OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Vergleich über Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall KI-Titel

Vergleich · Schadensersatz · Verkehrsunfall · Kostenverteilung · ZPO

Delikts- und Haftungsrecht

Tenor

Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger noch 805,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,78 €.

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 in T, X-Straße, abgegolten.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.