Auf ihren Antrag vom 18. November 2019 hin wurde die Klägerin als unabhängige Bewertungsstelle am 18. …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Auf ihren Antrag vom 18. November 2019 hin wurde die Klägerin als unabhängige Bewertungsstelle am 18. Dezember 2019 anerkannt.
Am 2. Dezember 2021 begann eine erste Überwachungsmaßnahme durch die Beklagte. Hierzu wurde zunächst der Fragenkatalog F36 seitens der Beklagten übermittelt. Weitere Unterlagen, inkl. zwei Sicherheitsbewertungsberichte (X. und W.), wurden am 18. Januar 2022 angefordert. Die Klägerin reichte die angeforderten Unterlagen am 28. Januar 2022, am 15. Februar 2022 und am 2. März 2022 ein. Am 10. April 2022 übermittelte die Beklagte den Begutachtungsfragenkatalog F25a zur Bearbeitung, worauf die Klägerin am 7. Mai 2022 reagierte. Die Klägerin erhielt daraufhin am 25. Juli 2022 den Begutachtungsfragenkatalog F25a final erneut zur Bearbeitung. Da bei der Beklagten Zweifel an der Fachkompetenz der Klägerin sowie an der Erfüllung der dazugehörigen Mindestanforderungen an das Personal bestanden, erachtete die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt ein Audit als nicht durchführbar. Am 17. August 2022 reichte die Klägerin den Begutachtungsfragenkatalog, inkl. weiterer Unterlagen, ein. Am 14. November 2022 erweiterte die Beklagte die Überwachung auf das Tätigkeitsgebiet „Instandhaltung Eisenbahnfahrzeuge“ und forderte in dem Zusammenhang weitere drei Sicherheitsbewertungsberichte aus diesem Tätigkeitsgebiet an. Die Klägerin reagierte hierauf am 25. November 2022. Am 23. Januar 2023 erhielt die Klägerin den Begutachtungsfragenkatalog F25a final 2 zur Bearbeitung sowie Feststellungen zu den Sicherheitsbewertungsberichten. Hierin teilte die Beklagte mit, dass das Tätigkeitsgebiet „Instandhaltung Eisenbahnfahrzeuge (ECM), Fachgebiet Fahrtechnik“ eingeschränkt werden müsse, da die eingereichten Unterlagen unzureichend seien, die Fachkompetenz nachzuweisen. Die Klägerin reichte am 21. April 2023 Nachweise und Arbeitsproben von Mitarbeitenden ein; es folgte am 4. Mai 2023 der beantwortete Begutachtungsfragenkatalog F25a final 2. Nachdem die Beklagte weiterhin Zweifel an der Fachkompetenz der Klägerin hatte, erfolgten zwei Vor-Ort-Begutachtungen (Audit) am 21. November 2023 und am 24. November 2023 im Tätigkeitsbereich „Instandhaltung Eisenbahnfahrzeuge (ECM)“ bei der S. GmbH und der E. mbH& Co. im Rahmen der Aufsicht. Im Anschluss erstellte die Organisationseinheit Aufsicht den dazugehörigen Aufsichtsbericht und übergab den Bericht der Anerkennungsstelle. Der Bericht enthielt keine Feststellungen - das Audit räumte im Rahmen der Eisenbahnaufsicht die Zweifel an der Fachkompetenz aus, QMS-Feststellungen wurden durch die Begutachtungsfragenkataloge geklärt. Die Klägerin erhielt den Begutachtungsbericht am 31. Januar 2024. Der mit der Überwachungsmaßnahme zusammenhängende Verwaltungsvorgang beläuft sich auf über 4.000 Seiten.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2024 setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 27.210,00 Euro fest. Als gebührenauslösende Verwaltungsmaßnahme wurde die „Anerkennung und Überwachung einer Bewertungsstelle, § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEG“ benannt. Zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 31. Januar 2024 sei ein berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand von insgesamt 226,75 Stunden entstanden:
6Eröffnung des Verwaltungsverfahrens: 1 Stunde,
7Eingangsprüfung: 6 Stunden,
8Eingangsprüfung, Prüfung der Unterlagen: 3 Stunden,
9Prüfung der Unterlagen: 202,5 Stunden,
10Erstellung des Begutachtungsberichts: 10,25 Stunden,
11Finalisierung des Verfahrens: 4 Stunden.
Je angefangener ¼ Stunde seien 30,00 Euro festzusetzen.
Unter dem 14. März 2024 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei ein kleines Ingenieurbüro mit vier Mitarbeitern. Für die Erstellung der durch die Beklagte geprüften Sicherheitsbewertungsberichte sei ihr selbst ein Zeitaufwand von 220,5 Stunden entstanden. Dieser Wert liege unterhalb des zeitlichen Aufwandes, den die Beklagte ihrer Gebührenforderung zugrunde lege. Insgesamt stehe die wirtschaftliche Betrachtung der Begutachtung zum getätigten Aufwand der Überwachung nicht im Verhältnis. Ihr Umsatz als unabhängige Bewertungsstelle in den Jahren 2020 bis 2023 belaufe sich auf ca. 155.000 Euro; dem stünden mittlerweile Gebührenforderungen der Beklagte von über 50.000 Euro gegenüber.
Die Klägerin bezahlte am 18. Dezember 2024 die Gebührenforderung in Höhe von 27.210,00 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2025 hob die Beklagte den Bescheid in Höhe von 1.320,00 Euro auf, wies ihn im Übrigen allerdings zurück. Zur Begründung führte sie aus, der maßgebliche Gebührentatbestand sei für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung als Zeitgebühr ausgestaltet. Die dafür aufgeführten Tätigkeiten, die für die behördliche Kostenentscheidung maßgeblich gewesen wären, ergäben sich aus einer als Anlage 1 übersandten detaillierten Übersicht. Dieser Zeitaufwand sei damit hinreichend dokumentiert und plausibel. Der vorliegende Bearbeitungsaufwand sei in dem dargestellten Umfang erforderlich und infolge der konkreten Veranlassung durch die Klägerin verhältnismäßig, um eine Aussage über das Fortbestehen der Anerkennung der Klägerin als unabhängige Bewertungsstelle treffen zu können. Denn im Laufe der Überwachung habe die Beklagte wiederholt festgestellt, dass Zweifel an der Fachkompetenz bestünden. Gründe für eine Befreiung, Ermäßigung oder Billigkeitsmaßnahmen bestünden nicht.
Die Klägerin hat am 22. September 2025 Klage erhoben.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe einen viel zu hohen Zeitaufwand betrieben. Gerechtfertigt seien allenfalls 10 Prozent der im Gebührenbescheid veranschlagten Zeitaufwände. Durch die überzogene Gebührenforderung werde die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährdet.
Die Klägerin beantragt,
den Gebühren- und Auslagenbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2024 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2025 aufzuheben, soweit eine Abgabenverpflichtung von mehr als 2.721,00 Euro festgesetzt worden ist,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.489,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die streitgegenständlichen Bescheide und führt ergänzend aus, allein der vorliegende Aktenumfang belege die zeitliche Intensität, die die Beklagte habe erbringen müssen. Das vorliegende Anlagenkonvolut zeige, dass die Klägerin ungefiltert und in größerem Umfang Unterlagen übermittelt habe, was den Sichtungs- und Prüfaufwand sowie die Zusammenstellung von Unterlagen für die zu beteiligenden Fachbereiche der Beklagten erheblich erhöht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zu einer Gebühr in Höhe von 25.890,00 Euro herangezogen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 1 und § 22 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) i.V.m. Geb.-Nr. 1.13, Abschnitt 1, Teil I der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (EBABGebV).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld,
vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Mai 2026 - 9 A 617/24 - juris Rn. 31,
d. h. vorliegend der Zeitpunkt der Beendigung der streitgegenständlichen Überwachungsmaßnahme im Januar 2024.
Da die Überwachungsmaßnahme im Dezember 2021 begann, ist vorliegend auch nicht die Übergangsregelung nach § 5 EBABGebV einschlägig, nach der für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Juli 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, das bis zum 31. Juli 2021 geltende Recht weiter anzuwenden ist.
Nach § 1 BGebG erhebt der Gebührengläubiger für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Abs. 3 und 4 BGebG. Auf Grundlage des § 22 Abs. 4 Satz 1 BGebG hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 21. Juli 2021 die EBABGebV beschlossen, die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 189) geändert worden ist.
Nach § 1 Nr. 1 EBABGebV werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, die auf Grund des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbracht werden, Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage (§ 2 Abs. 1 EBABGebV). Nach Ziffer 1.13. der Anlage zu § 2 Abs. 1 EBABGebV bemisst sich die Gebühr für eine Anerkennung und Überwachung einer Bewertungsstelle gemäß in § 5 Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 AEG nach dem Zeitaufwand. Nach § 2 Abs. 2 EBABGebV beträgt bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt werden, der Stundensatz 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro. § 2 Abs. 3 EBABGebV hält fest, dass die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen umfassen.
Gemessen daran erfolgte die Gebührenfestsetzung in rechtmäßiger Weise.
Die Beklagte war als Gebührengläubigerin für den Erlass des Bescheides zuständig, da sie auch für die durchgeführte Verwaltungsmaßnahme nach § 5 Abs. 1d Satz 2, Abs. 2 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) zuständig war.
Auch der gebührenauslösende Tatbestand der Ziffer 1.13 der Anlage zu § 2 Abs. 1 EBABGebV lag - unstreitig - vor, da es sich bei der gebührenauslösenden Verwaltungsmaßnahme um die Überwachung einer Bewertungsstelle gehandelt hat.
Soweit die Klägerin pauschal bezweifelt, dass der von der Beklagten für die Gebührenerhebung in Ansatz gebrachte Zeitaufwand ihrer Mitarbeitenden tatsächlich entstanden bzw. gerechtfertigt ist, greift dies nicht durch.
Dabei obliegt es ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beklagten, den abgeltungsfähigen Verwaltungsaufwand zu dokumentieren. Das bedeutet, dass sich aus den Aufschreibungen der für die gebührenpflichtige öffentliche Leistung aufgewendeten Zeiteinheiten nachvollziehbar ergeben muss, welcher Zeitaufwand für die Bearbeitung entsprechend der jeweils maßgeblichen Tarifstelle(n) erfolgt ist.
Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 9 A 325/16 - juris, Rn. 9.
Dies setzt jedoch nicht zwingend die Vorlage der internen Selbstaufschreibungen der Mitarbeitenden voraus, solange die Angaben der Beklagten nachvollziehbar erkennen lassen, welcher Mitarbeiter an welchem Datum welche Tätigkeiten für das Verfahren - erbracht hat.
Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. April 2026 - OVG 1 N 79/23 - juris Rn. 38.
Gemessen daran genügt die Beklagte - jedenfalls durch die Anlage 1 zu ihrem Widerspruchsbescheid - ihren Darlegungs- und Beweislasten. In dieser listet sie tagesbezogen den zeitlichen Umfang auf, den ihre Mitarbeiter in das Überwachungsverfahren der Klägerin investiert haben. Indem sie die durchgeführte Tätigkeit zudem schlagwortartig beschreibt, wird auch der inhaltliche Bezug hinreichend deutlich.
Dieser dokumentierte Zeitaufwand wird zudem durch den im Widerspruchsbescheid aufgezeigten und unwidersprochen gebliebenen Ablauf des Verwaltungsverfahrens nachvollziehbar belegt.
Hiergegen hat die Klägerin nichts vorgebracht und stattdessen pauschal auf ihren eigenen Aufwand abgestellt, der (knapp) unterhalb des gebührenwirksamen Zeitaufwandes der Beklagte gelegen haben soll. Dieses Vorbringen ist angesichts des Umfangs des vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ca. 4.000 Seiten), der Auflistung der Tätigkeiten und der Beschreibung des Verfahrensablaufs nicht hinreichend substantiiert, um die Angaben der Beklagten ansatzweise zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
24.489,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.