OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung der Angabe zur Herkunft der Pauschale bei Netzanschluss KI-Titel

§ 320 ZPO · Konkludente Erklärung · Beweisbeibringung · Preisliste

Zivilrecht

Tenor

Das Urteil vom 05.12.2025 wird hinsichtlich des Tatbestandes wie folgt berichtigt:

Statt

"Die Pauschale ergebe sich aus ihrer Preisliste für Standard-Netzanschlüsse (Anlage K4)."

muss der letzte Satz des dritten Absatzes auf Seite 3 richtig heißen:

"Die Beklagte fügte ihrem Schreiben ihre "Preisliste für Standard-Netzanschlüsse" (Anlage K4) bei, aus der sich die Pauschale ergab."

Gründe

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 320 ZPO. Es ist richtig, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.11.2024 nicht ausdrücklich erklärte, die Pauschale ergebe sich aus ihrer Preisliste, sondern dies lediglich konkludent durch Beifügen der Preisliste zum Ausdruck brachte.