Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel
Verfahrenseinstellung · § 153 a StPO · Staatskasse · Auslagen · Strafverfahren
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).