Mitgliedstaaten – Verpflichtungen
Vorlage zur Vorabentscheidung – Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist – Beachtung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit – Unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht – Zuweisung der Rechtssachen an die Richter – Nicht ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts – Grundsatz der Unveränderlichkeit der Spruchkörper eines Gerichts – Systeme künstlicher Intelligenz
Gründe
Einleitung
In der vorliegenden Rechtssache hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst, das sich in die Rechtssachen einreiht, in denen der Gerichtshof die Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) präzisiert hat. Die Rechtssache gibt dem Gerichtshof erneut Anlass, die Garantien für die Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit in den nationalen Rechtsordnungen zu prüfen, insbesondere diejenigen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte sowie die Einhaltung des Erfordernisses eines durch Gesetz errichteten Gerichts gewährleisten.
Genauer gesagt betrifft das Vorabentscheidungsersuchen eine Form der internen Organisation der Justiz, die diese Garantien möglicherweise beeinträchtigt, nämlich die – wenn auch einvernehmliche – Entbindung einer Richterin von einem Teil der bei ihr anhängigen Rechtssachen und deren Neuzuweisung an eine andere Richterin. Der Gerichtshof hat sich somit u. a. dazu zu äußern, ob ein Mechanismus, der auf einer Umverteilung mittels eines automatischen Systems der zufälligen Zuweisung beruht, mit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen vereinbar ist und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Maßnahme auf Regeln beruht, die hinreichend klar und vorhersehbar sowie geeignet sind, aus der Sicht der Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel am Fehlen externer oder interner Einflussnahme bei der Bestimmung des Richters, der über ihre Sache zu entscheiden hat, auszuräumen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz(2) definiert den Begriff „System künstlicher Intelligenz“ als „ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“.
Polnisches Recht
Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Gemäß Art. 41 § 1 der Ustawa Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung(3) (im Folgenden: Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) legt der Justizminister nach Anhörung der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) im Wege einer Verordnung die Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte einschließlich u. a. der Modalitäten der Zuweisung von Rechtssachen fest.
Art. 47a § 1 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt:
„Die Rechtssachen werden den Richtern und Richtern auf Probe in den einzelnen Kategorien von Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen, soweit eine Rechtssache nicht dem Richter zuzuweisen ist, der den Bereitschaftsdienst ausübt.“
Art. 47b des Gesetzes bestimmt:
„1. Eine Änderung der Besetzung eines Gerichts ist nur dann zulässig, wenn die Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Besetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Art. 47a gilt entsprechend.
…
4. Die Versetzung eines Richters oder seine Abordnung an ein anderes Gericht sowie die Beendigung einer Abordnung hindern den Richter nicht daran, in den ihm an seinem bisherigen Dienstort oder gegenwärtigen Tätigkeitsort zugewiesenen Rechtssachen bis zu deren Abschluss [prozessuale] Handlungen vorzunehmen.
5. Das für den neuen Dienstort des Richters oder den Ort seiner Abordnung zuständige Gerichtskollegium kann auf Antrag des Richters oder von Amts wegen insbesondere aufgrund der Entfernung zwischen dem betreffenden Gericht und dem neuen Dienstort des Richters oder dem Ort seiner Abordnung und unter Berücksichtigung des Standes der bei ihm anhängigen Rechtssachen den Richter von diesen Rechtssachen ganz oder teilweise entbinden. Vor dem Erlass einer Entscheidung hört das Kollegium des Gerichts die Präsidenten der zuständigen Gerichte an.
6. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten sinngemäß bei einer Versetzung an eine andere Kammer desselben Gerichts und bei einer Ernennung zum Richter an einem höheren Gericht.“
Art. 89 des Gesetzes bestimmt:
„1. Anträge, Interventionen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechtsprechungsaufgaben sind vom Richter ausschließlich auf dem Dienstweg einzureichen. Der Richter darf sich in solchen Angelegenheiten weder an externe Institutionen oder Personen wenden noch diese öffentlich machen.
2. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht dem Richter ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
…“
Die Geschäftsordnung von 2019
§ 2 Nr. 16 des Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości – Regulamin urzędowania sądów powszechnych (Verordnung des Justizministers – Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte) vom 18. Juni 2019(4) (im Folgenden: Geschäftsordnung von 2019) enthält folgende Definition:
„(System Losowego Przydziału Spraw [System für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen, im Folgenden: SLPS]) – IT-Tool für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen und Rechtsprechungsaufgaben mit Hilfe eines Zufallszahlengenerators.“
§ 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„Die Rechtssachen werden den Richtern als Berichterstatter nach dem Zufallsprinzip gemäß der festgelegten Geschäftsverteilung durch das [SLPS] für jedes Register, jede Liste oder jedes andere Aufzeichnungsmittel gesondert zugewiesen, sofern nicht in dieser Geschäftsordnung eine andere Zuweisungsregelung vorgesehen ist. Die Zuweisung durch das [SLPS] findet keine Anwendung, wenn nur ein Richter an der Zuweisung von Rechtssachen einer bestimmten Art beteiligt ist.“
§ 49 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„1. Fälle, die nach dem Zufallsprinzip zugewiesen werden, werden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang beim Gericht im [SLPS] registriert, es sei denn, die Sache wird nach Behebung der Mängel zugewiesen.
2. Der Vorsitzende einer Kammer kann in bestimmten Registrierungsvorrichtungen oder bestimmten Kategorien von Rechtssachen die Zuweisung von Rechtssachen bei kurzzeitiger Abwesenheit bestimmter Richter aussetzen, bis diese Abwesenheit beendet ist.
…“
§ 55 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„1. Bestimmte Arten von Rechtssachen können nur bestimmten Richtern zugewiesen werden, oder für diese Richter kann in diesen Rechtssachen ein höherer Zuweisungsprozentsatz festgelegt werden, während für andere Rechtssachen ein reduzierter Verteilungsschlüssel oder der Ausschluss dieser Rechtssachen von der Zuweisung vorgesehen wird (Spezialisierung).
2. Der Entwurf der Geschäftsverteilung oder seine Änderung wird, soweit er die Einführung oder Änderung einer Spezialisierung beinhaltet, den Richtern der in Art. 77 § 2 genannten Kammer(n) zur Kenntnis gebracht. Die Festlegung einer neuen Geschäftsverteilung setzt voraus, dass der Richter seiner Spezialisierung zustimmt und dass weniger als 85 % der Richter innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Entwurf den Richtern zur Kenntnis gebracht wurde, diesem widersprechen.
…“
§ 62 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„1. Nach einer Entscheidung, die einen Wechsel der Kammer oder des Dienstortes zur Folge hat, können einem Berichterstatter noch vor dem Zeitpunkt seines Wechsels Rechtssachen in der neuen Kammer zugewiesen werden, wobei zugleich die Zuweisung von Rechtssachen in der Kammer, in der er bis dahin entschieden hat, endet. Der Präsident des Gerichts, dem die neue Kammer angehört, legt den Zeitpunkt fest, an dem die Zuweisung von Rechtssachen in dieser Kammer beginnt und die Zuweisung in der vorherigen Kammer endet. In den zugewiesenen Rechtssachen setzt der Vorsitzende der Kammer die Fristen in Absprache mit dem Berichterstatter fest.
2. Wenn die tatsächliche Arbeitsbelastung des Berichterstatters dies erfordert, kann der Zeitpunkt des Beginns der Zuweisungen in der Kammer nach oder vor dem Zeitpunkt des Endes der Zuweisungen in der Kammer liegen, in der dieser bisher entschieden hat.
…“
§ 66 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„1. Bei der Verteilung der einem Berichterstatter zugewiesenen Rechtssachen werden die Rechtssachen nach den allgemeinen Regeln verteilt. Abwesende Richter, deren Rechtssachen nicht verteilt wurden, nehmen an der Zuweisung teil.
2. Die bereits in das Register eingetragenen Rechtssachen können je nach Termin der mündlichen Verhandlung nach dem Zufallsprinzip aufgeteilt werden.
…“
§ 68 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„1. Bei der Geschäftsverteilung für jeden Richter, Richter auf Probe und Rechtspfleger ist Folgendes zu berücksichtigen:
1) die Zuweisungen an eine Kammer oder an die Kammern des Gerichts und, im Falle von Zuweisungen an eine bestimmte Abteilung innerhalb einer Kammer, auch die Zuweisungen an diese Abteilung;
2) der Koeffizient (in Prozent) der Beteiligung an den der Kammer zugewiesenen Rechtssachen, d. h.:
a) 100 % – für einen Richter, der ausschließlich einer einzigen Kammer zugewiesen ist und kein Amt ausübt und nicht auf der Grundlage von Art. 77 oder Art. 151a des Gesetzes an ein anderes Referat abgeordnet ist,
b) mindestens 90 % – für einen stellvertretenden Vorsitzenden einer Kammer mit bis zu 15 Richtern, einen Abteilungsleiter, einen Pressesprecher an einem Regionalgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zahl der Richterstellen unter 300 liegt, einen Mediationskoordinator an einem Regionalgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zahl der Richterstellen unter 300 liegt, einen stellvertretenden Disziplinarbeauftragten bei einem Berufungsgericht oder einem Regionalgericht, für den Disziplinarbeauftragten der Richter der ordentlichen Gerichte, für den stellvertretenden Disziplinarbeauftragten der Richter der ordentlichen Gerichte, für den Vorsitzenden eines Disziplinargerichts und für einen Richter, der für die Vertretung eines Richters zuständig ist, der über Fälle entscheidet, die unter das Haager Übereinkommen fallen,
c) mindestens 80 % – für einen Richter, der das Amt des Vorsitzenden einer Kammer mit bis zu sieben Richtern wahrnimmt, für einen Pressesprecher bei einem Berufungsgericht, für einen Pressesprecher an einem Regionalgericht, in dessen Bezirk die Obergrenze für Richterstellen nicht unter 300 liegt, für einen Richter, der Mitglied der Krajowa Rada Sądownictwa [Landesjustizrat] ist, und für einen an das Präsidium der Krajowa Rada Sądownictwa [Landesjustizrat] abgeordneten Richter,
d) mindestens 75 % – für einen stellvertretenden Vorsitzenden einer Kammer mit mehr als 15 Richtern, für einen Mediationskoordinator an einem Regionalgericht, in dessen Bezirk die Zahl der Richterstellen nicht unter 300 liegt, für den Disziplinarbeauftragten des Justizministers und für einen Richter, der für die Entscheidung in Fällen zuständig ist, die unter das Haager Übereinkommen fallen,
e) mindestens 60 % – für den Inspektionsrichter,
f) mindestens 50 % – für einen Richter, der das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden einer Kammer mit 8 bis 20 Richtern wahrnimmt,
g) mindestens 30 % – für einen Richter, der das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten eines Gerichts wahrnimmt, und für einen Richter, der das Amt des Vorsitzenden einer Kammer mit mehr als 20 Richtern wahrnimmt,
h) mindestens 15 % – für einen Richter, der als leitender Fachreferent an die Nationale Schule für Richter und Staatsanwälte abgeordnet ist oder Ausbildungskurse an der Nationalen Schule für Richter und Staatsanwälte leitet,
i) mindestens 10 % – für einen Richter, der zur Wahrnehmung der Aufgaben des Direktors oder des stellvertretenden Direktors der Staatlichen Schule für Richter und Staatsanwälte, des Leiters eines Dienstes oder einer Abteilung der nationalen Justiz- und Staatsanwaltschaft abgeordnet ist.
2. Bei Anwendung mehrerer Koeffizienten (in Prozent) für die Beteiligung an der Zuweisung von Rechtssachen, die bei einer Kammer für einen bestimmten Richter eingehen, wird der niedrigste Koeffizient (in Prozent) berücksichtigt.
…“
§ 74 Abs. 1 der Geschäftsordnung von 2019 bestimmt:
„Ein Ausdruck des Auslosungsberichts wird zu den Akten der vom [SLPS] zugewiesenen Rechtssachen genommen. In allen anderen Fällen erlässt der Vorsitzende der Kammer eine Zuweisungsanordnung, es sei denn, der Fall wurde durch ein anderes IT-Tool zugewiesen.“
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
Am 13. und 14. Juni 2024 wurden beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) zwei Berufungen (im Folgenden: in Rede stehende Berufungen) gegen erstinstanzliche Urteile in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsforderungen im Rahmen von Handelsgeschäften im Sinne der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingelegt(5).
Am 17. und 18. Juni 2024 wurde die Richterin JD, die damals der XXIII. Kammer dieses Gerichts angehörte, nach dem Zufallsprinzip durch das SLPS, ein IT-Tool, das auf einem Zufallszahlengenerator basiert, für die Entscheidung über diese Berufungen ausgewählt.
Mit Entscheidung des Kollegiums des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) vom 30. Oktober 2024 wurde die Richterin JD, die inzwischen in eine andere Kammer dieses Gerichts versetzt worden war, auf ihren Antrag hin von 100 Rechtssachen entbunden, die ihr im Jahr 2024 zugewiesen worden waren, u. a. von den beiden in Rede stehenden Berufungen. In dieser Entscheidung hat das Kollegium außerdem andere Rechtssachen benannt, die Richterin JD zu Ende führen sollte. Die genannte Entscheidung enthielt keine Begründung.
Infolge einer Entscheidung des Vorsitzenden der XXIII. Kammer des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) vom 10. Januar 2025 wurden diese 100 Rechtssachen am 13. Januar 2025 über das SLPS nach dem Zufallsprinzip an neue Berichterstatter zugewiesen. 17 Richter dieser Kammer waren von der von diesem System für diese Neuzuweisung vorgenommenen Auslosung betroffen. Der Richterin Aneta Łazarska wurden 56 dieser 100 Rechtssachen einschließlich der beiden in Rede stehenden Berufungen zugewiesen. Andere Richter erhielten eine geringere Anzahl von Rechtssachen oder gar keine Rechtssachen.
Die Beschwerde der Richterin Łazarska gegen diese Zuweisung wurde vom Präsidenten des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) zurückgewiesen.
Die Richterin Łazarska, die als vorlegendes Gericht in den in Rede stehenden Berufungen als Einzelrichter entscheidet, hat im Wesentlichen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta Zweifel, ob die Entbindung der Richterin JD von den betreffenden Rechtssachen, einschließlich der beiden in Rede stehenden Berufungen, sowie ihre Neuzuweisung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Sie fragt sich daher, ob sie als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht angesehen werden kann, da die Zuweisung der Rechtssachen ihrer Ansicht nach ebenfalls anhand eines transparenten, auf objektiven und nicht manipulierbaren Kriterien beruhenden Mechanismus vorgenommen werden muss.
Insbesondere weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass das polnische Recht den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers seit seiner Bestellung und während der gesamten Dauer des Verfahrens festschreibe, außer in gesetzlich festgelegten Fällen, in denen eine Prüfung der Rechtssache unmöglich sei oder ein dauerhaftes Hindernis bestehe. Es sei aber keiner dieser Fälle eingetreten, so dass nichts dagegenspreche, dass Richterin JD die Behandlung der Berufungen fortsetze.
Die Entbindung der Richterin JD sei weder auf eine Krankheit noch auf eine Versetzung an ein anderes Gericht oder auf einen außergewöhnlichen Umstand, sondern auf eine lediglich interne Versetzung in eine andere Kammer am selben Ort zurückzuführen, was für sich genommen keine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers rechtfertigen könne.
Zweitens stellt das vorlegende Gericht das für die Zuweisung von Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip und für die Festlegung verschiedener Parameter für ihre Verteilung verwendete SLPS in Frage. Dieses System sei ohne vorherige Sicherheitsprüfung in Betrieb genommen worden und habe insbesondere in den ersten Jahren seines Betriebs Störungen und Fehler aufgewiesen, zu denen den Benutzern zurechenbare Fehler hinzukämen.
Sollten die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Betrieb des SLPS als öffentlich angesehen werden, macht das vorlegende Gericht im Übrigen geltend, dass die Veröffentlichung des Algorithmus weder mit einem effektiven Zugang zu den Betriebsvorschriften noch zum Quellcode einhergehe. Dieser Mangel an Transparenz werfe in Verbindung mit dem Umfang der Befugnisse des Justizministers zur Festlegung der Modalitäten der Zuweisung Zweifel an der tatsächlichen Unparteilichkeit des Systems und seiner Anfälligkeit für Manipulationen auf. Schließlich trägt das vorlegende Gericht vor, das SLPS gewährleiste keine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung, was die Gefahr von Verzögerungen und einer Beeinträchtigung der internen Unabhängigkeit des unter zeitlichem Druck stehenden Richters berge.
Drittens fügt das vorlegende Gericht hinzu, dass das nationale Recht, entgegen den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 14. November 2024, S. (Änderung des Spruchkörpers)(6), für den betroffenen Richter keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine schriftliche Entscheidung der Verwaltungsstelle des Gerichts über die Zuweisung einer Rechtssache oder die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts vorsehe(7).
Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Stellt im Licht von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit den Art. 20 und 47 der Charta und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1689 das ordentliche letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Spruchkörper ein Richter dieses Gerichts angehört, der durch einen Zahlengenerator, aufgrund eines Auslosungsberichts und einer vorherigen Entscheidung des Kollegiums dieses Gerichts bestimmt wurde, um über die Rechtssache zu erkennen, ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht dar, das sicherstellt, dass die Rechtssache ohne unangemessene Verzögerung verhandelt wird, und einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet, wenn:
1. ein Organ der Justizverwaltung, wie das Kollegium des Sąd Okręgowy (Regionalgericht), willkürlich und unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Zuweisung von Rechtssachen den bisher mit einer Rechtssache befassten Berichterstatter von der Verpflichtung zur Bearbeitung ihm bereits zugewiesener Rechtssachen entbunden hat, obwohl die nationalen gesetzlichen Kriterien für eine solche Entbindung nicht erfüllt waren und ein Verstoß gegen den Grundsatz vorlag, dass eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts nur dann zulässig ist, wenn die Verhandlung der Rechtssache in der bisherigen Zusammensetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht;
2. die Bestimmung eines neuen Richters sich auf das von einem Vertreter des Justizministers geschaffene SLPS und auf die Regeln für die Zuweisung und Auslosung von Rechtssachen in den durch eine Verordnung desselben Ministers festgelegten Gerichten (§§ 43 bis 76 der Geschäftsordnung von 2019) stützt, was gegen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie gegen das Recht auf ein gesetzlich eingerichtetes Gericht verstößt;
3. die Bestimmung eines neuen Richters sich auf das System für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen SLPS stützt, obwohl die Funktionsweise des Quellcodes des Algorithmus für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen SLPS weder bekannt ist, noch verifiziert werden kann, da über diese Anwendung nur eine Information auf der Webseite des Biuletyn Informacji Publicznej (Bulletin für öffentliche Informationen) veröffentlicht wurde, und obwohl das Tool für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen fehleranfällig und manipulierbar ist, was gegen das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren verstößt;
4. die Bestimmung eines neuen Richters sich auf das von einem Vertreter des Justizministers geschaffene System für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen SLPS und auf die Regeln für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen in den durch eine Verordnung desselben Ministers festgelegten Gerichten (§§ 43-76 der Geschäftsordnung von 2019) stützt, was gegen das Recht der Parteien auf Verhandlung der Rechtssache ohne unangemessene Verzögerung verstößt, da die Funktionsweise des Systems SLPS keine gleichmäßige Belastung der Richter gewährleistet, was gegen die Grundsätze der nicht diskriminierenden Behandlung der Parteien und der Gleichheit vor dem Gesetz verstößt;
5. der Richter entscheiden muss, obwohl das Verfahren aufgrund der Rechtswidrigkeit der Zusammensetzung dieses Gerichts ungültig ist, da den Parteien kein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet wird;
6. das nationale Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf des Richters gegen eine schriftliche Entscheidung des Verwaltungsorgans des Gerichts über die Zuweisung einer Rechtssache und die Bestimmung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts vorsieht, da es keinen Rechtsweg gibt, der es dem Richter erlauben würde, eine solche schriftliche Entscheidung vor einem unparteiischen und unabhängigen Gericht im Rahmen eines Verfahrens anzugreifen, das den Anforderungen von Art. 47 der Charta entspricht?
Die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
Würdigung
Vorbemerkungen
Ich beginne mit einigen Vorbemerkungen, bevor ich auf die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen eingehe.
Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit einer einzigen Frage, Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 20 und 47 der Charta sowie dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1689 auszulegen, um im Wesentlichen festzustellen, ob ein Spruchkörper eines nationalen Gerichts, dem Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wurden, nachdem die ursprünglich mit diesen Rechtssachen befasste Richterin von ihren Verpflichtungen entbunden worden war, als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht anzusehen ist, auch wenn es keinen wirksamen Rechtsbehelf gibt, der es der betroffenen Richterin ermöglicht, die in Rede stehende Neuzuweisung anzufechten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage eine einleitende Frage des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck bringt, ob dieses selbst mit den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta in Einklang steht.
Was sodann die Bestimmungen betrifft, auf die sich das Ersuchen um Auslegung stützt, scheint mir Art. 20 der Charta (der bestimmt, dass „[a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich [sind]“), nicht einschlägig zu sein, auch wenn das vorlegende Gericht geltend macht, dass das SLPS keine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Richtern gewährleiste. Die Vorlagefrage betrifft nämlich im Wesentlichen die Einstufung des Spruchkörpers als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht.
In Bezug auf die Verordnung 2024/1689 macht das vorlegende Gericht schließlich geltend, dass das SLPS unter die Kategorie der Hochrisiko-Systeme im Sinne dieser Verordnung falle und dass sein Mangel an Transparenz eine Verkennung der in ihr festgelegten Anforderungen darstelle. Insoweit bezweifle ich zum einen, dass das SLPS als „System künstlicher Intelligenz“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung angesehen werden kann, da sich aus den gemachten Angaben und den Erklärungen der polnischen Regierung ergibt, dass es einem Mechanismus gleichkommt, der vordefinierte Algorithmen auf bestimmte Datensätze anwendet, ohne jedoch nach der Eingabe anpassungsfähig zu sein oder über eine wesentliche Autonomie zu verfügen. Zum anderen sieht Art. 113 der Verordnung 2024/1689 deren Anwendbarkeit ohnehin erst ab dem 2. August 2026 vor. Die Neuzuweisung der in Rede stehenden Berufungen an das vorlegende Gericht erfolgte aber am 13. Januar 2025, so dass diese Verordnung auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar war.
Daher werde ich die Frage des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, prüfen.
In der Sache geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht seine Zweifel im Wesentlichen auf drei Erwägungen zu den Erfordernissen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und eines zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts stützt. Erstens sei die Entbindung der ursprünglich befassten Richterin JD willkürlich und rechtswidrig gewesen. Zweitens sei das SLPS von der Exekutive eingerichtet worden, sei fehlerhaft und weise weder die erforderliche Transparenz noch die Garantien auf, die eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung zwischen den Richtern ermöglichten. Drittens gebe es keinen wirksamen Rechtsbehelf, der es dem betroffenen Richter ermögliche, die Neuzuweisung anzufechten.
Ich werde auf diese Gesichtspunkte nacheinander eingehen, nachdem ich auf die relevante Rechtsprechung hingewiesen habe.
Relevante Rechtsprechung
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verlangt, die auf Regeln beruhen, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Einrichtung, die geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Richters für äußere Faktoren und an seiner Neutralität in Bezug auf die betroffenen Interessen auszuräumen. Diese Anforderung, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Rechts auf ein faires Verfahren und stellt eine grundlegende Garantie sowohl für den Schutz der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte als auch für die Wahrung der gemeinsamen Werte des Art. 2 EUV dar, zu denen in erster Linie die Rechtsstaatlichkeit gehört(8).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Unabhängigkeit einen externen und einen internen Aspekt umfasst. Der externe Aspekt bedeutet, dass das Gericht seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit, ohne hierarchische oder untergeordnete Beziehungen und frei von Anweisungen, Eingriffen oder Druck ausübt, die das Urteil und den Ausgang der Rechtssachen beeinflussen könnten. Der interne Aspekt, der mit der Unparteilichkeit zusammenhängt, erfordert, dass den Parteien und ihren Interessen mit dem gleichen Abstand begegnet wird, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht. Schließlich zielt der externe Aspekt zwar in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit von der Legislative und der Exekutive gemäß der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts selbst schützen(9).
Außerdem erkennt der Gerichtshof an, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch verlangt, dass es sich um ein „zuvor durch Gesetz errichtetes“ Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht(10).
Nach Ansicht des Gerichtshofs spiegelt die Garantie des „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache sowie das Vorhandensein weiterer Vorschriften des innerstaatlichen Rechts wider, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache rechtswidrig macht(11). Aus diesem Grund sind die Vorschriften über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen Teil des Begriffs des „‚zuvor durch Gesetz errichteten‘ Gerichts“.
Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen(12).
Die Entbindung der Richterin JD
Was den ersten Teil der Frage betrifft, die das vorlegende Gericht im Wesentlichen stellt, der sich auf die Entbindung der Richterin JD von den Rechtssachen bezieht, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass diese Maßnahme auf der Grundlage von Art. 47b § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit getroffen wurde. Der Gerichtshof hat daher im Wesentlichen zu klären, ob eine im Hinblick auf die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen nicht ordnungsgemäße Entbindung zur Rechtswidrigkeit der anschließenden Neuzuweisung einiger der betroffenen Rechtssachen an einen anderen Richter, im vorliegenden Fall an das vorlegende Gericht, führen kann(13).
Wie der Gerichtshof in Rn. 76 des Urteils D. K. anerkannt hat, „sieht Art. 47b § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen vor, dass eine Änderung der Besetzung eines Gerichts zulässig ist, wenn der „Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Besetzung“ ein „dauerhaftes Hindernis“ entgegensteht, ohne dass dies näher erläutert würde. Zwar sieht dieser Art. 47b § 4 im Wesentlichen vor, dass ein Richter mit den ihm zugewiesenen Rechtssachen bis zum Abschluss befasst bleibt, auch wenn er an einen anderen Ort versetzt oder an ein anderes Gericht abgeordnet wird, jedoch bestimmt Art. 47b § 5, dass ihm seine Rechtssachen durch Entscheidung des Kollegiums des betreffenden Gerichts entzogen werden können, ohne hierfür Kriterien aufzustellen. Schließlich hat das Kollegium des Gerichts nach Art. 47b § 6 auch die Möglichkeit, einem Richter seine Rechtssachen zu entziehen, wenn er in eine andere Abteilung versetzt wird, jedoch ist diese Möglichkeit wiederum mit keinen genauen Kriterien versehen“.
In der Folge hat der Gerichtshof in demselben Urteil zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ausgeführt, dass „festzustellen [ist], dass eine nationale Regelung wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht nur keine objektiven Kriterien für die Möglichkeit vorsieht, einem Richter eine oder mehrere seiner Rechtssachen zu entziehen, sondern es dem Kollegium des betreffenden Gerichts auch erlaubt, einem Richter seine Rechtssachen ohne Begründung zu entziehen. Die Bezugnahme auf das Vorliegen eines ‚dauerhaften Hindernisses‘ für die ‚Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Besetzung‘ ist nämlich zu vage, um als geeignet angesehen werden zu können, jede Willkür bei der Entscheidung über die Änderung der Besetzung eines Spruchkörpers zu vermeiden. Außerdem hat die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt, dass es nach polnischem Recht keiner Begründung bedarf, wenn nach Art. 47b §§ 5 und 6 des Gesetzes über [den Aufbau der ordentlichen] Gerichtsbarkeit einem Richter Rechtssachen entzogen werden“(14).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Gerichtshof in Rn. 86 des Urteils D. K. zu dem Ergebnis gelangt, dass „Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Organ eines nationalen Gerichts, wie etwa dessen Kollegium, einem Richter dieses Gerichts einige oder alle der ihm zugewiesenen Rechtssachen entziehen kann, ohne dass in dieser Regelung die Kriterien festgelegt sind, von denen sich dieses Organ leiten lassen muss, wenn es eine solche Entscheidung der Entziehung trifft, oder die Verpflichtung normiert ist, diese Entscheidung zu begründen“.
Daraus folgt, dass die vom Gerichtshof gewählte Lösung klar und unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, da sie sich auf dieselbe Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bezieht. Daher ist auf den ersten Teil der vom vorlegenden Gericht vorgelegten Frage wie in der vorstehenden Nummer ausgeführt zu antworten.
Ich weise jedoch darauf hin, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, die Auffassung vertreten werden könnte, die Tragweite des Urteils D. K. sollte auf Fälle einer nicht einvernehmlichen Entbindung, wie in der vorliegenden Rechtssache, beschränkt werden. Die Kommission macht insbesondere geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nur vorliege, wenn die Maßnahme dem Richter auferlegt werde, so dass sich die Situation im vorliegenden Fall, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Richterin JD nach ihrer Versetzung ihre Entbindung akzeptiert habe, deutlich von der Situation unterscheide, die im Urteil D. K. geprüft worden sei.
Ich stimme dieser Auslegung nicht zu. Sie zielt nämlich darauf ab, die Feststellung des Gerichtshofs bezüglich der Unzulänglichkeiten des anwendbaren rechtlichen Rahmens auf eine Beurteilung der Umstände in der Rechtssache, in der das Urteil D. K. ergangen ist, zu reduzieren. Aus diesem Urteil geht indes klar hervor, dass der Gerichtshof das Fehlen einer Zustimmung nicht als entscheidendes Kriterium für die Unvereinbarkeit der fraglichen Entbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV behandelt hat. Das Urteil D. K. zeigt, dass das Fehlen vorhersehbarer Kriterien und das Fehlen einer Begründungspflicht für sich genommen Raum für Willkür und unzulässige Eingriffe in die Verteilung der Rechtssachen eröffnen, unabhängig von der Frage, ob der betroffene Richter erklärt hat, dass er mit der Maßnahme einverstanden sei.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils D. K. festgestellt hat, dass die nationale Regelung weder objektive Kriterien dafür vorsieht, einem Richter die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entziehen, noch eine Pflicht zur Begründung einer solchen Entscheidung vorsieht, ohne dabei auf die Zustimmung oder die fehlende Zustimmung des betroffenen Richters Bezug zu nehmen. Das Gleiche gilt für Rn. 83 dieses Urteils, in der der Gerichtshof allgemein festgestellt hat, dass, wenn eine nationale Regelung über die Entziehung keine objektiven Kriterien für diese Befugnis festlegt und nicht verlangt, dass die entsprechende Entscheidung einer Begründung bedarf, es „sich nicht ausschließen [lässt], dass es Willkür oder eine verdeckte Disziplinarstrafe darstellt, wenn einem Richter Rechtssachen, für die er zuständig ist, entzogen werden“. Auch hier wird nicht auf die Frage Bezug genommen, ob die Entbindung einvernehmlich erfolgte oder nicht.
Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als der Gerichtshof in Rn. 82 des Urteils D. K. auf den Fall der nicht einvernehmlichen Versetzung eines Richters an ein anderes Gericht oder zwischen zwei Abteilungen desselben Gerichts abstellt, um an die Rechtsprechung zu erinnern, nach der eine solche Versetzung ein Mittel zur Kontrolle des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen sein kann. Bezeichnenderweise macht der Gerichtshof jedoch, wie ich bereits in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, in Rn. 83 des Urteils D. K. die Zustimmung des Richters nicht zu einem relevanten Faktor, wenn er die Entbindung eines Richters von einer oder mehreren Rechtssachen prüft. Dies untermauert meines Erachtens die Auffassung, dass das Unionsgericht eine allgemeine Beurteilung der in diesem Bereich erforderlichen Garantien vornehmen wollte, die vom subjektiven Verhalten des betroffenen Richters unabhängig ist.
Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der Kommission – auch aus den Rn. 84 bis 86 des Urteils D. K., in denen der Gerichtshof die Notwendigkeit betont, in der Bestimmung über die Entziehung von Rechtssachen genaue Kriterien und eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung vorzusehen, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die Zustimmung des betroffenen Richters Bezug zu nehmen.
Meiner Meinung nach ist daher die Auffassung, dass die Zustimmung des Richters ein relevantes Bewertungskriterium darstellt, zurückzuweisen. Insoweit halte ich es für zweckmäßig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erinnerung zu rufen, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen sind, ob die Vorschriften geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen(15).
Aus der Sicht des Rechtsunterworfenen ist die entscheidende Frage aber nicht, ob der entbundene Richter zugestimmt hat, sondern, wie der Gerichtshof im Urteil D. K. entschieden hat, ob die Entbindung auf der Grundlage klarer und vorhersehbarer Regeln mit einer Begründung entschieden wurde, die es erlaubt, Willkür auszuschließen. Bietet die Rechtsgrundlage selbst keine solchen Garantien, können beim Rechtsunterworfenen von Anfang an Zweifel aufkommen, die meines Erachtens nicht allein durch die Berufung auf eine etwaige Zustimmung des betroffenen Richters ausgeräumt werden können.
Ich möchte in diesem Zusammenhang hinzufügen, dass eine vom betroffenen Richter geäußerte Zustimmung nicht unbedingt vor institutionellen Dynamiken geschützt ist, die von außen schwer zu erkennen sind, sei es impliziter Druck, hierarchiebedingte Erwartungen oder, in den besorgniserregendsten Fällen, die Gefahr von Kollusion. Daraus folgt, dass die Zustimmung des entbundenen Richters für sich genommen kein entscheidender Faktor für die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sein kann. Denn andernfalls hinge die Vereinbarkeit der Regelung einer Entbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV von einem subjektiven Element ab. Meiner Ansicht nach sollte sie vielmehr objektiv unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Garantien beurteilt werden.
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auf den ersten Teil der Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten ist, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Organ eines nationalen Gerichts, wie dessen Kollegium, einen Richter dieses Gerichts von einem Teil oder der Gesamtheit der ihm zugewiesenen Rechtssachen entbinden kann, mit der Folge, dass einige dieser Rechtssachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Entbindung einvernehmlich erfolgt oder nicht, ohne dass in dieser Regelung die Kriterien festgelegt wären, von denen sich dieses Organ beim Erlass einer solchen Entscheidung leiten lassen muss, und deren Begründung vorgeschrieben wäre.
Die Zuweisung von Rechtssachen durch das SLPS
Mit dem zweiten Teil der Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Prüfung, ob der Rückgriff auf ein automatisiertes System der zufälligen Zuweisung von Rechtssachen, wie das SLPS, mit den Anforderungen eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar ist.
Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich insbesondere darauf, dass die Zuweisung der Rechtssachen durch das SLPS zufällig sei und dass es unmöglich sei, die Funktionsweise des Quellcodes des Zuweisungsalgorithmus zu überprüfen. Das vorlegende Gericht stellt außerdem in Frage, dass das SLPS von einem Vertreter des Justizministers entworfen worden sei und dass die Regeln für die Zuweisung und die Auslosung durch einen Rechtsakt des Justizministers festgelegt würden. Seiner Ansicht nach beeinträchtigen diese Umstände das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht sowie – infolge einer ungleich verteilten Arbeitsbelastung – das Recht der Parteien auf eine Verhandlung ihrer Rechtssache innerhalb einer angemessenen Frist.
Ich verweise hier auf die oben in Nr. 38 angeführte Rechtsprechung, wonach das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das sich aus dem Unionsrecht ergibt, nicht nur unzulässige Einflussnahmen betrifft, die von der Legislative und der Exekutive ausgeübt werden können, sondern auch solche, die innerhalb des betreffenden Gerichts ausgeübt werden können, und dass die Ausübung der richterlichen Tätigkeit nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die gerichtliche Entscheidungen steuern können, geschützt sein muss.
Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wie das Urteil D. K. in Erinnerung gerufen hat, anerkannt, dass der der Rechtsstaatlichkeit inhärente Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und der Rechtssicherheit eine besondere Klarheit der anwendbaren Regeln und Garantien erfordert, die geeignet sind, Objektivität und Transparenz zu gewährleisten, um vor allem jeden Anschein von Willkür bei der Zuweisung bestimmter Rechtssachen an Richter zu vermeiden(16).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, wie die Kommission ausführt, keine bestimmte Zuweisung von Rechtssachen, die es betreffen, in Frage stellt, sondern allgemeine Mängel geltend macht, die eine Gesamtprüfung des SLPS anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfordern.
Wie sich aus dem Ausgangsverfahren und Art. 47a § 2 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie insbesondere aus § 43 Nr. 1, § 49 Nrn. 1 und 2, § 55 Nrn. 1 und 2, § 62 Nrn. 1 und 2, § 66 Nrn. 1 und 2 und § 68 Nr. 1 der Geschäftsordnung von 2019 ergibt, ist das SLPS durch Garantien geregelt, die willkürliche oder beliebige Zuteilungen ausschließen sollen. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass das System die zufällige Zuweisung mit einer Logik der proportionalen Verteilung der Rechtssachen verbindet. Insbesondere legt § 68 Nr. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung von 2019 neun Kriterien fest, die es ermöglichen, einen Koeffizienten für die Beteiligung an den Aufgaben zu bestimmen, der bei der Verteilung der Tätigkeit jedes Richters, Richters auf Probe und Rechtspflegers berücksichtigt wird.
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Einführung eines Systems der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte, das auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers mit bestimmten Ausnahmen beruht, „als solches nicht geeignet zu sein [scheint], die Spruchkörper einer unzulässigen Einflussnahme auszusetzen“(17). Im Übrigen ergibt sich aus den in der vorstehenden Nummer genannten Bestimmungen, dass die Funktionsweise des SLPS auf im Voraus festgelegten Parametern beruht. Meines Erachtens geht es im Wesentlichen darum, dafür zu sorgen, dass ein solcher Mechanismus durch transparente, objektive und im Voraus bekannte Vorschriften geregelt wird, um eine willkürliche Nutzung des Systems und jede unzulässige Einmischung von Personen außerhalb des Spruchkörpers in den Entscheidungsprozess in einem bestimmten Fall zu verhindern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung eines solchen Systems an sich nicht zu beanstanden(18).
Zwar kann ich nicht beurteilen, ob es das SLPS in der Praxis ermöglicht, das Ziel einer ausgewogenen Verteilung der Arbeitsbelastung zwischen den Richtern zu erreichen oder ob dies im Ausgangsverfahren der Fall war. Diese Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts. Wie die Kommission ausführt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht hervor, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmte Modalitäten für die interne Verteilung der Rechtssachen innerhalb eines Gerichts vorschreibt.
Was sodann die vom vorlegenden Gericht festgestellten Fehler bei der Anwendung des SLPS, u. a. im Jahr 2018, betrifft, ist zunächst festzustellen, dass diese Fehler nicht die Neuzuweisung der Rechtssachen des Ausgangsverfahrens im Januar 2025, also etwa acht Jahre nach den im Vorabentscheidungsersuchen genannten Tatsachen, betreffen. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Sinalov ausgeführt hat, dass ein Fehler bei der Anwendung der Zuweisungsregeln nicht zwangsläufig bedeutet, dass der betreffende Spruchkörper einer unzulässigen Beeinflussung ausgesetzt war. Diese Erwägung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Trotz der im Jahr 2018 gemeldeten Mängel geht aus den Bestimmungen der Geschäftsordnung von 2019 hervor, dass die Zuweisung von Rechtssachen auf vorab festgelegten und öffentlichen Kriterien beruht, die grundsätzlich eine unzulässige Einmischung in das Auslosungsverfahren ausschließen.
Im Übrigen ist in Bezug auf die Zuweisung der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtssachen festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen keinen konkreten Anhaltspunkt für ein unzulässiges Eingreifen der Exekutive oder eines Verwaltungsorgans des betreffenden Gerichts enthält. In dem Ersuchen werden auch weder Angaben zum bisherigen Arbeitsaufwand des vorlegenden Gerichts, noch zum Geschäftsvolumen der anderen Richter derselben Kammer gemacht.
Das vorlegende Gericht äußert außerdem Zweifel an der mangelnden Transparenz der Funktionsweise des SLPS, die hauptsächlich mit der fehlenden Veröffentlichung seines Quellcodes zusammenhängt(19). Ich bin nicht der Ansicht, dass die fehlende Öffentlichkeit des Quellcodes für sich genommen ausreicht, um eine unzulässige Beeinflussung zu begründen. Im Übrigen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass der vollständige Algorithmus des Systems auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht wurde. Darüber hinaus veröffentlicht das Justizministerium, wie die Kommission ausführt, seit Oktober 2024 die Auslosungsberichte des SLPS.
Ich bin der Ansicht, dass die Veröffentlichung des Algorithmus sowie der Auslosungsberichte eine ausreichende Gewähr für die Transparenz des SLPS bietet, ohne dass zu diesem Zweck auch die Veröffentlichung des Quellcodes verlangt werden müsste. Im Übrigen könnte, wie die polnische Regierung geltend macht, die Offenlegung des Quellcodes, soweit dieser die Schutzmechanismen der Anwendung offenlegen würde, Fragen hinsichtlich der Sicherheit des Systems aufwerfen. Nachdem das Transparenzgebot durch die Publizität des Algorithmus und der nachprüfbaren Ausgänge der Auslosung erfüllt ist, sehe ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund, weshalb die Veröffentlichung des Quellcodes, der dem Masterplan der Software entspricht, vorgeschrieben werden sollte.
Was schließlich die Kritik an der Zuständigkeit des Justizministers für die Errichtung des SLPS und die Festlegung der Regeln für die automatische Verteilung der Rechtssachen betrifft, so beruht dieses Argument meines Erachtens auf einem übermäßig weiten Verständnis des Begriffs des Eingriffs der Exekutive in die Zuständigkeiten der Justiz.
Die Schaffung eines Zuweisungssystems und der Erlass allgemeiner Verteilungsvorschriften beziehen sich nicht auf eine bestimmte Zuweisung von Rechtssachen, sondern sind Teil allgemeiner Normen, die für alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten. Sie fallen grundsätzlich in den Bereich der Organisation der Arbeitsweise der Justiz. Dieser Umstand allein reicht daher meines Erachtens nicht aus, um als solcher einen unzulässigen Eingriff in den Prozess der Zuweisung der Rechtssachen zu begründen. Im Übrigen enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass diese allgemeinen Vorschriften der Legislative oder der Exekutive ein Recht auf unzulässige Einflussnahme auf die Auslosung und die Zuweisung von Rechtssachen an einen bestimmten Richter verleihen.
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auf den zweiten Teil der vom vorlegenden Gericht im Wesentlichen gestellten Frage zu antworten ist, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, mit denen ein automatisches System der zufälligen Zuweisung auf der Grundlage eines Zufallszahlengenerators und ohne menschliches Eingreifen eingeführt wird, sofern dieses System mit Garantien versehen ist, die geeignet sind, jede willkürliche Nutzung des Systems und jeden unzulässigen Eingriff zu verhindern.
Das behauptete Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs
Mit dem dritten Teil der Vorlagefrage weist das vorlegende Gericht im Wesentlichen darauf hin, dass nach polnischem Recht dem Richter, der die von der Verwaltungsbehörde des Gerichts getroffene Entscheidung über die Zuweisung oder Neuzuweisung von Rechtssachen anfechten wolle, kein wirksamer Rechtsbehelf offenstehe. Es stellt sich die Frage, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verlangt, dass der Richter selbst über einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen verfügt.
Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Sinalov Folgendes ausgeführt hat:
„53 … die Möglichkeit, die Beachtung der Garantien zu überprüfen, die mit dem Begriff ‚zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht‘ … verbunden sind, [ist] im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich …, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen wecken müssen. Somit handelt es sich bei der Kontrolle der Einhaltung des Erfordernisses, dass jedes Gericht aufgrund seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt, um ein wesentliches Formerfordernis, das zwingend zu beachten ist … Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Kontrolle im Rahmen der Prüfung eines Rechtsbehelfs, gegebenenfalls von Amts wegen, vorzunehmen ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht …
54 Ein wirksamer Rechtsschutz lässt sich nämlich nur gewährleisten, wenn die Einhaltung der Vorschriften, die einem Gericht die Eigenschaft eines ‚unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts‘ verleihen, auf Antrag einer Partei oder, bei Bestehen eines ernsthaften Zweifels, von Amts wegen Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle und einer etwaigen Sanktion im Fall der Nichtbeachtung sein kann, da die Vorschriften sonst missachtet werden könnten, ohne dass dies irgendeine Folge hätte …“(20)
Aus dem Urteil Sinalov(21) geht somit hervor, dass der Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache im Hinblick auf einen wirksamen Rechtsschutz verlangt, ohne jedoch vorzuschreiben, dass dieser Rechtsbehelf notwendigerweise dem Richter offensteht, der die Zuweisung der Rechtssachen an ihn anficht. Der Gerichtshof weist nämlich darauf hin, dass diese Kontrolle entweder auf Antrag einer Partei oder, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, von Amts wegen ausgeübt werden können muss(22).
Daher kann das Fehlen eines spezifischen Rechtsbehelfs, der es dem vorlegenden Gericht ermöglicht, die Zuweisung der Rechtssachen anzufechten, als solches nicht als Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV angesehen werden(23), wenn das nationale Recht gewährleistet, dass die Einhaltung der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Zuweisung der Rechtssachen auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen gerichtlich überprüft werden kann.
Im Ausgangsverfahren halte ich es für sinnvoll, die folgenden Aspekte zu berücksichtigen, um dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm bei der Ausübung seiner Zuständigkeit helfen können.
Erstens haben die Verfahrensbeteiligten, wie die polnische Regierung ausgeführt hat und wie vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, das Recht, die Ablehnung eines Richters zu beantragen und verfahrensbezogene Rügen zu erheben, einschließlich solcher, mit denen eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers geltend gemacht wird.
Zweitens ergibt sich aus Art. 89 § 2 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dass den Richtern für Rechtsstreitigkeiten, die sich „aus dem Arbeitsverhältnis“ ergeben, ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen könnte dieses Gericht die Einlegung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsbehelfs in Betracht ziehen, sofern die Zuweisung der 56 Rechtssachen seine Arbeitsbelastung unverhältnismäßig erhöht hätte.
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auf den dritten Teil der vom vorlegenden Gericht im Wesentlichen gestellten Frage zu antworten ist, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta den betreffenden Mitgliedstaat nicht verpflichtet, dem betroffenen Richter ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Entscheidung über die Zuweisung oder Neuzuweisung von Rechtssachen zuzuerkennen, sofern die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen im Rahmen des bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen überprüft werden kann.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
– er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Organ eines nationalen Gerichts, wie etwa dessen Kollegium, einen Richter dieses Gerichts von einigen oder allen der ihm zugewiesenen Rechtssachen entbinden kann, mit der Folge, dass einige dieser Rechtssachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden, unabhängig davon, ob die Entbindung einvernehmlich erfolgt oder nicht, ohne dass in dieser Regelung die Kriterien festgelegt wären, von denen sich dieses Organ beim Erlass einer solchen Entscheidung leiten lassen muss, und deren Begründung vorgeschrieben wäre;
– er nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, mit denen ein System für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen auf der Grundlage eines Zufallszahlengenerators und ohne menschliches Eingreifen eingeführt wird, sofern dieses System mit Garantien versehen ist, die geeignet sind, jede willkürliche Nutzung des Systems und jeden unzulässigen Eingriff zu verhindern;
– er den betreffenden Mitgliedstaat nicht verpflichtet, dem betroffenen Richter ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die ihn betreffende Entscheidung über die Zuweisung oder Neuzuweisung von Rechtssachen zuzuerkennen, sofern die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen im Rahmen des bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen überprüft werden kann.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 19. März 2026(1)
Rechtssache C-159/25 [Rowicz](i)
B. Ż.,
V. sp. z o.o.
gegen
T. SA,
Ł. W.
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen])