Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) setzt die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
Die Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) setzt die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das Antragsvorbringen bezeichnet keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze, sondern stellt lediglich die Rechtsanwendung im jeweiligen Einzelfall gegenüber mit der Behauptung, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts weiche von der des Bundesverfassungsgerichts ab. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenzrüge.
Ebenso wenig wird der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt. Vielmehr beanstandet der Kläger eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Ein etwaiger Aufklärungsmangel zählt jedoch nicht zu den in § 138 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensfehlern, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.