Ob für ein einzelnes Unternehmen der Beginn der Polizeistunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Verordnung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ob für ein einzelnes Unternehmen der Beginn der Polizeistunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18.11.1954 auf einen späteren Zeitpunkt als 1 Uhr nachts festgesetzt werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
2. Die spätere Festsetzung des Polizeistundenbeginns kann abgelehnt werden, wenn die Lage der betreffenden Gast- oder Schankwirtschaft befürchten lässt, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Bevölkerung durch Lärm, der von den Gästen der Wirtschaft ausgehen wird, in ihrer Nachtruhe eine empfindliche Störung erleiden würde.