Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage durch das angefochtene Urteil
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage durch das angefochtene Urteil.
In der Sache geht es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Beklagten betriebenen Scoringverfahren zur Bonitätsbewertung von Verbrauchern. Die Beklagte ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit potentieller Kunden versorgt. Zu diesem Zweck sammelt sie Wirtschaftsdaten von Verbrauchern und prognostiziert auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren die in einem sogenannten Score-Wert ausgedrückte Wahrscheinlichkeit des künftigen Rückzahlungs- oder Erfüllungsverhaltens der potentiellen Kunden ihrer Vertragspartner. Diesen automatisiert erstellten Score teilt die Beklagte auf Anfrage ihren Vertragspartnern mit. Nachdem der Kläger eine Selbstauskunft angefordert hatte, erstellte die Beklagte einen Score für den Kläger und benachrichtigte ihn am 20.12.2023 darüber, welche Daten über ihn gespeichert sind.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, der von der Beklagten mitgeteilte Bonitätsscore sei vielfach das ausschließliche Kriterium für einen Vertragsschluss. Mit ihm seien mehrfach in der Vergangenheit keine Verträge, wie etwa Mietverträge, Mobilfunkverträge oder Bankgeschäfte zustande gekommen. Die Beklagte verhalte sich sittenwidrig, da ihre als Reaktion auf die Klage verhängte Scoresperre zur Folge habe, dass dem Kläger auch in Bezug auf bereits laufende Verträge erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten. Die Erstellung der Scores verstoße gegen die Grundsätze der DSGVO, insbesondere gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Die Berechnung alleine im Wege eines automatisierten Verfahrens sei unzulässig.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Klage teilweise für unzulässig gehalten. In der Sache habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei - soweit sie überhaupt zulässig sei - jedenfalls unbegründet. Dem Kläger stehe weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Einen durch die Beklagte verursachten Schaden habe der Kläger nicht dargelegt. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Überdies rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Landgericht den klägerischen Vortrag nur selektiv und willkürlich gewürdigt habe.
Der Kläger beantragt abändernd,
11festzustellen, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;
12die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;
13die Beklagte zu verurteilen, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen;
14die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
15die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
a) die dafür verwendete Berechnungsmethode,
b) die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
c) die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
d) die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
e) die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
f) die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
g) die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;
6. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
a) besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
b) den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
c) Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
d) Anschriftendaten,
e) Alter,
f) Geschlecht,
g) Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
7. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
jeweils hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Hagen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen, und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte tritt dem mit näheren Ausführungen entgegen und beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die form- und fristgerecht eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung, die auch sonst nicht geboten ist. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keinen Anlass zur Zulassung der Revision.
2. Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Dem Kläger stehen Ansprüche im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung nicht zu.
a) Verfahrensfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt haben könnten, vgl. § 546 ZPO, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung moniert, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) vor, da das Landgericht seine Ausführungen zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung der Erteilung einer Schufa-Auskunft samt Bonitätsscorewerte übergangen habe (vgl. Bl.13 f. der Berufungsbegründung), so verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen. Vielmehr müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen verarbeitet werden.
Es fehlt zudem jeder klägerische Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt der klägerische Vortrag hätte stärker berücksichtigt werden müssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können (so schon OLG München, Beschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24e -, juris m.w.Nw.).
Auch die mit der Berufung erhobene Rüge des Klägers, das Landgericht habe erforderliche rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen, ist unbegründet. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Hinweise der Kläger vermisst, was er ergänzend bei Erteilung dieser Hinweise vorgetragen hätte und wieso sein ergänzender Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können.
b) Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
aa) Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung des Bonitätswertes durch die Beklagte gerichtete Klageantrag zu Ziffer 1) ist auch nach Auffassung des Senats unzulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Antrags kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist.
Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst sowie einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht können Gegenstand der Feststellung sein (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2021 - VII ZR 124/20, juris Rn. 25).
Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, können demgegenüber bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 9; OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 17, beck-online; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 49, beck-online).
Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger allein um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten aufgrund einer automatisierten Verarbeitung durchgeführten Erstellung des Bonitätsscores des Klägers. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um ein bloßes Verhalten der Beklagten.
bb) Ein Anspruch auf Unterlassung der Mitteilung von automatisiert erstellten Scorewerten (Klageanträge zu 2 und 3) besteht ebenfalls nicht. Darin liegt keine unzulässige automatisierte Entscheidung nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2025 - I-17 U 50/25 -, juris Rn. 55).
Die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO stellt zwar grundsätzlich eine taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers dar, ohne dass es einer Hinzuziehung der §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB bedarf (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 25, beck-online). Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte es zu unterlassen, Scorewerte aufgrund einer automatisierten Verarbeitung zu erstellen (Antrag zu 2), besteht nach dieser Vorschrift dennoch nicht.
Denn Art. 22 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass eine Entscheidung getroffen wird. Es muss also ein gestaltender Akt mit in gewisser Weise abschließender Wirkung vorliegen. Eine rechtliche Wirkung bzw. eine ähnliche erhebliche Beeinträchtigung durch die Entscheidung ist gegeben, wenn eine Rechtsposition des Betroffenen (negativ) beeinflusst wird bzw. die wirtschaftliche oder persönliche Situation beeinträchtigt wird, wobei die Schwelle zur bloßen Belästigung überschritten sein muss (OLG Hamm, a.a.O. m.w.Nw.). Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert - ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird - aber gegenüber dem Betroffenen keine rechtliche oder sonst geartete beeinträchtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein bloßes Internum ohne Außenwirkung (so auch OLG München, Hinweisbeschluss. vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 28, beck-online; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25, GRUR-RS 2015, 7249 Rn. 25, beck-online).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Weitergabe von ihr automatisiert erstellter Scorewerte (Antrag zu 3). Voraussetzung dafür wäre, dass es sich bei den von der Beklagten erstellten und weitergeleiteten Scorewerten selbst um automatisierte Entscheidungen handelt, die gegenüber dem Kläger eine rechtliche Wirkung entfalten oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Das kann indessen nicht festgestellt werden.
Auch wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Weiterleitung des Scorewertes eine unzulässige automatisierte Entscheidung liegen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-634/21, NZA 2024, 45 Rn. 40, 50, beck-online), muss der mitgeteilte Wahrscheinlichkeitswert im jeweiligen Einzelfall eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung spielen, ob der Dritte, dem er übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet (vgl. EuGH a.a.O.). Dies ist aber von den nationalen Gerichten zu prüfen und nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als erfüllt vorgegeben (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 31, beck-online).
Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 22 DSGVO ergeben kann, ist der Kläger (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 15, beck-online). Dieser hat also darzulegen und zu beweisen, dass in allen Fällen einer ihn betreffenden Entscheidung diese „maßgeblich“ bzw. allein von dem Scorewert geleitet wird bzw. geleitet werden wird (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 32, beck-online).
Eine Maßgeblichkeit in diesem Sinne hat der Kläger - wie das Landgericht zu Recht zum Klageantrag zu Ziffer 4 (Schadensersatz) ausgeführt hat - vorliegend weder dargetan noch ausreichend unter Beweis gestellt. Es fehlt ein auf einen konkreten Sachverhalt bezogener Tatsachenvortrag insbesondere dazu, dass das Nichtzustandekommen von Verträgen maßgeblich auf einem von der Beklagten übermittelten Scorewert beruhte. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass er durch ein rechtswidriges Scoring Nachteile dadurch erfahren habe, dass ihm der Abschluss zahlreicher Verträge verwehrt worden sei. Welche angestrebten Verträge dies konkret betroffen haben soll, hat er jedoch nicht dargelegt.
cc) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Verstoß, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-507/23, GRUR-RS 2024, 26149 Rn. 24, beck-online; BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, GRUR 2024, 1910 Rn. 21, beck-online; OLG München Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 41, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2025 - I-17 U 50/25 -, juris). Das ist im vorliegenden Fall der Kläger.
Wie dargelegt, hat der Kläger indessen einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGV nicht substantiiert vorgetragen. Wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt, hat er weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass Verträge mit Dritten nicht zustande gekommen sind, weil dies maßgeblich auf einem von der Beklagten übermittelten Scorewert beruhte. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
dd) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist ebenso unbegründet. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist ein etwaiger Auskunftsanspruch jedenfalls durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Beklagte hat am 20.12.2023 dem Kläger über die bei ihr über gespeicherten Daten Auskunft erteilt.
Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring besteht nicht. Ein solcher Anspruch besteht bereits deswegen nicht, weil - wie dargelegt - keine automatisierte Entscheidung vorliegt. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Beklagten verwendete Scoreformel einschließlich der zugrundeliegenden Algorithmen grundsätzlich ihrem Geschäftsgeheimnis unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13, juris Rn. 22ff.; OLG Hamm, a.a.O.).
ee) Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu Ziffer 6. hat ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als Vorschrift des nationalen Rechts überhaupt neben der DSGVO anwendbar ist, fehlt es jedenfalls an den für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bei der Ermittlung der Scorewerte des Klägers in der Vergangenheit bestimmte Daten in rechtswidriger Weise verwendet hat oder dies künftig zu tun beabsichtigt, fehlt es - worauf auch das Landgericht richtigerweise abgestellt hat - an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Die Wiederholungsgefahr besteht, das heißt weitere Beeinträchtigungen sind zu besorgen, wenn bereits eine Störung stattgefunden hat und objektiv eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine Wiederholung der Beeinträchtigung erfolgen wird (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, 1.8.2025, BGB § 1004 Rn. 268, beckonline). Der Kläger muss Indiztatsachen darlegen und ggf. beweisen, die den Schluss nahelegen, eine Wiederholung der Beeinträchtigung bzw. eine bevorstehende Beeinträchtigung seien wahrscheinlich oder jedenfalls eine naheliegende Möglichkeit. Eine abstrakte, nur theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, 1.8.2025, BGB § 1004 Rn. 269, beck-online). Daran fehlt es jedoch hier. Insoweit wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
ff) Weil die Klage in der Hauptsache erfolglos ist und war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
c) Soweit hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Verhandlung begehrt wird, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem erstinstanzlichen Verfahrensmangel. Insbesondere liegt - wie ausgeführt - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vor.
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000,00 € festzusetzen (Ziffern 1, 2, 3: jeweils 1.000,00 €, Ziffer 4: 5.000,00 €, Ziffer 5: 500,00 €, Ziffer 6: 1.500,00 €).
Auf den Hinweisbeschluss vom 22.01.2026 wurde die Berufung zurückgenommen.