OVG Schleswig-Holstein 2. Senat Beschluss LS

Entscheidet der Dienstherr über die Eignung eines Bewerberfeldes für ein öffentlich ausgeschriebenes Amt …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Entscheidet der Dienstherr über die Eignung eines Bewerberfeldes für ein öffentlich ausgeschriebenes Amt hier: Hochschulprofessur in einem gestuften Auswahlverfahren, so können in einer ersten Auswahl Bewerber ausgeschlossen werden, die eine zwingende Vorgabe in einem rechtmäßigen Anforderungsprofil nicht erfüllen. Unerheblich ist, ob ein bestimmtes Kriterium hier Mindestnoten vom Dienstherrn vorab festgelegt worden ist, wenn es sich im Ausschreibungstext nicht findet.

Mit einem fakultativen Merkmal im Gewand einer obligatorischen Anforderung ( vorzugsweise ) in einem Ausschreibungstext soll das Bewerberfeld vergrößert werden. Diejenigen Bewerber, die dieses Kriterium nicht erfüllen, dürfen nicht auf der ersten Stufe ausgeschlossen werden. Die konkrete Stellenausschreibung darf nicht nur als Probe-Ausschreibung zur Sichtung von Bewerbern verwendet werden; sie dient vielmehr der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 8. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.577,39 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene W 3-Professur „Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts“ mit dem Beigeladenen endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller habe − neben einem Anordnungsgrund − einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da durch seinen Ausschluss auf Grundlage einer Mindestnotenanforderung sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sei, sodass seine Aussichten im Weiteren oder in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, offen seien. Insoweit sei die von der Antragsgegnerin festgelegte Notenanforderung („kein Examen mit einem Ergebnis von schlechter als 8 Punkten, wobei beide Examensnoten addiert über 18 Punkte müssen“) Teil des konstitutiven Anforderungsprofils gewesen, welches die Antragsgegnerin aber nicht transparent, wie dies zwingend erforderlich gewesen wäre, in der Stellenausschreibung konkretisiert habe. Weder die Stellenausschreibung selbst noch die Website (www.berufungen.uni-kiel.de) oder § 61 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG), auf die die Stellenausschreibung zugunsten weiterer Einstellungsvoraussetzungen verweise, beinhalteten die Anforderung von Mindestnoten. Auch finde sich keine Umschreibung der Notenanforderung, etwa durch Wiedergabe der Legaldefinitionen der in § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (JAG) zu den benannten Notenstufen in den vorgenannten Quellen. Daran ändere auch nichts, dass der auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 der Berufungsverfahrenssatzung eingesetzte Berufungsausschuss eine entsprechende Mindestnotenanforderung gemäß § 3 Abs. 11 der Berufungsverfahrenssatzung vor Kenntnis der eingegangenen Bewerbungsunterlagen festgelegt habe und diese Notenanforderung für alle Mitglieder des Berufungsausschusses transparent gewesen sei. Dass die streitgegenständliche Notenanforderung auch in allen anderen Berufungsverfahren für die Besetzung von Professuren angesetzt würde, bleibe deshalb ebenso unerheblich.

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Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin (vom 27. August 2025) rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat, indem sie den Antragsteller ohne sachliche Rechtfertigung in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens – dem Vergleich der das (angenommene) konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerber – nicht mehr mitbetrachtet und damit nicht in die eigentliche, abschließende Auswahlentscheidung einbezogen hat, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Aus dieser Vorschrift folgt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sodass eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. dazu nur Senatsbeschlüsse vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 6, und vom 17. Juni 2019 – 2 MB 32/18 –, juris Rn. 6; jeweils m. w. N.). Diesbezüglich hat sich auch die Auswahlentscheidung im Berufungsverfahren von Professorinnen und Professoren an Hochschulen nach den vorgenannten in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Kriterien zu richten (vgl. dazu nur: Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 MB 4/24 –, juris Rn. 4 m. w. N.).

5

Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist zunächst das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil, das bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Ein Bewerber scheidet dann notwendig und unmittelbar aus dem für die Auswahlentscheidung weiter zu betrachtenden Bewerberfeld aus, wenn er ein – vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestelltes – konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal nicht erfüllt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 – 2 MB 22/20 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind (vgl. zur Unterscheidung von konstitutiven <obligatorischen> und nicht konstitutiven <fakultativen> Anforderungsmerkmalen nur: Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2018 – 2 MB 32/18 –, juris Rn. 9 f., vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, juris Rn. 13 m. w. N., und vom 9. Februar 2021 – 2 MB 22/20 –, juris Rn. 8 m. w. N.), muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 22 m. w. N, und Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – Rn. 27). Interne Verwaltungsvorgaben können dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 B 7.14 –‍, juris Ls).

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Grundsätzlich sind Vorgaben eines Anforderungsprofils einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 – Rn. 6 ff., juris). Hier geht es aber um Vorgaben in einer Ausschreibung, die – so die Antragsgegnerin – einer einengenden Auslegung zugänglich sein sollen, indem sie meint, in ihren Ausschreibungstext sei ein Notenkriterium hineinzulesen.

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Insoweit gilt: Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 25 f., vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 23, vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris Rn. 17 und 30 sowie vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, juris Rn. 7).

8

Dafür müssen die zwingenden Vorgaben in einem Anforderungsprofil anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen. Ihre Einhaltung muss eigenständig und ohne Bezugnahme auf das nachfolgende Auswahlverfahren geprüft werden können. Dies setzt voraus, dass die geforderten Merkmale hinreichend bestimmt sind und durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 32, vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3.20 –, juris Rn. 20, vom 20. Oktober 2021 – 2 VR 5.21 –, juris Rn. 8 und vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris Rn. 38; zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, Rn. 27 m. w. N.). Diesbezüglich verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Dienstherrn, weil es seine Sache ist, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der einer potentiellen späteren Ernennung vorgelagerten Fürsorgepflicht derartige zwingende Anforderungsmerkmale in der Ausschreibung unmissverständlich deutlich zu machen.

9

Ein Notenkriterium ist dem Ausschreibungstext vom 7. April 2025 nicht zu entnehmen, auch nicht im Wege der Auslegung, sondern dürfte sogar im Widerspruch zu diesem stehen. Unerheblich ist, dass das Notenkriterium „Staatsexamina mit insgesamt mindestens 18 Punkten, davon keines schlechter als 8,0 Punkte“ vom Präsidium als erster Gliederungspunkt des Kriterienkataloges „NF Meyer-Pritzl“ (vgl. Bl. 18 BA A) mit der Ausschreibung vorab festgelegt worden war, denn es findet sich nicht im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung (weder als konstitutives noch als obligatorisches Anforderungsmerkmal). Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht auf der ersten Stufe aus dem Auswahlverfahren ausscheiden, weil er eine Mindestnotenanforderung nicht erfüllt.

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Schreibt der öffentliche Arbeitgeber eine konkrete Stelle ausdrücklich aus, erfolgt die notwendige Dokumentation des Anforderungsprofils in der Regel durch den Text der Stellenausschreibung oder -anzeige. Das Anforderungsprofil kann sich darüber hinaus aus allgemeinen, vom öffentlichen Arbeitgeber beispielsweise auf seiner Homepage oder in Form von in Broschüren veröffentlichten Hinweisen über die Einstellungsvoraussetzungen und Eignungsanforderungen ergeben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 5 C 16.10 –, juris Rn. 23 m. w. N). Diese Grundsätze sind allgemeingültig. Sie gelten nicht nur, wenn sich schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber auf eine Stelle bewerben. Das nimmt die Antragsgegnerin unzutreffend an, indem sie meint, die vom Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall gemachten Ausführungen (Urteil vom 21. Juli 2009 – 9 AZR 431/08 –, juris Rn. 24 bis 31), auf die sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bezogen hat (Beschlussabdruck S. 6), seien hier nicht übertragbar. Soweit die Antragsgegnerin sich dafür, dass die Benennung von Mindestnoten im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht erforderlich sei, auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2019 – 3 ZB 17.557 – beruft, enthielt dort die in Bezug genommene Stellenausschreibung – anders als hier – mit der Formulierung „grundsätzlich zwei Prädikatsexamina, davon das zweite im oberen Bereich der Note befriedigend“ ein – wenn auch entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber auslegungsbedürftiges – Mindestnotenkriterium (juris Rn. 6, 9 f.). Allein davon ausgehend bzw. vor diesem Hintergrund hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass das Fehlen einer konkreten Notenangabe in der Stellenausschreibung in diesem Fall unschädlich sei (juris Rn. 10).

11

Insoweit ist es unerheblich, ob es nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin Mindestnoten in den juristischen Staatsexamina für die Einstellung als Professorin oder Professor zwingend gefordert hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. März 2026 – 1 WB 26.25 –, juris Rn. 31 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 6 ZB 21.197 –, juris Rn. 10 bis 12 zu einem in der Ausschreibung geforderten Mindestnotenniveau von 13 Punkten in der Summe der beiden juristischen Staatsexamina für die Einstellung als Volljuristin/Volljurist im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst). Entscheidend ist, dass sie es im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht getan hat (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VGH Mannheim, Beschluss vom 27. April 2026 – 4 S 328/26 -, juris Rn. 23).

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Diesbezüglich wird in der Stellenausschreibung ohne irgendeine Notenanforderung nur formuliert

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Erwartet wird die Vertretung der Fächer Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts, vorzugsweise Rechtsgeschichte, in Forschung und Lehre, welche die Mitwirkung in Lehre und Prüfungen im Schwerpunktbereichsangebot, insbesondere im Schwerpunktbereich ‚Historische und philosophische Grundlagen des Rechts', sowie im Examensvorbereitungsprogramm der Fakultät einschließt. Wünschenswert sind zudem aktuelle Internationalität sowie Erfahrung bei der Einwerbung von Drittmitteln. Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ist eine Volluniversität mit vier Forschungsschwerpunkten. Wünschenswert sind daher auch die Anschlussfähigkeit an den Forschungsschwerpunkt ‚Gesellschaft, Umwelt, Kultur im Wandel‘ (SECC) sowie die Bereitschaft zur Beteiligung am Exzellenzcluster ‚Konnektivitat von Gesellschaft, Umwelt und Kultur in vergangenen Welten‘ (ROOTS).

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Auch aus der in der Ausschreibung in Bezug genommenen Regelung des § 61 HSG, in der die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professoren normiert sind, ergibt sich keine Notenanforderung für juristische Staatsprüfungen. Insoweit fordert § 61 Abs 1 Nr. 1 HSG als Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen lediglich mindestens ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, was der Antragsteller bereits mit einer bestandenen Ersten Juristischen Staatsprüfung erfüllt. Auch mit dem Verweis auf ihre Homepage (https://www.berufungen.uni-kiel.de/de) bezieht die Ausschreibung – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – keine Notenanforderung ein, auch nicht soweit diese auf das Hochschulgesetz, das Besoldungsgesetz, das Landesbeamtengesetz, die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juli 2021, den Ermäßigungskatalog zu § 9 (auf der Homepage wird der Zugriff hierauf verweigert), die Satzung zur Durchführung des Berufungsverfahrens an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 2. Februar 2017 (Berufungsverfahrenssatzung), die Satzung der Christian‐Albrechts‐Universität zu Kiel über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs‐, Lehr‐ und Transferzulagen vom 7. Juli 2015, die Satzung zur Durchführung des Zwischenevaluationsverfahrens von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und des Tenure Evaluationsverfahrens von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren auf Zeit mit Tenure Track an der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel vom 30. April 2019 und die Satzung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Befreiung von Lehrverpflichtungen zum Zwecke der Forschung bei Professorinnen und Professoren (Forschungssemester) vom 2. Februar 2017 verweist.

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Die Einwände der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, mit denen sie im Nachhinein versucht, in ihrer Stellenausschreibung ein nicht benanntes zwingendes Notenkriterium zu platzieren, um das Auswahlverfahren zu retten, greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin übersieht dabei, dass selbst missverständliche bzw. zweifelhafte Formulierungen, die hier nicht vorliegen, weil gar kein Notenkriterium formuliert worden ist, zu ihren Lasten gingen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2014 – 2 MB 17/14 –, juris Rn. 3).

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Anders als die Antragsgegnerin meint, ist für einen potentiellen Bewerberkreis am Maßstab eines objektiven Empfängerhorizonts nicht erkennbar, dass für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren zwei mit bestimmten Noten bestandene juristische Examina zwingende Voraussetzung sind. Das Gegenteil ist der Fall. Indem die Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung – ohne ansonsten ein Notenkriterium im restlichen Ausschreibungstext zu erwähnen – lediglich auf die Einstellungsvoraussetzungen des § 61 HSG hinweist, verlangt sie noch nicht einmal den Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Insoweit setzt § 61 Abs. 1 Nr. 1 HSG lediglich den Abschluss eines Hochschulstudiums – und nicht den Abschluss eines mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit einer bestimmten Note bestandenen Vorbereitungsdienstes – voraus. Der Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist nicht Voraussetzung für die Einstellung von Professorinnen und Professoren in einer juristischen Fakultät. Das folgt bereits daraus, dass nach § 7 DRiG jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes zum Richteramt befähigt ist. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn für die Einstellung von Rechtsprofessorinnen und Rechtsprofessoren eine Zweite Juristische Staatsprüfung und damit die Befähigung zum Richteramt (vgl. dazu § 5 Abs. 1 DRiG) Voraussetzung wäre (vgl. dazu auch Johann-Friedrich Staats in: Nomos-BR/Staats DRiG, 1. Aufl. 2012, DRiG § 7 Rn. 1-4; vgl. zur Gesetzeshistorie: Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 7 Rn. 1 ff. m. w. N.).

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Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Laufbahnen (vgl. hier insbesondere die Regelvoraussetzung eines mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt: § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 5, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b LBG) sind gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 LBG auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden (vgl. dazu auch K. Hillermann-Fischer in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 38. AL. Juli 2011, § 61 Rn. 148; Seek in: LBG SH/08. 2017, § 13 Vor Abschnitt III, Gliederungspunkt 4).

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Einzig die mit der Stellenausschreibung nicht explizit verlinkte Habilitationsordnung (Satzung) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 11. Juli 2001 (https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/habilitationsordnung-rechtswissenschaftliche-fakultaet.pdf; abgerufen am 22. September 2026) regelt in § 5 Abs. 2 zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Habilitationsverfahren, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum Richteramt (und damit auch die Zweite Juristische Staatsprüfung) besitzen soll.

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Selbst wenn das Vorhandensein der Zweiten Juristischen Staatsprüfung aber vorausgesetzt würde oder aber nach der Stellenausschreibung entsprechend einer Auslegung nach § 133 BGB für den potentiellen Bewerberkreis erwartbar gewesen wäre, weil Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren heute meist das Zweite Juristische Staatsexamen abgelegt haben (vgl. dazu bereits die Kommentierung im Jahre 2009 in Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 7 Rn. 3), normiert § 61 HSG keine konkreten Notenanforderungen. Lediglich in § 61 Abs. 1 Nr. 3 HSG wird für die Einstellung die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion <hervorgehoben durch den Senat> nachgewiesen wird, verlangt.

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Ein bestimmtes Notenkriterium (hier: „Staatsexamina mit insgesamt mindestens 18 Punkten, davon keines schlechter als 8,0 Punkte“) lässt sich – was die Antragsgegnerin offenbar anzunehmen scheint – auch nicht ansatzweise, und schon gar nicht erwartbar, aus dem Kontext der Stellenausschreibung entnehmen. Es wird nicht etwa durch die Formulierung „Erwartet wird […] die Vertretung im Examensvorbereitungsprogramm […]“ zu einem obligatorischen Merkmal des Anforderungsprofils. Damit wird lediglich die zukünftig von potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern erwartete Tätigkeit beschrieben. Wenn die Antragsgegnerin der Auffassung ist, dass die Studierenden nur von solchen Professorinnen und Professoren auf die Erste Juristische Staatsprüfung vorbereitet werden sollen, die ein bestimmtes Notenkriterium (im Zweiten Staatsexamen?) erfüllen, hätte sie dies in der Ausschreibung klar und transparent formulieren müssen.

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Dies gilt auch, soweit sie es als unverzichtbare Qualitätsanforderung gleichsam eines ungeschriebenen Gesetzes und deshalb auch ohne ausdrückliche Nennung in jeder Ausschreibung für eine Stelle als Professorin oder Professor der Jurisprudenz immanent ansieht, dass in vergleichbaren juristischen Kernberufen nur Bewerberinnen und Bewerber mit zwei Prädikatsexamina eingestellt würden, und daraus offenbar herleitet, dass für potentielle Bewerberinnen und Bewerber die streitgegenständliche Notenanforderung im Sinne einer allgemeinen Verkehrssitte erwartbar bzw. vorhersehbar gewesen sei. Zum einen gilt auch hier, dass konstitutive oder obligatorische oder zwingende Anforderungsmerkmale für eine Stelle in der Ausschreibung aufzuführen sind, will man potentielle Bewerberinnen oder Bewerber bei deren Nichterfüllung vorab aus dem Auswahlverfahren ausschließen.

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Zum anderen wird selbst bei der Einstellung in den Richterberuf (wozu auch die Einstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auf Probe gehören), bei dem anders als bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren nicht nur ein Hochschulstudium bzw. die Erste Juristische Staatsprüfung, sondern auch eine abgelegte Zweite Juristische Staatsprüfung Voraussetzung ist (vgl. dazu § 6 Abs. 1 LRiG, § 5 Abs. 1 DRiG), vom Vorhandensein zweier Prädikatsexamina im Einzelfall abgewichen (vgl. für Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/karriere/juristen/_documents/richter_staatsanwaelte/juristen_Richter_Staatsanwaelte_2?nn=fad56c7d-fdfe-40fd-aa90-2aacc7c9c8e6, abgerufen am 22. September 2026: mindestens zwei Prädikatsexamina mit mindestens 9 Punkten, wobei laut Ausschreibungstext von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, insbesondere unter Berücksichtigung beruflicher Vorerfahrungen oder Zusatzqualifikationen). Auch bei anderen Ämtern, in denen der öffentliche Dienstherr für die Einstellung das Zweite Juristische Staatsexamen verlangt, werden in der Regel nicht zwei Staatsexamina mit Prädikat vorausgesetzt (wobei im Ausschreibungstext für den Landesdienst in Schleswig-Holstein – ebenfalls ausdrücklich − eine Mindestnotenvorgabe enthalten ist, vgl. „Volljuristinnen und Volljuristen (m/w/d) | Der Ministerpräsident - Staatskanzlei - Stellensuche (interamt.de)“, abgerufen am 22. September 2026: mindestens „befriedigend“).

23

Soweit die Antragsgegnerin meint, dass für potentielle Bewerberinnen und Bewerber aus ihrer vergangenen Auswahlpraxis ein ausschließendes Mindestnotenkriterium erwartbar sein müsse, könnte dies denklogisch allenfalls für Bewerberinnen und Bewerber der Fall sein, die bereits an vorherigen Ausschreibungen teilgenommen haben und ändert zudem nichts an dem Umstand, dass ein Mindestnotenkriterium im Ausschreibungstext nicht enthalten ist.

24

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die intern festgelegte Mindestnotenanforderung für einen potentiellen Bewerberkreis auch nicht mit Blick auf § 4 Abs. 1 der Promotionsordnung (Satzung) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 27. März 2017 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 14; https://www.studservice.uni-kiel.de/sta/promotionsordnung-rechtswissenschaftliche-fakultaet.pdf; abgerufen am 22. September 2026) erwartbar. Danach setzt die Verleihung des akademischen Grades der Doktorin oder des Doktors der Rechte (Promotion) zwar voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach einem ordnungsgemäßen Studium der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität die Erste Juristische Staatsprüfung bzw. die erste Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (a) oder die Zweite Juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat (b). Unabhängig davon, dass die Promotionsordnung für die Einstellung von bereits promovierten Professorinnen und Professoren irrelevant ist, sodass die Antragsgegnerin diese zutreffend auch nicht in der Stellenausschreibung erwähnt oder darauf über die Homepage (https://www.berufungen.uni-kiel.de/de) in Bezug genommen hat, ließe sich daraus das intern festgelegte Mindestnotenkriterium nicht ableiten. Insoweit setzt § 5 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Verleihung der Promotion schon gar nicht zwei bestandene Staatsexamina, sondern lediglich ein mit mindestens vollbefriedigend bestandenes Erstes Juristisches Staatsexamen voraus (Buchst. a). Nur soweit die Zweite Juristische Staatsprüfung bereits abgelegt ist, wird die Promotion auch verliehen, wenn darin mindestens alternativ ein vollbefriedigend erzielt worden ist (Buchst. b). Zudem sieht § 5 Abs. 2 der Promotionsordnung auch Ausnahmen davon vor. Danach können Bewerberinnen oder Bewerber, die eine der beiden Prüfungen mit der Note "befriedigend" bestanden haben, mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden (§ 5 Abs. 2 der Promotionsordnung). Daran ändert sich auch nichts, soweit die Antragsgegnerin meint, es liege auf der Hand, dass Personen, die selbst Promotionen betreuen und verantworten sollen, hinter den Anforderungen des § 4 der Promotionsordnung nicht zurückfallen dürften.

25

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Chancen des Antragstellers, in einem erneuten Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, auch weiterhin offen, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin ein solches Notenkriterium überhaupt festlegen durfte, denn bislang hat sie dies nur intern getan (a). Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr im Ausschreibungstext als vorzugswürdig bezeichneten rechtsgeschichtlichen Ausrichtung (b).

26

a) Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin bzw. eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass die bzw. der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 2. September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 25 m. w. N., und vom 10. Februar 2025

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– 2 MB 6/24 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Wegen des zu einem Mindestnotenkriterium schweigenden Anforderungsprofils ist bei einer rechtsfehlervermeidenden Betrachtung schon eine Prognose nicht möglich, sodass die Aussicht des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, gänzlich offen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Senat insoweit auch nicht darauf abstellen, dass bei einem neuen Verfahren das Notenkriterium explizit in den Ausschreibungstext aufgenommen würde. Eine solche Prognose setzte voraus, dass der Senat für die Antragsgegnerin unter Missachtung von Art. 20 Abs. 3 GG vorwegnähme, dass sie das Verfahren nicht fortsetzt, sondern abbricht, und im Falle eines Abbruchs mit welchem Inhalt sie im Anschluss daran neu ausschreiben wollte (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 17. Juni 2026 – 2 MB 2/26 –, juris Rn. 23). Die Frage, ob ein Mindestnotenkriterium für eine Juraprofessur trotz der oben dargestellten Gesetzeslage rechtmäßig bzw. zulässig wäre – so die Antragsgegnerin – und zulässigerweise im Hinblick auf die einer Hochschule zustehende, besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber für ein Hochschullehreramt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30.15 –, juris Rn. 20 m. w. N.) gefordert werden darf, kann der Senat – wie bereits oben festgehalten – offen lassen (zweifelnd aufgrund einer dortigen Gesetzeslage: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 – 4 S 2583/20 –, juris Ls 3 und Rn. 12 und vom 27. April 2026 – 4 S 328/26 –‍, juris Rn. 23).

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b) Auch soweit die Antragsgegnerin anführt, dass der Antragsteller bei Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt würde bzw. in der „nächsten Runde“ des Berufungsverfahrens auszuscheiden wäre, weil er nicht die im streitgegenständlichen Anforderungsprofil der Stellenausschreibung von ihr aufgeführte und erwartete „Vertretung der Fächer Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts, vorzugsweise Rechtsgeschichte“ erfülle, wäre seine Auswahl offen. Ein diesbezüglich gleichsam „vor die Klammer gezogener“ Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren (vgl. zur Formulierung BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 28) wäre ebenfalls unzulässig. Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf das Protokoll der Sitzung des Berufungsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Besetzung einer W3-Professur für Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht sowie einer W3-Professur für Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts am 7. Mai 2025 (S. 4).

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Bei der im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung gewählten Formulierung „Erwartet wird die Vertretung der Fächer Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts, vorzugsweise Rechtsgeschichte“ handelt es sich gemessen an einer am objektiven Empfängerhorizont entsprechend § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung (vgl. dazu bereits oben in den aufgeführten Grundsätzen vor 1., und auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 B 7.14 – Ls und Rn. 8 mit Verweis auf Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – Rn. 32, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 2 VR 5.21 – Rn. 8) nicht um eine zwingende Vorgabe bzw. ein obligatorisches bzw. konstitutives Merkmal (vgl. zur Unterscheidung von konstitutiven <obligatorischen> und nicht konstitutiven <fakultativen> Anforderungsmerkmalen nur: Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2018 – 2 MB 32/18 –, juris Rn. 9 f., vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, juris Rn. 13 m. w. N., und vom 9. Februar 2021

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– 2 MB 22/20 –, juris Rn. 8 m. w. N.), mit der bzw. mit dem das Bewerberfeld eingeengt werden, sondern um eine Präferenz bzw. ein fakultatives Merkmal im Gewande einer obligatorischen Anforderung, mit der im Gegensatz dazu, das Bewerberfeld vergrößert werden sollte. Insoweit führt die Antragsgegnerin aus, dass die Fakultät ganz bewusst diese Formulierung gewählt habe, weil sie einerseits das Profil der Stelle erhalten wollte, die traditionell der Rechtsgeschichte, speziell dem römischen Recht, gewidmet sei, und andererseits das Risiko, dass eine engere Ausschreibung eine nur geringe Anzahl von Bewerbungen bedingen könnte, gesehen habe.

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Auch hier gilt: Wenn die Antragsgegnerin eine Professur ausschreiben will, die ausschließlich (römisch-rechtlichen) Rechtshistorikerinnen und Rechtshistorikern offenstehen soll, dann muss sie dies klar und unmissverständlich formulieren. Die konkrete Stellenausschreibung darf nicht nur als „Probe-Ausschreibung“ zur Sichtung von Bewerbern verwendet werden; sie dient vielmehr der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs potenzieller Bewerber (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 –, juris Rn. 7 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. April 2026 – 4 S 328/26 –, juris Rn. 11). Insoweit muss schon aus der Stellenausschreibung für einen Bewerber erkennbar sein, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, Rn. 49, und vom 20. April 2026 – 2 VR 20.25 –, Ls 1 und Rn. 22; jeweils juris; vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2020 – 2 MB 28/20 –, juris Rn. 14 m. w. N.).

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Auf einer weiteren Stufe des Auswahlverfahrens können fakultative Merkmale die Auswahlentscheidung zwar gegebenenfalls maßgeblich bestimmen. Das gilt aber nur dann, wenn die Bewerber im Übrigen gleich geeignet erscheinen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 37, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 49; vgl. zum Ganzen; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2018 – 2 MB 32/18 –, juris Rn. 11 m. w. N.; vgl. dazu auch schon in den aufgeführten Grundsätzen vor 1.). Diesen Bewerbervergleich und die daran anschließende Auswahl hat die Antragsgegnerin indes noch nicht getroffen, weil sie meint, den Antragsteller bereits auf der ersten Stufe aus dem Auswahlverfahren ausscheiden zu können.

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Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die gewählte Formulierung stelle klar, dass nur im Fall einer nicht hinreichenden Anzahl qualifizierter rechtshistorischer Bewerbungen von der Grundentscheidung zum Profil der Stelle abgewichen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: In einem Anforderungsprofil aufgeführte Präferenzen – wie es hier der Fall ist – mit zwingenden Vorgaben „Erwartet wird die Vertretung der Fächer Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts, vorzugsweise Rechtsgeschichte“ zu vermengen oder fakultative in obligatorische Anforderungsmerkmale zu kleiden, schafft Rechtsunsicherheit. Die damit verbundenen Unklarheiten für einen potentiellen Bewerberkreis gingen zu Lasten der Antragsgegnerin (vgl. dazu bereits den oben zitierten Senatsbeschluss vom 22. August 2014 – 2 MB 17/14 –, juris Rn. 3).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt oder das Verfahren sonst gefördert hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes, hier: W 3, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung, hier Mai 2026 (12 x 7.859,13 Euro : 4).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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