VG Hamburg 5. Kammer Beschluss LS

Im Einzelfall kann dahinstehen, ob im Fall von an einer Schule frei werdender Plätze die Antragsgegnerin …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Im Einzelfall kann dahinstehen, ob im Fall von an einer Schule frei werdender Plätze die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ein Nachrückverfahren durchzuführen, und Kinder, für die Widerspruch wegen einer Ablehnung ihrer Aufnahme an diese Schule erhoben ist, zur Teilnahme an dem Nachrückverfahren berechtigt sind.

2. Ein Nachrückverfahren muss allenfalls dann stattfinden, wenn die Kapazität rechnerisch durch die nunmehr belegten Plätze unterschritten wird (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21, 23).

3. Im Einzelfall kommt es auf die Rechtmäßigkeit der überkapazitären Aufnahme von Schülern an der Wunschschule nicht an, da diese keine Rechte der Antragstellerin berührt.

4. Erst wenn und soweit freie Plätze für ein Nachrückverfahren vorhanden sind, kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung in Betracht kommen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung knüpft als Teilhaberecht daran an, welche Ressourcen zur Verfügung bereitgestellt sind und vermittelt keinen Anspruch darauf, Ressourcen zu erweitern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.

2

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu dem Zweck der vorläufigen Zuweisung in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2026/2027 an die A.-Schule bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung vor, bestimmt das Gericht aufgrund § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des vom Antragsteller vorgegebenen Zwecks erforderlich sind. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs, für den er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Für einen Anordnungsanspruch müssen hier mit einem notwendigen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit Umstände glaubhaft gemacht wären, aufgrund derer ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Aufnahme an der Wunschschule verletzt wäre. Daran fehlt es. Die Antragsgegnerin dürfte mit Bescheid dieser Schule vom 23. April 2026 eine dortige Aufnahme der Antragstellerin ermessensfehlerfrei abgelehnt haben.

4

Nach § 1 Satz 5 HmbSG ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Im Schulgesetz finden sich keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung. Insbesondere folgt aus § 42 HmbSG kein Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2015, 1 Bs 40/15; Beschl. v. 9.9.2011, 1 Bs 169/11, jeweils n. v.; Beschl. v. 27.7.2005, 1 Bs 205/05, juris Rn. 9 ff.). Der Bildungsanspruch ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2005, a. a. O. Rn. 10). Aus dem Recht auf schulische Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt ein Recht auf gleiche Teilhabe an den staatlichen Bildungsleistungen, das verletzt ist, wenn die Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, juris Rn. 59 f.). Es besteht ein Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 10; Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2025, 5 E 3767/25, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.7.2024, 5 E 2964/24, juris Rn. 4).

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1. Die dem Bescheid vom 23. April 2026 zugrundeliegende ursprüngliche Verteilungsentscheidung dürfte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Stichtag der Organisationsentscheidungen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 22).

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a) Die Kapazität der A.-Schule zur Aufnahme von Kindern in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2026/2027 stellt sich bei der ursprünglichen Verteilungsentscheidung als erschöpft dar.

7

aa) Die Kapazität errechnet sich zu 23 x 7 = 161 Kindern.

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Der Faktor 23 folgt aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HmbSG. Danach „soll“ an Stadtteilschulen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer sein als 23 Schülerinnen und Schüler. Die Beachtung dieser Sollvorschrift hat der Gesetzgeber der Behörde weder freigestellt noch zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens überantwortet. Die Regelhöchstgröße von 23 Kindern je Klassenzug ist für die Bemessung der Kapazität maßgebend, denn sie darf nur überschritten werden, soweit atypische Ausnahmefälle dies tragen. Diese gesetzliche Klassenobergrenze wird durch die überkapazitäre Aufnahme einzelner Schüler nicht erhöht (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 16).

9

Der Faktor 7 folgt daraus, dass an der A.-Schule zum Schuljahr 2026/2027 sieben reguläre Klassenzüge eingerichtet sind. Die Frage, wie viele Klassenzüge an einer Schule eingerichtet werden, ist eine rein schulorganisatorischen Entscheidung im öffentlichen Interesse; es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers auf die Einrichtung einer bestimmten Anzahl an Zügen (VG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 2 E 2737/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 8.7.2026, 2 E 3548/26, n. v.). Insoweit werden subjektive Rechte nicht berührt. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung knüpft als Teilhaberecht daran an, welche Ressourcen zur Verfügung bereitgestellt sind und vermittelt keinen Anspruch darauf, Ressourcen zu erweitern.

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Der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung erstreckt sich dabei nur auf die Kapazität, die sich aus den an der Erstwunschschule eingerichteten regulären Klassenzügen errechnet. Außer Betracht bleibt für die Antragstellerin die an der A.-Schule gesondert eingerichtete Sportklasse. Der gesonderten Sportklasse sind zunächst 20 Kinder zugewiesen worden sind (LP 1-20 der anonymisierten Schülerliste), von denen ein Kind einen Platz nachträglich freigeben hat (LP 1). Die Einrichtung dieser Sportklasse dürfte nicht zugunsten der Antragstellerin austragen. In § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG findet sich die gesetzliche Grundlage, die Aufnahme in einer gesonderten Klasse mit einem erweiterten Lernangebot für sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler von einem entsprechenden Nachweis abhängig zu machen. Davon ist ausgehend von Abschnitt A Ziffer 2.4 der Handreichung an der A.-Schule als Partnerschule des Nachwuchsleistungssports Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin den geforderten Nachweis als sportlich besonders talentierte Schülerin unternommen hätte. Es dürfte nicht geboten, sondern im Gegenteil gerade nicht angezeigt sein, die gesonderte Sportklasse bis zur Höchstgröße von 23 Kindern mit Schülerinnen und Schülern ohne Nachweis eines besonderen sportlichen Talents aufzufüllen. Dergleichen stünde dem auf besonderes Talent bauenden Gedanken einer gesonderten Sportklasse entgegen.

11

bb) Alle 161 Plätze sind belegt.

12

Innerhalb der Kapazität fanden ursprünglich vorab Aufnahme 22 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, teils in Erfüllung ihres Erstwunsches (LP 21-35), teils in Erfüllung ihres Zweitwunsches (LP 246, 251), teils in Erfüllung ihres Drittwunsches (LP 412, 415), teils ohne, dass für sie die A.-Schule gewünscht gewesen wäre (LP, 534-536).

13

Weiter zum Zuge kamen aufgrund ihres Erstwunsches 41 Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf wegen gemeinsamer schulischer Betreuung von Geschwistern (LP 36-76) sowie 98 Kinder nach aufsteigender Schulweglänge bis 2.111 m (LP 77-174).

14

Außerhalb der Kapazität wurden der A.-Schule zwei Kinder aus Gründen der regionalen Versorgung durch überfrequente Aufnahme zugewiesen (LP 191-192).

15

b) Die Antragsgegnerin dürfte bei der ursprünglichen Verteilungsentscheidung ohne Ermessensfehler zulasten der Antragstellerin entschieden haben, dass sie nicht im Rahmen der Kapazität an der Erstwunschschule im Schritt 1 des Verteilungsverfahrens aufgenommen wird.

16

Die Auswahl der Schüler im Fall erschöpfter Kapazität obliegt dem Ermessen der Antragsgegnerin. Die anzulegenden Ermessenskriterien benennt das Gesetz, überantwortet sie aber der Antragsgegnerin zur näheren Ausgestaltung und gleichförmigen Anwendung (VG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2025, 5 E 3767/25, juris Ls. 1, Rn. 13). Maßgeblich sind gemäß § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Der Besuch von Klassen mit einem erweiterten Lernangebot für sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler kann gemäß § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG von einem entsprechenden Nachweis abhängig gemacht werden. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt eine Festlegung des Lernortes unter Berücksichtigung der Wünsche der Sorgeberechtigten gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 HmbSG. Ebenfalls kann eine Lernortbestimmung nach § 28b Abs. 2 HmbSG für Schülerinnen und Schüler, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, vorgenommen werden. Einen weiteren Tatbestand zur Vorabzuweisung sieht das Hamburgische Schulgesetz in § 14 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 HmbSG für Kinder vor, die eine an eine Stadtteilschule angegliederte Grundschule besuchen. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (Bü-Drs. 19/3195, S. 18), aufgrund dessen die in § 42 Abs. 7 Satz 3 HmbSG maßgeblichen Auswahlkriterien benannt wurden, eine Ermessensentscheidung nur nach den in das Gesetz aufgenommenen Kriterien vorgesehen. Im Hinblick darauf, in welcher Reihenfolge die gesetzlich benannten Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen, kommt der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 14 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2025, 5 E 3767/25, juris Rn. 13). Über die ausdrücklich im Gesetz genannten Verteilungskriterien von Plätzen an Schulen hinaus wird zulässigerweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das im Gesetz nicht genannte Kriterium des Härtefalls berücksichtigt, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Schule zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, juris Rn. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2024, 5 E 2964/24, juris Rn. 11 jeweils m. w. N.).

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Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin wird wesentlich gesteuert durch ihre Verwaltungsübung. Diese richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift „Handreichung zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 an weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2026/27, Stand: Dezember 2025“ (im Folgenden: Handreichung). Gemäß Abschnitt A Ziffer 2.4 der Handreichung werden an den dort benannten Eliteschulen des Fußballs und des Sports sowie den dort benannten Partnerschulen des Nachwuchsleistungssports Schülerinnen und Schüler, die die (aus § 42 Abs. 7 Satz 4 HmbSG zu entnehmenden) Voraussetzungen erfüllen, vorab aufgenommen. Nach Abschnitt A Ziffer 2.7 der Handreichung i. V. m. der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen (MBlSchul Nr. 8 v. 20.11.2017, S. 88) erfolgt die Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor dem allgemeinen Aufnahmeverfahren. Im Übrigen, d. h. für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, ist insbesondere Abschnitt B Ziffer 4 (Reihenfolge der Prüfung) der Handreichung ermessensleitend. Danach sind im Rahmen der geäußerten Erstwünsche (Schritt 1) zunächst die Kinder zu berücksichtigen, bei denen ein Härtefall oder ein sonstiger Vorabaufnahmegrund vorliegt (Schritt 1 a) und im nächsten Schritt Kinder, die im kommenden Schuljahr ein Geschwisterteil auf der Schule haben (Schritt 1 b). Sodann wird die Auswahl nach dem Kriterium der Schulweglänge getroffen (Schritt 1 c). Erst nach den Erstwünschen kommen Zweit- und Drittwünsche nach dem Kriterium der Schulweglänge zum Zuge (Schritte 2 und 3). Wenn keine Wunschschule zugewiesen werden kann, erfolgt gemäß Abschnitt B Ziffer 4 in einem vierten Schritt die Zuweisung an eine Schule in altersangemessener Entfernung vom Wohnort innerhalb der Kapazität (Schritt 4a) und erst dann, wenn eine solche nicht vorhanden ist, an eine Schule unter Überschreitung der Klassengröße gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG (Schritt 4b).

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Eine Aufnahme der Antragstellerin in der Kapazität dürfte nach diesem Maßstab in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt sein.

19

aa) Innerhalb der Kapazität der A.-Schule nicht zu beanstanden sein dürfte die gegenüber dem Antragsteller vorrangige Vorabzuweisung von 22 Kindern mit einem nach der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift die Vorabaufnahme rechtfertigenden sonderpädagogischen Förderbedarf. Ausgehend von einem Kontigent von vier Kindern je Klassenzug mit einem die Vorabaufnahme rechtfertigenden sonderpädagogischen Förderbedarf kamen dabei zum Zuge Kinder in Schritt 1 aufgrund ihres Erstwunsches, in Schritt 2 aufgrund ihres Zweitwunsches, in Schritt 3 aufgrund ihres Drittwunsches sowie in Schritt 4 a ohne diesen Schulwunsch. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Voraufnahme von Kindern mit dem bezeichneten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Schule vor den übrigen Kindern (wie der Antragstellerin) hängt nach Gesetz und Handreichung nicht davon ab, an welcher Stelle oder ob überhaupt für sie die Schule als Wunsch benannt worden war.

20

bb) Innerhalb der Kapazität der A.-Schule dürfte die Antragstellerin zu Recht nicht in den für Kinder ohne einen die Vorabaufnahme rechtfertigenden Förderbedarf durchgeführten Schritten des Verfahrens aufgenommen worden sein.

21

(1) Ein die Aufnahme in Schritt 1 a rechtfertigender Härtefall dürfte nicht gegeben sein. Es dürfte der Antragstellerin nach dem anzulegenden strengen Maßstab nicht allein zumutbar sein, sie an der A.-Schule aufzunehmen. Außergewöhnliche Besonderheiten, die nicht ebenso eine Vielzahl anderer Kinder in der Situation des Übergangs betreffen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Übergang in eine (Grund- oder weiterführende) Schule ist für eine Vielzahl von Kindern auch mit Ängsten und Unsicherheiten verbunden. Insbesondere sensible Kinder empfinden diese Situation als belastend. Derartige Umstände begründen regelmäßig keinen atypischen Härtefall, sondern es gehört gerade zu den typischen Entwicklungsschritten von Kindern im Schulalter zu lernen, mit solchen Herausforderungen umzugehen. Kontakte zu Gleichaltrigen oder bereits bestehende freundschaftliche Verbindungen der Schülerinnen und Schüler können bei der Verteilung der verfügbaren Schulplätze nicht in jedem Fall Berücksichtigung finden (VG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2023, 5 E 3278/23, juris Rn. 28). Der Antragstellerin ist insbesondere die ihr gewährte Aufnahme an der B.-Schule unter jedem Gesichtspunkt zumutbar (s. u. c)).

22

(2) An einem die Aufnahme der Antragstellerin in Schritt 1 b rechtfertigenden Geschwisterkind dürfte es fehlen. Unter den Kindern ohne solchen Förderbedarf, für die als Erstwunsch die A.-Schule benannt worden war, dürften innerhalb der Kapazität zu Recht 41 Kinder im Schritt 1 b wegen gemeinsamer schulischer Betreuung von Geschwistern vor der Antragstellerin zum Zuge kommen.

23

(3) Weiter dürften in Schritt 1 c insgesamt 98 Kinder nach aufsteigender Schulweglänge bis 2.111 m vor der Antragstellerin mit einer Schulweglänge von 2.155 m berücksichtigt worden sein.

24

Die Antragsgegnerin entnimmt dabei entsprechend ihrer Verwaltungsübung nach Abschnitt A Ziffer 4 der Handreichung die Länge der Schulwege dem Schulwegroutenplaner (https://geoportal-hamburg.de/schulinfosystem/?isinitopen=SchoolRoutePlanning). Es ist ermessensfehlerfrei, den Schulweg typisiert mit dem Schulwegroutenplaner zu berechnen, ohne zu berücksichtigen, ob die Gegebenheiten vor Ort tatsächlich auch einen kürzeren Schulweg ermöglichen. Als Beginn des Schulwegs wird dabei ein Punkt auf der Straßenachse zugrunde gelegt, der durch eine senkrechte Linie von dem in diesem Datensatz festgelegten jeweiligen Adresspunkt erreicht wird. Nach diesem System wird der Schulweg daher nie exakt ab der jeweiligen Haus- oder Wohnungstür, sondern dem so ermittelten Punkt auf der Straßenachse berechnet. Deshalb wird in vielen Fällen die Länge des tatsächlich zurückgelegten Schulwegs aufgrund der konkreten Lage des jeweiligen Hauses auf dem Grundstück, der Lage einer Wohnung in einem mehrgeschossigen Haus oder des Verlaufs der Straßenachsen von der Länge des mit dem Schulweg-Routenplaner ermittelten Schulwegs abweichen. Dennoch ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde auf die oben dargestellte typisierende Berechnung anhand des Schulweg-Routenplaners abstellt, ohne - gegebenenfalls auf Einwand des jeweiligen Schulplatzbewerbers - im Einzelfall die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist allenfalls dann verpflichtet die Berechnung des Schulweg-Routenplaners unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu korrigieren, wenn die verwendeten Geodaten die örtlichen Gegebenheiten falsch abbilden oder der Schulweg durch einen anderen Programmfehler falsch berechnet wird, beispielsweise wenn das Programm bestimmte bestehende öffentliche Wege bei der Wegeberechnung nicht berücksichtigt oder umgekehrt von tatsächlich nicht existierenden Wegen ausgeht (zum Ganzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2019, 1 Bs 177/19, juris Rn. 17 ff. VG Hamburg, Beschl. v. 19.7.2024, 5 E 2964/24, juris Rn. 17).

25

Ausgehend davon kann die von der Antragstellerin als Anlage A 2 vorgelegte Bemessung eines Schulwegs von 2.095 m nicht zugrunde gelegt werden. Zum einen gehen in die Bemessung nicht gesichert öffentliche Wege über das Privatgelände am E. ein. Zum anderen gehorcht die Bemessung nicht gesichert der vom Schulwegroutenplaner typisierend zugrunde gelegten Vorgehensweise, die Länge der Straßenachsen zu addieren ohne Rücksicht darauf, dass ein Fußgänger real eine Straße nicht entlang der Straßenachsen durchlaufen wird, sondern insbesondere in Kurven die Wegseite wählen und anpassen wird, so dass die zurückgelegte Straße sich gegenüber der Summe der Straßenachsenzüge verkürzt.

26

Soweit die Antragstellerin sich auf Anlage A 3 bezieht, die eine Bemessung des Schulwegs mit 2.123 m vorschlägt, kann dahinstehen, ob insoweit die gleichen Bedenken wie gegen den Vorschlag nach Anlage A 2 zu erheben sind. Zumindest wäre eine solche alternative Route nicht ergebnisrelevant. Auch mit einem Schulweg zur A.-Schule von 2.123 m hätte die Antragstellerin keine Aufnahme finden können.

27

(4) Hinsichtlich der A.-Schule blieben (für Kinder ohne einen die Vorabaufnahme rechtfertigenden Förderbedarf) die innerhalb der Kapazität durchzuführenden Schritte 2, 3 und 4 a ohne Zuteilung, da die Kapazität bereits in Schritt 1 erschöpft war.

28

c) Der Antragstellerin dürfte bei der ursprünglichen Verteilungsentscheidung ebenso wenig im Schritt 4 b außerhalb der Kapazität ein Platz an der A.-Schule zuzuweisen gewesen sein.

29

Ein solcher Anspruch der Antragstellerin folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG. Danach kann aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall die nach § 87 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HmbSG vorgesehene Klassengröße überschritten werden. Daraus folgt ein Anspruch auf Aufnahme an einer konkreten Schule jedoch nur, wenn weder ein Platz an einer Wunschschule noch ein Platz innerhalb der Kapazität an einer Schule in altersangemessener Entfernung zur Verfügung steht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2018, 1 Bs 164/18, juris Rn. 20 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2025, 5 E 3767/25, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen dürften hinsichtlich der Antragstellerin nicht erfüllt sein.

30

Die Antragstellerin nahm zu Recht gar nicht an Schritt 4 b teil. Es stellte sich zu keinem Zeitpunkt die Frage, ob die Antragstellerin oder zwei andere Kinder (LP 191-192) überkapazitär an der A.-Schule aufgenommen werden sollten. Der Schritt 4 b wird für eine Schule erst nach Abarbeitung des Schritts 4 a für alle Schulen durchlaufen. Die Antragstellerin wurde bereits im Schritt 4 a, mithin innerhalb der Kapazität der betroffenen Schule, ein Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 der B.-Schule zugewiesen.

31

Die Zuweisung der B.-Schule trifft die Antragstellerin nicht unangemessen. Der Schulweg von ihrer Wohnung aus ist nicht nur ohne Weiteres altersangemessen, sondern darüber hinaus besonders kurz. Er misst 786 m zum Standort C. oder 821 m zum Standort D.

32

Soweit die Antragstellerin vorbringt, es werde eine gymnasiale Schullaufbahn mit dem Ziel des Abiturs nach zwölf Jahren angestrebt, ist hervorzuheben, dass sie wunschgemäß an einer Stadtteilschule aufgenommen wird. Eine Schule in der Schulform Stadtteilschule entspricht der Willensdisposition der Antragstellerin. Ihre Eltern haben sich - ausgehend von einer Empfehlung für Gymnasium oder Stadtteilschule im Zeugnis der Jahrgangsstufe 4 - als Erstwunsch eine Stadtteilschule benannt. Die Antragstellerin wird in den Jahrgangsstufe 5 und 6 an der B.-Schule ebenso - wie es an der Erstwunschschule der Fall wäre - von einer nach § 87 Abs. 1 HmbSG gegenüber dem Gymnasium geringeren Klassengröße profitieren. Im Anschluss an die Beobachtungs-/Orientierungsstufe in Jahrgangsstufe 5 und 6 kann sie - wie es an der Erstwunschschule der Fall wäre - unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 HmbSG, § 13 APO-GrundStGy ab der Jahrgangsstufe 7 auf gymnasialem Niveau beschult werden. Der einzige - wenngleich für die Eltern verständlicherweise attraktive - Unterschied besteht darin, dass dergleichen an der für die Antragstellerin als Erstwunsch benannten Schule ohne Schulwechsel möglich wäre, da es sich um eine Stadtteilschule mit gymnasialem Zweig handelt, während sie von der Jahrgangsstufe 6 der B.-Schule nur auf Antrag unter Inkaufnahme eines Schulwechsels zu Jahrgangsstufe 7 ans Gymnasium wechseln könnte. Das Schulgesetz begründet für kommende Fünftklässlers ein Recht auf Wahl der Schulform Stadtteilschule oder Gymnasium, aber keinen Anspruch auf einen Platz an einer Stadtteilschule mit gymnasialem Zweig. Wird innerhalb der Kapazität ein auf eine Stadtteilschule ab Jahrgangstufe 5 (etwaig mit Gymnasialzweig ab Jahrgangsstufe 7) abzielender Erstwunsch ermessensfehlerfrei abgelehnt, so ist die Beschulung an einer anderen Stadtteilschule ab Jahrgangsstufe 5 (etwaig ohne Gymnasialzweig ab Jahrgangsstufe 7) angemessen.

33

2. Die Antragstellerin dürfte ebenso wenig in einem Nachrückverfahren einen Platz an der A.-Schule erlangen können. Gegenüber der ursprünglichen Verteilungsentscheidung handelt es sich bei der Vergabe nachträglich frei werdender Plätze um eine neue Verteilungsentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21). Dergleichen hat mangels frei werdender Plätze gar nicht stattgefunden, ohne dass dies von der Antragstellerin mit Erfolg gerügt werden könnte. Im Einzelnen:

34

Letztlich kann dahinstehen, ob im Fall von an einer Schule frei werdender Plätze die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ein Nachrückverfahren durchzuführen, und Kinder, für die Widerspruch wegen einer Ablehnung ihrer Aufnahme an diese Schule erhoben ist, zur Teilnahme an dem Nachrückverfahren berechtigt sind. Dabei steht in Frage, ob die Antragsgegnerin stets dann verpflichtet ist, ein Nachrückverfahren durchzuführen, wenn aufgrund einer der ursprünglichen Verteilungsentscheidung nachfolgenden Entwicklung an einer Schule weniger Plätze belegt sind als die für die ursprüngliche Verteilungsentscheidung maßgebende Kapazität hergibt. Weiter steht in Frage, ob an einem solchen Nachrückverfahren die Kinder, für die Widerspruch erhoben ist, stets zur Teilnahme berechtigt sind. Vordergründig könnte im Fall der Durchführung eines Nachrückverfahrens für eine Zulassung dieser Kinder der Gedanke der Befriedung im Einzelfall durch Erledigung des Widerspruchsverfahrens angeführt werden. Jedoch könnte gegen eine Teilnahme dieser Kinder der Gedanke der Befriedung im Allgemeinen und das Erfordernis eines sachlichen Grundes streiten. Denn es böte dann die Erhebung eines angesichts der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verteilungsentscheidung in der Sache zunächst nicht tragenden Widerspruchs den Vorteil, in einem Nachrückverfahren zum Zuge zu kommen.

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Diese Fragen können aber offenbleiben, weil an der A.-Schule kein Nachrückverfahren stattgefunden hat. Ein Nachrückverfahren muss allenfalls dann stattfinden, wenn die Kapazität rechnerisch durch die nunmehr belegten Plätze unterschritten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 23). So liegt es hier aber nicht. Die Kapazität von 161 Kindern in den regulären Klassenzügen war mit der ursprünglichen Verteilungsentscheidung erschöpft und es waren zwei Kinder überkapazitär aufgenommen (s. o. 1. a) bb)). Zur Fehlerkorrektur ist nachträglich ein Kind wegen eines ursprünglich nicht berücksichtigten sonderpädagogischen Förderbedarfs der A.-Schule zugeordnet worden (LP 217). Nachträglich sind drei Plätze freigeworden (LP 89, 147, 536). Die Kapazität von 161 Kindern ist mit 22 + 41 + 98 + 2 + 1 - 3 = 161 Kindern weiterhin erschöpft.

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Die Antragstellerin vermag, da sie insoweit nicht in subjektiven Rechten berührt ist, nicht geltend zu machen, dass ein Nachrückverfahren hypothetisch dann stattfinden könnte, wenn nicht bei der ursprünglichen Verteilungsentscheidung zwei Kinder überkapazitär aufgenommen worden wären.

37

Die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verteilungsentscheidung gegenüber der Antragstellerin wird nicht durch die Rechtmäßigkeit einer überkapazitären Aufnahme der beiden Kinder berührt. Es stellte sich zu keinem Zeitpunkt die Frage, ob die Antragstellerin oder zwei andere Kinder (LP 191-192) überkapazitär an der A.-Schule aufgenommen werden sollten (s. o. 1. c)).

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Auf die Rechtmäßigkeit einer überkapazitären Aufnahme der beiden Kinder kann es auch nicht im Hinblick auf ein Nachrückverfahren ankommen. Denn ob aufgrund der ursprünglichen Verteilungsentscheidung die Kapazität erschöpft ist, ist eine dem Nachrückverfahren vorausliegende Frage, ob Plätze frei geworden sind. Gegenüber der ursprünglichen Verteilungsentscheidung handelt es sich bei der Vergabe nachträglich frei werdender Plätze um eine neue Verteilungsentscheidung (bereits zitiert: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2019, 1 Bs 189/19, juris Rn. 21). Erst wenn und soweit freie Plätze für ein Nachrückverfahren vorhanden sind, kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung in Betracht kommen. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung knüpft als Teilhaberecht daran an, welche Ressourcen zur Verfügung bereitgestellt sind und vermittelt keinen Anspruch darauf, Ressourcen zu erweitern (s. o. 1. a) aa)).

39

III. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.