Kosten der digitalforensischen Auswertung bei Kinderschutzdelikten KI-Titel
Verfahrenskosten · Digitalforensik · Kinderpornographie · Gutachtenkosten · Kostenerstattung
Tenor
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers K. vom 5. Januar 2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 18. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 16. Mai 2024, rechtskräftig seit dem 13. März 2025, ist der Beschwerdeführer wegen Verschaffens und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zugleich sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Mit Kostenrechnung vom 26. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 16.885,33 gegen den Beschwerdeführer festgesetzt. Darin enthalten waren „Auslagen für Datenverarbeitungstätigkeiten“ (Nr. 9005 KV GKG) in Höhe von EUR 14.746,40.
Dieser Betrag entfällt auf eine von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegebene, digitalforensische Auswertung von Datenträgern sowie die Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Beschuldigte kinder- bzw. jugendpornographische Dateien besessen, diese selbst erstellt, von wem und wann er diese bezogen oder wann und an wen er diese weitergegeben hat. Zudem sollte auch geprüft werden, ob sich der im Durchsuchungsbeschluss genannte konkrete verdachtsbegründende Sachverhalt anhand der gesicherten Daten nachvollziehen lässt und ob der Beschuldigte im Internet mit einschlägigen Begriffen gezielt nach Kinder- und Jugendpornographie gesucht habe. Schließlich wurde um eine Auflistung der pornographischen Bilder getrennt nach Kinderpornographie, Jugendpornographie und Posing-Schriften gebeten. Die Auswertung sollte sich im ersten Schritt auf ungelöschte Dateien beziehen und nur nach Rücksprache auf gelöschte Dateien ausgeweitet werden.
Die auszuwertenden Datenträger (Mobiltelefone, Festplatten, Laptop, Rechner, Speicherkarten, USB-Sticks, Tablets) sind zuvor bei dem Beschwerdeführer, anlässlich einer aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2022 (Az.: 169 Gs 185/22) am 9. März 2022 erfolgten Durchsuchung wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte, sichergestellt worden. Mit der Erstellung des Gutachtens ist am 5. April 2022 das IT-Sachverständigenbüro F.- D. GmbH beauftragt worden. Das am 16. November 2023 fertiggestellte Gutachten umfasst 86 Seiten. Die erbrachte Leistung hat das Sachverständigenbüro am 21. November 2023 mit EUR 14.746,40 in Rechnung gestellt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer gegen die Kostenrechnung „Beschwerde“ eingelegt, wobei der Beschwerdeführer die Kostenrechnung auf den 18. Dezember 2024 datierte. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass lediglich eine Kostenrechnung vom 26. Mai 2025 vorliege. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 eine berichtigte Kostenrechnung übersandt und ausgeführt, dass es sich bei den zuvor als Auslagen für Datenverarbeitungstätigkeiten (Nr. 9005 KV GKG) bezeichneten Kosten tatsächlich um Kosten für die Vorbereitung der öffentlichen Klage (Nr. 9015 KV GKG) gehandelt habe, da die Auswertung für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich war. Gegen die Kostenrechnung hat sich der Beschwerdeführer erneut mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Juli 2025 gewandt. Die Kosten seien nicht erforderlich gewesen, da jeder die Daten hätte finden können, zumal diese unverschlüsselt gewesen seien. Zudem habe ein Geständnis vorgelegen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Begehren des Beschwerdeführers als Erinnerung gegen die Erhebung der Auslagen in Höhe von EUR 14.746,40 ausgelegt, dieser jedoch nicht abgeholfen und mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 dem Amtsgericht Hamburg-Altona vorgelegt.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 20. Juni 2025 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Leistung des Sachverständigen der F.- D. GmbH über die bloße Sortierung und Aufbereitung hinausgehe. Dem Auftrag der Staatsanwaltschaft zufolge sollte der Sachverständige insbesondere prüfen, ob der Verurteilte kinderpornographische Schriften verbreitet oder hergestellt habe, aus welchen Quellen er die Schriften bezogen habe und ob gelöschte Dateien wiederhergestellt werden könnten. Diesen Anforderungen sei der Sachverständige nachgekommen. Er habe ausgeführt, aus welchen verschiedenen Kanälen der Bezug der Schriften erfolgt war und zudem auf eine große Anzahl gelöschter Dateien und auf einen hohen Prozentsatz identischer Bilddateien hingewiesen. Es handele sich um eine typische Sachverständigentätigkeit.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Januar 2026 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, die Auslagen seien zu Unrecht in Ansatz gebracht worden, da die abgerechnete Leistung keine gutachterliche Tätigkeit sei. Es handele sich vielmehr um aneinandergereihte Textbausteine sowie computergenerierte Tabellen. Für die Eintragung der Daten in Excel-Tabellen sei kein Sachverstand erforderlich. Zudem sei die in Rechnung gestellte Stundenanzahl deutlich überhöht.
Der Beschwerde hat das Amtsgericht Hamburg-Altona mit Verfügung vom 15. Januar 2026 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit Verfügung vom 23. Januar 2026 dem Landgericht Hamburg mit dem Antrag vorgelegt, sie zu verwerfen.
II.
Die nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das Gutachten der Firma F.- D. GmbH in Höhe von EUR 14.746,40 zu tragen.
1.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, einschließlich derjenigen Kosten, die im Ermittlungsverfahren durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind (§ 464a Abs. 1 S. 1 und 2 StPO). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach den im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG aufgeführten Gebühren und Auslagen erhoben. Nach Nr. 9015 KV GKG gehören zu den Auslagen auch die unter den Nr. 9000 bis 9014 KV GKG bezeichneten Kosten, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind. Dies gilt auch für die gemäß Nr. 9005 KV GKG nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge.
Grundsätzlich dürfen Personen mit Spezialkenntnissen, etwa Sachverständige, auch von der Staatsanwaltschaft für die vorläufige Durchsicht gemäß § 110 StPO herangezogen werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 Ws 441/16, NStZ-RR 2017, 127, beck-online; Tsambikatis, in: Löwe/Rosenberg, 28. Aufl. 2025, § 110 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, 68. Aufl. 2025, § 110 Rn. 3).
Die nach dem JVEG dem Grunde und der Höhe nach zulässigen Beträge können gemäß Nr. 9005 KV GKG in voller Höhe erhoben werden, wenn der herangezogene private Dritte nicht lediglich als Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft, sondern als Sachverständiger eingeschaltet wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. September 2018 – 1 Ws 104/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 2 Ws 21/10 –, Rn. 6, juris).
2.
Entscheidend für die Einordnung eines beauftragten Dritten als Sachverständigen ist nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Die Aufgabe eines Sachverständigen besteht grundsätzlich darin, aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vorzunehmen (OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Dementsprechend wird die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials dann als Sachverständigentätigkeit angesehen, wenn die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne die besondere Sachkunde des Beauftragten nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachen von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 1 Ws 353/03, NStZ-RR 2004, 298, beck-online; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 7. August 2019 – 631 Qs 27/19 –, juris).
Demgegenüber genügt die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung nicht. Hierzu zählt beispielsweise die technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 275/10, BeckRS 2011, 7268 Rn. 4, beck-online) oder die reine Erhebung vorhandenen Datenmaterials als bloßer Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft (OLG Zweibrücken, a.a.O.).
Die obergerichtliche Rechtsprechung bewertet jedoch insbesondere das Auffinden und Einordnen kinder- und jugendpornographischer Schriften auf Datenträgern unterschiedlich. Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt hierin keine Sachverständigentätigkeit, selbst wenn umfangreiches Expertenwissen sowie der Einsatz einer spezifischen, allerdings auf dem Markt erhältlichen Software erforderlich ist. Eine selbständige und eigenverantwortliche gutachterliche Stellungnahme zu einem Beweisthema liege nicht vor (OLG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 Ws 441/16, NStZ-RR 2017, 127, beck-online). Demgegenüber sahen das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. April 2018 – 1 Ws 605/17) und das Oberlandesgericht Saarbrücken (a.a.O.; ebenso: Landgericht Hamburg, a.a.O.) eine Sachverständigenleistung darin, inkriminierte Dateien zunächst ausfindig und kenntlich zu machen und ihre strafrechtlich relevante Bedeutung herauszuarbeiten.
3.
Gemessen an diesen Maßstäben und in Abweichung von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ist die hier beauftragte und erbrachte Tätigkeit, die in Vorbereitung auf die öffentliche Klage erfolgte, insgesamt als Sachverständigenleistung einzuordnen.
Bereits das Auffinden und Einordnen der kinder- und jugendpornographischen Schriften erfordert eine sachverständige Bewertung. Auch die weiteren beauftragten und erbrachten Dienstleistungen beschränken sich gerade nicht auf eine bloße technische Unterstützung und organisatorische Aufarbeitung.
Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall das Auffinden der inkriminierten Dateien trotz der Herausgabe der PINs durch den Beschwerdeführer einer externen technischen Sachkunde bedurfte, zumal sich der Auftrag insbesondere auf ungelöschte Dateien bezog. Für das Auffinden und Aufzeigen der inkriminierten Dateien ist nämlich die Einordnung als kinder- oder jugendpornographische Schriften erforderlich, die der Sachverständige insbesondere anhand entwicklungsbiologischer Kriterien (sogenannte Tanner-Stadien) vorgenommen hat. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Analyse und Einschätzung, die Sachkunde erfordert und über eine organisatorische oder technische Dienstleistung hinausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass die abschließende rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft und später dem Gericht obliegt.
Weiterhin war das Auffinden der inkriminierten Daten erforderlich, um die darauffolgende, sachverständige Prüfung der Herkunft und der Bezugszeitpunkte der inkriminierten Dateien vornehmen zu können. So konnte der Sachverständige beispielsweise herausarbeiten, dass 323 kinderpornographische Schriften in 53 unterschiedlichen Aktionen über zwei unterschiedliche Kanäle im Zeitraum 4. November 2018 bis 6. Februar 2022 bezogen wurden und wie viele Schriften durch technische Automatismen dupliziert wurden. Die Ausführungen im Gutachten hierzu zeigen, dass ein spezielles Fachwissen im Bereich der Informationstechnologie erforderlich ist. Die Herkunft der Dateien konnte der Sachverständige etwa aus der Zone ID der Schriften sowie der Zeitspanne zwischen Erstellungsdatum und letztem Schreibdatum erkennen.
Auch die Prüfung des Sachverständigen, ob kinder- oder jugendpornographische Schriften zugänglich gemacht oder an einzelne Empfänger weitergegeben wurden, ob ein Abspeichern in Cloud-Speicherdiensten oder eine Internetsuche vorgenommen wurde, kann gerade nicht von jedermann geleistet werden und geht weit über eine organisatorische oder technische Ermittlungsunterstützung hinaus. Ebenso erfordert die Prüfung, ob Nutzungsspuren explizit verwischt oder kinder- und jugendpornographische Schriften verschleiert wurden, spezifisches informationstechnologisches Fachwissen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die umfangreiche Auflistung der Befunde computergeneriert sei und die Eintragung der Daten keine gutachterliche Tätigkeit sei, verfängt nicht. Dass vom Auftragsumfang auch Vorarbeiten und Dokumentationstätigkeiten umfasst waren, die dann, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeit angesehen werden könnten, ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Analyse und Bewertung bestand (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.).
Ebenso steht der Einwand des Beschwerdeführers, es handele sich bei dem Sachverständigengutachten nicht um eine gutachterliche Tätigkeit, weil lediglich Textbausteine aneinandergereiht wurden, dem Kostenansatz nicht entgegen. Zwar liegt es nahe, dass sich der Sachverständige insbesondere im Anschluss an die Befundmitteilung in den ergänzenden Hinweisen und Ausführungen Textbausteinen bedient. Jedoch sind diese Ausführungen essenziell zum Verständnis des Gutachtens. Dass auch allgemeinere Ausführungen zu Begriffen wie Hardware/Software oder dem Löschvorgang von Dateien enthalten sind, lässt die Einordnung als Sachverständigentätigkeit nicht entfallen, zumal diese Erläuterungen für das Verständnis derartiger Gutachten im Gesamtkontext unerlässlich sind und nicht als allgemeinkundig vorausgesetzt werden können. Dass einige dieser allgemeineren Informationen möglicherweise über Suchmaschinen im Internet selbst herangezogen werden könnten, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entscheidend ist vielmehr die von der Sachkunde des Sachverständigen getragene Bewertung und Einordnung auch solcher Informationen und die auf Grund eigener Sachkunde erlangten und vermittelten Erfahrungssätze (LG Hamburg, a.a.O.).
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des abgerechneten Stundensatzes wendet, ist dem nicht zu folgen. Das Sachverständigenbüro F.- D. hat einen Stundensatz von EUR 125,00 zugrunde gelegt und nicht – wie der Beschwerdeführer vorträgt – von EUR 400,00. Der angesetzte Stundensatz entspricht dem nach § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG i.V.m. Nr. 11.4, 11.5 der Anlage 1 zum JVEG zum Zeitpunkt der Abrechnung für Informatik sowie Datenermittlung und -aufbereitung maßgeblichen Höchststundensatz von EUR 125,00. Der abgerechnete Stundenaufwand von 96,75 Stunden, der sich aufteilt in 5 Stunden 45 Minuten für die Falladministration, 18 Stunden 30 Minuten für die IT-forensische Datenaufbereitung, 44 Stunden 10 Minuten für die IT-forensische Auswertung und 28 Stunden 20 Minuten für die Gutachtenerstellung, ist angesichts des Umfangs der hier zu untersuchenden Datenträger, der darauf vorhandenen Dateien und der erbrachten Leistung auch bei Verwendung von Textbausteinen und dem Einsatz von Computerprogrammen nicht unverhältnismäßig. Anlass für eine weitergehende Nachprüfungspflicht besteht deshalb nicht (vgl. Schneider, JVEG/Schneider, 5. Aufl. 2025, JVEG § 8 Rn. 61, beck-online).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
IV.
Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 S. 1 GKG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsfragen werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet.