VG Minden · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · Erledigung · Kostenübernahme · Streitwertfestsetzung

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahme-Erklärung des Antragsgegners gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf 2250,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).