VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Familiennamens: Bei Anträgen auf …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Änderung eines Familiennamens: Bei Anträgen auf Änderung des Familiennamens ehelicher Kinder kann entsprechend Abschnitt III Nr. 5 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum NÄG auch dann entgegengekommen werden, wenn die geschiedene Mutter, die gemäß § 1355 Satz 2 BGB ihren vom Familiennamen des Vaters abweichenden (durch die Anfügung ihres Mädchennamen entstandenen) Doppelnamen als Familiennamen weiterführt, diesen Familiennamen auch für ihre Kinder wünscht, weil sie mit diesen in Familiengemeinschaft lebt.