LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

§§ 734, 749 RVO sind leges speciales zu §§ 44 ff SGB X.

Sozialrecht

Leitsatz

1. §§ 734, 749 RVO sind leges speciales zu §§ 44 ff SGB X.

2. Für fremdartige Unternehmensteile ist Tarifzeit iS von § 734 RVO die Tarifzeit der Fachberufsgenossenschaft.

3. Die Voraussetzungen des § 734 Abs 2 RVO schränken nur eine Änderung einmal erfolgter Veranlagungen ein.

4. "Nachträglich" iS von § 749 Nr 1 RVO ist eine Beitragsnachberechnung, der eine frühere Beitragsberechnung (nicht etwa eine frühere Veranlagung) vorausgegangen ist.