Der dem vormals Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt …[A] beantragte mit Schriftsatz vom …
Tenor
1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Kostenbeamten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2026 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der dem vormals Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt …[A] beantragte mit Schriftsatz vom 10. November 2025 die Festsetzung von Terminsgebühren für zehn weitere Hauptverhandlungstermine, die jeweils in seiner Anwesenheit während des Hauptverhandlungstags am Vortag aufgehoben worden seien. Zur Begründung wurde (unter Beifügung eines entsprechenden Festsetzungsbeschlusses einer Kostenbeamtin vom 17. Oktober 2025) ausgeführt, beim Oberlandesgericht Stuttgart werde in solchen Fällen eine Terminsgebühr festgesetzt, da keine „rechtzeitige“ Information des Verteidigers im Sinne von Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG vorliege. In Unkenntnis dieser Rechtsprechung habe er diese Termine bislang nicht abgerechnet. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 führte er weiter zur Rechtzeitigkeit der Abladung aus, insbesondere sei es bei einer solch kurzfristigen Aufhebung nicht möglich, den frei gewordenen Tag adäquat anders zu nutzen, d.h. Gebühren zu verdienen. Selbst für einen ggf. im Einzelfall möglichen Haftbesuch eines Mandanten erhalte ein Anwalt keine zusätzliche Gebühr, sodass bei der Absage eines Hauptverhandlungstermins praktisch immer ein Verlust entstehe. Im Grunde dürfte es daher nicht einmal darauf ankommen, ob der Anwalt bereits angereist sein.
Mit Beschluss vom 6. März 2026, dem Antragsteller zugestellt am 16. März 2026, wies der Kostenbeamte den Antrag zurück. Die Abladung sei jeweils rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt, da bei einer Kenntnis vom Ausfall des Termins am Vortag regelmäßig davon auszugehen sei, dass eine anderweitige Nutzung der für den Termin vorgesehenen Arbeitszeit möglich sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. März 2026 eingegangene Erinnerung des Antragstellers, mit der die Rechtsauffassung der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Stuttgart näher dargelegt wird, nach der der Anwalt angesichts der zuvor erfolgten Abreise von seinem Kanzleiort sowohl zu den ausgefallenen Terminen „erschienen“ als auch nicht rechtzeitig über den Ausfall informiert worden sei. Der Antragsteller führte weiter aus, die Vergütung folge auch dem „Grundsatz der Gleichberechtigung gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten“. Denn nach den für Dolmetscher und Sachverständige geltenden Regelungen erhielten diese bei einer Terminsaufhebung bis zu zwei Tage vorher zwei Stunden erstattet, obwohl diese es mitunter viel leichter hätten, die gewonnene Zeit zu nutzen, während bei Verteidigern aus den dargelegten Gründen eine „monitäre (sic!) Kompensation“ nicht zu erreichen sei. Maßgeblich sei, ob durch die in der gewonnenen Zeit möglichen Tätigkeiten konkret Gebühren zu realisieren seien. Die Regelung in der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Verteidigers, der bei derartigen Großverfahren ohnehin eine solche Vielzahl von Terminen über einen langen Zeitraum blocken müsse, dass er andere Verfahren entweder abgeben müsse oder nicht annehmen könne. Der Anwalt müsse mit den Einnahmen aus den Hauptverhandlungsterminen planen können, da er etwa auch Miete und Personal bezahlen müsse.
Der Bezirksrevisor beantragte mit Schreiben vom 23. März 2026, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen, da die Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG voraussetze, dass der Rechtsanwalt zu dem Termin im Sinne einer körperlichen Anwesenheit erscheine. Mit Verfügung vom 25. März 2026 half der Kostenbeamte der Erinnerung unter ergänzender Bezugnahme auf die Ausführungen des Bezirksrevisors nicht ab.
Der Antragsteller nahm hierzu mit Schriftsatz vom 22. April 2026 Stellung und führte insbesondere ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass der vorgelegte aktuelle Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart eindeutig und die durch den Bezirksrevisor zitierte Rechtsprechung dadurch überholt sei. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Terminsgebühr bei erfolgter Anreise angefallen, wenn der Anwalt so kurzfristig keine adäquate anderweitige Verdienstmöglichkeit habe, es könne nicht darauf ankommen, ob er in seinem Büro Akten lesen könne. Die wörtliche Auslegung der Vorschrift durch den Bezirksrevisor sei rein fiskalisch motiviert und orientiere sich nicht an den allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Verteidiger die Möglichkeit habe, einen Termin in einem anderen Verfahren wahrzunehmen (in dem etwa auch zwei Verteidiger beigeordnet wurden und der andere den Termin ansonsten allein wahrgenommen hätte), vergleichbar mit der Weitervergabe eines Hotelzimmers nach erfolgter Stornierung. Dies sei vorliegend aber bei keinem der zehn Termine der Fall gewesen.
II.
1.
Die Sache wird gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat übertragen, da die maßgebliche und streitige Rechtsfrage, wann ein Anwalt im Sinne von Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG „erschienen“ ist, durch den Senat soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde und die Sache daher grundsätzliche Bedeutung hat.
2.
Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, da in der vorliegenden Konstellation keine Terminsgebühren angefallen sind.
Gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, nach S. 2 und 3 in Ausnahme von diesem Grundsatz bereits dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem Termin erscheint, dieser aus durch ihn nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfindet und er nicht rechtzeitig von der Aufhebung des Termins in Kenntnis gesetzt wurde. Das „Erscheinen“ im Sinne dieser Vorschrift setzt die körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung voraus (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1 Ws (s) 154/20 v. 12.08.2020 - juris; OLG München, 6 St (K) 12/18 v. 23.04.2018 - juris; 6 St (K) 22/14 v. 04.08.2014 - juris; 1 Ws 986/07 v. 13.11.2007 - NStZ-RR 2008, 159; Toussaint/Felix, 56. Auflage 2026, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn. 23; HK-RVG/Kroiß, 9. Auflage 2025, VV 4103 Rn. 10; AKPRSS/Kapischke, RVG, 11. Auflage 2024, VV Vorbemerkung 4, Rn. 78; Kerber in Bischof/Jungbauer, RVG, 9. Auflage 2021, Nr. 4100-4304 VV, Rn. 48; NK-GK/Stollenwerk, 3. Auflage 2021, VV RVG Vorbemerkung 4 Rn. 43; insgesamt für eine am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG auch OLG Frankfurt, 2 Ws 135/11 v. 22.11.2011 - juris).
Der abweichenden, auch durch die Kostenbeamtin am Oberlandesgericht Stuttgart vertretenen Auffassung, wonach der Rechtsanwalt zum Hauptverhandlungstermin bereits dann „erscheint“, wenn er sich auf der Anreise zur Wahrnehmung des Termins befindet (vgl. LG Magdeburg, 21 Ks 5/19 v. 15.04.2020 - juris - aufgehoben durch die o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt; Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Auflage 2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 40; BeckOK RVG/Knaudt, 72. Edition 01.06.2026, VV Vorbemerkung 4 Rn. 51) oder jedenfalls dann, wenn er sich schon in unmittelbarer Nähe des Gerichts aufhält (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 Ws 22/22 (S) v. 10.08.2022 - juris), vermag sich der Senat bereits angesichts des eindeutigen und klaren Wortlauts der Ausnahme-Vorschrift (vgl. OLG München, a.a.O.; Toussaint/Felix, a.a.O.; HK-RVG/Kroiß, a.a.O.; AKPRSS/Kapischke, a.a.O.) nicht anzuschließen.
Im Übrigen würden sich bei einer - dem Wortlaut entgegenstehenden - Vorverlegung des Begriffs „Erscheinen zum Termin” eine Vielzahl von Abgrenzungsproblemen ergeben (vgl. OLG München, a.a.O.). So wäre beispielsweise fraglich, ob schon das Verlassen der Kanzleiräume für die Annahme des Beginns der Anreise genügt und ob dies auch dann der Fall ist, wenn der Verteidiger zuvor einen anderen Gerichtstermin oder auch einen privaten Termin wahrnehmen will und deshalb früher aufbricht (vgl. OLG München, 1 Ws 986/07 v. 13.11.2007 - NStZ-RR 2008, 159). Bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg würde sich die Frage nach der Definition der „unmittelbaren Nähe“ stellen, dies könnte beispielsweise einen Abstand von wenigen Metern oder die Straße, in der sich das Gericht befindet, bedeuten, gleichermaßen könnte es ausreichen, das Ortsschild passiert zu haben.
Angesichts der für Sachverständige und Dolmetscher geltenden abweichenden gesetzlichen Regelungen gebietet auch der vom Antragsteller herangezogene „Grundsatz der Gleichberechtigung gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten“ keine andere Auslegung, zumal der Gesetzgeber angesichts der jedenfalls seit 2007 bekannten Problematik und zwischenzeitlich erfolgter Reformen des RVG mehrfach Gelegenheit hatte, eine andere Regelung für Anwälte - etwa durch die Änderung des Begriffs „erscheint“ - vorzunehmen. Aus diesem Grund vermag auch das seitens der Gegenansicht vorbrachte Argument des Sinns und Zwecks der Regelung zu keiner anderen Auslegung zu führen.
Im Übrigen sieht das RVG für die längerfristige Abwesenheit eines Rechtsanwalts bei einer Geschäftsreise von seinem Kanzleisitz/Wohnort eine zeitlich gestaffelte Vergütung durch das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG vor, das nicht nur dem Ausgleich der durch die Geschäftsreise verursachten Mehrkosten dient, sondern auch für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte entschädigen soll, so dass von einer unbilligen gesetzlichen Regelung nicht ausgegangen werden kann. Soweit mit einer Anreise aus größerer Entfernung ein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Aufhebung eines Termins (ggf. während Anreise) verbunden ist, ist darauf hinzuweisen, dass es jedem Verteidiger freisteht, ob er ein Mandat bzw. eine Pflichtverteidigung in Kenntnis der weiten Entfernung zum Gerichtsort annehmen will oder nicht (vgl. OLG München, 1 Ws 986/07 v. 13.11.2007 - NStZ-RR 2008, 159).
Da der Antragsteller an den vorliegend aufgehobenen Hauptverhandlungstagen nicht im Gericht erschienen ist, scheidet die Festsetzung von Terminsgebühren bereits aus diesem Grund aus.
Aber selbst wenn der Antragsteller den Gerichtssaal an diesen Tagen noch aufgesucht hätte, wären die Terminsgebühren nicht angefallen, da er jeweils rechtzeitig im Sinne von Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG, d.h. vor Erreichen des Gerichtsgebäudes am Terminstag, von der Aufhebung in Kenntnis gesetzt wurde. Denn die Terminsgebühr entsteht nicht, wenn der Anwalt beim Erscheinen im Gericht bereits weiß, dass das Gericht den Termin abgesetzt hatte (vgl. OLG München, 6 St (K) 22/14 v. 04.08.2014 - juris; Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung 11/2022, Anlage 1 RVG, VV Nrn. 4108, 4109 Rn. 5). Selbst eine Benachrichtigung auf dem Weg zum Sitzungssaal etwa per Handy ist insofern schädlich (vgl. Hartmann, a.a.O.). Zudem kann der Rechtsanwalt die Gebühr auch dann nicht geltend machen, wenn er gegen seine Pflicht, dafür zu sorgen, dass Terminsabladungen etc. ihn noch rechtzeitig erreichen, verstößt (vgl. OLG München, a.a.O.; NK-GK/Stollenwerk, a.a.O. Rn. 45; Kerber, a.a.O.). So obliegt es ihm etwa sicherzustellen, dass er von eingehenden Telefaxschreiben zeitnah Kenntnis nehmen kann (vgl. OLG München, a.a.O.) und rechtzeitig auf seinem Anrufbeantworter hinterlassene Nachrichten abhört (vgl. NK-GK/Stollenwerk, a.a.O.). Ist der im Besitz eines Mobiltelefons befindliche Rechtsanwalt bereits auf dem Weg zum Termin und wird sein Büro über die Abladung informiert, wird man erwarten können, dass er für sein Büro erreichbar ist. Erscheint er dennoch zum Termin, reicht es nicht, dass er vorträgt, sein Büro habe ihn nicht erreicht; auch zur Vermeidung von Missbrauch ist dies das Risiko des Rechtsanwalts (vgl. NK-GK/Stollenwerk, a.a.O.).
Aber selbst wenn hinsichtlich der Rechtzeitigkeit ein Maßstab anzulegen wäre, der dem Rechtsanwalt bei der gebotenen Flexibilität seiner Arbeitsorganisation noch eine anderweitige Nutzung zumindest eines Großteils seiner für den Termin vorgesehenen Arbeitszeit ermöglicht, was in der Regel der Fall sein wird, wenn die Terminsaufhebung dem Rechtsanwalt am Vortag des geplanten Termins zur Kenntnis gelangt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.), kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers jedenfalls nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt die gewonnene Zeit zur Generierung eigenständiger Gebühren aufwenden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob er die Zeit überhaupt für weitere anfallende (mit der Grund- bzw. Verfahrensgebühr abgegoltene) Tätigkeiten wie etwa Besprechungen mit Mandanten (einschließlich Haftbesuchen), Aktenstudium, Einarbeiten in Rechtsfragen oder Fertigen von Schriftsätzen nutzen konnte, was der Antragsteller vorliegend nicht in Abrede stellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
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