Die Regelung des Art. 147 Abs. 2 HV, wonach derjenige, der von einem Verfassungsbruch oder einem auf …
Leitsatz
Die Regelung des Art. 147 Abs. 2 HV, wonach derjenige, der von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die Pflicht hat, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu erzwingen, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung auf Grund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller stellt Strafanzeige gegen Zahnärzte und deren Auftraggeber wegen gefährlicher Körperverletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Eingaben des Antragstellers vom 21. September 1999, 13. Oktober 1999 und 20. November 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die Strafanzeige des Antragstellers ist vor dem Staatsgerichtshof unzulässig.
Der Staatsgerichtshof als das Verfassungsgericht des Landes Hessen entscheidet nur in den von der Verfassung und vom Gesetz bestimmten Fällen (vgl. Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen - HV -, § 15 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Die Bearbeitung von Strafanzeigen zählt nicht zu den Aufgaben des Staatsgerichtshofs. Die Regelung des Art. 147 Abs. 2 HV, wonach derjenige, der von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die Pflicht hat, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs zu erzwingen, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung auf Grund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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