VerfG Potsdam · Brandenburg Beschluss

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Unzulässigkeit · VerfGGBbg · Begründungspflicht · Einstimmigkeit

Verfassungsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, auch nicht durch ihren Schriftsatz vom 18. Oktober 2018, ausgeräumt worden sind.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.