OVG NRW 15. Senat Beschluss zitiert von 75

Die Antragsbegründung weckt weder ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 16.637,06 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung weckt weder ernst­liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch zeigt es besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die gel­tend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entspre­chend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen darge­legt.

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Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der ange­griffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend ge­machten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

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Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entschei­dung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird,

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vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N.,

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wobei es zur Darlegung (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungs­grundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa­chenfeststel­lung mit schlüssigen Gegenargu­menten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 206.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbrin­gens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.

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Vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106.

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, bei dem Pfeffergäßchen handele es sich um eine vorhandene und damit beitragsfreie Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 des Bau­gesetzbuchs (BauGB). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil seine ausführlichen Darlegungen in dem im Verfahren gleichen Rubrums ergange­nen Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 K 2219/97 - in Bezug genommen. Hiergegen bringt der Kläger nichts Substanzielles vor. Soweit er geltend macht, das A.-straße habe auch als unbefestigter Verbindungsweg dem Ausbauwillen der Ge­meinde entsprochen, enthält sein Vorbringen keine diese Annahme rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte, abgesehen davon, dass unklar ist, inwieweit ein Ver­bindungsweg als Anbaustraße angesehen werden sollte.

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Dass die Breite von etwa 3 m, mit der das Grundstück des Klägers am A.-straße anliegt, für eine Bebauung ausreichend ist, hat das Verwaltungsgericht be­reits in dem in Bezug genommenen Urteil vom 21. Oktober 1999 dargelegt; ebenso hat es dargelegt, dass der Niveauunterschied zwischen Straße und Grundstück kein Erschließungshindernis darstellt. Auf diese Ausführungen kann Bezug genommen werden. Ein Erschließungshindernis wäre selbst bei einem Höhenunterschied von 1,4 m nicht ohne weiteres anzunehmen, da dieser unschwer etwa durch eine Treppe überwunden werden könnte.

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Das Vorbringen des Klägers, die durchschnittliche Breite des A.-straße betrage lediglich 2,3 m und nicht 4,5 m, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Tritt der Rechtsmittelführer den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Behauptung entgegen, die tatsäch­lichen Verhältnisse stellten sich anders dar, muss er seinen Tatsachenvortrag sub­stanziieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Be­urteilung zu ermöglichen, die noch zuzulassende Berufung werde voraussichtlich zum Erfolg führen.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 - 15 A 1400/08 -.

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Der Kläger verdeutlicht jedoch nicht, wie er zu seiner Einschätzung gelangt und wo­durch er diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „darge­legt und dokumentiert“ haben will; das Sitzungsprotokoll enthält keinen entsprechen­den Hinweis.

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Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die Rechtmäßigkeit der Widmung vorgebrachten Einwände, er habe keine Kenntnis von der im Dezember 2003 erfolgten Widmung erhalten, er habe auch keinen Hinweis auf Einsicht in das Amtsblatt erhalten und auch nicht festgestellt, dass die Widmung sonst veröffentlicht worden sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils wurde die Widmung im Jahre 2003 bekannt gemacht. Dass diese Bekanntmachung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, § 41 Abs. 4 VwVfG NRW) erfolgt wäre, ergibt das Zulassungsvorbringen nicht. Die da­nach erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Widmung erfordert nämlich nicht, dass ein Straßenanlieger vom Inhalt der Widmung auch tatsächlich Kenntnis erlangt oder die Veröffentlichung der Widmungsverfügung feststellt.

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Im Hinblick auf die erst im Jahre 2003 für den Kraftfahrzeugverkehr erfolgte Wid­mung scheidet eine Verjährung des Beitragsanspruchs aus.

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Ferner hat das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 21. Oktober 1999 (UA S. 5) festgestellt, dass das Pfeffergäßchen nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 6078/39 zwar vorrangig als Fuß- und Radweg dienen solle, zugleich aber auch als nur für Anlieger, Not- und Versorgungsfahrzeuge befahrbarer „Wohnweg“, wobei dieser Begriff ersichtlich nicht im Sinne des Erschließungsbei­tragsrechts (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) verwendet worden sei. Dem setzt das An­tragsvorbringen nichts entgegen, wenn es lediglich geltend macht, laut Bebauungs­plan sei das Pfeffergäßchen eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrs­fläche.

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Soweit der Kläger darüber hinaus die vorhandenen, eine ungehinderte Durchfahrt ausschließenden Poller anspricht, geht er nicht darauf ein, dass das Verwaltungsge­richt bereits in dem in Bezug genommenen Urteil vom 21. Oktober 1999 ein Er­schließungshindernis deshalb verneint hat, weil sich der Beklagte bereit erklärte, die Poller jederzeit auf Anforderungen der Anlieger des A.-straße zu beseitigen (UA S. 9).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

21

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).