogtland einen Ausbau des Hochspannungsnetzes vorsieht. Es hat die Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen dem Umspannwerk Falkenstein und der bestehenden 110-kV-Freileitung Herlasgrün - Markneukirchen (Mast 128n, Punkt Gunzen) zum Gegenstand, um einen Ringschluss zwischen den Umspannwer- 1 2
3 ken Falkenstein und Markneukirchen zu erreichen. Die gesamte Leitungsverbindung hat eine Länge von ca. 22 km. Das Vorhaben setzt sich aus drei Abschnitten zusammen: Dem Neubau des Anschlusses des Umspannwerks Falkenstein an den Mast 1n der Freileitung bei Falkenstein durch deren Verlängerung um ca. 450 m nach Norden und den Bau eines ca. 400 m langen 110-kV-Erdkabelabschnitts (1), dem Ersetzen einer bestehenden 30-kV-Freileitung (Falkenstein - Klingenthal) durch eine 110-kV-Freileitung zwischen dem Mast 1n bei Falkenstein und dem Mast 43n bei Muldenberg mit einer Länge von ca. 9 km (2) sowie dem Neubau eines Erdkabelabschnitts zwischen dem Mast 43n bei Muldenberg und dem Mast 128n der 110-kV-Freileitung Herlasgrün - Markneukirchen (Punkt Gunzen) mit einer Länge von ca. 12 km (3). Der geplante Bau der 110-kV-Freileitung zwischen Falkenstein und Muldenberg verläuft ausgehend vom Mast 1n genau auf der Trasse der bestehenden 30-kV-Freileitung und damit auch am südlichen Rand der Ortslage von G........ Sie betrifft dort u. a. das je zur Hälfte im Eigentum der Kläger stehende Flurstück F1... der Gemarkung G......., auf dem ein 30-kV-Freileitungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit lastet. Die Maste sollen standortgleich ausgetauscht und die Leiterseile erneuert werden, wobei statt bisher zwei Leitungssysteme mit sechs Leiterseilen nur noch ein Leitungssystem und drei Leiterseile benötigt werden. Die neuen Maste haben eine ähnliche Silhouette wie die Bestandsmaste, sind im Erscheinungsbild aber schlanker. Die Höhe der neuen Maste unterscheidet sich - mit Ausnahme von Mast 20 - von den Bestandsmasten. Während sechs neue Maste eine geringere Höhe als die Bestandsmaste haben sollen, sind 29 Maste zwischen 0,43 m (Mast 42n) und 6,63 m (Maste 30n und 31n) höher, so dass sich eine durchschnittliche Erhöhung um 2,24 m ergibt. Die Maste 6, 7, 18, 27, 33, 39 und 40 sind bereits saniert und sollen daher nicht ausgetauscht werden. Während der Seilzugarbeiten muss auch an den sanierten Masten eine Befahrung der Standorte erfolgen. Nach der Inbetriebnahme der 110-kV-Verbindung soll das Umspannwerk Muldenberg außer Betrieb gehen, und die 30-kV-Leitung von Muldenberg nach Klingenthal abgebaut werden. Der Erdkabelabschnitt zwischen Muldenberg und dem Punkt Gunzen verläuft auf dem größten Teil der Trasse in Waldgebieten, wobei für den Trassenverlauf vorrangig Waldwege genutzt werden. Die Beigeladene beantragte am 7. Juli 2015 für das streitgegenständliche Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden nach entsprechender Bekanntmachung vom 18. April bis 17. Mai 2016 in den Stadtverwal- 3
4 tungen Klingenthal, Schöneck und Falkenstein sowie in den Gemeindeverwaltungen Neustadt und Grünbach ausgelegt. Am 11. und 12. Oktober 2016 führte die Landesdirektion Sachsen (nachfolgend: Landesdirektion) als Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durch, in dessen Folge an den Planunterlagen drei Tekturen vorgenommen wurden. Die Kläger, die am Erörterungstermin nicht teilgenommen hatten, erhoben mit einem undatierten, bei der Landesdirektion am 23. November 2016 eingegangen, sowie einem weiteren Schreiben vom 11. Dezember 2016 Einwendungen. Die Planunterlagen zur 3. Tektur wurden vom 23. Januar 2017 bis 22. Februar 2017 ausgelegt. Die Kläger erhoben unter dem 4. März 2017 erneut Einwendungen, zu denen die Beigeladene unter dem 28. März 2017 Stellung nahm. Ein (weiterer) Erörterungstermin wurde von der Planfeststellungsbehörde nicht durchgeführt. Am 12. September 2017 erließ die Landesdirektion den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in seiner Ausgangsfassung. Im Rahmen der Alternativenprüfung wurden neben der Nullvariante die Variante 1 (Variante 1a [„W...........“] und Variante 1b [„H.........“], mit einer gemeinsamen Untervariante östlich von Gunzen) und die Variante 2 („J.........“) untersucht. Während die Variante 1a sowie die planfestgestellte Variante 1b (mit Untervariante bei Gunzen) das Umspannwerk Falkenstein mit dem Punkt Gunzen über Grünbach, Muldenberg und Kottenheide östlich von Schöneck verbinden und die Ausführung des Vorhabens jeweils mit einem Abschnitt als Freileitung und einem weiteren Abschnitt als Erdkabel vorsahen, bestand die Variante 2 aus einer Verbindung des Umspannwerks Falkenstein über Bergen und Lottengrün mit dem westlich gelegenen Umspannwerk Droßdorf, das mit dem Punkt Gunzen bereits durch die westlich von Schöneck verlaufenden 110-kV-Freileitung (Herlasgrün - Markneukirchen) verbunden ist. Beim schutzgutbezogenen Variantenvergleich beschränkte sich die Planfeststellungsbehörde auf einen Vergleich der jeweiligen Erdkabelabschnitte der Varianten 1a und 1b mit der vollständig als Erdkabel vorgesehenen Variante 2 und führte aus, dass die Variante 2 gegenüber den Varianten 1a und 1b derart gravierende Nachteile aufweise, dass sie nicht ernsthaft als Alternative in Betracht komme. Hinsichtlich der vorhabenbezogenen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) werde nicht mehr auf die Variante 2 eingegangen. Der Bau des „Ertüchtigungsabschnitts“ (Maste 1n bis 43n) erfolge als Freileitung. Eine Erdverkabelung habe nicht vorgesehen werden müssen, da die Freileitung auf einer Bestandstrasse verlaufe.
5 Eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens nach dem UVPG wurde hinsichtlich des Freileitungsteils vorgenommen und gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) nicht erforderlich sei. Dies wurde mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 19. März 2014 festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist den Klägern jeweils am 4. Oktober 2017 zugestellt worden. Sie haben am 11. Oktober 2017 Klage erhoben und diese am 15. November 2017 begründet. Die Kläger haben ferner die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Auf ihren Antrag hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Beschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris), weil der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens - soweit es den Freileitungsabschnitt betreffe - verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Die Vorprüfung sei nur unvollständig durchgeführt worden, so dass auf ihrer Grundlage keine abschließende Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP habe getroffen werden können. Die Vorprüfung zum Schutzgut „Schutzgebiete“ sei im Hinblick auf ein FFH-Gebiet sowie ein Naturschutzgebiet nicht vorgenommen, sondern einer späteren Prüfung vorbehalten worden. Das Verschieben der Prüfung der baubedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaftspflegerische Begleitplanung habe zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP, die Sinn und Zweck der Vorprüfung sei, ein vollständig ermittelter Sachverhalt nicht vorgelegen habe. Die Planfeststellungsbehörde hat unter dem 15. Oktober 2018 (1. Planänderung) sowie dem 25. November 2019 (2. Planänderung) Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse erlassen. Gegenstand der 1. Planänderung sind im Wesentlichen die Zufahrten zu den Maststandorten 21n und 22n, von denen die Kläger nicht betroffen sind. Mit der 2. Planänderung, für die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 12. April 2019 die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens beantragt worden war, sollte der vom Senat festgestellte Verfahrensfehler bei der Vorprüfung der UVP-Pflicht behoben werden. Ferner erfolgte eine weitere Änderung der Zufahrt zum Mast 21n. 4 5 6 7
6 Einen Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 - aufzuheben und die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wiederherzustellen, hat der Senat als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der entsprechend anzuwendenden Frist des § 43e Abs. 2 EnWG gestellt worden war (Senatsbeschl. v. 5. Mai 2020 - 4 B 81/20 -, juris). Die Planfeststellungsbehörde kam bei der erneut vorgenommenen Vorprüfung der UVP-Pflicht zu dem Ergebnis, dass mit dem Freileitungsteil des Vorhabens unter Berücksichtigung der zur Planergänzung vorgelegten Unterlage 1 der 2. Planänderung keine erheblichen Umweltwirkungen verbunden seien und daher keine UVP-Pflicht bestehe. Projektimmanente Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen stellten sicher, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets „Muldenwiesen“ und des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ ausgeschlossen seien. Für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ könne es darüber hinaus bei einer Verträglichkeitsvorprüfung bleiben. Ferner wurde mit der 2. Planänderung eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht für die Leitungsschneise des Erdkabelteils vorgenommen, da das Vorhaben eine dauerhafte Umwandlung von 1,86 ha Wald erfordere. Im Ergebnis habe die Waldrodung auf die berührten Schutzgebiete - ein Landschaftsschutzgebiet sowie ein Trinkwasserschutzgebiet - keine erheblichen Umweltauswirkungen. Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Vogtlandkreis habe diese Einschätzung gegenüber der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich bestätigt. Das Ergebnis der Vorprüfung sei der Öffentlichkeit am 4. Oktober 2019 bekanntgegeben worden. Für den Neubau des Freileitungsabschnitts müsse die bestehende Trasse nicht verbreitert werden, so dass keine Baumfällungen erforderlich seien. Die Planunterlagen wurden nach entsprechender Bekanntmachung vom 17. Juni bis 16. Juli 2019 in den Stadtverwaltungen Falkenstein, Klingenthal und Schöneck sowie in den Gemeindeverwaltungen Neustadt und Grünbach ausgelegt. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 23. Juli 2019 Einwendungen, zu denen die Beigeladene unter dem 7. August 2019 Stellung nahm. Ein Erörterungstermin wurde von der Planfeststel- 8 9 10 11
7 lungsbehörde nicht durchgeführt. Der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) wurde den Klägern jeweils am 13. Dezember 2019 zugestellt. Die Kläger haben die 1. Planänderung am 9. November 2018 und die 2. Planänderung am 10. Januar 2020 in das Klageverfahren einbezogen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. März 2020 haben sie zur (weiteren) Begründung ausgeführt, dass die Vorprüfung der UVP-Pflicht weiterhin fehlerhaft sei. Der Beklagte habe für den Erdkabelabschnitt eine standortbezogene Prüfung des Einzelfalls zwar durchgeführt. Diese sei jedoch fehlerhaft, weil das Ergebnis, mit dem erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verneint worden seien, nicht nachvollziehbar sei. Im Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 25. November 2019 werde ausgeführt, dass Rodungsarbeiten in einer Entfernung von teilweise nur 6 bzw. 13 Metern der FFH-Gebiete „Bergwiesen um Klingental“ und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“ stattfänden, diese aber keine Veränderungen in den Schutzgebieten auslösten, weil sie von den vorhandenen Wegen oder Rückegassen aus erfolgten. Dabei bleibe vollkommen unberücksichtigt, dass Rodungsarbeiten mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Umgebung verbunden seien, die einerseits aus dem damit verbundenen Lärm für die Fällarbeiten selbst und andererseits dem Aufwand für den Abtransport der gefällten Bäume resultierten. Dass die Arbeiten nicht direkt im Schutzgebiet stattfänden, schließe weder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des FFH-Rechts noch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts aus. Es liege auf der Hand, dass bei einer Entfernung der Rodungsflächen von lediglich 6 bis 13 Metern der Rodungsflächen zu den Schutzgebieten eine baubedingte Beeinträchtigung derselben nicht vermieden werden könne. Die Feststellung, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zur Betroffenheit des Naturschutzgebiets „Muldenwiesen“ werde ausgeführt, dass aufgrund der Entfernung der Vorhabenfläche zum Gebiet (ca. 100 m) akustische und optische Störungen durch die Rodungsarbeiten nicht relevant seien. Die Arbeiten seien im Winterhalbjahr vorzusehen, sodass Störungen während der Reproduktionszeit störungsempfindlicher Arten von vorneherein ausgeschlossen seien. Dies widerspreche der Regelung in A.VII.1 der 2. Planänderung, die unter Erteilung einer Ausnahme nach § 39 Abs. 5 BNatSchG Baumfällungen auch außerhalb der Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September ohne Einschränkungen zulasse. Eine solche Ausnahmegenehmigung habe der Ausgangsplanfeststellungsbeschluss noch nicht enthalten. Als Begründung werde lediglich aus- 12
8 geführt, dass es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse aufgrund einer behördlichen Zulassung handle. Seien Baumfällungen über das gesamte Kalenderjahr im Bereich der Trasse zulässig, könne hinsichtlich der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nicht damit argumentiert werden, dass die Rodungsarbeiten außerhalb der Reproduktionszeit stattfinden würden. Das Prüfergebnis, wonach die Waldrodung bezogen auf die berührten Schutzgebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden in Trinkwasserschutzgebieten nicht zu besorgen seien; dies stehe im Widerspruch zu seinem Vortrag im Klageverfahren, in dem erhebliche Beeinträchtigungen des Gewässerhaushalts für die Erdkabelvariante geltend gemacht worden seien. Es stelle sich auch die Frage, ob im vorliegenden Fall nicht sogar eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen sei, wenn die betroffene Fläche mehr als fünf Hektar betrage. Nach den Berechnungen der Beigeladenen werde die Rodung auf rund vier Hektar Waldfläche durchgeführt. Das Erdkabel verlaufe auf einer Länge von ca. 12 km mit einer Schutzstreifenbreite von fünf Metern fast ausschließlich durch Waldflächen. Betroffen sei danach eine Gesamtfläche von sechs Hektar, die von Bewuchs freigehalten werden müsse und folglich forstlich nicht mehr genutzt werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell fehlerhaft. Beim Vergleich der Trassenvarianten 1a/1b einerseits und der Variante 2 andererseits habe der Beklagte lediglich den Erdkabelteil der Vorzugsvariante 1a/1b mit der kompletten Variante 2 verglichen. Der Freileitungsteil sei in die Variantenbetrachtung nicht einbezogen worden, weil der Beklagte davon ausgegangen sei, dass es sich lediglich um den Umbau der Bestandsleitung handle. Das sei fehlerhaft, weil damit die Kosten und Auswirkungen des Vorhabens im Freileitungsbereich komplett unterschlagen würden. Die planfestgestellte Variante sei erheblich teurer als die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss verworfene Variante 2. Es fehle an jeglichen Angaben zu Kosten der verschiedenen Varianten. Der Beklagte habe beim Kostenvergleich für die Trassenführung der Variante 2 ausschließlich eine Erdverkabelung zu Grunde gelegt. Wäre der Kostenfaktor von 2,75 nach § 43h EnWG zu Gunsten der Freileitung überschritten, hätte für den Kostenvergleich der wesentlich günstigere Bau einer Freileitung zu Grunde gelegt werden müssen. Der Beklagte habe zu Gunsten der Variante 2 auch nicht den Rückbau der 30-kV-Leitung vom Umspannwerk Falkenstein bis zum Umspannwerk Mulden- 13
9 berg in Rechnung gestellt. Hierzu fehle es zwar an einer dezidierten Aussage in den Planunterlagen. Allerdings lasse sich dem Planfeststellungsbeschluss andeutungsweise entnehmen, dass bei Ausführung des Ringschlusses durch Variante 2 das Umspannwerk Muldenberg möglicherweise ganz entfallen könne und damit auch die bis dahin vom Umspannwerk Falkenstein verlaufende 30-kV-Freileitung. Das frühzeitige Ausscheiden der Variante 2 aus der Prüfung der Trassenvarianten noch vor Prüfung hinsichtlich der Umweltauswirkungen stelle sich dementsprechend als Folgefehler dar. Unabhängig davon sei auch der Vergleich der nur jeweiligen Erdkabelabschnitte von durchgreifenden Ermittlungs- und Bewertungsfehlern gekennzeichnet. Es werde als nachteilig bewertet, dass für die Variante 2 lediglich 7,1 km teilversiegelter Fläche in Anspruch genommen werden könnten (von 14,8 km), während es bei der Variante 1b 9 km (von 12,1 km seien). Das Erdkabel würde in der Variante 2 jedoch im Übrigen über Äcker und Wiesenflächen verlaufen. Ausschlaggebend könne nicht sein, dass die Variante 1b mit der als Untervariante gewählten Vorzugsvariante keine FFH-Gebiete quere, während es bei der Variante 2 etwa 150 m sein sollten. Die Variante 1b führe zumindest unmittelbar an FFH-Gebieten vorbei, während die Variante 2 lediglich eine sehr kleinräumige Querung aufweise, die bei entsprechender Trassenoptimierung sogar noch vermieden werden könne. Die Vorzugsvariante verlaufe fast komplett durch bewaldete Flächen des Naturparks Erzgebirge-Vogtland, während dies bei der Variante 2 nicht der Fall sei. Die Variante 2 schneide auch bei der Inanspruchnahme von Trinkwassergebieten wesentlich besser ab, so dass die Feststellung des Beklagten, wonach die Variante 2 derart gravierende Nachteile aufweise, dass sie nicht ernsthaft als Alternative zu den Varianten 1a und 1b mit Untervarianten in Betracht komme, unhaltbar sei. Hintergrund der zur Vorzugsvariante erklärten Trassierung sei vielmehr, was an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses (S. 23) ausgeführt werde, dass der Bau einer 110-kV-Leitung zwischen Falkenstein und Droßdorf „am massiven Widerstand der Anwohner“ gescheitert sei. Da sich der Beklagte ausdrücklich auf die Erwägungen der Beigeladenen in der Variantenuntersuchung gestützt habe, griffen die dort vorhandenen Defizite auf den Planfeststellungsbeschluss durch. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Bei der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ sei festzustellen gewesen, dass eine Teilfläche vom Vorhaben unmittelbar betroffen sei. Die Betroffenheit beziehe sich dabei in erster Linie auf die 14
10 erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen „Berg-Mähwiesen“ (LRT 6520) und „artenreicher Borstgrasrasen“ (LRT 6230*). Da das Vorhaben in diesem Bereich als Freileitung ausgeführt werde, wäre neben den im Planfeststellungsbeschluss und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung genannten Wirkfaktoren zu untersuchen gewesen, inwieweit hier kollisionsgefährdete Vogelarten zu den charakteristischen Arten der berührten Lebensraumtypen gehörten und ob diesbezüglich eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Für diese Arten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zu prüfen, ob ihnen ein Schaden innerhalb des Schutzgebiets vorhabenbedingt widerfahren könne, sondern auch, ob es außerhalb des Schutzgebiets zu solchen Beeinträchtigungen kommen könne. Zu den charakteristischen Arten seien überhaupt keine Untersuchungen angestellt worden. Da sich entsprechende Wirkbeziehungen nicht von vorneherein ausschließen ließen, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den Nachweis für die Unschädlichkeit des Vorhabens zu erbringen. Mangels näherer Untersuchung müsse entsprechend der gebietsschutzrechtlichen Darlegungs- und Beweislasten davon ausgegangen werden, dass es insoweit zu einer erheblichen Beeinträchtigung komme. Das planfestgestellte Vorhaben sei schon aus diesem Grund nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig und der Planfeststellungsbeschluss materiell rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch unabhängig davon gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG, weil die festgestellte Inanspruchnahme von bis zu 65 m² des prioritären Lebensraumtyps „artenreicher Borstgrasrasen“ (LRT 6230*) entgegen der Auffassung des Beklagten keine Bagatelle sei. Als allgemein anerkannter fachlicher Standard gelte, dass ein relativer Flächenverlust von weniger als 1 % lediglich ein Kriterium zur Bestimmung der Unerheblichkeit sei. Die Erheblichkeitsschwelle könne bereits bei einem Flächenverlust von 25 m² überschritten sein, maximal tolerierbar sei ein absoluter Flächenverlust von 250 m². Dabei handle es sich nicht um projektbezogene Irrelevanzschwellen, sondern um gebietsbezogene Empfindlichkeitsschwellen. Für die Gebietsverträglichkeit komme es auch auf das Zusammenwirken des Vorhabens mit anderen Plänen und Projekten an, so dass es nicht ausreiche, wenn das Vorhaben selbst unter diesen Bagatellschwellen bleibe, sondern die Gesamtheit der plan- bzw. projektbedingten Einflüsse auf das FFH-Gebiet seit Gebietsauswahl i. S. d. Art. 4 Abs. 5 FFH-RL müsse unterhalb dieser Schwelle bleiben. Dies sei vorliegend nicht geprüft worden, so dass auch insoweit aufgrund der gebietsschutzrechtlichen Verteilung der Dar- 15
11 legungs- und Beweislast von der Unzulässigkeit des Vorhabens auszugehen sei. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass es sich lediglich um baubedingte Beeinträchtigungen handle; der Lebensraumtyp 6230* werde auf einer Fläche von bis zu 65 m² zunächst vernichtet. Den gebietsschutzrechtlichen Anforderungen werde auch nicht gerecht, wenn im Planfeststellungsbeschluss behauptet werde, dass die möglicherweise erforderlichen, kurzzeitigen Wasserhaltungsmaßnahmen während des Fundamentabbruchs und bei der Gründung des Mastes 42n keinen maßgeblichen Einfluss auf die an einen gewissen Wassereinfluss gebundenen Lebensraumtypen ausübten. Es würden weder Angaben dazu gemacht, was unter „kurzzeitig“ zu verstehen sei, noch mit welchem Senktrichter im Zuge der Grundwasserhaltung voraussichtlich zu rechnen sei und inwieweit bzw. in welcher Zeit sich nach Beendigung der Grundwasserhaltung der Ausgangszustand wieder einstellen werde. All dies seien jedoch unabdingbare Informationen, um die Auswirkungen auf erhaltungszielbestimmende, auf Grundwasserstandsänderungen grundsätzlich empfindlich reagierende Lebensraumtypen beurteilen zu können. Der Maßstab in der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse jeder vernünftige Zweifel an der Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens ausgeschlossen werden könne. Gleiches gelte hinsichtlich der baubedingten Verdichtungsanfälligkeit der betroffenen Böden im Schutzgebiet. Gemessen an dem vorgenannten Maßstab reiche der Verweis auf die Verwendung von Lastverteilplatten nicht aus. Feuchte Böden seien außerordentlich druckanfällig, so dass schon für Gebiete außerhalb von Natura 2000-Gebieten weit mehr an Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik entspreche. Das Erhaltungsziel 3 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ werde verletzt. Danach seien Zerschneidungs- und Trennwirkungen auf einzelne Lebensräume oder Lebensraumkomplexe zu vermeiden. Insoweit übersehe der Beklagte, dass dies entsprechend den Vorgaben insbesondere des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL nicht nur auf die Erhaltung des status quo ziele, sondern auch auf eine Verbesserung zwecks Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen und Arten. Mit dem Vorhaben werde aber eine bestehende Barriere jedenfalls für kollisionsempfindliche Vogelarten, welche zu den charakteristischen Arten erhal- 16 17 18
12 tungszielbestimmender Lebensraumtypen gehören könnten, perpetuiert, so dass dies einer näheren Prüfung habe unterzogen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss begegne durchgreifenden artenschutzrechtlichen Bedenken. Die handlungsbezogenen Verbotsnormen des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien zugleich der Abwägung entzogene Zulassungsvoraussetzungen, wobei die Planfeststellungsbehörde eine vorausschauende Risikoermittlung und -bewertung vorzunehmen habe. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass in der Fachplanung regelmäßig die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und eine Bestandserfassung vor Ort erforderlich seien. Dem werde der Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht, da sich der ihm zu Grunde gelegte Artenschutzbericht auf die Auswertung bereits vorhandener Daten und eine bloße Potentialanalyse beschränke. Mangels ordnungsgemäßer Bestandserfassung könne nicht beurteilt werden, inwieweit das Vorhaben Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöse oder nicht. Die Darlegungslast für die artenschutzrechtliche Konfliktfreiheit trage der Vorhabenträger. Die Planfeststellungsbehörde dürfe das Vorhaben nur zulassen, wenn keine Gefahr der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bestehe. Der Planfeststellungsbeschluss verweise zu möglichen artenschutzrechtlichen Konflikten auf die Bewältigung in der Bauphase. Dies sei unzulässig. Der Planfeststellungsbeschluss gebe keine Antwort auf die Frage, was mit eventuell im Baufeld angetroffenen Amphibien und Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie anzustellen sei. Geeignete Ersatzhabitate würden nicht bereitgehalten. Gleiches gelte in Bezug auf etwaige betroffene Fledermausquartiere. Die angeordnete ökologische Baubegleitung vermöge die Ermittlungsdefizite nicht zu kompensieren. Das planfestgestellte Vorhaben führe zu einer signifikanten Risikoerhöhung und damit zur Auslösung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Planfeststellungsbeschluss gehe selbst davon aus, dass mit dem planfestgestellten Freileitungsteil u. a. Bereiche gequert würden, die zwischen dem Horst und essentiellen Nahrungshabitaten des Schwarzstorchs lägen. Damit frequentiere der Schwarzstorch als hochgradig gefährdete Art regelmäßig einen durch das Vorhaben erzeugten Gefahrenbereich. Dies impliziere eine vorhabenbedingte Risikoerhöhung, die über das allgemeine Lebensrisiko deutlich hinausgehe. Der Artenschutzfachbeitrag widme dieser Problematik nicht einmal eine Seite; in den artenbezogenen Prüfsteckbriefen werde das Tötungs- 19 20
13 verbot nicht geprüft. Eine signifikante Risikoerhöhung werde wegen der Vorbelastung durch die Bestandsleitung ausgeschlossen. Dabei werde der Prüfmaßstab des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verkannt. Die Vermeidungsmaßnahme V 11 vermöge keine Abhilfe zu schaffen, da sie zu unbestimmt sei. Es werde nicht festgelegt, welche Art von Vogelmarkern in welchem Abstand angebracht werden solle. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Uhus, bei dem ein essentielles Nahrungshabitat mit der Freileitung gequert werden solle. Dem Beklagten seien Fehler bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, dem Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und der Verpflichtung zur Naturalkompensation nach § 15 Abs. 2 BNatSchG unterlaufen. Die Nebenbestimmung 6.1 verweise in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Vogtlandkreises. Es werde jedoch nicht präzisiert, auf welche konkreten Aussagen als verbindliche Vorgabe verwiesen werden solle, so dass diese Nebenbestimmung zu unbestimmt sei. Die Nebenbestimmungen 6.3 und 6.4 sähen vor, dass durchzuführende Ersatzpflanzungen mit der Stadt Falkenstein abzustimmen seien. Dabei bleibe unklar, ob ein Benehmen oder ein Einvernehmen gemeint sei. Aus dem Kontext ergebe sich im Zweifel ein Einvernehmen, die Realisierung von Kompensationsmaßnahmen hinge damit jedoch von der Entscheidung eines Dritten ab und sei dadurch nicht - wie rechtlich geboten - ausreichend sichergestellt. Die Abarbeitung der Belange betroffener Grundeigentümer weise erhebliche Fehler auf. Der Beklagte habe im Wesentlichen damit argumentiert, dass die Grundstücke im Trassenverlauf der Freileitung durch die vorhandene 30-kV-Freileitung und die diese absichernden Dienstbarkeiten vorbelastet seien. Der Gesichtspunkt der Nutzung vorhandener Trassen genieße im Rahmen der Abwägung aber nicht per se den Vorrang vor öffentlichen oder privaten Belangen. Er gelte auch nicht einschränkungslos. Sei die zusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse erheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, greife der Gesichtspunkt der Vorbelastung nicht. Die Ersetzung der 30-kV-Freileitung durch eine 110-kV-Freileitung führe zu einer höheren Belastung mit Immissionen, wobei die Verschlechterung als solche nicht ermittelt worden sei, und weiteren Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke besonders im Bereich der Ortslage G........ Bei einer Neutrassierung außerhalb der Ortslage hätte dies vermieden werden 21 22
14 können. Dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Planfeststellungsbehörde der Überspannung von Bereichen bewusst gewesen sei, die grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubar seien. Dort werde ausgeführt, dass die Trasse weitgehend außerhalb der Siedlungsbereiche verlaufe. Die Belange der betroffenen Eigentümer seien schon deshalb nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, weil der Beklagte davon ausgegangen sei, dass bei etlichen Betroffenen kein Rechtserwerb erforderlich sei, obwohl die vorhandenen Grunddienstbarkeiten den Bau der Freileitung nicht abdeckten und sich die Belastung der Grundstücke mit neuen Dienstbarkeiten als neue dingliche Belastung darstellten. Die Planfeststellungsbehörde habe Einwendungen der Kläger unter Verweis auf die Präklusion zurückgewiesen und sich demzufolge mit ihrem Vorbringen inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Sie habe die vorgebrachten Belange damit auch nicht abgewogen. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen, weil die Vorschriften zur Präklusion nicht mehr anwendbar seien. Auch dies führe zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil eine bloße Planergänzung ausscheide. Für den Freileitungsabschnitt von Falkenstein nach Muldenberg bestehe eine Erdverkabelungspflicht, so dass die Planung komplett neu erstellt werden müsse. Es stelle sich dann auch die Frage, ob das Erdkabel zwingend im Bestand der bisherigen Freileitung verlaufen müsse. Im Ergebnis handle es sich um ein anderes Vorhaben, was über die Möglichkeiten des ergänzenden Verfahrens hinausgehe. Die fehlerhafte Alternativenprüfung und die diversen natur- und gebietsschutzrechtlichen Mängel rechtfertigten aber zumindest die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden könne. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 12. September 2017 in der Fassung des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 25. November 2019 (2. Planänderung) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 23 24 25 26
15 die Klage abzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss führe unter C.VI.3 zu den Klägern (Schlüsselnummern und) zu Unrecht aus, dass diese vom Rechtserwerb nicht betroffen seien. Richtig müsse es heißen, dass die Einwender jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Flurstücks Nr. F1... der Gemarkung G....... seien, für das bereits eine dingliche Sicherung von 410 m² nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz für die Bestandsleitung (30 kV) bestehe. Weiterer Änderungsbedarf bestehe nicht, da die dingliche Sicherung einer Teilfläche des Grundstücks der Kläger keine Auswirkungen auf die Begründung der Zurückweisung ihrer Einwendungen habe. Es handle sich um einen unerheblichen Abwägungsmangel ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Die Auffassung der Kläger zur UVP-Vorprüfung bei der Anlage von Leitungsschneisen sei rechtsirrig, da dies im sächsischen Landesrecht eindeutig geregelt sei. Der Senat habe dies in seinem Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch festgestellt. Für den Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung auf der vorhandenen Trasse einer 30- kV-Mittelspannungsfreileitung sei keine Erdverkabelung vorzunehmen. Mittelspannungstrassen unterlägen - anders als Hoch- und Höchstspannungsleitungen - keiner Genehmigungspflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz. § 43h EnWG schließe den Rückgriff eines Vorhabenträgers auf eine dinglich gesicherte, bestehende 30-kV-Trasse nicht aus, sofern ihre Trassierung geeignet sei, den Ersatzneubau einer 110-kV-Leitung zu ermöglichen, ohne dass die Trasse so verändert werden müsste, dass sie als „neue Trasse“ i. S. v. § 43h EnWG anzusehen wäre. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Auslegung des § 43h EnWG sei nicht, welcher Spannungsebene eine nachgenutzte Bestandsleitung angehöre, sondern ob im trassierungstechnischen Sinne von einer „neuen Trasse“ oder von einer „Bestandstrasse“ auszugehen sei. Vorliegend sei die 30-kV-Bestandstrasse nicht nur dinglich gesichert, sondern übernehme bereits jetzt im Bestandsnetz die Funktion einer 110-kV-Freileitung. Es werde das Mastbild von Hochspannungsmasten verwendet, woran sich auch durch den Ersatzneubau nichts ändere. Die Anknüpfung allein an die Spannungsebene greife zu kurz. Dies möge für die meisten Leitungen grundsätzlich zutreffen, in einigen Gegenden und insbesondere im Vogtland bestünden jedoch noch Leitungsstrukturen, die historisch bedingt nicht den 27 28 29
16 aktuellen Anforderungen an versorgungssichere, moderne und leistungsfähige Netze genügten und daher der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG widersprächen. Das noch aus DDR-Zeiten stammende Stromnetz erfülle in keiner Weise die derzeit in Deutschland geltenden Standards und sei daher entsprechend den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes umzubauen. Stromnetze würden neben den Spannungsebenen auch nach ihrer Funktion eingeteilt in Übertragungsnetze (380 kV oder 220 kV) zum Transport über große Entfernungen, Verteilnetze (110 kV), die zu Umspannwerken führten, Mittelspannungsnetze (20 kV oder 10 kV in älteren Netzen), die aus den Umspannwerken zu Transformatorenstationen oder Fabriken führten sowie Niederspannungsnetze (230 V/400 V) für die Feinverteilung des Stroms von den Transformatorenstationen. Im Vogtland bestünden auf der Ebene der Verteilnetzleitungen historisch bedingt zwei Spannungsebenen, 110 kV und 30 kV. Die 30-kV-Ebene sei zwar formal der Mittelspannung zugeordnet, erfülle aber die Funktion der Verteilnetzleitung. Dies gelte auch für die bestehende 30-kV-Freileitung Falkenstein - Klingenthal, welche die Umspannwerke Falkenstein, Muldenberg und Klingenthal verbinde. Das Verteilnetz im Vogtland solle mit der geplanten Baumaßnahme einheitlich auf der Spannungsebene von 110 kV betrieben werden. Die bestehende Verteilnetzleitung solle zwischen Falkenstein und Muldenberg auf 110 kV ertüchtigt und im weiteren Verlauf in einem Ringschluss mit dem Umspannwerk Markneukirchen verbunden werden. Nach der Ertüchtigung der 30-kV-Leitung auf 110 kV könne die 30-kV-Spannungsebene entfallen. Es sei abwegig, eine Leitung des „normalen“ Mittelspannungsnetzes durch eine Verteilnetzleitung zu ersetzen, da übliche Mittelspannungsmasten wesentlich kleiner seien, geringere Mastabstände, nur drei Leiterseile und eine geringe Schutzstreifenbreite von ca. 15 m hätten. Auf einer solchen Trasse finde keine 110-kV-Leitung Platz. § 43h EnWG sei lediglich eine Vorrangnorm für ein Erdkabel im Falle des Vorliegens einer Neutrassierung. Das Anwesen der Kläger liege am Freileitungsteil des Vorhabens, der ausschließlich auf einer Bestandstrasse umgesetzt werde. Dieser Teil sei keiner Variantenprüfung zu unterziehen, da kein Fall des § 43h EnWG vorliege. Dem Vortrag der Kläger sei nicht zu entnehmen, inwieweit sie durch den Verlauf des Erdkabelabschnitts in eigenen Rechten verletzt würden. Die Kosten notwendiger Entschädigungen im Freileitungsbereich seien kein Kriterium für die Prüfung der Alternativen des Erdkabelabschnitts, sondern eine reine Entschädigungsfrage. 30
17 Die Leitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Droßdorf und Falkenstein sei entgegen der Annahme des anwaltlichen Vertreters der Kläger nicht wegen der damaligen Bürgerproteste verworfen worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Protesten sei eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt. Durch Einführung des § 43h EnWG seien erstmals auch Kabelvarianten finanzierbar geworden, die eine bessere Netzstruktur ermöglichten. Deshalb sei das Netzkonzept der Beigeladenen nochmals überarbeitet worden. Durch eine Leitungsverbindung weiter im Süden habe der geplante Ringschluss des Netzes auf einen größeren Bereich ausgedehnt werden und damit die Versorgungssicherheit nochmals verbessert werden können. Die verbleibende Stichleitung nach Markneukirchen sei wesentlich kürzer. Damit reduziere sich die Länge für mögliche Störungen und Stromausfälle durch äußere Einflüsse. Der Freileitungsteil beeinträchtige das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ nicht erheblich in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nach § 34 Abs. 1 BNatSchG. Prüfgegenstand sei nicht der Schutz des FFH-Gebiets in seiner Gesamtheit, sondern seien die Erhaltungsziele. Zusätzlich zu den Lebensraumtypen bildeten vorliegend einzelne Tier- und Pflanzenarten kein eigenständiges Erhaltungsziel. Daher seien beim Gebietsschutz keine kollisionsgefährdeten Vogelarten zu prüfen, sondern erst bei der Prüfung der Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Bei der Auswirkungsprognose im Rahmen der FFH-Vorprüfung finde die bestehende Freileitungsanlage als Vorbelastung Berücksichtigung, weshalb die mit der Leitungsertüchtigung verbundene Änderung im Vordergrund der Bewertung stehe. Die neu zu errichtende Freileitung sei in ihren Ausmaßen nahezu identisch mit der Bestandsleitung, so dass sich keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ableiten lasse. Unterhalb der Leitungstrasse hätten sich im Abschnitt des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ artenreiche Borstgrasrasen (LRT 6230*) und Berg-Mähwiesen (LRT 6520) etablieren können. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung sei geprüft worden, ob das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten unter der Bagatellschwelle bleibe. Dies sei nach Einschätzung des Gutachters, der sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen habe, der Fall. Die Erheblichkeitsschwellen bezögen sich vorrangig auf den dauerhaften Flächenverlust. Im vorliegenden Fall könne es sein, dass die Baugrube für den außerhalb des FFH-Gebiets liegenden Mast 42n ein Ausmaß annehme, das zu einer „Überlagerung“ mit dem Lebensraumtyp 6230* (Borstgrasrasen) führen könne. Dieser möglicherweise betroffene Le- 31 32
18 bensraumtyp beherberge regenerationsfähige Pflanzenarten. Nach Wiederverfüllung der Baugrube sei eine zum Ausgangszustand passende Vegetationsschicht durch Sukzession zu erwarten. Es seien Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen festgeschrieben worden. Der Bau einer Freileitung verursache erheblich weniger Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen des Bodengefüges als es bei einer Kabelverlegung der Fall wäre. Im Hinblick auf schutzwürdige Böden sei deshalb speziell für den Kabelabschnitt der Leitung ein Bodenschutzkonzept erstellt worden. Die von den Klägern angeführte Verletzung des Erhaltungsziels 3 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ erschließe sich nicht, da mit der Förderung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit von Lebensraum- und Habitatflächen im Erhaltungsziel 3 die Vermeidung einer direkten Inanspruchnahme der Offenlandflächen, z. B. durch Verkehrswege gemeint sei, die maßgeblichen Einfluss auf die Vegetationsdecke und die Artenzusammensetzung habe und das Vorkommen charakteristischer Arten bedinge. Nur der Mast 39 stehe im FFH-Gebiet. Dieser sei bereits im Rahmen von dringend erforderlichen Reparaturarbeiten ausgewechselt worden, so dass an ihm nur Leiterseile ausgetauscht würden. Wasserhaltungsmaßnahmen seien nicht zwangsläufig erforderlich und vorerst nicht geplant. Wenn dieser Fall eintrete, sei ohnehin eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Auch aufgrund der Geländemorphologie würden (hypothetisch denkbare) Wasserhaltungsmaßnahmen keinen maßgeblichen Einfluss auf die natürlichen Lebensräume ausüben, da der Mast 42n den Randbereich der Muldeaue kennzeichne und höher liege als die westlich angrenzenden Flächen des FFH-Gebiets innerhalb der Muldeniederung. Aufgrund der Art des gegenständlichen Vorhabens (standortgleicher Mastersatz, Ersatzneubau der Freileitung mit ähnlichen baulichen Ausmaßen wie die bestehende Freileitung) seien keine zusätzlichen anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen erwartet worden. Relevant seien vorrangig baubedingte Störungen oder Beeinträchtigungen, denen mit den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Vogelschutzarmaturen, Bautabuzonen) entgegengewirkt werden könne. Die Auswertung vorhandener Daten sowie eine Potentialabschätzung nicht erfasster Tier- und Pflanzenarten entspreche einer ausreichend fundierten fachlichen Beurteilungs- 33 34 35
19 grundlage. Erforderlich aber auch ausreichend sei eine am Maßstab der praktischen Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die Auswertung des vorhandenen Datenbestands habe umfangreiche und ausreichende Daten zu den vorkommenden Arten und deren Häufigkeit erbracht. Zusätzlich seien durch Begehungen z. B. das Vorkommen der Haselmaus nachgewiesen und die veraltete Datenlage der Amphibien und Reptilien aktualisiert worden. Im Verlauf des Verfahrens hätten sich keine neuen Erkenntnisse zu Mängeln der Artenermittlung ergeben. Eine Potentialanalyse beziehe anhand der vorhandenen Lebensräume alle potentiell vorkommenden Arten ein, so dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden könnten. Die Potentialabschätzung sei nicht schlechter als eine konkrete Bestandserfassung, sondern vorsichtiger bezüglich der Prüfung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Erfassung der Herpetofauna (Amphibien und Reptilien) habe sich aus dem Datendefizit für die Region ergeben, so dass im Jahr 2016 eine entsprechende Kartierung durchgeführt worden sei. Als Ergebnis habe seit mehreren Jahren die Zauneidechse wieder für die Region gemeldet werden können. Es sei aber nur einmalig ein Einzeltier nachgewiesen worden, so dass die Schutzmaßnahme nur an einem Standort umzusetzen sei. Datenerhebungen der Vögel seien u. a. auf Basis der Zusammenstellung der ortsansässigen ornithologischen Arbeitsgemeinschaft durchgeführt worden. Die fallweise Bewältigung der artenschutzrechtlichen Konflikte in der Bauphase stelle keine unzulässige Verlagerung auf die Ausführungsplanung dar, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass auf diese Weise u. a. unvorhergesehene Konflikte gelöst werden sollten, die erst durch die ökologische Baubegleitung offenbar würden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan habe in der Planungsphase umfangreiche Maßnahmen festgelegt, deren Umsetzung naturgemäß in der Bauphase erfolge. Die Vermeidungsmaßnahmen V 7 und V 3 gewährleisteten den Schutz von Amphibien, Reptilien und Fledermausarten. Eine vorhabenbedingte Risikoerhöhung für den Schwarzstorch sei nicht gegeben. Eine Vorbelastung bestehe bereits durch die Bestandsleitung. Da die Freileitung standortgleich erneuert werde, werde das Tötungsrisiko für den Schwarzstorch durch das Vorhaben nicht erhöht. Durch das Anbringen von bisher nicht bestehenden Vogelschutzarmaturen am Erdseil der Leitung könne das Anflugrisiko vielmehr um bis zu 90 % verringert werden. Zu der Vermeidungsmaßnahme V 11 würden entgegen der Auffassung der Kläger im planfestgestellten Maßnahmeblatt verbindliche Angaben gemacht. 36
20 Je nach Vogelart habe die Form und Größe der Leitung unterschiedliche Wirkungen. Für den Schwarzstorch komme im Untersuchungsgebiet hinzu, dass für den Wechsel zwischen Horststandort und potentiellen Nahrungsgebieten Waldflächen überflogen würden. Da die Freileitung entweder innerhalb der bestehenden Waldschneise oder die Leitung in ihrer Flucht vor den Waldbeständen liege, halte sich der Schwarzstorch selten im Gefahrenkorridor der Leitung auf. Weiterhin lägen wertvolle Nahrungsflächen vor dem Leitungsbestand. Vogelschutzarmaturen unterstützten die Sichtbarkeit des Leitungskorridors, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden könne. Die Nebenbestimmung A.III.6.1, deren Adressat die Beigeladene sei, verweise deklaratorisch auf die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange, deren Beachtung die Beigeladene zugesichert habe. Die Bezugnahme im Tenor auf das Schreiben des Landratsamts Vogtlandkreis solle sicherstellen, dass die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen der unteren Naturschutzbehörde unabhängig von der Zusicherung umgesetzt würden. Die Nebenbestimmungen A.III.6.3 und 6.4 seien im Interesse der Stadt Falkenstein erlassen worden und dienten der Beseitigung der von dieser geäußerten Bedenken hinsichtlich der Maßnahmen E 3 und E 4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans. Der verwendete Begriff „Abstimmung“ sei wörtlich zu nehmen, da die Beigeladene davon ausgehe, sich mit der Stadt Falkenstein über die Ersatzpflanzungen zu einigen, ohne dass ein formales Planänderungsverfahren erforderlich werde. Ein Bestimmtheitsmangel liege nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine erheblichen Fehler im Umgang mit den Belangen betroffener Grundstückseigentümer auf. Durch die Ertüchtigung der Bestandsleitung ergebe sich keine wesentliche zusätzliche Belastung auf der bestehenden Trasse. Der standortgleiche Austausch der Masten mit annähernd ansichts- und baugleichen Masten der gleichen Grundfläche ergebe für betroffene Grundstückseigentümer keine zusätzlichen Belastungen, auch nicht im Hinblick auf elektromagnetische Immissionen. Alle betroffenen Grundstücke seien weiterhin in der bisherigen Weise ohne zusätzliche Einschränkungen nutzbar. Bei den Grundstücken, die bereits jetzt eine dingliche Sicherung nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz für die 30-kV-Trasse 37 38
21 aufwiesen, seien in den Rechtserwerbsunterlagen die im Regelfall geringfügigen Mehrbelastungen ausgewiesen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei nicht erforderlich, weil mit der Rodung von Wald nicht der Zweck der Umwandlung in eine andere Nutzungsart verfolgt werde. Die Annahme der Kläger zum Umfang der zu rodenden Fläche sei unzutreffend. Dauerhafte Rodungen fänden nur auf einer Fläche von insgesamt 1,86 ha Wald statt. Die Leitungslänge der Erdkabeltrasse betrage insgesamt 11,9 km. Der Anteil der Kabeltrasse, die das Waldgebiet quere, liege bei 9,6 km. Bei einer Schutzstreifenbreite von 5 m ergebe sich rechnerisch eine Überlagerung mit Wald auf einer Fläche von 4,8 ha. Auf diese sei aber nicht abzustellen, da es nur auf die Rodungsflächen ankomme. Der Einwand der Kläger, dass durch in der Nähe von FFH-Gebieten stattfindenden Rodungsarbeiten wegen des dabei entstehenden Lärms mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei, greife nicht. Der Verordnungsgeber habe beim FFH-Gebiet „Bergwiesen um Klingenthal“ bestimmte Landschaften und darin vorkommende Pflanzen unter Schutz gestellt, wogegen Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie in der Grundschutzverordnung nicht enthalten seien. Die von Holzungsarbeiten ausgehenden akustischen und visuellen Störungen seien in Bezug auf die Flora wirkungslos und daher nicht relevant. Soweit die Kläger geltend machten, es bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausführungen zur Betroffenheit des Naturschutzgebiets „Muldenwiesen“ - keine Arbeiten in einer Entfernung von ca. 100 m zum Gebiet während der Reproduktionszeit von störungsempfindlichen Arten - und der eingeräumten Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen für Baumfällungen auch innerhalb der Schonzeit, werde übersehen, dass die Vermeidungsmaßnahme V 3 zu beachten sei. Das Landschaftsschutzgebiet „Würschnitz-Eisenbachtal“ werde von der Kabeltrasse auf einer Länge von ca. 950 m gequert, der Längenanteil der Waldquerung liege bei ca. 500 m. In Bezug auf die Gesamtfläche des Landschaftsschutzgebiets von 4.106 ha sei nur von einer unerheblichen Inanspruchnahme durch die Kabeltrasse auszugehen. Die Leitungsführung finde parallel zu vorhandenen Wegen statt, weshalb Rodungen nur im Randbereich der Wege vorge- 39 40 41
22 nommen würden. Insgesamt sei festzuhalten, dass im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung vollständig geprüft worden sei, ob das Vorhaben trotz seiner geringen Größe bei einer Holzung von weniger als 5 ha zu einer erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes, besonders empfindliches Gebiet führen könne. Eine UVP-Pflicht sei im Ergebnis zu verneinen, da mögliche Beeinträchtigungen nicht die Schwelle der Erheblichkeit überschritten. Bei der Betrachtung der Varianten sei der langwierige Planungs- und Genehmigungsprozess der Leitung zu berücksichtigen. Variante 2 stelle die ursprüngliche Planungsvariante dar. Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes hätten Erdkabel mit in die Planungen einbezogen werde können, so dass sich neue Varianten ergeben hätten, die dem angestrebten Ziel wesentlich besser gerecht würden. In den Planunterlagen seien alle geprüften Varianten dargestellt. Dies bedeute nicht, dass alle Varianten die angestrebten Ziele gleichwertig erfüllten. Bereits im Erläuterungsbericht würden die Nachteile von Variante 2 aus netztechnischer Sicht dargelegt. Dies treffe sowohl für eine Freileitungs- als auch für eine Kabelausführung zu. Durch den Ringschluss im südlichen Bereich biete Variante 1 den Vorteil, die verbleibende Stichleitung nach Markneukirchen erheblich kürzer zu gestalten. Die Versorgungssicherheit könne bei Schadensereignissen durch die zweiseitige Anbindung wesentlich besser gewährleistet werden. Im Interesse einer ausgewogenen Netzstruktur sei die Leitungsführung über Muldenberg zu bevorzugen. Die Kläger reduzierten ihre Argumente lediglich auf Kostengesichtspunkte. Bei der Trassenfestlegung seien jedoch weitere Aspekte zu berücksichtigen gewesen. Die Beigeladene gehe davon aus, dass diese ausreichend und nachvollziehbar im Variantenvergleich und im Erläuterungsbericht dargelegt seien. Ein Gesamtkostenvergleich zwischen Freileitungs- und Erdkabelausführung sei nicht erforderlich gewesen, da im Freileitungsabschnitt eine vorhandene Trasse genutzt werde und im weiteren Verlauf Kabel verlegt würden. Die von den Klägern angeführten Kriterien seien kein Ausschlussgrund für die Variante 2 gewesen. Der Gesetzgeber habe keine absolute Verpflichtung zur Erdkabellegung formuliert. Vielmehr solle nach § 43h EnWG der (abhängig von den Kosten und den naturschutzfachlichen Belangen) Vorrang einer Erdverkabelung von vornherein nicht gelten, 42 43 44
23 wenn im Bereich einer Bestandstrasse gebaut werden könne. Auf die Spannungsebene der Bestandstrasse werde dabei nicht abgestellt. Mit der Regelung werde auch dem raumordnerischen Grundsatz der Nachnutzung und Bündelung von Trassen entsprochen. Hinzu komme vorliegend, dass die vorhandene 30-kV-Freileitung in der Bauweise einer Hochspannungsleitung errichtet worden sei und bereits ein auch für eine Hochspannungsleitung ausreichender Schutzstreifen bestehe. Die Masten der neuen Leitung glichen denen der Bestandsleitung. Da statt der bisherigen sechs Leiterseile künftig nur drei Leiterseile aufgelegt würden, würden die von der Trasse ausgehenden Beeinträchtigungen eher verringert. Die Kläger haben repliziert, dass hinsichtlich des Artenschutzes für Vögel keine ausreichende Datengrundlage bestanden habe. Die planfestgestellte Freileitung quere bei Muldenberg eine unstreitig überregional bedeutsame Vogelzugroute des Kranichs und diverser Gänsearten. Außerdem verlaufe sie inmitten essentieller Nahrungshabitate des Schwarzstorchs. Eine schlichte Potentialanalyse reiche nicht aus und stelle auch kein „Worst-Case-Szenario“ dar. In keinem Windenergieerlass der deutschen Bundesländer werde eine Potentialanalyse für ausreichend erachtet, um eine etwaige artenschutzrechtliche Betroffenheit prüfen zu können. Weshalb dies bei Freileitungen anders sein solle, sei aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erklärbar. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass dieses Datendefizit durch eine Zusammenstellung der Informationen der ortsansässigen ornithologischen Arbeitsgemeinschaft habe kompensiert werden können. Diese Zusammenstellung befinde sich nicht bei den Akten und könne schon deshalb nicht auf ihre naturschutzfachliche Belastbarkeit hin überprüft werden. Es sei zweifelhaft, dass es sich um mehr als eine Reihung von Zufallsbeobachtungen handle. Im Hinblick auf den Erdkabelabschnitt des planfestgestellten Vorhabens weise die zentrale Datenbank des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für den hierdurch betroffenen Bereich G....... das Vorkommen von insgesamt zehn Fledermausarten aus, wobei der Erhaltungszustand jedenfalls von sechs Arten als unzureichend beschrieben werde. Sämtliche Fledermausarten seien in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet. Soweit vorhabenbedingt Gehölze beseitigt werden müssten, könnten Fortpflanzungs- und Ruhestätten von möglicherweise betroffenen, teils stark gefährdeten baumbewohnenden Fledermausarten geschädigt werden. Mit Blick auf das 45 46
24 Verbreitungsgebiet der Haselmaus und die anzutreffende Gehölzstruktur sei auch mit der Betroffenheit der Haselmaus zu rechnen. Zumindest hinsichtlich des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ könne eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden. Bestehe eine solche Betroffenheit, müsse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Der Beklagte habe hier offenbar den geltenden Maßstab verkannt. Es gelte nicht der allgemeine Gefahrenabwehrmaßstab, sondern Beeinträchtigungen der gebietsbezogenen Erhaltungsziele müssten ausgeschlossen werden können. Das sei nur der Fall, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass es zu keinen Beeinträchtigungen gebietsbezogener Erhaltungsziele komme. Die Beweislast liege dabei beim Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde. Es lasse sich deshalb nicht zielführend argumentieren, die Inanspruchnahme von jedenfalls bis zu 65 m² des erhaltungszielbestimmenden - prioriären - Lebensraumtyps 6230* sei nicht erheblich, weil sich der Lebensraumtyp nach Abschluss der Baumaßnahmen auf der betroffenen Fläche wieder einstellen werde. Es handle sich insoweit um ein unzulässiges Kompensationsargument. Aufgrund des strengen Maßstabs, der in der FFH-Verträglichkeitsprüfung gelte, und aufgrund des Umstands, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich abschließend über die Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden sei, habe auch eine etwaige baubedingt erforderliche Wasserhaltung trotz der Regelung des § 19 Abs. 1 WHG nicht offen gehalten bzw. lediglich spekulativ „geprüft“ werden dürfen. Es hätte daher einer näheren Prüfung bedurft, ob die vom Beklagten ins Auge gefassten technischen Lösungen im Falle der Grundwasserhaltung gemessen an den Vorgaben des europäischen Gebietsschutzes hinreichend Aussicht auf Realisierbarkeit hätten. Dies sei nicht geschehen. Übersehen werde vom Beklagten auch, dass nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung der dort genannten Lebensraumtypen zu den gebietsbezogenen Erhaltungszielen zähle. Im Rückbau der Bestandsleitung liege ein erhebliches Verbesserungspotential, wogegen mit dem Vorhaben der aktuelle, unbefriedigende Zustand perpetuiert werde. Im Hinblick auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verweise der Beklagte lediglich auf die Vorbelastung durch die vorhandene Bestandsleitung. Beim Rückbau einer bestehenden Leitung existiere kein Bestandschutz mehr, und mit dem Bau einer neuen Leitung würden der Missstand in Bezug auf Beeinträchtigungen der überregio- 47 48
25 nal bedeutsamen Flugrouten für Kranich und Gänse sowie der Flugbeziehungen des Schwarzstorchs durch die Leitung erneuert und festgeschrieben. Es handle sich auch nicht um einen bloßen Ersatzneubau, sondern die Masten des planfestgestellten Vorhabens sollten um durchschnittlich etwa 4 m gegenüber dem Bestand erhöht werden. Sie ragten damit weiter als bisher in den für kollisionsgefährdete Vogelarten kritischen Bereich hinein. Der Verweis auf die Vogelmarker lasse offen, von welchem Ausgangsrisiko noch 10 % verblieben. Darüber hinaus sei die diesbezügliche Anordnung zu unbestimmt, weil die Formulierung, dass „wahlweise z. B. mit Kunststoffspiralen oder -fahnen“ die Markierung erfolgen könne, dem Vorhabenträger nahezu jeden Spielraum lasse. Farbgebung oder Größe der Marker seien nicht präzisiert. Die umfangreichen Ausführungen des Beklagten zur Einteilung des Stromnetzes in Niederspannung, Mittelspannung und Verteilnetze sowie die Darstellung der Netzverhältnisse im Vogtland gingen an den maßgeblichen Fragen vorbei. Eine sinn- und zweckentsprechende Auslegung des § 43h EnWG nehme die Ertüchtigung vorhandener Freileitungstrassen nur dann von der Erdverkabelungspflicht aus, wenn die vorhandene Freileitungstrasse bereits dem Hochspannungsnetz zuzuordnen sei. Der Gesetzgeber habe die Erdverkabelungspflicht nach § 43h EnWG an die jeweiligen Spannungsebenen geknüpft und nicht an die Verteilungsfunktion, die einzelne Leitungen im Netz hätten. Der Beklagte habe die Variantenprüfung im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der ausgeschiedenen Variante 2 maßgeblich auf die angeblich höheren Kosten dieser Variante gestützt. Werde bei einer fachplanerischen Alternativenprüfung dem Kostenvergleich in der Abwägungsentscheidung ein maßgebliches Gewicht beigemessen, bedürfe es einer prognostischen Abschätzung der Kosten, selbst wenn diese einen privaten Vorhabenträger belasteten. Die Alternativenprüfung des Beklagten erweise sich daher als unhaltbar. Dass das Gesamtvorhaben, so wie es planfestgestellt worden sei, deutlich höhere Kosten verursache als die Verlegung eines Erdkabels oder einer Freileitung in der Variante 2, liege auf der Hand. Die Kosten dürften bei der fachplanerischen Alternativenprüfung nach dem Energiewirtschaftsgesetz auch nicht unberücksichtigt bleiben, da § 1 Abs. 1 EnWG eine möglichst preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zum generellen Gesetzeszweck erhebe. 49 50
26 Wenn der Beklagte geltend mache, die planfestgestellte Variante sei der Variante 2 überlegen, weil die Länge der Stichleitung nach Markneukirchen erheblich verkürzt und das Risiko von Stromausfällen gesenkt würde, könne dies bei der Alternativenprüfung allein nicht ausschlaggebend sein, da es zumutbar sei, im Vergleich zwischen verschiedenen Varianten Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Dem Beklagten seien vorliegend schon bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung der für die jeweiligen Varianten sprechenden Belange rechtserhebliche Fehler unterlaufen, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die verworfene Variante 2 sich eindeutig als die bessere Variante darstelle. Soweit der Beklagte vorgetragen habe, dass maßgebliches Kriterium für das Ausscheiden der Variante 2 das Kriterium der Versorgungssicherheit gewesen sei, finde sich hierzu weder in den Planunterlagen noch im Planfeststellungsbeschluss eine belastbare Sachverhaltsangabe. Die Behauptung des Beklagten, die Variante 2 sei als Erdkabelvariante mit erheblichen Nachteilen verbunden, weil die Bodenstruktur und der Gewässerhaushalt durch die Erdarbeiten beeinträchtigt würden und vom Erdkabel thermische Belastungen ausgingen, sei ohne fachliche Substanz. Im Planfeststellungsbeschluss erfolgten zum Erdkabelteil des Vorhabens gegenteilige Ausführungen. Die Beigeladene habe in der Variantenuntersuchung die Variante 2 hinsichtlich der Auswirkungen auf bodenphysikalische Eigenschaften besser bewertet als die planfestgestellte. Die Variante 2 müsse schließlich auch nicht als Erdkabel ausgeführt werden. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass für den Freileitungsteil des Vorhabens keine Pflicht zur Erdverkabelung nach § 43h EnWG bestehe. Der Planfeststellungsbeschluss gehe davon aus, dass das Vorhaben keine neue Trasse nutze, sondern lediglich eine 30-kV-Bestandstrasse und an der bisherigen Trassenachse nichts verändert werde. Das sei nur dann richtig, wenn als Bestandstrasse für eine Hochspannungsleitung auch eine Trasse - wie hier - für eine Mittelspannungsleitung angesehen werde. Der Gesetzgeber habe eine Erdverkabelungspflicht als Regelfall durchsetzen wollen, so dass hiervon regelmäßig nur Ersatzbauten innerhalb bestehender Hochspannungsleitungen erfasst seien. Der neu eingeführte § 43h Satz 2 EnWG gebe für die zu beurteilende Frage nichts her. 51 52 53
27 Der Beklagte hat dupliziert, der Schriftsatz der Kläger vom 13. März 2020 sei verspätet eingereicht worden und daher im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die 2. Planänderung sei den Klägern am 13. Dezember 2019 zugestellt worden, so dass ein Verstoß gegen die Begründungsfrist aus § 43e Abs. 3 EnWG vorliege. Die Auffassung zur UVP-Vorprüfung bei der Anlage von Leitungsschneisen sei rechtsirrig, da dies im sächsischen Landesrecht eindeutig geregelt sei. Der Senat habe dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits festgestellt. Das Anwesen der Kläger liege am Freileitungsteil des Vorhabens, der ausschließlich auf einer Bestandstrasse umgesetzt werde. Dieser Teil des Vorhabens sei keiner Variantenprüfung zu unterziehen gewesen, weil kein Fall des § 43h EnWG vorliege. Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten das Verfahren mit Beschluss vom 14. September 2018 - 4 C 18/17 - gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG zur Heilung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellten Verfahrensfehlers ausgesetzt und nach Ergehen des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses (2. Planänderung) vom 25. November 2019 fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (3 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (17 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen zwar nicht seine vollständige oder teilweise Aufhebung, führen aber zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG). Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Dies gilt auch hinsichtlich der beiden Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse (1. Planänderung vom 15. Oktober 2018; 2. Planänderung vom 25. November 2019), die von den Klägern 54 55 56 57 58 59
28 jeweils innerhalb der Frist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden sind. Die Klage ist auch innerhalb der Frist in § 6 Satz 1 UmwRG begründet worden, die gegenüber der Begründungfrist des § 43e Abs. 3 EnWG vorrangig anzuwenden ist (Senatsurt. v. 26. November 2019 - 4 C 23/18 -, juris Rn. 22) und den Kläger verpflichtet, innerhalb von zehn Wochen ab Klageerhebung den Prozessstoff grundsätzlich festzulegen (BVerwG, Urt. v. 28. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. F1... der Gemarkung G......., das von der planfestgestellten 110-kV-Leitung überspannt wird. Diese bedarf einer dinglichen Sicherung. Die auf dem Grundstück der Kläger bereits lastende, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine 30-kV-Leitung ist hierfür nicht ausreichend, so dass das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum der Kläger von dem planfestgestellten Vorhaben in Anspruch genommen wird und die Kläger von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind. Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil eine Verletzung ihrer Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73-96, juris Rn. 11 m. w. N.; st. Rspr.). Die Kläger können insbesondere geltend machen, die Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks verletze das Gebot gerechter Abwägung ihrer eigenen Belange aus § 43 Abs. 3 EnWG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353-373, juris Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.). Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben als Eigentümer eines durch den Planfeststellungsbeschluss (teilwei- se) durch eine Grunddienstbarkeit in Anspruch genommenen Grundstücks einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle. Der Erfolg einer Anfechtungsklage setzt allerdings voraus, dass ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit erheblich, insbesondere kausal ist. Das ist der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nicht nur von örtlicher Bedeutung ist und die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs zu einer Veränderung der 60 61 62
29 Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263-297, juris Rn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). Die Kläger sind mit ihren Einwendungen nicht präkludiert (1.). Der Planfeststellungsbehörde sind bei der Durchführung der Prüfung einer UVP-Pflicht Verfahrensfehler unterlaufen, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen (2.). Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch gegen materielles Recht (3.). Diese Verstöße sind für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger kausal. Sie rechtfertigen aber nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verstöße in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können (4.). 1. Die Kläger sind mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Der Senat hat zu dieser Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 14 ff.) ausgeführt: „1. Die Antragsteller sind im Klageverfahren mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Einer Anwendung der Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG - die Maßgaben des § 43b EnWG sind für das vorliegende Vorhaben nicht einschlägig - steht § 7 Abs. 4 UmwRG entgegen. Nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Der im Klageverfahren angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 ist eine nach dem Stichtag ergangene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, denn er stellt eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens dar, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das Vorhaben der Beigeladenen hat auf einer Länge von ca. 9 km den Umbau einer bestehenden 30-kV-Freileitung zu einer 110-kV-Freileitung zum Gegenstand und stellt insoweit eine Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dar, deren Errichtung, Betrieb oder Änderung gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG der Planfeststellung bedarf. Die Errichtung und der Betrieb einer solchen Freileitung mit einer Länge von 5 km bis 15 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr ist in der Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (alte und neue Fassung) unter Nr. 19.1.3 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet, so dass eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt werden muss, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben der Beigeladenen insoweit als die Errichtung und der Betrieb einer techni- 63 64
30 schen Anlage (§ 3c i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UVPG a. F. = „Neuvorhaben“ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG n. F.) oder als Änderung einschließlich der Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage (§ 3c i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a UVPG a. F. = eines Vorhabens, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist: § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG n. F.) angesehen wird. Da das Verfahren auf Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG a. F. vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden war, ist diese Vorschrift gemäß § 74 Abs. 1 UVPG weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. War für das Vorhaben der Beigeladenen die Durchführung einer Vorprüfung i. S. v. § 3c UVPG a. F. erforderlich, bedeutet dies zugleich, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann und der Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG darstellt. Gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG findet in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG - die gemäß § 43 Satz 7, § 43a EnWG in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr (§ 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG) ohne besondere Maßgaben gilt - keine Anwendung. Dies gilt auch soweit § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG über die in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG enthaltene Verweisung als Landesrecht zur Anwendung kommt, da der Gesetzgeber des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit § 7 Abs. 4 UmwRG eine vollständige und unionsrechtskonforme Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - erreichen wollte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9526, S. 43), so dass hiervon auch landesrechtliche Präklusionsvorschriften erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, juris Rn. 12). Die Nichtanwendbarkeit der materiellen Präklusion von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren betrifft auch solche Einwendungen, denen der unmittelbare Umweltbezug fehlt. Eine Differenzierung zwischen Einwendungen mit und ohne unmittelbaren Umweltbezug ist nicht vorzunehmen, weil die Regelung in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht in dieser Weise einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, juris Rn. 22).“ Hieran hält der Senat fest. Soweit der Beklagte eine Verspätung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 13. März 2020 gerügt und vorgetragen hat, dass dieser nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 43e Abs. 3 EnWG eingegangen und daher nicht zu berücksichtigen sei, ist bereits zweifelhaft, ob eine Klagebegründungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn - wie hier - ein Klageverfahren fortgesetzt wird, das nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG bis zum Ende eines der Heilung von Verfahrensfehlern dienenden ergänzenden Verwaltungsverfahrens ausgesetzt war. Dies kann vorliegend jedoch dahin- 65 66
31 stehen, da der Schriftsatz vom 13. März 2020 die zehnwöchige Begründungsfrist aus § 6 Satz 1 UmwRG, die mit der Einbeziehung des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses (2. Planänderung) durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 10. Januar 2020 („Klageerhebung“) zu laufen begonnen hätte, gewahrt hat. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche neuen „Tatsachen oder Beweismittel“ der Schriftsatz vom 13. März 2020 enthalten sollte, die zurückgewiesen werden könnten, da er sich mit der 2. Planänderung auseinandersetzt, die aus Sicht des Beklagten vor allem der Behebung des vom Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellten Verfahrensfehlers dienen sollte. 2. Die Prüfung der UVP-Pflicht (Vorprüfung) des planfestgestellten Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde ist auch nach der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch den Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 fehlerhaft. Dies betrifft sowohl die ergänzte Prüfung der UVP-Pflicht des Freileitungsteils des Vorhabens als allgemeine Vorprüfung (a), als auch die erstmals vorgenommene Prüfung der UVP-Pflicht des Erdkabelabschnitts als standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (b). Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler kommt nicht in Betracht, weil diese durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (c). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282-293, juris Rn. 24 f.; Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138-155, juris Rn. 28 f.; Senatsbeschl. v. 27. März 2018 - 4 B 185/18 - , juris Rn. 8). Erforderlich ist dabei eine eigene Prüfung der Planfeststellungsbehörde, 67 68
32 wogegen eine bloße zusammenfassende Wiedergabe der vom Vorhabenträger eingereichten Antragsunterlagen nicht ausreicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Die aufgrund der Vorprüfung von der Planfeststellungsbehörde getroffene Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG (§ 3c UVPG a. F.) durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG bzw. § 3a Satz 4 UVPG a. F.; vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 30). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellte § 4a Abs. 2 UmwRG a. F. klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nur darauf zu überprüfen ist, ob 1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, 2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, 3. das anzuwendende Recht verkannt wurde oder 4. sachfremde Erwägungen vorliegen. An diesem Prüfungsmaßstab hat sich durch den Wegfall dieser Regelung nach der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. § 6 UmwRG) nichts geändert, weil sie nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9526, S. 41) ohnehin nur klarstellende Funktion hatte und deshalb entbehrlich war. a) Der Teil des planfestgestellten Vorhabens, der als Freileitung errichtet werden soll, ist ca. 9 km lang. Es handelt sich daher um die Errichtung und den Betrieb einer Hochspannungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von 5 km bis 15 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, so dass gemäß Nr. 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG („A“ in Spalte 2) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist. Die Planfeststellungsbehörde hat die dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 zu Grunde liegende Vorprüfung, die der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als fehlerhaft beanstandet hatte, weil sie nur unvollständig durchgeführt worden war und insbesondere die mögliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten (FFH-Gebiete, Naturschutzgebiet) einer späteren Prüfung vorbehalten hatte (Beschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 23), im Plan- 69 70
33 änderungs- und ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 ergänzt. Die Prüfung der UVP-Pflicht des Freileitungsteils des Vorhabens genügt aber auch nach den vorgenommenen Ergänzungen, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzten Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen V 1 bis V 7 sowie V 10 konzentrieren (2. Planänderung, C.V., S. 23 f.), nicht dem Maßstab des - hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG weiter anwendbaren - § 3c UVPG (a. F.). Gemäß § 3c Satz 1 UVPG a. F. ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen i. S. v. § 3c Satz 1 UVPG a. F. liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83- 112, juris Rn. 34) maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkungen zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Schädlichkeitsgrenze heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Umweltbelange sind umso gewichtiger, je näher die Belastungen eines Vorhabens an die Schädlichkeitsgrenze heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353-373, juris Rn. 38). Deshalb sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 zum UVPG a. F. (= Anlage 3 UVPG) zu bewerten. Die dort aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 71
34 92-101, juris Rn. 23). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138-155, juris Rn. 28 ff.). Entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist das in Bezug auf eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ - dessen vom streitgegenständlichen Vorhaben betroffene Teilfläche 6 („Muldetal Muldenberg-Hammerbrücke“) sich vollständig mit einer Teilfläche des Naturschutzgebiets „Muldenwiesen“ überlagert - nicht der Fall. Eine Vorprüfung ist insbesondere nicht deshalb ausreichend, weil mit der Umsetzung der im planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungsmaßnahme V 2 (Einrichtung von Bautabuzonen, u. a. auch im Bereich des Mastes 42n) zum Schutz der an Mast 42n angrenzenden Lebensraumtypen LRT 6230* (artenreicher Borstgrasrasen) und LRT 6520 (Berg-Mähwiesen) des Schutzgebiets „ein Ausschluss von Bautätigkeiten innerhalb natürlicher Lebensräume sichergestellt“ werden könnte. Diese Aussage ist zwar in der von der Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang zitierten Tabelle 2 der Unterlage 1 zur 2. Planänderung enthalten (S. 7 f.). Die im Klammerzusatz als „Zusammenfassung der FFH-Vorprüfung“ überschriebene Tabelle gibt den Inhalt der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung aber nicht vollständig wieder. Als umzusetzende Vermeidungsmaßnahme wird dort (S. 8) im ersten Anstrich eine „Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme durch Einschränkung des Baufeldes am Maststandort 42n auf ein technisch notwendiges Maß bei Überlagerung mit dem FFH-Gebiet und den LRT-Flächen“ angeführt. Das bedeutet, dass eine Inanspruchnahme von Flächen des FFH-Gebiets und des - prioritären - LRT 6230* (artenreicher Borstgrasrasen) auch bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V 2 nicht ausgeschlossen ist. Dies hat die Planfeststellungsbehörde selbst eingeräumt, denn der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 geht im Rahmen der naturschutzrechtlichen Prüfung davon aus, dass es zu einer „Überlagerung“ der LRT-Fläche bis zu 65 m² kommen könnte, und dass die direkte Inanspruchnahme eines Lebensraumes nach Anhang I der FFH-Richtlinie „in der Regel“ eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt (C.V.5.2.1.3, S. 55). Vor diesem Hintergrund ist das Ergeb- 72 73
35 nis der Vorprüfung (2. Planänderung, C.V, S. 25), wonach erhebliche Beeinträchtigungen des NSG Muldenwiesen und des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ ausgeschlossen seien, nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, wonach „geringfügige, vorübergehende Flächeninanspruchnahmen des LRT 6230* direkt am Maststandort sich nicht erheblich auf den Erhaltungszustand der Fläche auswirken“ (S. 9), verfehlt den Maßstab der Vorprüfung, weil eine mögliche Inanspruchnahme von Flächen eines prioritären Lebensraumtyps ohne nähere Begründung als nicht erhebliche Beeinträchtigung bewertet wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Plan oder das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urt. v. 12. April 2018 - C-323/17 - Sweetman II, juris Rn. 34). Soweit die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den Vermeidungsmaßnahmen (und damit auch der V 2) um „projektimmanente Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ und nicht um „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ handle, wobei nur letztere nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Vorprüfung keine Berücksichtigung finden dürften, übersieht sie, dass eine Inanspruchnahme von bis zu 65 m² des prioritären LRT 6230* durch die Vermeidungsmaßnahme V 2 nicht ausgeschlossen wird. Die Vorprüfung ist auch fehlerhaft, weil ihr eine unzureichende Sachverhaltsermittlung zu Grunde liegt. Die planfestgestellte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gibt die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ (Anlage zu § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberes Zwickauer Muldetal“ [v. 26. Januar 2011, SächsABl. SDr. S. S 120], die als laufende Nr. 254 der Anlage zu § 1 der FFH-Grundschutzverordnung der Landesdirektion Sachsen [v. 26. November 2012, SächsABl. S. 1499] als Inhalt dieser Verordnung fortgilt [§ 1 FFH-GrundSchVO]), nur unvollständig wieder und prüft in der Folge auch eine mögliche Betroffenheit nicht vollständig. Das Erhaltungsziel 2 umfasst nicht nur die „Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume“ (FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, S. 4), sondern sieht dies 74 75
36 „einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung“ vor. Die charakteristische Artenausstattung des hier betroffenen prioritären Lebensraumtyps „artenreicher Borstgrasrasen“ (LRT 6230*) wird in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (S. 7) nur unzureichend beschrieben. Nach einer allgemeinen Darstellung der Arten, die den Lebensraumtyp kennzeichnen, wird die konkret betroffene Fläche des LRT 6230* nahe des Mastes 42n als „mäßig artenreich, stellenweise auch stärker verarmt“ beschrieben, wobei nur auf zwei konkrete Pflanzenarten Bezug genommen wird. Die von der Vorprüfung verlangte Einschätzung, ob es einer Verträglichkeitsprüfung bedarf, setzt eine Ermittlung der in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 54 m. w. N.; st. Rspr.), die sich der Senat zu Eigen macht, sind charakteristische Arten „solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen.“ Die Vorprüfung hat dabei keine Tierarten in den Blick genommen, obwohl im Artenschutzfachbeitrag (S. 17) ausgeführt wird, dass die Flächen innerhalb des NSG „Muldenwiesen“ bzw. des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ (insoweit gebietsidentisch) für den Schwarzstorch „landesweite Bedeutung“ haben, und in diesen Bereichen Wiesenpieper und Braunkehlchen in teilweise hohen Dichten brüten. Eine Prognose zur Beeinträchtigung von Arten aus Anhang II bzw. Anhang IV der FFH-Richtlinie war im Rahmen der Vorprüfung dagegen nicht erforderlich, weil diese von den Erhaltungszielen nicht umfasst sind. Schließlich ist die Vorprüfung auch unvollständig, weil sie sich nicht zu einer möglichen Beeinträchtigung der Trinkwasserschutzgebiete verhält, die vom Freileitungsteil des Vorhabens gequert werden. Bei der Prüfung der Schutzgebiete aus Nr. 2.3.8 der Anlage 2 UVPG a. F. wird ausschließlich ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet nach § 72 SächsWG abgearbeitet. 76 77
37 b) Der Vorhabenteil, der von Muldenberg bis zum Anschluss an die 110-kV-Leitung Herlasgrün - Markneukirchen am Punkt Gunzen als Erdkabel ausgeführt werden soll (nachfolgend: Erdkabelteil), ist ebenfalls von der Anlage 1 zum UVPG erfasst, da er die Rodung einer Waldfläche von mehr als 1 ha erfordert (Nr. 17.2). Die Planfeststellungsbehörde hatte im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 von einer Prüfung der UVP-Pflicht des Erdkabelteils noch abgesehen, im Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Änderung) vom 25. November 2019 aber vorsorglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen (C.VI, S. 26 ff.). Eine solche ist trotz der Regelung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 Sächs-WaldG, wonach die Anlage von Leitungsschneisen keine Umwandlung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist, erforderlich. An der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung (Senatsbeschl. v. 3. Juli 2018 - 4 B 344/17 -, juris Rn. 24) hält der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 7. August 2018 - C-329/17 - Prenninger u. a., juris) nicht fest. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass „Trassenaufhiebe“ zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Rn. 42). Da auch das streitgegenständliche Vorhaben die Rodung von Wald zur Anlage einer Leitungstrasse erfordert, steht nach der verbindlichen Auslegung des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof fest, dass es sich dabei um ein Projekt nach Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie handelt. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der UVP-Richtlinie regelt, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten (vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Artikels 2 Absatz 4) bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung (Buchst. a) oder von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien zu treffen. In Deutschland ist dies in Anlage 1 zum UVPG geschehen; 78 79 80 81
38 unter Nr. 17 sind Vorhaben gelistet, die „forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Vorhaben“ zum Gegenstand haben. Nr. 17.2 betrifft „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart“ und sieht als Schwellenwerte 10 ha oder mehr Wald (17.2.1: UVP-Pflicht), 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (17.2.2: allgemeine Vorprüfung) bzw. 1 ha bis weniger als 5 ha Wald (17.2.3: standortbezogene Vorprüfung) vor. Die Regelung in § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG, dass die Anlage von Leitungsschneisen - wie hier - keine Umwandlung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG ist und die Rodung von Wald i. S. d. Bundeswaldgesetzes damit nicht zum Zweck der Umwandlung in eine andere Nutzungsart erfolgt, kann vorliegend keine Anwendung finden, weil das Unionsrecht nach seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in Anhang II Nr. 1 Buchst. d zur UVP-Richtlinie allein darauf abstellt, ob „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ tatsächlich erfolgen (Rn. 40). Eine rechtliche Bestimmung, die - wie § 8 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 SächsWaldG - eine tatsächliche Rodung im Rechtssinne nicht als Rodung betrachtet, muss daher bei der Frage, ob eine Umweltprüfung nach dem UVPG durchzuführen ist, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht bleiben. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 25. November 2019 (2. Planänderung) zu Recht eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG; „S“ in Spalte 2) für die Leitungsschneise des Erdkabelabschnitts vorgenommen, da die Fläche des zu rodenden Waldes 1 ha bis weniger als 5 ha beträgt. Entgegen der Auffassung der Kläger musste keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen werden, weil der in Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG („A“ in Spalte 2) enthaltene Schwellenwert von 5 ha Wald nicht erreicht wird. Die Kläger haben ihre Auffassung mit der Berechnung begründet, dass die Erdkabeltrasse ca. 12 km lang und der Schutzstreifen für das Kabel 5 m breit sei, so dass sich insgesamt eine zu rodende Fläche von 6 ha Wald ergebe, weil das Erdkabel „fast ausschließlich durch Waldflächen“ verlaufe. Anhaltspunkte dafür, dass eine Fläche von 5 ha oder mehr Wald betroffen sein könnte, könnten sich zwar aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 ergeben, in dem unter C.VI.1 (Stellungnahmen/Einwendungen kommunaler Gebietskörperschaften) beim Landkreis Vogtlandkreis (III. Forstwirtschaft, S. 93) ausgeführt wird, dass 6,1 ha Staatswald und 82 83
39 0,33 ha Privatwald entfernt werden müsse, weil zunächst eine Schneisenbreite von 7 m vorgesehen sei, die erst nach der Beendigung der Maßnahme auf 5 m („Kabelschutzstreifen“) verringert werde. Im planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Tabelle 6, S. 63 f.) wird der Holzungsumfang jedoch detailliert beschrieben und beläuft sich insgesamt auf 40.116 m² (= 4,0116 ha). Diese Tabelle wird mit der 3. Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 5 zur 3. Tektur) dahingehend korrigiert, dass sich der Holzungsumfang auf 33.252 m² verringert. Zwar werden von der Tabelle „Holzungsumfang Waldflächen“ auch Flächen erfasst, die „Vorwaldstadien und Baumreihen“ betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Waldfläche von 5 ha gerodet werden könnte, ergeben sich hieraus gleichwohl nicht. Auch die sich bei den Akten zur 2. Planänderung befindliche, nicht planfestgestellte „umweltfachliche Genehmigungsunterlage“ (UVP-Vorprüfung), die im Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss vom 25. November 2019 (2. Planänderung) wiedergegeben wird, geht davon aus, dass einschließlich der Arbeitsflächen 3,34 ha Wald geholzt und 1,86 ha Wald als Schutzstreifen dauerhaft freigehalten werden müssen. Die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Vorprüfung ist aber fehlerhaft, weil ihrem Ergebnis, dass in Bezug auf die untersuchten FFH-Gebiete „Bergwiesen um Klingenthal“ und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“ auf der ersten Stufe (§ 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG) keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und daher keine UVP-Pflicht besteht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG), kein vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt. Die Planfeststellungsbehörde hat festgestellt, dass innerhalb der FFH-Gebiete „Bergwiesen um Klingenthal“ (Lfd. Nr. 255 der Anlage zu § 1 FFH-GrundSchVO) und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“ (Lfd. Nr. 252 der Anlage zu § 1 FFH-GrundSchVO) keine Rodungsarbeiten stattfänden, die Rodungsflächen sich aber in einer Entfernung von teilweise nur 6 m bzw. 13 m von den Schutzgebieten befänden. Die Rodungsarbeiten lösten keine Veränderungen in den Schutzgebieten aus, da die Arbeiten von den vorhandenen Wegen und Rückegassen aus erfolgten. In der - nicht planfestgestellten - umweltfachlichen Genehmigungsunterlage „Standortbezogene Vorprüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht“ wird zusätzlich ausgeführt, dass eine Befahrung der Schutzgebiete durch Forstmaschinen ausgeschlossen werden könne und der dauerhafte Verlust der Forstflächen außerhalb der Schutzgebiete keine Standortverän- 84 85
40 derungen auslöse und den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und charakteristischen Arten nicht gefährde (S. 10 f.). Die Kläger haben zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Rodung von Wald in einer Entfernung von nur ca. 6 m („Bergwiesen um Klingenthal“; betroffen sind die Teilflächen 4 [„Kottenheide Nord“] und 5 [„Kottenheide Süd“]) bzw. 13 m („Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“; betroffen ist die Teilfläche 5 „Orchideenwiese Gunzen“) von FFH-Gebieten erhebliche optische und akustische Beeinträchtigungen für die Umgebung möglich sind, die aus den Fällarbeiten selbst und dem Aufwand für den Abtransport der gefällten Bäume resultieren. Solche Beeinträchtigungen können auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sich - wie die Planfeststellungsbehörde vorgetragen hat - die Erhaltungsziele sich nur auf Pflanzenarten bezögen, die gegenüber diesen Beeinträchtigungen unempfindlich seien. Das Erhaltungsziel Nr. 2 schließt für beide vorgenannte FFH-Gebiete bei der „Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes“ die für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristische Artenausstattung ein, die auch Tierarten umfasst. Ob es sich auch bei diesen um solche Arten handelt, die gegenüber den zu erwartenden optischen und akustischen Beeinträchtigungen unempfindlich sind, lässt sich auf der Grundlage der Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nicht beurteilen, so dass die Vorprüfung insoweit fehlerhaft ist. Die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten i. S. v. Anlage 3 Nr. 2.3.2 in Bezug auf das Naturschutzgebiet „Muldenwiesen“ vorliegen, weil die Rodungsarbeiten in einer Entfernung von ca. 100 m zum Schutzgebiet stattfänden und akustische und optische Störungen durch die Rodungsarbeiten nicht relevant seien, ist dagegen im Ergebnis nachvollziehbar. Im planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplan werden akustische und visuelle Beeinträchtigungen als „Konflikt 6 - baubedingte Störung von Brutvogelhabitaten“ beschrieben, und auf die Vergrämung störungsempfindlicher Wald- und Gehölzbrüter bezogen (S. 65). Der Abstand zum Baufeld für ein Vorkommen wird dort mit ca. 100 m beschrieben (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 5). Dahinstehen kann, ob die weitere, das Ergebnis selbständig tragende Begründung der Planfeststellungsbehörde („darüber hinaus …“) zutrifft, wonach die Arbeiten im Win- 86 87 88
41 terhalbjahr vorzusehen und Störungen während der Reproduktionszeit störungsempfindlicher Arten von vornherein ausgeschlossen seien. Denn es ist nur eine überschlägige Prüfung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG) vorzunehmen, und das Ergebnis bleibt auch dann nachvollziehbar, wenn nur der Abstand von ca. 100 m der Rodungen zum Naturschutzgebiet Muldenwiesen in den Blick genommen wird. Die Kläger haben zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Planänderungs- und -ergänzungsbeschluss (2. Planänderung) vom 25. November 2019 unter A.VII.1 (S. 16) erstmals eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung enthält, wonach die Vorhabenträgerin nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG berechtigt sei, auch außerhalb der Schonzeit (1. März bis 30. September) „Bäume zu fällen“. Dabei sei das „Benehmen“ mit der unteren Naturschutzbehörde herzustellen und die ökologische Baubegleitung hinzuzuziehen. Das Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen („abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“) in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG gilt jedoch ausdrücklich nur für Bäume, „die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen“, so dass diese Ausnahmegenehmigung nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG jedenfalls nicht die Rodung von Wald betrifft, die wiederum Gegenstand der Vorprüfung nach Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG ist. Offen bleiben kann daher auch, ob die Nebenbestimmung A.III.6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. September 2017 sich auf den Anwendungsbereich des § 39 BNatSchG beschränkt. Die auf der zweiten Stufe (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG) im Hinblick auf das Trinkwasserschutzgebiet „Talsperre Muldenberg“ gegebene Begründung des Planänderungs- und -ergänzungsbeschlusses (2. Planänderung) vom 25. November 2019 (C.VI.2, S. 28), dass wegen des geringen Holzungsumfangs und der Zulässigkeit einer forstlichen Nutzung (i. e. Baumfällungen) im Trinkwasserschutzgebiet die Rodung für das Erdkabel keine erheblichen Umweltauswirkungen habe, ist ebenfalls nachvollziehbar. c) Die festgestellten Verfahrensfehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer - wie hier - Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zwar verlangt werden, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Fest- 89 90 91
42 stellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. Dabei steht eine Vorprüfung, die durchgeführt worden ist, aber - wie hier - nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Planfeststellungsbehörde könnte vorliegend die festgestellten Verfahrensfehler in einem (weiteren) ergänzenden Verfahren beheben, so dass der Planfeststellungsbeschluss nur für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären ist. 3. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch gegen materielles Recht. Die - gerichtlich voll überprüfbare - Planrechtfertigung ist erkennbar gegeben und wird auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Die Planfeststellungsbehörde hat aber gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG verstoßen. Der Variantenprüfung liegen ein unvollständig ermittelter Sachverhalt sowie fehlerhafte Bewertungen einzelner Belange zu Grunde. Dieser Abwägungsmangel ist auch erheblich (a). Die Prüfung der Voraussetzungen des § 43h EnWG ist zu Unrecht unterblieben (b). Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine unzureichende Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht. Die Zulässigkeit des Projekts im Hinblick auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete ist auf der Grundlage der planfestgestellten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt daher gegen § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (c). Die Prüfung des Artenschutzrechts weist offensichtliche Mängel auf, so dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann (d). Die Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung führen auch zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (e). Die von den Klägern gerügten Nebenbestimmungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden (f). a) Der Variantenuntersuchung für das Vorhaben einer Verbindung des Umspannwerks Falkenstein mit der 110-kV-Freileitung Herlasgrün - Markneukirchen liegen ein unvollständig ermittelter Sachverhalt sowie fehlerhafte Bewertungen einzelner Belange zu Grunde, so dass ein Mangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten 92 93
43 öffentlichen und privaten Belange vorliegt. Dieser Mangel ist auch erheblich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Planfeststellungsbehörde hat neben der - im Hinblick auf § 1 Abs. 1 EnWG zu Recht verworfenen - Nullvariante zwei Varianten untersucht. Die Variante 1 besteht aus einem Freileitungsteil vom Umspannwerk Falkenstein in südöstlicher Richtung über Grünbach nach Muldenberg und einem daran anschließenden Erdkabelabschnitt zum Punkt Gunzen, der in der Variante 1a („W...........“) zwischen Grünbach und Muldenberg beginnt. Bei der Variante 1b („H.............“) verläuft die Freileitung bis Muldenberg, wo sich der Erdkabelabschnitt in südlicher Richtung anschließt. Zwischen Kottenheide und Gunzen treffen die Varianten 1a und 1b aufeinander und nehmen in südwestlicher Richtung bis zum Punkt Gunzen einen trassengleichen Verlauf (mit alternativem Verlauf bei Gunzen). Die Variante 2 („J.........“) verbindet das Umspannwerk Falkenstein mit dem Umspannwerk Droßdorf, wobei die Ausführung als Erdkabel zu Grunde gelegt wurde. Die Auswahl der Variante durch die Planfeststellungsbehörde ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Abs. 3 EnWG) und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (§ 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten aber überschritten, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - juris, Rn. 55 m. w. N.; st. Rspr.). Der schutzgutbezogene Variantenvergleich im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 (C.III.2.5, S. 30 f.) stützt sich maßgeblich auf die planfestgestellte Anlage 8 des Fachtechnischen Teils (Variantenvergleich) und bestätigt die Vorzugsvariante des Vorhabenträgers (Variante 1b „H.............“). Dies ist ein rechtserheblicher Mangel, weil der in Anlage 8 vorgenommene Variantenvergleich nur die jeweiligen Erdkabelabschnitte betrachtet, nicht aber die Varianten für die Durchführung des gesamten Vorhabens. Er stellt der Variante 2, die das Vorhaben vollständig als Erdkabel umsetzen soll, lediglich die Erdkabeltrassen der Varianten 1a und 1b gegenüber (S. 6). 94 95 96
44 Da das Vorhaben seinen Ausgangspunkt im Umspannwerk Falkenstein nimmt, kann ein abwägungsfehlerfreier Vergleich der Varianten 1a und 1b mit der Variante 2 nur unter Einbeziehung des jeweils zusätzlich benötigten Freileitungsteils bis zum Beginn des Erdkabelabschnitts stattfinden, denn die Erdkabelabschnitte der Varianten 1a und 1b stellen - anders als die Variante 2 - noch keine Verbindung zwischen dem Umspannwerk Falkenstein und der 110-kV-Leitung Herlasgrün - Markneukirchen her. Die planfestgestellte Anlage 8 ist daher von vorneherein nicht geeignet, das Material für die schutzgutbezogene Abwägung zwischen den Varianten für das Vorhaben aufzubereiten, so dass die auf ihrer Grundlage getroffene Bewertung der von der Entscheidung berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft ist. Der Mangel bei der Abwägung ist erheblich nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 4 EnWG, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Offensichtlich sind Fehler, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen und beispielsweise die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263-297, juris Rn. 104; BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150-184, juris Rn. 84 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend der Fall, weil sich die unvollständige Ermittlung des Sachverhalts, die der Abwägungsentscheidung zur Auswahl der Variante zu Grunde lag, sowohl aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. September 2017 (C.III, S. 24 ff.) als auch aus der planfestgestellten Anlage 8 ergibt. Der Fehler ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen. Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urt. v. 14. März 97 98 99
45 2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263-297, juris Rn. 105 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 hat die Variante 2 auf der Grundlage eines „schutzgutbezogenen Variantenvergleichs“ (C.III.2.5, S. 30 f.) verworfen und ausgeführt, dass diese gegenüber den Varianten 1a und 1b derart gravierende Nachteile „hinsichtlich der Inanspruchnahme von Eigentum, der Nutzung vorhandener Wege, der zu erwartenden Kosten und der bautechnischen Anforderungen“ aufweise, so dass sie nicht ernsthaft als Alternative zu den Varianten 1a und 1b in Betracht komme. Zu den vorhabenbezogenen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter des UVPG werde auf die Variante 2 daher nicht mehr eingegangen. Die Planfeststellungsbehörde sei befugt, eine Alternative, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheine, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (C.III.2.6, S. 32). Dieser Auffassung der Planfeststellungsbehörde liegt ein Missverständnis der Rechtsprechung zur Auswahl von Trassenvarianten zu Grunde. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden können. Ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen müssen allerdings untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden, und die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 6. April 2017 - 4 A 2.16, 4 A 3.16, 4 A 4.16, 4 A 5.16, 4 A 6.16 -, juris Rn. 63 m. w. N.; st. Rspr.). Die Variante 2 stellt offensichtlich eine ernsthaft in Betracht kommende Trassenvariante dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene für die Umsetzung ihres Vorhabens, eine Verbindung zwischen dem Umspannwerk Falkenstein und der 110- kV-Leitung Herlasgrün - Markneukirchen herzustellen (sog. Ringschluss), ursprünglich die Variante 2 vorgesehen hatte. Im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 wird darauf hingewiesen, dass der Bau einer 110-kV-Leitung zwischen Falkenstein und Droßdorf - d. h. die Variante 2 - „am massiven Widerstand der Anwohner in Verbindung mit der Einführung des § 43h EnWG“ gescheitert sei und durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben ersetzt werde. Das damit bezeichnete ursprüngli- 100 101
46 che Vorhaben betraf zwar - wie die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben - die Variante 2 in der Ausführung als Freileitung. Die Variante 2 kommt aber auch als Erdkabel ernsthaft in Betracht, wie sich ohne weiteres aus der planfestgestellten Anlage 8 ergibt. Diese beschreibt (Nr. 2.1, S. 3), dass im Rahmen der Trassierungsplanung drei alternative Trassenführungen entwickelt worden seien, und aus technischer Sicht das „Hauptaugenmerk“ der Trassenfindung darauf gelegen habe, „eine möglichst kurze Leitungsverbindung zwischen den Einbindepunkten herzustellen.“ Ein „weiterer Aspekt“ sei die Gewährleistung einer hohen Versorgungszuverlässigkeit. Daher sei eine Trassenführung soweit wie möglich südlich zwischen den verbindenden Hochspannungsleitungen von Vorteil. Die Eingriffe in Natur in Landschaft seien zu minimieren, wobei die Nutzung vorhandener Wege für den Trassenverlauf ein Kriterium für die Trassenfindung sei. Der in der Anlage 8 vorgenommene Variantenvergleich stellt keine „Grobanalyse“ der Variante 2 dar, sondern enthält hinsichtlich dieser eine ebenso detaillierte Darstellung wie zu den Erdkabelabschnitten der Varianten 1a und 1b. Die im Rahmen der Abwägungsentscheidung - und nicht in einem frühen Verfahrensstadium oder einer vorgelagerten Planungsebene - von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Bewertung, die Variante 2 enthalte „derart gravierende Nachteile“, dass sie nicht ernsthaft als Alternative in Betracht komme, ist ebenfalls nicht das Ergebnis einer „Grobanalyse“ der Variante 2, sondern dem Umstand geschuldet, dass die Planfeststellungsbehörde den in der Anlage 8 ermittelten und damit aktenkundigen Sachverhalt, der für die Variante 2 spricht, schlicht ausgeblendet hat. Während in der Anlage 8 noch ausgeführt wird, dass die Variante 2 - anders als die Varianten 1a und 1b - Waldquerungen und damit verbundene Holzungen vermeide und keine Trinkwasserschutzgebiete beanspruche, beschränkt sich der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 auf die Darstellung der Aspekte, die für die Varianten 1a und 1b sprechen. Dabei wird im Hinblick auf die Trassenlänge und die Kosten sachwidrig nur der Erdkabelteil der Varianten 1a und 1b betrachtet, der mit jeweils 12,4 km („alternativer Verlauf“) kürzer sei als die Trasse der Variante 2 (14,8 km). Tatsächlich beträgt die Trassenlänge des gesamten planfestgestellten Vorhabens ca. 22 km (Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017, B.I, S. 18), und eine auch nur überschlägige Ermittlung der Kosten für das planfestgestellte Vorhaben sowie der alternativen Variante 2 hat die Planfeststellungsbehörde nicht vorgenommen.
47 Der Senat kann auch ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des vorgenannten Abwägungsfehlers in rechtmäßiger Weise eine Entscheidung für die planfestgestellte Vorzugsvariante getroffen hätte, weil diese durch den weiter im Süden erfolgenden Ringschluss versorgungstechnisch Vorteile hat. Dies folgt bereits daraus, dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belang in ihre Abwägungsentscheidung nicht eingestellt, sondern dies erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Im Übrigen ergibt sich aus der planfestgestellten Anlage 8 nicht nur, dass die Variante 2 - wie oben ausgeführt - zur Umsetzung des Vorhabens und damit auch im Hinblick auf die notwendige Versorgungssicherheit ernsthaft in Betracht kam, sondern auch, dass es sich dabei lediglich um einen „weiteren Aspekt“ gehandelt hat, der mit anderen Belangen abzuwägen gewesen wäre. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, die Abarbeitung der Belange betroffener Grundeigentümer weise erhebliche Fehler auf, weil der Beklagte im Wesentlichen damit argumentiert habe, dass die Grundstücke im Trassenverlauf der Freileitung durch die vorhandene 30-kV-Freileitung und die diese absichernde Grunddienstbarkeiten vorbelastet wären, vermag der Senat einen Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Variante 1b hat sich mit Blick auf das Eigentum darauf gestützt, dass die Variante 2 überwiegend außerhalb von Wegen verlaufe und keine dinglich gesicherten Schutzstreifen bestünden. Auf einer Länge von 7,7 km würde erstmals Grundeigentum (Ackerland, Grünland, Waldschneisen) beansprucht werden, wogegen dies bei der planfestgestellten Variante 1b nur auf einer Länge von 1,25 km der Fall sei. Dies ist nicht zu beanstanden, weil eine - wie im Fall der Kläger - bereits bestehende Vorbelastung bei der Abwägung der Belange der betroffenen Grundeigentümer berücksichtigt werden darf. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Planfeststellungsbehörde nicht bewusst gewesen wäre, dass die Überspannung grundsätzlich nach § 34 BauGB bebaubare Bereiche betrifft; im Übrigen hat das planfestgestellte Vorhaben keine Änderung der Trassenführung zum Gegenstand. Sie ist auch nicht davon ausgegangen, dass „bei etlichen Betroffenen“ kein Rechtserwerb erforderlich sei, obwohl die vorhandenen Grunddienstbarkeiten den Bau der Freileitung nicht abdeckten. Im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 (C.V.4.1, S. 48) wird ausgeführt, dass die bestehenden Dienstbarkeiten an die neuen Gegebenheiten nach der Umstel- 102 103 104
48 lung auf die 110-kV-Spannungsebene angepasst werden müssten. Der Beklagte hat eingeräumt, dass an anderer Stelle (C.VI.3, S. 210) zu den Klägern (Schlüsselnummern und) zu Unrecht ausgeführt wird, diese seien vom Rechtserwerb nicht betroffen. Dass dieser Fehler auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist, liegt nach Ansicht des Senats auf der Hand. Ein Rechtsfehler ist zuletzt auch nicht darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde Einwendungen der Kläger sowie anderer Einwender teilweise als verfristet zurückgewiesen und sich daher mit diesen nicht auseinandergesetzt hat. Die in § 7 Abs. 4 UmwRG geregelte Nichtanwendbarkeit der Präklusionsvorschriften in § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG bezieht sich im Planfeststellungsrecht nur auf das gerichtliche Verfahren („Rechtsbehelfsverfahren“). Die Kläger haben auch nicht dargelegt, mit welchen konkreten Einwendungen sich die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägungsentscheidung nicht befasst hätte. b) Die Prüfung der Voraussetzungen des § 43h EnWG ist zu Unrecht unterblieben. Entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde handelt es sich bei der für den Freileitungsteil des planfestgestellten Vorhabens in Anspruch genommenen Trasse der bereits vorhandenen 30-kV-Leitung nicht um einen Bestandstrasse, sondern um eine „neue Trasse“ i. S. v. § 43h EnWG. Nach § 43h Satz 1 EnWG sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Freileitungsteil des planfestgestellten Vorhabens ist eine Hochspannungsleitung. Nur solche Leitungen werden auch ausweislich der gesetzlichen Überschrift „Ausbau des Hochspannungsnetzes“ von § 43h EnWG erfasst. „Hochspannung“ wird im Energiewirtschaftsgesetz zwar nicht definiert. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass „Hochspannung“ eine Spannung von mehr als 60 Kilovolt und weniger als 220 Kilo- 105 106 107 108
49 volt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze, BT-Drs. 17/6073, S. 18). Der Wortlaut der Vorschrift lässt sowohl die Auslegung zu, dass eine Hochspannungsleitung nur dann auf einer „neuen“ Trasse verläuft, wenn bisher noch gar keine Trasse vorhanden war, als auch die Auslegung, dass es sich bereits um eine „neue“ Trasse handelt, wenn zwar eine Trasse vorhanden ist, diese aber bislang nicht für eine Hochspannungsleitung genutzt worden ist. Um einen reinen Ersatzneubau innerhalb einer bestehenden Trasse, bei dem keine „neue Trasse“ anzunehmen ist (Missling, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2019, § 43h EnWG Rn. 11) handelt es sich dagegen nicht, weil die bestehende 30-kV-Leitung eine Mittelspannungsleitung ist und somit erstmals eine Hochspannungsleitung errichtet wird. Die Entstehungsgeschichte der Norm ist grundsätzlich unergiebig. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/6073, S. 35) finden sich zu § 43h EnWG nur die Ausführungen, dass die Erdverkabelung auf der 110-kV-Netzebene durch die Vorschrift für „neu zu errichtende Leitungen“ der Regelfall wird. Aus der Gesetzesbegründung für den ergänzten Satz 2 (BT-Drs. 19/9027, S. 15) lässt sich nur ersehen, dass Gegenstand der Vorschrift „Bestandsleitungen“ und „Bestandstrassen“ sind. Dabei wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass es sich bei diesen „Bestandsleitungen“ um Hochspannungsleitungen und bei den „Bestandstrassen“ um bestehende Trassen von Hochspannungsleitungen handelt, es liegt vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungsgegenstands (Ausbau des Hochspannungsnetzes) aber doch nahe. Die systematische Auslegung spricht für die Auslegung, dass „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG nur eine Trasse sein kann, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird. Dies folgt daraus, dass § 43 EnWG eine Planfeststellung nur für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen vorsieht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EnWG), wogegen dies für eine - auch ausdrücklich so genannte - „Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt“ nur dann gilt, „sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden“ (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EnWG). Eine „Bestandstrasse“ für eine Hochspannungsleitung ist daher regelmäßig eine planfestge- 109 110
50 stellte Trasse, wogegen dies bei einer Bestandstrasse für eine Mittelspannungsleitung nicht der Fall ist. Sinn und Zweck der Beschränkung der Erdkabelpflicht auf „neue Trassen“ in § 43h EnWG ist zwar auch die Beschleunigung des Netzausbaus, so dass dies dafür sprechen könnte, eine bereits vorhandene Trasse für eine Freileitung als „Bestandstrasse“ anzusehen, wenn die Nutzung für eine Hochspannungsleitung keine Veränderungen an dieser Trasse erfordert. Das wäre vorliegend der Fall, weil die 30-kV-Bestandsleitung auch bisher schon die Funktion einer Hochspannungsleitung (Verteilnetz) erfüllt hat, die Masten standortgleich ausgetauscht würden, das Mastbild nahezu unverändert bliebe und insbesondere der Schutzstreifen nicht erweitert werden müsste. Das Anknüpfen des für eine Leitung vorgesehenen Zulassungsverfahrens an die Nennspannung in § 43 EnWG spricht nach Ansicht des Senats jedoch entscheidend dafür, den Begriff der „Bestandstrasse“ eng auszulegen, so dass nur bestehende Trassen für Hochspannungsleitungen erfasst werden, und es sich im Übrigen um „neue Trassen“ i. S. v. § 43h EnWG handelt. Die rechtliche Wertung, eine - wie hier - schon vorhandene Trasse für eine Mittelspannungsleitung nicht als „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h EnWG zu betrachten, hat auch nicht zur Folge, dass der Umstand, dass eine Trasse tatsächlich bereits vorhanden ist und genutzt werden könnte, im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung fände. Denn zum einen wird der in § 43h EnWG vorgesehene Vergleich der Kosten (Faktor 2,75 bei den Gesamtkosten einer technisch vergleichbaren Freileitung) dazu führen, dass die Freileitung bei Nachnutzung einer vorhandenen Trasse, die nicht „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h EnWG ist, (noch) kostengünstiger ist und die Erdkabelpflicht aus Kostengründen eher ausscheiden wird. Zum anderen ist es aber auch für einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens als Freileitung (§ 43h Satz 1 Halbsatz 2 EnWG) weniger wahrscheinlich, dass öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn bereits eine Trasse vorhanden ist und nicht neu geschlagen werden muss, so dass es auch aufgrund der tatsächlichen Umstände keinen Anlass gibt, die bestehende 30-kV-Trasse in rechtlicher Hinsicht als „Bestandstrasse“ zu bewerten. Bei der Trasse des Freileitungsteils des planfestgestellten Vorhabens handelt es sich daher um eine „neue Trasse“ i. S. v. § 43h Satz 1 EnWG. Aus § 43h Satz 2 EnWG ergibt sich nichts anderes, da dieser nur geringfügige Abweichungen von einer „Bestandstrasse“ zum Gegenstand hat, und die bestehende Trasse für die 30-kV-Leitung 111 112
51 keine solche „Bestandstrasse“ ist. Für die Beigeladene als Vorhabenträgerin bestand damit grundsätzlich eine Verpflichtung, den Freileitungsteil des Vorhabens als Erdkabel auszuführen, „soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen“. Einen solcher Kostenvergleich liegt dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu Grunde, weil die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass § 43h EnWG auf das planfestgestellte Vorhaben keine Anwendung findet. Die Rechtsfrage, ob sich aus § 43h EnWG eine Erdkabelpflicht für den Freileitungsteil ergibt, kann auf der Grundlage der planfestgestellten Unterlagen auch nicht beantwortet werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Realisierung des bisher als Freileitung geplanten Vorhabenteils als Erdkabel erheblich höhere Kosten verursachen dürfte. Ob dies den Faktor 2,75 überschreitet, bedarf jedoch weiterer Ermittlungen. Die Planfeststellungsbehörde hat schließlich auch keine Prüfung vorgenommen, ob die Genehmigung als Freileitung auf der Grundlage von § 43h Satz 1 Halbsatz 2 EnWG erfolgen kann. Eine solche müsste allerdings berücksichtigen, dass in § 43h Satz 1 Halbsatz 1 EnWG die Ausführung als Erdkabel als Regelfall vorgesehen ist und eine Abweichung auf der Grundlage von Halbsatz 2 nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang auch, ob nicht insbesondere naturschutzrechtliche Belange als „öffentliche Interessen“ der Errichtung als Freileitung entgegenstehen. c) Die Zulässigkeit des Vorhabens - das den naturschutzrechtlichen, wirkungsbezogenen Projektbegriff (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176-189, juris Rn. 29) offensichtlich erfüllt, so dass seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete gegeben sein muss - ist auf der Grundlage der planfestgestellten Unterlagen nicht nachgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt daher gegen § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde hat der Beigeladenen infolge der - wie oben ausgeführt - fehlerhaften Vorprüfung einer UVP-Pflicht für das Vorhaben sowohl hinsichtlich des Freileitungsteils als auch des Erdkabelabschnitts von Muldenberg zum Punkt Gunzen nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG aufgegeben, die für eine Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die im Planfeststellungsbeschluss vom 113 114 115
52 12. September 2017 (C.V.5.2, S. 51 ff.) vorgenommene Verträglichkeitsprüfung für die betroffenen Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete „Oberes Zwickauer Muldetal“, „Bergwiesen um Klingenthal“ und „Bergwiesen und Moorstandorte bei Schöneck“) genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich der Senat zu Eigen macht, muss der Träger des Projekts in der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweisen, dass eine projektbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen ist. Bestehen nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen vernünftige Zweifel daran, dass das Projekt die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG vorbehaltlich der Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG unzulässig. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung eines für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteils eines Gebiets erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden, so dass eine Verträglichkeit i. S. v. § 34 Abs. 1 BNatSchG nur dann gegeben ist, wenn kein einziger der für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile durch projektbedingte Einwirkungen erheblich beeinträchtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73-137, juris Rn. 83 m. w. N.). Das FFH-Gebiet „Oberes Zwickauer Muldetal“ wird vom Freileitungsteil des planfestgestellten Vorhabens in seiner Teilfläche 6 („Muldetal Muldenberg-Hammerbrücke“) unmittelbar betroffen. Die Leitung überspannt das Gebiet zwischen den Masten 38 und 43. Der Standort des Mastes 39, dessen Erneuerung nicht vorgesehen ist, befindet sich innerhalb des Schutzgebiets. Vorkommen der im Gebiet nachgewiesenen Lebensraumtypen sind dort nicht nachgewiesen. Der Mast 42, der durch das Vorhaben ausgetauscht und durch den Mast 42n standortgleich ersetzt werden soll, befindet sich zwar nicht innerhalb des Schutzgebiets, grenzt aber unmittelbar an dieses an. Das Schutzgebiet weist an seiner Grenze beim Mast 42 eine Fläche des prioritären Lebensraumtyps 6230* (artenreicher Borstgrasrasen) auf, die im Managementplan für das FFH-Gebiet (https://www.natura2000.sachsen.de/72e-oberes-zwickauer-muldetal-34643.html) unter der Nr. ID 100 45 mit einer Größe von ca. 8.495 m² kartiert ist und dort als „ausge- 116 117
53 sprochen artenreicher Borstgras-Feuchtrasen auf wechselfeuchtem bis feuchtem Standort“ beschrieben wird; der Zustand sei „hervorragend“ (Managementplan, S. 39). Das Erhaltungsziel 2 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ sieht u. a. die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL, einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung vor. Der prioritäre Lebensraumtyp 6230* (artenreicher Borstgrasrasen) wird dort als im Gebiet zum Stand 2004 nachgewiesener Lebensraumtyp benannt, für den eine Fläche von 0,85 ha in sehr gutem Erhaltungszustand (A) sowie eine Fläche von 0,93 ha in gutem Erhaltungszustand (B) ausgewiesen ist. Der Planfeststellungsbeschluss hat zu den Bauarbeiten zur Errichtung des Mastes 42n ausgeführt, dass das Baufeld am Maststandort zwar so ausgerichtet werden müsse, dass es die LRT-Fläche nicht überlagere, es bautechnologisch aber notwendig sein könne, dass ein Arbeitsstreifen um die Baugrube eingerichtet werden müsse und es zu einer „Überlagerung“ der LRT-Fläche bis zu 65 m² kommen könne (C.V.5.2.1.3, S. 55). Die Rechtsauffassung der Planfeststellungsbehörde, dass dies keine erhebliche Beeinträchtigung darstelle, sondern „tolerierbar“ sei, weil die Inanspruchnahme unter 1 % der Gesamtfläche des Lebenraumtyps im Gebiet liege, ist unzutreffend. Zwar kann ein Flächenverlust ausnahmsweise keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets darstellen, wenn er sehr geringfügig ist. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit („Bagatellcharakter“) kommt grundsätzlich auch die Orientierung am Verlust von maximal 1 % der Fläche in Betracht. Dieser Orientierungswert findet sich im Endbericht zum Teil Fachkonventionen (Schlussstand Juni 2007) des im Auftrag des Bundesamts für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“ (https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-FuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf; nachfolgend: Lambrecht/Trautner 2007) auf Seite 47. Der vorgenannte Bericht ist in der Rechtsprechung als Orientierungshilfe anerkannt, weil dem darin unterbreiteten Fachkonventionsvorschlag die gesetzeskonforme Annahme zugrunde liegt, dass LRT-Flächenverluste in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und Ausnahmen an sehr enge Voraussetzungen geknüpft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 118 119
54 130, 299-383, juris Rn. 125). Die Großflächigkeit von Gebietsbeständen relativiert jedoch die Betroffenheit einer einzelnen (Teil-)Fläche nicht grundsätzlich, und eine - im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 vorgenommene - Beurteilung der Erheblichkeit ausschließlich anhand einer relativen Betrachtung von betroffener Fläche zur Gesamtgröße des jeweiligen Lebensraumtyps, scheidet aus (Lambrecht/Trautner 2007, S. 39). Neben dem relativen Orientierungswert sind daher für jeden Lebensraumtyp auch absolute Orientierungswerte erarbeitet worden (Lambrecht/Trautner 2007, Tabelle 2, S. 34 ff.), wobei als Kriterien die ökologische Mindestflächengröße der Lebensraumtypen, ihre nationale Seltenheit und Gefährdung sowie ihre natürliche Regenerationsfähigkeit herangezogen wurden. Zur Differenzierung wurde dabei auch berücksichtigt, ob es sich - wie beim vorliegend betroffenen LRT 6230* - um prioritäre Lebensraumtypen handelt (Lambrecht/Trautner 2007, S. 67). Für die vom planfestgestellten Vorhaben betroffene Fläche des LRT 6230* weist die Tabelle 2 (Lambrecht/Trautner 2007, S. 36) bei einem relativen Flächenverlust von mehr als 0,5 % bis 1 % als absoluten Orientierungswert einen Flächenverlust von 25 m² aus, bei einem relativen Flächenverlust von mehr als 0,1 % bis 0,5 % einen absoluten Flächenverlust von 125 m² und bei einem Flächenverlust von 0,1 % oder weniger einen Flächenverlust von 250 m² (S. 36). Der zu bewertende Verlust einer möglicherweise betroffenen Fläche von 65 m² des LRT 6230* ist dabei mit der konkret betroffenen LRT-Fläche im Teilgebiet 6 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ (ID 100 45: 8.495 m²) ins Verhältnis zu setzen und nicht - wie der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 ausführt (C.V.5.2.1.3, S. 55) - mit der „Gesamtfläche des LRT 6230* im FFH-Gebiet“ (der auch nicht - wie im Planfeststellungsbeschluss angenommen - 3,51 ha, sondern 1,78 ha beträgt; vgl. Tabelle zum Erhaltungsziel 2). Der zu bewertende Flächenverlust hat danach eine relative Größe von 0,765 % und ist größer als 0,5 %, so dass als absoluter Orientierungswert für einen möglicherweise „tolerierbaren“ Verlust nur eine Fläche von 25 m² angesehen werden kann. Der vom Planfeststellungsbeschluss als geringfügig angesehene Verlust einer Fläche von 65 m² des LRT 6230* überschreitet diesen Wert deutlich. Auf der Grundlage des quantitativen Flächenverlusts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in einem für das Erhaltungsziel 2 maßgeblichen Bestandteil darstellen kann, sondern es bestehen vielmehr vernünftige Zweifel daran, dass das Projekt die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen wird. 120
55 Diese werden auch nicht durch die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 ausgeräumt, dass mit der baubedingten Flächeninanspruchnahme kein dauerhafter Flächenentzug verbunden sei und sich der Ausgangszustand nach Fertigstellung und Rekultivierung des Baufeldes wieder einstellen könne (C.V.5.2.1.3, S. 56). Die Planfeststellungsbehörde stützt ihre Prognose auf eine Vorprüfung der Verträglichkeit des Vorhabens, in der ausgeführt wird, dass sich „geringfügige, vorübergehende Flächeninanspruchnahmen des LRT 6230* direkt am Maststandort [42n]“ auf den Erhaltungszustand der Fläche „nicht erheblich auswirken werden“ (FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, S. 9). Dabei wird übersehen, dass bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ausreicht, und jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele grundsätzlich auch „erheblich“ ist (BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1-76, juris Rn. 40; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Februar 2020, § 34 BNatSchG Rn. 27). Die Planfeststellungsbehörde konnte ihre naturschutzfachliche Einschätzung daher rechtsfehlerfrei nicht ohne die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung vornehmen, aus der sich eine fachlich fundierte Begründung für die Prognose ergeben müsste. Der Senat weist darauf hin, dass nicht nur die in der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung behauptete „Geringfügigkeit“ der Flächeninanspruchnahme einer eingehenden Begründung bedürfte, sondern auch dem Ansatz, eine baubedingte und damit nur temporär erforderliche Beseitigung einer Fläche eines prioritären Lebensraumtyps von vorneherein als geringfügig einzustufen, da sich der Ausgangszustand wieder einstellen könne, erhebliche Bedenken begegnen. Zwar beziehen sich die Orientierungswerte für die Beurteilung eines Flächenverlusts als geringfügig (Lambrecht/Trautner 2007) grundsätzlich auf den dauerhaften Flächenverlust. Diesem dürfte die - wie hier - baubedingte Veränderung aber im Ausgangspunkt gleichzusetzen zu sein, da es sich ebenfalls um eine direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen handelt (vgl. https://ffh-vpinfo.de/FFHVP/Wirkfaktor.jsp?m=1,2,1,0). Das gilt sinngemäß für die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu „möglicherweise erforderlichen, kurzzeitigen Wasserhaltungsmaßnahmen“ bei der Gründung des Mastes 42n. Dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels 2 ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen. 121 122
56 Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels 2 lässt sich auch im Hinblick auf die charakteristischen Arten der betroffenen Fläche des LRT 6230* nicht ausschließen. Dies folgt bereits daraus, dass - wie oben ausgeführt - im Rahmen der planfestgestellten FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht ermittelt worden ist, welche Tierarten „charakteristische Arten“ der vom Projekt unmittelbar betroffenen Lebensraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ sind. Das ist aber erforderlich, da für die Beurteilung der Erheblichkeit von projektbedingten Einwirkungen in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu erfolgen hat, auf deren Grundlage die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299-383; juris Rn. 68). Da vorliegend bereits keine Bestandserfassung erfolgt ist, kann der erforderliche Nachweis, dass keine projektbedingte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels Nr. 2 vorliegt, auch nicht geführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 enthält auch keine ausreichende Prüfung, ob projektbedingte Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels 3 ausgeschlossen werden können. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass im betroffenen Leitungsabschnitt ein trassen- und standortgleicher „Ersatzneubau“ stattfinde, „zusätzliche Zerschneidungs- und Trennwirkungen auf einzelne Lebensräume oder Lebensraumkomplexe“ auszuschließen seien und daher keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets in seinem Erhaltungsziel 3 zu erwarten sei (C.V.5.2.13., S. 56 f.). Das Erhaltungsziel 3 des FFH-Gebiets „Oberes Zwickauer Muldetal“ ist aber nicht nur auf die Erhaltung der Unzerschnittenheit und funktionalen Zusammengehörigkeit der Lebensraumtyp- und Habitatflächen des Gebietes, sondern auch auf deren Förderung gerichtet. Die vom Erhaltungsziel 3 als von „besonderer Bedeutung“ beschriebene Unzerschnittenheit ist daher auch auf eine Verbesserung des Zustands gerichtet, die durch das planfestgestellte Vorhaben nicht erreicht werden kann. Die Kläger können sich auf die aufgezeigten Fehler im Habitatschutzrecht auch berufen. Ihr Vollüberprüfungsanspruch als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommene Grundstückseigentümer reicht zwar nur so weit, als der gerügte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist, d. h. ihre Rügebefugnis beschränkt sich im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven 123 124 125
57 Rechts und die Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde (BVerwG, Urt. v. 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 42 m. w. N.; st. Rspr.). Das ist vorliegend aber der Fall, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde mit Blick auf das Habitatschutzrecht eine Entscheidung gegen die planfestgestellte Freileitung getroffen und sich für die - von den Klägern angestrebte - Ausführung des Freileitungsteils als Erdkabel oder sogar die das Grundstück der Kläger nicht in Anspruch nehmende Variante 2 bei der Trassenführung entschieden hätte. d) Die Prüfung des Artenschutzrechts weist offensichtliche Mängel auf, so dass ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 stellt hinsichtlich des Schwarzstorchs fest, dass ein „erhöhtes Tötungsrisiko durch Anflug der Leiterseile zwischen den Masten 38 bis 43 der Freileitung nicht ausgeschlossen werden kann“ (C.V.5.5, S. 77), und führt hierzu weiter aus, dass das Anbringen von Vogelschutzarmaturen (Maßnahme V 11) geeignet sei, ein mögliches Kollisionsrisiko „wirksam zu vermeiden“; die Erfüllung des Verbotstatbestandes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG könne ausgeschlossen werden. Diese artenschutzrechtliche Prüfung ist unzureichend. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt nicht absolut, sondern wird durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG dahingehend eingeschränkt, dass bei europäischen Vogelarten - hier: dem Schwarzstorch (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 der RL 2009/147/EG) - ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73-96, juris Rn. 24). Die geltende Fassung des § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BNatSchG ist zwar erst mit Art. 1 Nr. 6 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum Bundesnatur- 126 127 128
58 schutzgesetz (v. 15. September 2017, BGBl. I S. 3434) in das Gesetz eingefügt worden und am 29. September 2017 in Kraft getreten, als der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 bereits ergangen war. Die Planfeststellungsbehörde hat aber ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, so dass vorliegend die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der 2. Änderung (25. November 2019) maßgeblich ist. Das sog. Signifikanzerfordernis als einschränkende Auslegung des Tötungsverbot war darüber hinaus bereits vor seiner Kodifizierung vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274-315, juris Rn. 91; Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239-280, juris Rn. 58; Urt. v. 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149-178, juris Rn. 99; st. Rspr.). Bei der Signifikanzprüfung steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung betrifft, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (BVerwG, Urt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 107). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (BVerwG, Urt. v. 28. März 2013 - BVerwG 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145-175, juris Rn. 114; Urt. v. 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40-67, juris Rn. 100; st. Rspr.). Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2019 führt aus, dass der Schwarzstorch ein seltener Brutvogel in Sachsen mit landesweit unzureichendem Erhaltungszustand sei. Im Gebiet sei er ein regelmäßiger Brutvogel, der als essentielle Nahrungshabitate u. a. die Bereiche der für die Art als landesweit bedeutsam eingestuften Flächen der Muldenwiesen (Mast 39n - 42n) nutze. Ein erhöhtes Tötungsrisiko könne durch Anflug der Leiterseile zwischen den Masten 38 bis 43 der Freileitung nicht ausgeschlossen werden, da in diesen Bereichen ein essentielles Nahrungshabitat von der Hochspannungsleitung gequert werde. Das Anbringen von Vogelschutzarmaturen (Maßnahme V 11) sei geeignet, ein mögliches Kollisionsrisiko zu vermeiden (C.V.5.5, S. 76 f.). Im planfestgestellten Artenschutzbeitrag (S. 7) wird ferner davon ausgegan- 129 130
59 gen, dass „nicht von einer signifikanten Erhöhung des potenziellen Kollisionsrisikos auszugehen“ sei, weil die geplante Hochspannungsleitung auf der gleichen Trasse geführt werde wie die bestehende Mittelspannungsleitung und die Masterhöhungen im Durchschnitt nur ca. 2 m betrügen, so dass sich kein „neuartiger Konflikt“ ergebe. Die Planfeststellungsbehörde hat ferner vorgetragen, dass bei Freileitungen nur eine geringe Konfliktintensität gegeben sei, wenn eine Bestandsleitung nachgenutzt werde. Diese Einschätzungen halten einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Soweit eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos im Hinblick auf die bereits bestehende 30-kV-Freileitung verneint wird, weil sich kein „neuartiger Konflikt“ ergebe, ist dies rechtlich kein tragfähiger Ansatz. Gegenstand der Prüfung ist, ob das geplante Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten - hier: des besonders geschützten Schwarzstorchs (vgl. Anhang I der RL 2009/147/EG: Ciconia nigra) - signifikant erhöht, und nicht, ob eine signifikante Erhöhung eines bereits vorhandenen Kollisionsrisikos besteht. Die Wertung, dass bei Freileitungen nur eine geringe Konfliktintensität gegeben ist, wenn eine Bestandsleitung nachgenutzt wird, ist für sich genommen zwar naturschutzfachlich vertretbar (vgl. Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen“ [3. Fassung - Stand 20.09.2016 -], nachfolgend: Bernotat/Dierschke 2016, Tabelle 67, S. 157; https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/planung/eingriffsregelung/Dokumente/Bernotat_Di erschke_2016_01.pdf). Allerdings handelt es sich dabei nur um einen Aspekt bei der Beurteilung des sog. „konstellationsspezifischen Risikos“, denn selbst eine Freileitung mit geringer Konfliktintensität kann noch zu einer sehr hohen (Stufe 5) oder hohen (Stufe 4) Bewertung des konstellationsspezifischen Risikos des Vorhabens führen (vgl. Bernotat/Dierschke 2016, Tabelle 68, S. 158). Da eine Ermittlung und Bewertung anderer relevanter Aspekte nicht erkennbar ist (vgl. die Hinweise zur Bestimmung des konstellationsspezifischen Risikos von Vorhaben im Hinblick auf Tötungsrisiken sowie zu planerisch relevanten Aspekten, in: Bernotat/Dierschke 2016, S. 148 ff.), ist die artenschutzrechtliche Prüfung unzureichend. Dies gilt auch für die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass das Anbringen von Vogelschutzarmaturen (Maßnahme V 11) geeignet sei, ein mögliches Kollisionsrisiko 131 132 133
60 wirksam zu vermeiden (S. 66). In einer 2019 veröffentlichten Studie (Liesenjohann/Blew/Fronczek Reichenbach/Bernotat, Artspezifische Wirksamkeiten von Vogelschutzmarkern an Freileitungen. Methodische Grundlagen zur Einstufung der Minderungswirkung durch Vogelschutzmarker - ein Fachkonventionsvorschlag; nachfolgend Liesenjohann u.a. 2019, (https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript537.pdf) wird ausgeführt, dass das „konstellationsspezifische Risiko“ (nach Bernotat/Dierschke 2016) bei einer Kollision mit Freileitungen getötet zu werden, beim Schwarzstorch durch Vogelmarker um eine Stufe (von insgesamt sechs: vgl. Bernotat/Dierschke 2016, Tabelle 68, S. 158) reduziert wird (Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 23, S. 145). Diese Reduktion um eine Stufe bedeutet, dass eine Wirkung von >20 % bis 40 % (gering bis mäßig) anzunehmen ist (Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 5, S. 53), und widerspricht der naturschutzfachlich nicht weiter begründeten Wertung der Planfeststellungsbehörde. Die „Artspezifische Einstufung des Kollisionsrisikos von Vogelarten durch Anflug an Freileitungen“ (Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 35, S. 73) lautet für den Schwarzstorch „sehr hoch“. Die „vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung durch Anflug“ wird für den Schwarzstorch mit der Gefährdungsklasse A.4 - sehr hoch - (bei Brutvögeln; Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 37, S. 77) bzw. B.5 - hoch - (bei Gastvögeln; Liesenjohann u. a. 2019, Tabelle 38, S. 78) bewertet. Nach Bernotat/Dierschke 2016 ist die „Vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung von Brut- u. Jahresvögeln durch Anflug an Freileitungen“ (Tabelle 39, S. 79) beim Schwarzstorch „sehr hoch“, d. h. in der Regel schon bei geringem konstellationsspezifischem Risiko planungs- und verbotsrelevant, bei Gastvögeln noch „hoch“ (Tabelle 40, S. 81). Die „vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung (vMGI) durch Leitungsanflug“ setzt die allgemeine Mortalitätsgefährdung (MGI [Bernotat/Dierschke 2016, S. 47 ff.]; getrennt nach Brut- und Rastvögeln) mit dem artspezifischen Anflugrisiko ins Verhältnis (S. 72). Je höher die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung einer Art ist (Schwarzstorch: sehr hoch bzw. hoch), desto anfälliger ist sie gegenüber projektbedingter Mortalität und umso geringer muss das konstellationsspezifische Risiko im konkreten Einzelfall sein, um im rechtlichen Sinne z. B. als „nicht signifikant erhöht“ zu gelten (Bernotat/Dierschke 2016, S. 70). 134
61 Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, bei Umsetzung der Maßnahme V 11 könne die Erfüllung des Tötungsverbots im Hinblick auf den Schwarzstorch ausgeschlossen werden (Planfeststellungsbeschluss v. 12. September 2017, C.V.5.5, S. 77) entspricht in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht den methodischen Anforderungen, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos für den Schwarzstorch vorliegt. Die Kläger können sich auch auf diesen Rechtsfehler berufen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung der Artenschutzrechts im Hinblick auf den Schwarzstorch zu einer anderen Trassenführung (bzw. einer Erdverkabelung) im Bereich ihres Grundstücks geführt hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 42 m. w. N.; st. Rspr.). e) Die Mängel der Verträglichkeitsuntersuchung und der artenschutzrechtlichen Prüfung führen auch zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung andere Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 150 m. w. N.). Dies gilt sinngemäß für die planerische Abwägung (§ 43 Abs. 3 EnWG), bei der eine veränderte Feintrassierung in Betracht gekommen wäre. f) Die von den Klägern gerügten Nebenbestimmungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Nebenbestimmung A.III.6.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. September 2017 ist nicht zu unbestimmt, auch wenn sie die Beachtung der „Hinweise“ des Landratsamts Vogtlandkreis, untere Naturschutzbehörde, aus einem näher bezeichneten Schreiben (v. 25. Mai 2016, Az. 610.3100-231) anordnet und nicht präzisiert, auf welche Hinweise konkret verwiesen wird. Dieses Schreiben wird im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses (C.VI.1, S. 90 ff.) wiedergegeben, so dass erkennbar wird, dass in diesem von der Planfeststellungsbehörde die Festsetzung von zwei weiteren Auflagen gefordert wurde, die mit den „Hinweisen“ der Nebenbestimmung erkennbar gemeint sind. Da der Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 2017 ausführt, dass sich beide Forderungen erledigt hätten (C.VI.1, S. 95: die erste werde durch die 1. Tektur umgesetzt, hinsichtlich der zweiten habe der Vorhabenträ- 135 136 137 138
62 ger deren Beachtung in den weiteren Planungsphasen sowie der Bauvorbereitung „zugesichert“), dürfte die Nebenbestimmung zwar teilweise ins Leere gehen, sie ist aber insgesamt noch bestimmt genug, weil durch Auslegung ermittelt werden kann, dass sie zumindest die „Beachtung“ der von der Vorhabenträgerin gegebenen „Zusicherung“ sichert. Der Hinweis der Kläger zu den Nebenbestimmungen A.III.6.3 und 6.4, wonach Ersatzpflanzungen „in Abstimmung“ mit der Stadt Falkenstein vorzunehmen sind, so dass nicht klar sei, ob damit „Benehmen“ oder „Einvernehmen“ gemeint sei, trifft grundsätzlich zu. Der Wortlaut der Nebenbestimmung „sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen“ lässt aber noch hinreichend deutlich erkennen, dass von der „Abstimmung“ nicht das „ob“, sondern das „wie“ der Ersatzpflanzungen erfasst wird, so dass die Nebenbestimmung dahin auszulegen ist, dass mit ihr nur die Herstellung des „Benehmens“ mit der Stadt Falkenstein gefordert wird. Die Umsetzung der Nebenbestimmung steht deshalb auch nicht in Frage, weil sie von der Zustimmung eines Dritten abhinge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 -, juris Rn. 56 f.). 4. Die Verstöße gegen materielles Recht sind für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger kausal. Sie rechtfertigen aber nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können (vgl. § 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist ausreichend, wenn die festgestellten Fehler nicht von solcher Art sind, dass sie die Planung von vornherein als Ganzes in Frage stellen und die konkrete Möglichkeit besteht, dass die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373-399, juris Rn. 153 m. w. N.). Das ist vorliegend der Fall. Zwar steht die Planung für das gesamte Vorhaben - und nicht nur für einen Trassenabschnitt - sowohl bei der Variantenprüfung als auch der Realisierung eines Teils des Vorhabens als Freileitung in Frage. In einem - ergebnisoffen zu führenden und aufgrund der festgestellten Mängel voraussichtlich umfangreichen - ergänzenden Verfahren könnten aber nicht nur die Verfahrensfehler behoben, sondern 139 140 141
63 auch die notwendigen Ermittlungen durchgeführt werden, um bei der Variantenprüfung eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung vorzunehmen. Das gilt sinngemäß für die ordnungsgemäße Prüfung von § 43h EnWG, § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BNatSchG sowie von § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die vom Senat vertretene Auslegung des § 43h EnWG nicht erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde hat den in § 43h Satz 1 Halbsatz 1 EnWG geforderten Vergleich der Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des planfestgestellten Freileitungsteils mit den Gesamtkosten einer Ausführung des Vorhabenteils als Erdkabel nicht vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass diese Vorschrift keine Anwendung findet. Ein solcher Kostenvergleich ist - wie oben dargelegt - aber erforderlich um festzustellen, ob die Kosten eines Erdkabels den Faktor 2,75 der Kosten einer Freileitung nicht überschreiten, so dass die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43h Satz 1 Halbsatz 1 EnWG erfüllt sind und damit grundsätzliche eine Pflicht zur Erdverkabelung besteht, vom Senat nicht abschließend beantwortet werden kann. § 43h EnWG sieht aber selbst dann, wenn die Voraussetzungen seines Satzes 1 Halbsatz 1 vorliegen, keine zwingende Ausführung als Erdkabel vor, sondern lässt in Satz 1 Halbsatz 2 auf Antrag des Vorhabenträgers eine ausnahmsweise Zulassung als Freileitung durch die zuständige Behörde zu. Dies steht einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Rechtsfrage, ob „Bestandstrasse“ i. S. v. § 43h Satz 2 EnWG nur eine Trasse sein kann, auf der bereits eine Hochspannungsleitung geführt wird, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf ihre Beantwortung kommt es im vorliegenden Verfahren aber nicht entscheidungserheblich an, weil der Planfeststellungsbeschluss wegen der festgestellten Mängel auch dann für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären wäre, wenn man zur Anwendbarkeit des § 43h EnWG der Rechtsauffassung der Planfeststellungsbehörde folgte. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen damit nicht vor. 142 143 144
64 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dr. Pastor Dr. John Dr. Helmert
65 Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines drittbetroffenen Privaten bei der Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks in Nr. 34.2.1 einen Wert von 15.000 € vorsieht. Eine Erhöhung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass die Klage von den Klägern gemeinschaftlich erhoben wurde, ist unterblieben, weil diese als Rechtsgemeinschaft i. S. v. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs anzusehen sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dr. Pastor Dr. John Dr. Helmert 1 2