EuGH Beschluss zitiert von 1

Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsangleichung

WebGroup Czech Republic, a.s. gegen Europäische Kommission

Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsangleichung – Verordnung (EU) 2022/2065 – Binnenmarkt für digitale Dienste – Art. 33 Abs. 4 – Benennung als sehr große Online-Plattform – Art. 39 – Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung – Nichtigkeitsklage – Interessenabwägung

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die WebGroup Czech Republic a. s. trägt die Kosten.

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die WebGroup Czech Republic a. s. die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2024, WebGroup Czech Republic/Kommission (T-139/24 R, EU:T:2024:475) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2023) 8850 final der Kommission vom 20. Dezember 2023 (im Folgenden: streitiger Beschluss) zurückgewiesen hat. Mit dem streitigen Beschluss wurde XVideos gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates als sehr große Online-Plattform benannt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 5 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Sie kann für das vorliegende Verfahren wie folgt zusammengefasst werden.

3

WebGroup Czech Republic ist Eigentümerin und Betreiberin der Online-Plattform XVideos (im Folgenden: XVideos), einem Hostingdienst für Inhalte für Erwachsene.

4

Mit dem streitigen Beschluss hat die Europäische Kommission XVideos nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über den Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1) als sehr große Online-Plattform benannt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

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Mit Klageschrift, die am 1. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob WebGroup Czech Republic Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

6

Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte WebGroup Czech Republic vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung des streitigen Beschlusses, soweit sie darin verpflichtet wird, das in Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Archiv öffentlich zugänglich zu machen.

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Der Präsident des Gerichts wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

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Zunächst stellte der Präsident des Gerichts in den Rn. 55 und 96 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Voraussetzungen des fumus boni iuris und der Dringlichkeit erfüllt seien. In Rn. 133 des Beschlusses ging er jedoch davon aus, dass die Interessen des Unionsgesetzgebers im konkreten Fall die Interessen von WebGroup Czech Republic und von Dritten überwögen, so dass die Interessenabwägung zugunsten der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ausfalle.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

9

WebGroup Czech Republic beantragt,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

– die Vollziehung des streitigen Beschlusses, soweit sie darin verpflichtet wird, das in Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Archiv öffentlich zugänglich zu machen, bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts und gegebenenfalls des Gerichtshofs über die gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;

– hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusses des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und

– der Kommission die Kosten von WebGroup Czech Republic im Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

10

Die Kommission beantragt,

– das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– WebGroup Czech Republic die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

11

WebGroup Czech Republic stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler, eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln, ein Begründungsmangel sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung der Interessen von WebGroup Czech Republic mit denen des Unionsgesetzgebers geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein Begründungsmangel gerügt, da bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. März 2024, Kommission/Amazon Services Europe (C-639/23 P[R], EU:C:2024:277) (im Folgenden: Beschluss Amazon Services Europe), entsprechend herangezogen worden sei. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird wiederum ein Begründungsmangel geltend gemacht, da der Präsident des Gerichts nicht auf alle von WebGroup Czech Republic vorgebrachten Argumente eingegangen sei. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden schließlich Rechtsfehler, eine Verfälschung von Beweismitteln und ein Begründungsmangel gerügt, da der Präsident des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Beschlusses zu einer Ungleichbehandlung zwischen WebGroup Czech Republic und anderen sehr großen Online-Plattformen, die Inhalte für Erwachsene hosteten, führen würde.

Zum ersten bis dritten Rechtsmittelgrund

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen

12

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss enthalte einen Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln, da der Präsident des Gerichts in Rn. 119 des Beschlusses nicht die Gefahren für die Existenz und die finanzielle Lebensfähigkeit von XVideos berücksichtigt habe. So habe der Präsident des Gerichts nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass das Geschäftsmodell von XVideos ausschließlich auf Werbung beruhe, obwohl er in den Rn. 88 bis 90 des Beschlusses anerkannt habe, dass die Anwendung von Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2022/2065 bestehende und potenzielle Werbetreibende davon abhalten könnte, auf dieser Plattform Werbung zu schalten. In diesem Zusammenhang habe sich der Präsident des Gerichts zu Unrecht auf eine Beurteilung der Gefahren für die Existenz oder die langfristige Entwicklung von WebGroup Czech Republic als Anbieterin von XVideos gestützt.

13

Insoweit seien die in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen auch mit einem Begründungsmangel behaftet und sei das Ergebnis der vom Präsidenten des Gerichts vorgenommenen Interessenabwägung in Anbetracht der Gefahr einer Einstellung der Geschäftstätigkeit von XVideos unverhältnismäßig.

14

Schließlich sei, selbst wenn XVideos ihre Geschäftstätigkeit bis zu einer etwaigen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses fortsetzen könne, der erlittene Schaden irreparabel, da die Rechtsmittelführerin und ihre Werbetreibenden in jedem Fall ihre Werbestrategien überdenken und anpassen müssten. Die aktuellen Werbestrategien seien jedoch das Ergebnis langjähriger Erfahrung und eines entsprechenden Know-hows sowohl der Rechtsmittelführerin als auch der betreffenden Werbetreibenden. Der Präsident des Gerichts habe, insbesondere in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses, zu Unrecht angenommen, dass die Entwicklung neuer Werbestrategien eine leichte Sache sei.

15

Die Kommission hält dieses Vorbringen für teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend.

– Würdigung

16

Zunächst ist festzustellen, dass Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 u. a. die Benennung sehr großer Online-Plattformen betrifft und in dem streitigen Beschluss folglich XVideos als eine solche benannt wird, während Art. 39 dieser Verordnung Verpflichtungen für die Anbieter sehr großer Online-Plattformen enthält, um eine zusätzliche Transparenz der Online-Werbung zu gewährleisten.

17

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, die beantragte einstweilige Anordnung gerechtfertigt ist, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf die Größe und den Umsatz seines Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass WebGroup Czech Republic die Anbieterin von XVideos ist. Der Präsident des Gerichts hat daher bei der Interessenabwägung, die er in dem angefochtenen Beschluss, u. a. in den Rn. 117 und 119, vorgenommen hat, zu Recht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation von WebGroup Czech Republic und der insofern möglichen Auswirkungen der Anwendung von Art. 39 der Verordnung 2022/2065 entschieden. In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts zwar die Möglichkeit eines sowohl schweren als auch nicht wiedergutzumachenden Schadens eingeräumt, er hat jedoch auch geprüft, ob ohne einstweilige Anordnungen die Existenz und/oder die langfristige Entwicklung von WebGroup Czech Republic gefährdet sein könnten.

19

Aus Rn. 81 des angefochtenen Beschlusses, deren Inhalt von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten wird, geht jedoch hervor, dass die Rechtsmittelführerin keine Buchführungs- oder sonstigen Zahlen zur finanziellen Situation des Konzerns, dem sie angehört, vorgelegt hat und dass sie die Folgewirkungen des Verlustes von Werbeeinnahmen zwar erläutert, nicht aber dessen Auswirkungen auf ihre finanzielle Lebensfähigkeit dargelegt hat. Daher hat der Präsident des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass WebGroup Czech Republic nicht nachgewiesen hat, dass sie angesichts ihrer Größe, ihres Umsatzes und der Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, ohne die Gewährung einstweiliger Anordnungen der Gefahr der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen der Durchführung des streitigen Beschlusses auf die Rentabilität von XVideos, wird diese isoliert betrachtet, nicht entscheidend.

20

Insofern enthalten die Erwägungen des Präsidenten des Gerichts weder einen Rechtsfehler noch eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln, noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder einen Begründungsmangel, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbegründet ist.

21

Zu dem in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist anzumerken, dass es auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht. Der Präsident des Gerichts hat nämlich keineswegs behauptet, dass die Entwicklung neuer Werbestrategien nach einer möglichen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses eine leichte Sache sei. Er hat lediglich – in Rn. 115 Satz 3 des angefochtenen Beschlusses –festgestellt, dass eine mögliche Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses den Werbetreibenden eine Rückkehr in ein attraktiveres Geschäftsumfeld gewährleisten und WebGroup Czech Republic erlauben würde, „neue Strategien für ihre Werbetätigkeit zu entwickeln“, ohne dass ihre Konkurrenten über das in Art. 39 der Verordnung 2022/2065 genannte Archiv davon Kenntnis erlangen könnten.

22

Selbst wenn die Rechtsmittelführerin im Fall der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ihre Werbestrategien überdenken und anpassen müsste, würde sich dieser Umstand jedenfalls nicht auf die in Rn. 119 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung auswirken, dass sich aus dem Vortrag von WebGroup Czech Republic nicht ergibt, dass die Anwendung von Art. 39 der Verordnung 2022/2065 auf XVideos bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Gefährdung der Existenz oder der langfristigen Entwicklung von WebGroup Czech Republic zur Folge hätte. Die Ausführungen von WebGroup Czech Republic gehen insofern ins Leere.

23

Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

– Vorbringen

24

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei mit einem Begründungsmangel behaftet, da der Präsident des Gerichts in Rn. 112 des Beschlusses festgestellt habe, dass eine eventuelle Entscheidung, mit der der streitige Beschluss für nichtig erklärt würde, im Fall der Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht wirkungslos bliebe, ohne konkret ihr Vorbringen zu berücksichtigen, dass die Anwendung von Art. 39 der Verordnung 2022/2065 XVideos der Gefahr aussetzen könnte, dass die Informationen in dem nach dieser Vorschrift eingerichteten Archiv insbesondere von Anti-Pornografie-Gruppen missbräuchlich zu anderen als den vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Zwecken verwendet würden.

25

Diese Gruppen nähmen häufig aus moralischen oder religiösen Gründen in schädigender Absicht Unternehmen ins Visier, die im Bereich der Inhalte für Erwachsene tätig seien, und könnten diese Informationen verwenden, um auf die Geschäftspartner der Rechtsmittelführerin einschließlich ihrer Finanzinstitute Druck auszuüben. Die Gefahr einer Verwendung dieses Archivs zu solchen Zwecken könne zudem dazu führen, dass Werbetreibende ihre Werbetätigkeit auf XVideos einstellten, was für diese Plattform auch zu einem finanziellen Schaden führen könne.

26

Darüber hinaus macht die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei mit Rechtsfehlern, einschließlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, und einem Begründungsmangel behaftet, da der Präsident des Gerichts in den Rn. 112 bis 116, 118, 126, 128 sowie 130 bis 133 des angefochtenen Beschlusses den Beschluss Amazon Services Europe zitiert und die Situation von XVideos als identisch mit derjenigen der Amazon Services Europe Sàrl behandelt habe. Ihre jeweiligen Situationen seien jedoch in keiner Weise vergleichbar, insbesondere da die Werbeeinnahmen von XVideos, anders als bei Amazon Services Europe, deren einzige Einnahmequelle seien.

27

Außerdem habe Amazon Services Europe nicht vorgetragen, dass sie ohne die Gewährung einstweiliger Anordnungen der Gefahr der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit ausgesetzt wäre. Zudem stünden die Bruttoeinnahmen von XVideos in keinem Verhältnis zu denen von Amazon Services Europe. Darüber hinaus werde, anders als bei Amazon Services Europe, die Geschäftstätigkeit von XVideos dadurch gefährdet, dass Anti-Pornografie-Gruppen die Informationen in dem gemäß Art. 39 der Verordnung 2022/2065 eingerichteten Archiv verwenden könnten. Der Präsident des Gerichts habe jedenfalls die Gefahr der Einstellung der Geschäftstätigkeit von XVideos nicht berücksichtigt und sei nicht auf alle von WebGroup Czech Republic vorgetragenen Argumente eingegangen.

28

Die Kommission hält das Vorbringen von WebGroup Czech Republic für teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend.

– Würdigung

29

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Beschlusses des Präsidenten des Gerichts dessen Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Entscheidung entnehmen können und der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2024, Niche Generics/Kommission, C-164/19 P, EU:C:2024:547, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Außerdem verlangt die dem Präsidenten des Gerichts obliegende Begründungspflicht nach dieser Rechtsprechung nicht, dass er bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, und kann die Begründung des Präsidenten des Gerichts daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen er ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2024, Niche Generics/Kommission, C-164/19 P, EU:C:2024:547, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall bedeutet der Umstand, dass der Präsident des Gerichts seine Erwägungen auf eine frühere Rechtsprechung wie den Beschluss Amazon Services Europe gestützt hat, nicht, dass die im vorliegenden Rechtsstreit fragliche Situation als faktisch identisch mit derjenigen angesehen würde, die zum Beschluss Amazon Services Europe geführt hat. Die Heranziehung dieser früheren Rechtsprechung im Wege der Analogie bedeutet lediglich, dass sie für die rechtlichen Erwägungen, mit denen im vorliegenden Fall der Beschluss des Präsidenten des Gerichts begründet wurde, relevant ist. Insofern beruht die Argumentation der Rechtsmittelführerin, die vom Grundsatz der Gleichbehandlung ausgeht, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses und ist unbegründet.

32

Abgesehen davon hat es jedoch den Anschein, dass der Präsident des Gerichts bei der in den Rn. 97 bis 133 des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Interessenabwägung auf bestimmte von WebGroup Czech Republic genannte tatsächliche Umstände, insbesondere bezüglich der Gefahren, die sich aus den Aktivitäten der Anti-Pornografie-Gruppen ergeben, und der Auswirkungen dieser Gefahren auf einen möglichen finanziellen Schaden, nicht ausdrücklich eingegangen ist. In dieser Hinsicht hätte die Begründung des angefochtenen Beschlusses durchaus genauer sein können.

33

Wie in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, hat jedoch die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 39 der Verordnung 2022/2065 keine Zahlen zur finanziellen Situation des Konzerns, dem sie angehört, vorgelegt. Insofern hat sie nicht dargetan, dass ohne die Gewährung einstweiliger Anordnungen die Gefahr der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit bestünde. Wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Aktivitäten der Anti-Pornografie-Gruppen auf die finanzielle Situation auswirken könnten, hätte der Umstand, dass die von diesen Gruppen ausgehenden Gefahren nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden, somit keinen Einfluss auf das Ergebnis der Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die insbesondere in den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Ausführungen des Präsidenten des Gerichts es WebGroup Czech Republic im Sinne der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen der Präsident des Gerichts ihrer Argumentation nicht gefolgt ist. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

34

Folglich sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen

35

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei mit einem Tatsachen- und Rechtsfehler behaftet, da der Präsident des Gerichts in Rn. 128 des Beschlusses zu Unrecht angenommen habe, dass die Nichtanwendung bestimmter in der Verordnung 2022/2065 vorgesehener Verpflichtungen dazu führe, dass die vollständige Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung hinausgeschoben werde, und somit die Gefahr erzeuge, dass ein die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte bedrohendes Online-Umfeld potenziell fortbestehe oder sich entwickle. Die Werbetreibenden könnten sich nämlich, wenn sie wegen der in dieser Verordnung vorgesehenen Transparenzpflichten von der Nutzung von XVideos abgehalten würden, kleineren Plattformen zuwenden, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen wären. Eine solche Situation würde aber gerade die Verwirklichung dieser Ziele beeinträchtigen.

36

Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

– Würdigung

37

Art. 39 der Verordnung 2022/2065 legt den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zusätzliche Transparenzpflichten bei Online-Werbung auf. In Anbetracht des 95. Erwägungsgrundes dieser Verordnung liegt der Grund für diese Pflichten darin, dass die von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen genutzten Werbesysteme mit besonderen Risiken verbunden sind und angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle dieser Plattformen oder dieser Suchmaschinen gezielt erreichen können, eine weiter gehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich machen.

38

Mit Art. 39 dieser Verordnung soll daher nicht die Transparenz von Online-Werbung im Allgemeinen, sondern nur die Transparenz der von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen angezeigten Werbung sichergestellt werden.

39

Unter diesen Umständen wäre, sollten sich manche Werbetreibende von Online-Plattformen wie XVideos abwenden, um sich kleineren Online-Plattformen zuzuwenden, die nicht unter Art. 39 fallen, eine solche Situation an sich nicht geeignet, die Verwirklichung der mit diesem Artikel verfolgten Ziele zu gefährden. Die Rechtsmittelführerin zeigt jedenfalls nicht auf, inwiefern der Präsident des Gerichts in Bezug auf eine Plattform wie XVideos einen Fehler begangen haben soll, als er angenommen hat, dass die Nichtanwendung von Art. 39 die Gefahr erzeuge, dass ein die in der Charta vorgesehenen Rechte bedrohendes Online-Umfeld potenziell fortbestehe oder sich entwickle.

40

Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen

41

Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss enthalte einen Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln, da der Präsident des Gerichts in den Rn. 123 und 124 des Beschlusses zwar eingeräumt habe, dass der Umstand, dass das in Art. 39 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Archiv öffentlich zugänglich zu machen sei, die Interessen von Dritten, Geschäftsleuten und Unternehmen, die sich darauf verlassen hätten, dass ihre Informationen vor einer Offenlegung geschützt seien, unmittelbar beeinträchtigen könnte, aber der Ansicht gewesen sei, dass WebGroup Czech Republic nicht erläutert habe, ob die veröffentlichten Daten ausreichten, um diese Dritten, Geschäftsleute und Unternehmen hinreichend genau zu identifizieren. Diese Daten reichten nämlich aus, um die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, auch mit Hilfe neuer Technologien wie Suchmaschinen, mittelbar oder unmittelbar zu identifizieren, und sie könnten personenbezogene Daten enthalten, die insbesondere durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützt seien.

42

Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

– Würdigung

43

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers dient und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn der Antragsteller eine Privatperson ist, allein dessen Interessen zu berücksichtigen hat (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 30. März 2022, Girardi/EUIPO, C-703/21 P[R], EU:C:2022:250, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Präsident des Gerichts in Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses auf das Vorbringen von WebGroup Czech Republic eingegangen ist, wonach im Weiteren auch die Interessen von Dritten, Geschäftsleuten und Unternehmen zu berücksichtigen seien, die sich darauf verlassen hätten, dass ihre Geschäftsgeheimnisse vor einer Offenlegung geschützt seien, und diese weiteren Interessen den Ausschlag zugunsten von WebGroup Czech Republic und nicht zugunsten des Unionsgesetzgebers geben müssten.

45

Darüber hinaus hat der Präsident des Gerichts in Rn. 123 des angefochtenen Beschlusses eingeräumt, dass der Umstand, dass das betreffende Archiv öffentlich zugänglich zu machen sei, die Interessen dieser Dritten, Geschäftsleute und Unternehmen unmittelbar beeinträchtigen könnte und damit die Interessen von WebGroup Czech Republic beeinträchtigen könnte. Hierzu hat er klargestellt, dass es sich zwar um die Interessen Dritter handle, WebGroup Czech Republic diesen gegenüber jedoch eine Verantwortung habe.

46

In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts jedoch in Rn. 124 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass WebGroup Czech Republic nicht erläutert habe, ob die in Art. 39 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/2065 genannten Daten ausreichten, um diese Dritten, Geschäftsleute und Unternehmen hinreichend genau zu identifizieren.

47

Zwar ist nicht auszuschließen, dass die aufgrund dieser Bestimmung veröffentlichten Informationen personenbezogene Daten enthalten können, die gemäß den Art. 7 und 8 der Charta und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) geschützt sind. Die Interessen anderer Beteiligter als WebGroup Czech Republic, wie die in Rn. 123 des angefochtenen Beschlusses genannten Dritten, Geschäftsleute und Unternehmen, sind jedoch für die von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommene Interessenabwägung nach der in Rn. 43 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung grundsätzlich nicht relevant. Der Präsident des Gerichts hat daher die Interessen dieser Dritten, Geschäftsleute und Unternehmen nur insoweit berücksichtigt, als sie die Interessen von WebGroup Czech Republic als Antragstellerin unmittelbar beeinträchtigen konnten.

48

Angesichts der insbesondere in den Rn. 120 und 121 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass WebGroup Czech Republic nicht dargetan habe, dass ohne die Gewährung einstweiliger Anordnungen die Gefahr der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit sowie die Gefahr eines erheblichen und dauerhaften Verlustes von Marktanteilen bestünde, handelt es sich bei den in den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Ausführungen jedenfalls lediglich um Zusatzerwägungen. Insofern ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht geeignet, das Ergebnis der von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommenen Abwägung in Frage zu stellen.

49

Zudem ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin lediglich behauptet, dass die in Art. 39 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung 2022/2065 genannten Informationen offensichtlich ausreichen könnten, um die betreffenden Dritten, insbesondere durch Hilfsmittel wie Suchmaschinen, mittelbar oder unmittelbar zu identifizieren, und dass sie personenbezogene Daten enthalten könnten. Wie die Kommission festgestellt hat, ist eine solche Behauptung spekulativ und pauschal und kann nicht als Beweis dafür dienen, dass der Präsident des Gerichts einen Rechtsfehler begangen oder Tatsachen und Beweismittel verfälscht hat, als er in Rn. 124 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass WebGroup Czech Republic nicht näher erläutert habe, ob diese Informationen ausreichten, um die Dritten, Geschäftsleute und Unternehmen hinreichend genau zu identifizieren. Damit ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in jedem Fall unbegründet.

50

Folglich ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

51

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft WebGroup Czech Republic dem Präsidenten des Gerichts im Wesentlichen vor, er habe mit der Annahme in Rn. 132 des angefochtenen Beschlusses, dass die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Beschlusses zu einer Ungleichbehandlung zwischen WebGroup Czech Republic und anderen sehr großen Online-Plattformen, die Inhalte für Erwachsene speicherten, führen würde, einen Rechtsfehler begangen, da diese Plattformen ebenfalls die Rechtswidrigkeit der in Art. 39 der Verordnung 2022/2065 vorgesehenen Verpflichtungen hätten geltend machen können.

52

Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

Würdigung

53

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht. In Rn. 132 dieses Beschlusses hat der Präsident des Gerichts nämlich lediglich festgestellt, dass die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Beschlusses die Wettbewerbssituation im digitalen Sektor auf eine Art und Weise verändern könnte, die der Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen habe, indem für WebGroup Czech Republic eine andere Regelung gelten würde als für andere Akteure dieses Sektors, die im Hinblick auf die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Kriterien Merkmale aufwiesen, die mit denen dieses Unternehmens vergleichbar seien. Der Präsident des Gerichts war daher zwar der Ansicht, dass diese Aussetzung dazu führen könnte, dass für die Rechtsmittelführerin eine andere Regelung gelten würde als für die anderen Akteure, er hat damit jedoch nicht festgestellt, dass eine solche unterschiedliche Regelung eine Diskriminierung begründen würde.

54

Darüber hinaus hat die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht dargetan, inwiefern die Einschätzung, dass es zu einer Veränderung der Wettbewerbssituation im digitalen Sektor kommen könnte, tatsächlich oder rechtlich fehlerhaft ist und wie sich der behauptete Fehler auf das Ergebnis der von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommenen Abwägung auswirken könnte.

55

Schließlich hat die Rechtsmittelführerin nicht dargelegt, inwiefern der Umstand, dass die anderen Akteure die Rechtswidrigkeit der in Art. 39 der Verordnung 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen hätten geltend machen können, diese Beurteilung in Frage stellen könnte.

56

Damit ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

57

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

58

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

59

Da die Kommission beantragt hat, WebGroup Czech Republic die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-620/24 P(R)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. September 2024,

WebGroup Czech Republic a. s. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), vertreten durch A. Kontosakou, Dikigoros, und M. Rato, Avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P.-J. Loewenthal und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

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