Vollstreckbarerklärung einer US-amerikanischen Unterhaltsentscheidung
Vollstreckbarerklärung einer US-amerikanischen Unterhaltsentscheidung: Einwand der Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und den ordre public
Orientierungssatz
1. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung besteht kein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs, wenn der anwaltlich vertretene Antragsgegner hinreichend Kenntnis von der bestehenden Unterhaltsverpflichtung hatte und auch eine gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit nicht überraschend war.(Rn.31)
2. Es liegt kein Verstoß gegen den ordre public vor, wenn auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung unzweifelhaft eine Rechtsmittel gegen die ausländische Entscheidung möglich war und dem Rechtsanwalt des Antragsgegners dies hätte bekannt sein müssen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.04.2024 wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 8.233,54 €
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Familienunterhalt für die beiden Antragsteller in Höhe von 742 USD monatlich aus dem Scheidungsverbundurteil des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis, Missouri/USA vom 19.04.2011.
Der Antragsgegner und die Mutter der beiden inzwischen volljährigen Antragsteller haben am 01.02.1997 in Kroatien die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, in Kroatien sei lediglich eine religiöse Ehe geschlossen worden, die nicht registriert worden sie. Aus dieser Ehe sind die am 30.01.1999 geborene Antragstellerin Ziffer 1 und der am 09.02.2001 geborene Antragsteller Ziffer 2 hervorgegangen. Die vormaligen Eheleute haben sich Anfang November 2009 getrennt. Der Antragsgegner reichte im Jahr 2010 einen Scheidungsantrag beim Bezirksgericht der Stadt St. Louis, Missouri/USA ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Familie noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Im Scheidungsverfahren hatte der Antragsgegner und dessen Prozessbevollmächtigter einen „Parenting Plan Part B - Support“ unterzeichnet (Bl. 42 e-Akte AG). In Ziffer 15 dieses Plans wird der Antragsgegner als der „den Unterhalt zahlende Elternteil“ bezeichnet (Bl. 41 e-Akte AG).
Mit Urteil vom 19.04.2011, das in Ziffer 21 auf die Anlage B Bezug nimmt (Bl. 8 e-Akte AG), wurde die Ehe der vormaligen Ehegatten aufgelöst und der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die beiden Antragsteller zugesprochen.
Weiterhin heißt es in Ziffer 24 des Urteils wie folgt: ___ (kein Häkchen) □ Der Ehemann □ Die Ehefrau zahlt ab [keine Eintragung] 20_ an □ Ehemann □ Ehefrau für den Unterhalt des/der minderjährigen und noch nicht mündigen Kindes/Kinder folgendes:
c. USD 742 pro □ Woche □ (handschriftliches Häkchen) Monat □ Sonstiges: 2 wenn □ der Ehemann □ die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt für zwei minderjährige, noch nicht mündige Kinder hat.
Ziffer 25 des Urteils lautet wie folgt: ___ (handschriftliches Häkchen) Der gemäß Formblatt 14 (Anlage C) berechnete Betrag für den Unterhalt des/der minderjährigen und noch nicht mündigen Kindes/Kinder wurde unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für □ nicht ungerecht oder unangemessen □ ungerecht oder unangemessen befunden.
In dem Formblatt 14 wird der Vater als unterhaltspflichtiger Elternteil bezeichnet und als angenommene monatliche Unterstützung für zwei Kinder wird ein Betrag in Höhe von 742 USD errechnet (Bl. 66 e-Akte OLG).
Im Verhandlungstermin am 19.04.2011 ist weder der Antragsgegner noch dessen Prozessbevollmächtigter erschienen. Das Urteil, das keine ausdrückliche Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist seit dem 20.04.2011 rechtskräftig. Nach dem Vortrag der Antragsteller habe ihnen die zuständige Behörde in Missouri mitgeteilt, dass dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, Rechtsanwalt Frank J. Nielsen, III, am 20.04.2011 eine beglaubigte Kopie des Urteils des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis vom 19.04.2011 zugestellt worden sei. Das Urteil ist seit dem 08.02.2024 vollstreckbar.
Nach den Angaben des Antragsgegners habe er bereits seit Februar 2011 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA mehr gehabt. Am 28.02.2011 habe er sich in Deutschland angemeldet (Bl. 82 e-Akte OLG). Der Antragsgegner ist in Deutschland wieder verheiratet.
Die Antragsteller, die noch erstinstanzlich durch ihre Mutter vertreten waren, haben die Vollstreckbarerklärung des US-amerikanischen Gerichts von bis zum 09.02.2019 aufgelaufenen Rückständen in Höhe von USD 69.540,38 beim Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart beantragt.
Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht die Unterhaltsentscheidung des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis auf der Grundlage des Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (HUÜ 2007) für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Gegen den Beschluss, der dem Antragsgegner nach Erlass zugestellt worden ist, richtet sich die am 14.05.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragsgegner rügt zunächst, dass ihm die maßgeblichen Schriftstücke nicht in die deutsche Sprache übersetzt übermittelt worden seien. Die volljährigen Antragsteller könnten nun nicht mehr durch deren Mutter vertreten werden. Einen Antrag auf Kindesunterhalt habe der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen. Es habe auch keine Verhandlung geben, in welcher über das Thema Kindesunterhalt gesprochen worden und in welcher der Antragsgegner anwesend gewesen sei. Bei Verkündung des Urteils sei weder der Antragsgegner anwesend noch anwaltlich vertreten gewesen. Dem Antragsgegner sei zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Urteil zugestellt worden. Das Urteil, das in Abwesenheit des Antragsgegners verkündet worden und bereits am 20.04.2011 rechtskräftig geworden ist, stelle aufgrund der Abwesenheit des Antragsgegners einen ordre public-Verstoß dar. Schließlich sei der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, Unterhalt zu bezahlen. Nach deutschem Recht sei der Anspruch auf Zahlung rückständigen Unterhalts verwirkt.
Die Antragsteller beantragen (Bl. 13 e-Akte OLG),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zutreffend sei, dass die Kindesmutter die volljährigen Kinder nicht mehr vertreten könne. Die irrtümliche Angabe der gesetzlichen Vertretung könne unproblematisch berichtigt werden. Soweit der Antragsgegner das Fehlen einer deutschen Übersetzung des Urteils rüge, stelle dies keinen Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dar. Auch die angeblich nicht erfolgte Zustellung des Scheidungsurteils an den Antragsgegner stelle keinen Grund dar, die Vollstreckung zu verweigern. Der Antragsgegner selbst habe das Verfahren in den USA eingeleitet. Mit dem Einwand der Verwirkung könne der Antragsgegner im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht gehört werden. Überdies sei dem Bundesstaat Missouri das Rechtsinstitut der Verwirkung gänzlich unbekannt. Auch nach deutschem Recht liege das erforderliche Umstandsmoment nicht vor.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach Art. 23 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 HUÜ 2007 i.V.m. §§ 57, 1 Abs. 1 Nr. 2, 60a, 43 ff. AUG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (Art. 23 Abs. 6 HUÜ 2007, §§ 43 ff. AUG).
Dass der Antragsgegner keinen konkreten Sachantrag gestellt hat, ist unschädlich. Zwar handelt es sich bei dem Klauselerteilungsverfahren nach § 43 AUG um eine Familienstreitsache (BGH FamRZ 2017, 1705 Rn. 12). Gleichwohl ist der Bundesgerichtshof der Heranziehung des § 117 Abs. 1 FamFG entgegengetreten (BGH a.a.O. Rn. 13). Überdies muss die in der Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO enthaltene Erklärung nicht notwendig einen bestimmten Antrag enthalten. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 29/19 –, Rn. 14, juris). Der Antragsgegner gibt deutlich zu erkennen, dass er sich gegen die Vollstreckbarkeit der US-amerikanischen Entscheidung wendet.
2.
Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Urteil des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis auf der Grundlage HUÜ 2007 für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel versehen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch.
a.
Zunächst ist unschädlich, dass die bereits volljährigen Antragsteller ursprünglich durch ihre Mutter vertreten worden sind. Das macht deren Antrag nicht unzulässig. Vielmehr konnte unproblematisch eine Berichtigung auf der Antragstellerseite vorgenommen werden. Die Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung eines Beteiligten bzw. die irrtümliche Annahme eines noch bestehenden Vertretungsverhältnisses kann klarstellend in jeder Phase des Verfahrens vorgenommen werden (vgl. insoweit auch BGH NJW 2003, 1043). Es handelt sich nicht um eine „Parteiänderung“, da die Identität der Beteiligten erhalten bleibt.
b.
Die Vollstreckbarerklärung richtet sich für die von dem Bezirksgericht in Missouri erlassene Unterhaltsentscheidung nach Art. 19 ff. HUÜ 2007, das im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika seit 01.01.2017 in Kraft ist.
aa.
Das mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteil des Bezirksgerichts in Missouri ist hinreichend bestimmt und damit grundsätzlich vollstreckbar.
Zwar wurden die maßgeblich vom erkennenden Richter zu setzenden „Häkchen“ im Urteil selbst nicht angebracht. Gleichwohl ergibt sich aus den jeweiligen Gründen und aufgrund erfolgter Bezugnahmen auf eine bestehende Anlage und eine Berechnung eindeutig und unmissverständlich, dass eine Entscheidung gewollt war, wonach der Antragsgegner an die Kindesmutter für die beiden Antragsteller insgesamt USD 742 bezahlt. Das Unterlassen des Setzens eines „Häkchens“ in der Entscheidung ist vergleichbar mit einer offensichtlichen Unrichtigkeit i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 319 ZPO. Eine Berichtigung nach dem Verfahrensrecht des Bundesstaats Missouri ist allerdings nicht erforderlich und vom Antragsgegner auch nicht gefordert. Entscheidend ist die materiell-rechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt.
bb.
Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsverpflichtung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 HUÜ 2007 kann nicht von der vorherigen Anerkennung der Statusentscheidung abhängig gemacht werden (Borrás/Degeling, Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance, Rn. 438, veröffentlicht unter www.hcch.net), zumal bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt in Deutschland ohnehin keine vorherige Anerkennung der ausländischen Statusentscheidung erforderlich ist (BGH FamRZ 2007, 717).
cc.
Zunächst stehen die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 der Anwendung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgen damit zwar vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei um Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keiner der anspruchsberechtigten Antragsteller das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 291/23 –, Rn. 10, juris).
dd.
(1) Gemäß Art. 20 Abs. 6 HUÜ 2007 wird eine Entscheidung nur dann anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur dann vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung sind der vollständige Wortlaut der Entscheidung und ein Schriftstück mit dem Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat beizufügen (Art. 25 Abs. 1 lit. a und b HUÜ 2007).
(2) Die Antragsteller haben die jeweiligen Unterlagen, den vollständigen Wortlaut der Entscheidung sowie den Nachweis der Vollstreckbarkeit, vorgelegt. Eine Kopie genügt (Borrás/Degeling, a.a.O., Rn. 530); einen Vorbehalt nach Art. 57 i.Vm. Art. 25 Abs. 3 lit. a HUÜ 2007 hat Deutschland nicht gemacht. Die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, ist nicht zwingend in die deutsche Sprache zu übersetzen, Art. 44 Abs. 1 letzter Halbs. HUÜ 2007. Überdies ist im Beschwerdeverfahren eine Übersetzung der Entscheidung in die deutsche Sprache vorgelegt worden.
ee.
Versagungsgründe gemäß Art. 23 Abs. 7 und Abs. 8 HUÜ liegen nicht vor.
(1) Nach Art. 23 Abs. 7 lit. a i.V.m Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, dann verweigert werden, wenn er, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung von dem Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden.
(a) Nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 ist dabei nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung von dem Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – XII ZB 416/19 –, Rn. 9, juris). Die Vorschrift soll die Möglichkeit der Rechtsverteidigung durch tatsächliche Kenntnisnahme des Antragsgegners sicherstellen (Borrás/Degeling, a.a.O., Rn. 487). Schwerwiegende Mängel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks stellen allerdings regelmäßig ein starkes Indiz dafür dar, dass dem Schuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verfahrenseinleitung gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 – XII ZB 416/19 –, Rn. 12, juris).
(b) Gemessen an diesen Vorgaben ist ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hatte das Scheidungsverfahren in Missouri selbst eingeleitet. Der Antragsgegner war zudem anwaltlich vertreten. Weiterhin hatten der Antragsgegner und dessen Anwalt den Elternschaftsplan Teil B - Unterhalt - unterzeichnet und hatten daher hinreichende Kenntnis von der bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Dass darüber ggf. auch in Abwesenheit des Antragsgegners verhandelt und entschieden werden konnte, war nicht überraschend, zumal der Antragsgegner auch nicht näher erläutert hat, weshalb sein Prozessbevollmächtigter am Verhandlungstermin nicht teilgenommen hat. Die Verteidigungsrechte des Antragsgegners waren hinreichend gewahrt.
(2) Nach Art. 23 Abs. 7 lit. a i.V.m Art. 22 lit. a HUÜ 2007 kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung versagt werden, wenn ein ordre public Verstoß vorliegt.
(a) Von diesem Versagungsgrund ist nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch zu machen (Borrás/Degeling, a.a.O., Rn. 479).
Die Vollstreckbarerklärung kann insbesondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 – XII ZB 50/06 –, BGHZ 182, 204-218, Rn. 24).
Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel vorgesehen, so kann ein verfahrensrechtlicher ordre public Verstoß vorliegen (vgl. insoweit Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 3. Aufl., M Rn. 173).
(b) Ein ordre public Verstoß liegt nicht vor.
Denn der anwaltlich vertretene Antragsgegner hätte unzweifelhaft ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen können, auch wenn das Urteil bereits am 20.04.2011 rechtskräftig geworden ist.
Das Recht des Bundesstaates Missouri sieht eine solche Rechtsbehelfsmöglichkeit in Abschnitt 452.360 des Titels XXX - Familiensachen, Kapitel 452 - der seit dem Jahr 1998 geltenden Missouri Revised Statutes ausdrücklich vor, wonach ein Beschluss über die Eheauflösung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zwar mit der Eintragung rechtskräftig wird, allerdings vorbehaltlich des Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs. Dass das Recht des Bundesstaates Missouri keine eigenständige Rechtsmittelbelehrung vorsieht, ist unerheblich und stellt keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar. Denn dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner, der das Scheidungsverfahren selbst eingeleitet hatte, oblag die eigenständige Verpflichtung, sich wegen der ergangenen Entscheidung des Bezirksgerichts der Stadt St. Louis zu erkundigen und sich demzufolge auch über die bestehenden Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln zu informieren. Jedenfalls dem in Missouri tätigen Anwalt musste das dortige Prozessrecht bekannt sein.
Ein ordre public Verstoß liegt daher nicht vor.
(3) Auch soweit sich der Antragsgegner auf eine Verwirkung des Unterhalts beruft, liegt kein Grund für eine Versagung der Vollstreckbarkeit vor.
(a) Neben den in Art. 23 Abs. 7 HUÜ aufgeführten Gründen kann das Rechtsmittel noch auf Art. 23 Abs. 8 HUÜ gestützt werden. Der Antragsgegner kann danach mit seinem Rechtsmittel auch die Erfüllung der Schuld geltend machen, soweit sich die Vollstreckbarerklärung auf bereits fällige Beträge bezieht. Denn in der Begleichung einer rückständigen Schuld liegt ein klarer Grund, die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels insoweit abzulehnen (Borrás/Degeling, a.a.O., Rn. 490, 509 und 512). Daher ist die (der Ausführung verschiedener völkerrechtlicher Verträge dienende) Vorschrift des § 59 a AUG, die im Beschwerdeverfahren allgemein nachträgliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst zulässt, jedenfalls in Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem HUÜ 2007 einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Schuldner mit seiner Beschwerde grundsätzlich nur die nachträgliche Erfüllung der Schuld geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 291/23 –, Rn. 27, juris).
(b) Da der Antragsgegner eine Verwirkung der Ansprüche auf Kindesunterhalt einwendet, ist er mit diesem Begehren im Vollstreckbarerklärungsverfahren als zulässiger Einwendung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, da nicht vom Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 8 HUÜ 2007 erfasst. Entgegen dem Wortlaut des § 59a AUG muss danach ein etwaiger Einwand der Verwirkung im Vollstreckungsabwehrantragsverfahren geltend gemacht werden, ohne dass der Antragsgegner damit nach § 66 Abs. 2 AUG präkludiert wäre (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 291/23 –, Rn. 27, juris).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die in einem Vollstreckungsabwehrantrag vorzubringenden Einwendungen nach dem Recht richten, das dem ausländischen Titel zugrunde liegt (vgl. Andrae, FamRZ 2017, 641, 643), mithin nach dem Recht des Bundesstaats Missouri.
(4) Nicht zu prüfen war, ob die Antragsteller überhaupt aktiv legitimiert waren, oder ob es sich bei dem in Missouri erstrittenen Titel um einen ausschließlich der Kindesmutter zustehenden Unterhaltstitel handelt.
Denn zum einen hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, dass die Antragsteller nicht aktiv legitimiert sind, zum anderen könnte der Antragsgegner diesen Einwand ohnehin nicht im Vollstreckbarkeitsverfahren geltend machen (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 291/23 –, Rn. 27, juris).
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 4 Satz 2, 40 Abs. 1 Satz 4 AUG, § 788 ZPO.
Nachdem der Antragsgegner seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, durften die Antragsteller zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Titel des Bezirksgerichts in Missouri ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einleiten (eingehend Senatsbeschluss vom 01.12.2014 - 17 UF 150/14, FamRZ 2015, 871). Nachdem das Beschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geführt hat, hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.
Der Senat entscheidet gemäß § 45 Abs. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung.
V.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht, nachdem Rückstände nicht tituliert worden sind, auf § 51 Abs. 1 FamGKG (vgl. BGH FamRZ 2009, 222), mithin das zwölffache des Unterhalts in Höhe von USD 742, wobei USD 8.904 bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens am 14.05.2024 umgerechnet 8.233,54 € ergeben.
Sonstiger Langtext
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 46 Abs. 1 AUG die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 70 ff. FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Die Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie Schriftstücke bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
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