Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · Erledigung · Kostenübernahme · Streitwertfestsetzung
Verwaltungsrecht
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahme-Erklärung des Antragsgegners gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum Gerichtskostengesetz.
3. Der Streitwert wird auf 2250,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).