OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 24. Zivilsenat Beschluss

Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtung abgewiesen KI-Titel

Abschalteinrichtung · vorsätzlich sittenwidriges Verhalten · Rückrufbescheid · ZPO § 522 Abs. 2 · Berufung unbegründet

Miet- und Kaufrecht

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2021 wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere, für die Klagepartei günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Klage abgewiesen.

2

Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 15.03.2022, denen auch die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 13.04.2022 nicht entgegenstehen.

3

Ergänzend wird Folgendes angemerkt:

1.

4

Der Umstand, dass für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht allein die Betroffenheit von einem Rückrufbescheid des KBA einen tatsächlichen Anhaltspunkt begründen kann, ist zutreffend und wird vom Senat auch nicht in Zweifel gezogen. Allein aus der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen kann aber noch nicht auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten geschlossen werden. Für ein solches kommt es – mangels anderer ersichtlicher tatsächlicher Anhaltspunkte (zur Frage der Prüfstandserkennung, siehe folgend) – vorliegend auf die Reichweite der angeführten strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart an. Diese erstrecken sich aber - wie bereits ausgeführt - nicht auf Fahrzeuge der Beklagten, die nicht von einem Rückruf des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen sind, und damit nicht auf das streitgegenständliche Euro-6-Fahrzeug. Denn dieses ist nicht von einem Rückrufbescheid des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erfasst.

2.

5

Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat diese für ihre Behauptung einer prüfstandsbezogenen Funktionsweise der KSR keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt. Solche bringt sie auch in ihrer Stellungnahme weiterhin nicht vor. Daran ändern auch die nunmehr vorgebrachten Auskünfte des KBA nichts, die inhaltlich nicht über die Auskünfte des KBA hinausgehen, mit denen sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Dass die Bedatung der KSR an die Randbedingungen des NEFZ angelehnt sein mag, wie dies das KBA in Auskünften angibt, ist nicht mit einer Prüfstandserkennung oder einer prüfstandsbezogenen Bedatung gleichzusetzen und lässt für sich den Schluss auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nicht zu (vgl. Dazu bereits die Ausführungen im Hinweisbeschluss). Dass das Emissionsverhalten eines Fahrzeuges beim Fahren mit geringen Beschleunigungen, Geschwindigkeiten und Last besonders gering ist und beim NEFZ gerade ein solches Fahrverhalten für die Erteilung der EG-Typgenehmigung zugrunde gelegt wird, mag auf einen herstellerfreundlichen Normgeber hindeuten, nicht aber auf ein vorsätzlich, sittenwidriges Verhalten von Beschäftigten der Beklagten bei Entwicklung, Herstellung oder im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens.

3.

6

Da es sich beim Vortrag der Klagepartei zu einer Prüfstandsbezogenheit der KSR mangels tatsächlicher Anhaltspunkte um einen solchen ins Blaue hinein handelt (vgl. Hinweisbeschluss) und dieser damit unbeachtlich ist, stellt sich weder die Frage eines Bestreitens durch die Beklagte, einer sekundären Darlegungslast noch die einer Beweisaufnahme.

4.

7

Entgegen dem Vortrag der Klagepartei beanstandet das KBA in den von Rückrufbescheiden wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffener Euro 6-Fahrzeuge nicht die AdBlue-Dosierung mittels der beiden Modi Online-Modus und Füllstands-Modus per se (so ausdrücklich die von der Klagepartei vorgelegte Auskunft des KBA vom 02.12.2021), sondern bei bestimmten Fahrzeugmodellen und Produktionszeiträumen die Ausgestaltung des Wechsels zwischen diesen beiden Modi. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug ist dieser Wechsel vom KBA nicht beanstandet worden. Aus diesem Grund erstreckt sich auch die Reichweite des Berichts des Bayerischen Rundfunks vom 10.02.2020 nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug. Denn dieser Bericht fußt auf Auskünften des Bundesverkehrsministerium, das seinerseits auf die Auskünfte des KBA als seiner Fachbehörde angewiesen ist. Abgesehen davon, fehlt es - wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt (dort durch Verweis auf die Ausführungen zur KSR) - an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten. Insbesondere, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dieser Wechsel der Modi an eine Prüfstandserkennung geknüpft ist. Dies verneint nicht zuletzt die von der Klagepartei selbst vorgelegte Auskunft des KBA vom 02.12.2021. Das Gutachten des Sachverständigen D. und die US-Ermittlungen sind aus den im Hinweisbeschluss bereits ausgeführten Gründen als tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als auch dafür, dass diese an eine Prüfstandserkennung geknüpft sein soll, in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug ungeeignet.

5.

8

Soweit die Klagepartei der Ansicht ist „dass sich aus dem Unionsrecht eine Schutzwirkung für die Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ergebe, ist dies unzutreffend.

9

Dafür, dass der EU-Verordnungsgeber durch die VO (EG) Nr. 715/2007 (Grundverordnung) oder die Richtlinie 2007/46/EG sowie der nationale Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG durch die EG-FGV auch die wirtschaftlichen Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen schützen wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

10

Die Grundverordnung soll dem Umweltschutz (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1), insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (vgl. Erwägungsgründe 4, 5, 6 und 13) – und damit auch der Gesundheit der EU-Bürger – sowie der Harmonisierung des Binnenmarktes (vgl. Erwägungsgründe Nr. 1, 17) dienen, nicht aber dem Schutz der Vermögensinteressen einzelner EU-Bürger. Auch die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, die durch das EG-FGV in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger. Durch sie soll vielmehr eine vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge erreicht werden. Daneben wird in den Erwägungsgründen neben dem Ziel einheitlicher Vorgaben für die Hersteller die Verkehrssicherheit, der Gesundheits- und Umweltschutz, eine rationelle Energienutzung und ein wirksamer Schutz gegen unbefugte Benutzung genannt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), aber eben nicht der Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen EU-Bürger (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 – 1190, juris Rn. 74; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, ZIP 2019, 815 - 827, juris Rn. 145 – 159; OLG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2019 – 7 U 289/18, DAR 2019, 517 – 521, juris Rn. 123). Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2022 – VIa ZR 204/21, juris). Einer Argumentation der Klagepartei über den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz einen eigenen europäischen Schadensersatzanspruch begründen zu wollen, ist damit bereits der Boden entzogen.

11

Die Notwendigkeit eines eigenen Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften ist somit nicht erforderlich, da die Rechtslage – wie dargestellt – eindeutig ist (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – VII ZR 415/21, juris Rn. 16), sogenannter „acte claire“ (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 – Rs 283/81, NJW 1983, 1257f.). Diese Eindeutigkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass Landgerichte insoweit – ohne sich mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander zu setzen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – VII ZR 415/21, juris Rn. 17) – Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt haben (vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschl. v. 27.10.2021 – VII ZR 541/21, BeckRS 2021, 36361, Rn. 3).

6.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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