OVG NRW 12. Senat Beschluss

Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

2

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.