Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem Hessischen …
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem Hessischen Fehlbelegungsabgabegesetz (FBAG)
Leitsatz
Da es sich bei der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe nach dem Hessischen Fehlbelegungsabgabengesetz (FBAG) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2025 wird aufgehoben, soweit er den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. August 2028 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 89 % und die Klägerin zu 11 % zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe nach dem Hessischen Fehlbelegungsabgabegesetz (FBAG).
Die Klägerin ist Mieterin einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung mit der Anschrift F.-straße in Z.. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Erhebungsbogen zur Feststellung ihrer Leistungspflicht nach dem FBAG auszufüllen und diesen samt etwaiger Nachweise bis spätestens 16. Juni 2025 zu übersenden.
Mit undatiertem Erhebungsbogen, bei der Beklagten eingegangen am 5. Juni 2025, erklärte die Klägerin unter anderem, dass sie eine monatliche Grundmiete von 343,62 Euro zahle und Einkünfte in Höhe von 1.299,71 Euro als gesetzliche Altersrente sowie 1.017,50 Euro als Witwenrente erhalte. Hierzu reichte die Klägerin unter anderem ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 ein, aus der sich die vorgenannten Einkünfte ergaben.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2025, der Klägerin zugestellt am 10. Juni 2025, setzte die Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2028 eine monatliche Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 43,45 Euro fest. Hierbei legte die Beklagte eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.348,32 Euro und eine Witwenrente von jährlich 12.666,60 brutto zugrunde, zog hiervon Werbungskosten in Höhe von 102,00 Euro jährlich sowie eine Pauschale nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von jährlich 2.874,44 Euro ab und setzte bei der Ermittlung des Gesamteinkommens einen Betrag in Höhe von jährlich 4.000,00 Euro aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin ab. Im Ergebnis sei die Einkommensgrenze um 20,389 % überschritten, sodass eine Abgabepflicht bestehe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2025, bei der Beklagten eingegangen am 24. Juni 2025, Widerspruch. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie erhalte eine Nettorente in Höhe von 1.144,46 Euro, sodass diese bei der Berechnung der Fehlbelegungsabgabe anzusetzen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2025, der Klägerin zugestellt am 14. August 2025, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der Neuberechnung des Gesamteinkommens sei die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 bereits berücksichtigt worden, sodass der von der Klägerin angegebene Rentenbetrag um 3,74 Prozent angehoben worden sei. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 2 HWoFG auf das Einkommenssteuergesetz ergebe sich, dass die Bruttoeinkünfte zugrundezulegen seien. Ein Abzug nach § 7 Abs. 2 HWoFG könne nur erfolgen, sofern Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich zu leisten sind. Die Klägerin habe durch ihre Rentenbescheide jedoch nur nachgewiesen, dass sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahle, weshalb nur hierfür ein pauschaler Abzug in Höhe von 10 % vorgenommen wurde. Die Klägerin habe weder dargetan, dass höhere Absetzungen vom Jahresabkommen abzuziehen gewesen seien, noch sei dies nach Aktenlage erkennbar.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2025, bei Gericht eingegangen am 4. September 2025, Klage zum erkennenden Gericht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie eine Netto-Rente bekomme und nicht wie von der Beklagten angenommen eine Brutto-Rente. Wegen der nur leichten Überschreitung der Einkommensgrenze von 0,389 % solle die Beklagte ihr aus Kulanz entgegenkommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf den Inhalt der Behördenakte.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 teilte die Klägerin mit, dass die Miete ihrer Wohnung um 17,00 Euro monatlich erhöht wurde. Aus der eingereichten Nebenkostenabrechnung vom 2. Oktober 2025 für das Jahr 2024 (Bl. 53 ff. d. GA) wird ersichtlich, dass die Grundmiete der von der Klägerin genutzten Wohnung unverändert blieb, aber die Vorauszahlungen für Heizkosten ab dem 1. November 2025 um 17,00 Euro angehoben wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 teilte die Klägerin mit, ihre Miete sei erneute um 8,37% erhöht worden. Zum Nachweis legte die Klägerin eine Mietänderungserklärung vom 27. November 2025 vor (Bl. 75 d. GA), aus der hervorgeht, dass die Grundmiete entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex im zugrunde gelegten 3-Jahreszeitraum zum 1. Januar 2026 um 8,37% angehoben wird. Die neue Grundmiete beträgt seit diesem Stichtag 353,48 Euro.
Mit Schriftsätzen vom 22. September 2025 und vom 16. März 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Das Gericht hat die Klägerin mit Ladungsverfügung vom 26. März 2026 dazu aufgefordert, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass ihre monatliche Alters- und/oder Witwenrente der Einkommenssteuer unterliegt. Am 11. Mai 2026 hat die Klägerin eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung des Finanzamts T. vorgelegt, nach der die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 voraussichtlich keine Einkommenssteuer auf Kapitalerträge zu zahlen hat. Die Klägerin legte zudem die Rentenbescheide über die Anpassung zum 1. Juli 2025 vor, aus denen unter anderem hervorgeht, dass die monatliche Altersrente der Klägerin zum vorgenannten Stichtag 1.348,30 Euro beträgt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie habe vom Finanzamt lediglich die Nicht-Veranlagungsbescheinigung erhalten. Die Klägerin mache keine Steuererklärung und habe keine Steuerbescheide, die sie vorlegen könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Behördenakte der Beklagten in Papierform sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung erfolgt gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.
Der angegriffene Bescheid vom 5. Juni 2025, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2025, ist insoweit rechtswidrig, soweit die Fehlbelegungsabgabe im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. August 2028 festgesetzt wird. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Der angegriffene Bescheid ist zunächst rechtmäßig, soweit er den Leistungszeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. Dezember 2025 betrifft.
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht § 5 Abs. 2 FBAG i.V.m. § 8 Abs. 2 FBAG, sondern § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 FBAG. Denn nach § 8 Abs. 2 FBAG wäre die erstmalige Fehlbelegungsabgabe festzusetzen, wenn eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FBAG vorläge, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu einer erstmaligen Abgabepflicht führt. Eine solche wesentliche Änderung der Verhältnisse der Klägerin ist von der Beklagten aber nicht vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten. Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid beruht somit vielmehr auf einer turnusmäßigen Erhebung, wie aus dem Anschreiben der Beklagten vom 12. Mai 2025 auch ersichtlich wird, in welchem der Beginn einer neuen Erhebungsphase als Grund der Überprüfung der Einkommensverhältnisse genannt wird. Das Auskunftsbegehren der Beklagten stützt sich insoweit auf § 5 Abs. 1 S. 1 FBAG.
Nach der hiernach maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 S. 1 FBAG, welche richtigerweise im angegriffenen Festsetzungsbescheid genannt ist und im Widerspruchsbescheid auch geprüft wird, sind Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber) zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze (1.) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) oder (2.) nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des HWoFG um mindestens 20 Prozent übersteigt.
Nach der Bekanntmachung der ab 1. Januar 2023 veränderten Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 4 des HWoFG (StAnz. 49/2022, S. 1347) beträgt das maßgebliche jährliche Einkommen für einen Einpersonenhaushalt im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 18.166 Euro.
Die Einkommensermittlung erfolgt gemäß § 4 FBAG nach den §§ 6 und 7 HWoFG, wobei an die Stelle des Antragszeitpunktes der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FBAG tritt. Nach § 4 Nr. 3 der Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgaben-Gesetzes (im Folgenden: Durchführungsrichtlinie, StAnz. 4/2022 S. 127) sind nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen der Einkommensverhältnisse nur bis zur Erteilung des Festsetzungsbescheides beziehungsweise der Feststellung der Nichtabgabepflicht zu berücksichtigen. Auch wenn der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid bereits am 5. Juni 2025, also zeitlich vor dem Eintritt der mitberücksichtigten Rentenänderung zum 1. Juli 2025 erging, trat die Festsetzung erst mit Wirkung zum 1. September 2025 ein, sodass es insoweit keinen Unterschied gemacht hätte, ob die Beklagte den Festsetzungsbescheid vor oder nach dem Stichtag der Änderung erlassen hätte. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, der in der Abschöpfung einer anfänglich berechtigten, später jedoch fehlgeleiteten Subvention besteht (vgl. die Gesetzesbegründung zum FBAG, Hessischer Landtag, Drucksache 19/2162, S. 9). Insoweit wäre es zweckwidrig, wenn die Behörde die Fehlbelegungsabgabe trotz einer ihr bekannten und bereits feststehenden, jedoch erst in naher Zukunft eintretenden Abgabepflicht nicht schon vor Eintritt der maßgeblichen Änderung zu einem bestimmten Stichtag festsetzen dürfte. Zudem hätte die Beklagte die Auskunft aufgrund der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 FBAG ohnehin jederzeit erneut einholen und sodann die Fehlbelegungsabgabe erheben können.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HWoFG ist das maßgebende jährliche Einkommen das Gesamteinkommen des Haushalts, welches nach § 7 HWoFG ermittelt wird. Da § 6 Abs. 2 HWoFG auf das Einkommenssteuergesetz verweist, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Bruttobeträge zugrunde zu legen.
Das Gesamteinkommen der Klägerin wurde von der Beklagten mit Ausnahme einer kleinen Abweichung zutreffend ermittelt. Dass die Klägerin eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.348,30 Euro erhält und nicht, wie von der Beklagten angenommen, in Höhe von 1.348,32 Euro, ändert jedoch nichts am insoweit zutreffenden Endergebnis der Beklagten.
Nach § 7 Abs. 1 HWoFG beträgt die Summe der Einkünfte für den Haushalt der Klägerin insgesamt 28.846,44 Euro. Dies ergibt sich aus den jährlichen Einnahmen der Klägerin aus ihrer Altersrente in Höhe von 16.179,60 Euro und ihrer Witwenrente in Höhe von 12.666,60 Euro. Hiervon wurde durch die Beklagte zutreffend der Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 102,00 Euro abgezogen sowie ein pauschaler Abzug von zehn Prozent für die Errichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.874,44 Euro vorgenommen. Zudem berücksichtigte die Beklagte zutreffend einen Freibetrag in Höhe von 4.000,00 Euro aufgrund des Grades der Schwerbehinderung der Klägerin von 100 Prozent. Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen der Klägerin beläuft sich demnach auf insgesamt 21.869,76 Euro. Die Einkommensgrenze wurde bei dem anzurechnenden Jahreseinkommen somit um 20,39 Prozent überschritten.
Der als Rechtsfolge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FBAG festzusetzende Betrag, welcher 30 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgebenden Miete beträgt, wenn die Einkommensgrenze wie vorliegend um mindestens 20 Prozent und weniger als 40 Prozent überschritten wird, ist von der Beklagten ebenfalls zutreffend berechnet worden.
Die jeweiligen Höchstbeträge ergeben sich aus § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes vom 15. März 2016 (Höchstbetragsverordnung). Die Stadt Frankfurt am Main ist gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in Stufe VI zu verorten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass sie in die streitgegenständliche Wohnung im Jahre 1985 eingezogen ist und es sich hierbei um einen Erstbezug handelte. Die Beklagte hat demnach richtigerweise einen Höchstbetrag von 8,61 Euro pro m² Wohnfläche angesetzt. Hinsichtlich der weiteren Berechnung der festgesetzten Fehlbelegungsabgabe wird auf die zutreffenden Angaben im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
2.
Der angegriffene Bescheid ist aber nachträglich rechtswidrig geworden, soweit die Fehlbelegungsabgabe für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. August 2028 festgesetzt wurde.
Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Anfechtungsklage ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung. Da es sich bei der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe jedoch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. hierzu Kopp/Schenke VwGO, 29. Auflage 2023, § 113 Rn. 43 f.). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zeichnet sich dadurch aus, dass ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zur Entstehung gebracht und dieses ständig aktualisiert wird. Man kann Dauerverwaltungsakte auch als Summierung einzelner Verwaltungsakte verstehen, die aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem Verwaltungsakt zusammengefasst sind. Sie erschöpfen sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage, sondern begründen ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis (vgl. die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf d. SGB X, BT-Drucks. 08/2034, S. 34). Ein klassisches Beispiel für Dauerverwaltungsakte bilden Leistungsbescheide, die auf die Entrichtung periodisch zu erbringender Geldleistungen, beispielsweise monatlicher Zahlungen, gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 – 11 B 52/92 –, juris). Ein solcher Leistungsbescheid liegt hier vor. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere dem Übermaßverbot) dürfte es grundsätzlich auch angezeigt sein, dass der Wegfall einer einen Dauerverwaltungsakt rechtfertigenden Tatbestandsvoraussetzung zur Aufhebung des Verwaltungsakts verpflichtet und jenen damit rechtswidrig macht (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 29. Auflage 2023, § 113 Rn. 44).
Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich und mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zugunsten der Klägerin geändert. Dies ergibt sich aus der Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 veränderten Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 1 HWoFG (StAnz. 47/2025 S. 1324). Demnach beträgt die Grenze für das maßgebende jährliche Einkommen ab dem vorgenannten Stichtag für einen Einpersonenhaushalt 20.146 Euro. Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen der Klägerin (s.o.) übersteigt die Einkommensgrenze damit nur noch um 8,56 %, sodass seit dem 1. Januar 2026 für die Klägerin keine Abgabepflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 FBAG mehr besteht.
Für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids streitet auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderte und auf der Durchführungsrichtlinie beruhende Verwaltungspraxis.
In dem von der Beklagtenseite zitierten § 2 Nr. 4 der Durchführungsrichtlinie ist geregelt, dass bei einer Änderung der Einkommensgrenze die Abgabenpflicht nicht erneut zu prüfen ist. Bereits erlassene Festsetzungsbescheide behalten demnach bis zum Ende des Leistungszeitraums ihre Gültigkeit.
Die hierin enthaltene Regelung kann, insbesondere aufgrund der Rechtsnatur der Durchführungsrichtlinie als verwaltungsinterne Vorschrift, der als norminterpretierende Regelung keine Außenwirkung zukommt, nur insoweit verstanden werden, als dass die Behörde nicht von Amts wegen verpflichtet sein soll, bereits erlassene und bestandskräftige Bescheide nach Änderung der Einkommensgrenzen erneut zu prüfen. Eine solche Verpflichtung der Behörde dürfte mangels gesetzlicher Grundlage im FBAG auch nicht bestehen, wenn ein Wohnungsinhaber dies beantragt. Dies bedeutet indes nicht, dass es den Gerichten aufgrund der Durchführungsrichtlinie versagt wäre, die Rechtmäßigkeit eines nicht bestandskräftigen Bescheids insoweit anhand der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (s.o.) geltenden Vorschriften zu überprüfen. Die teilweise Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids verstößt insoweit auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gleichbehandlungsgebot, da keine Abweichung von der geschilderten Verwaltungspraxis vorliegt. Die gerichtliche Entscheidung hat keine Auswirkungen auf bestandskräftige Festsetzungsbescheide der Beklagten, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine grundsätzliche Bedeutung für die Verwaltungspraxis der Beklagten hat.
Es liegen im hier streitigen Fall auch keine überwiegenden Gründe vor, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf den der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung könnte zwar sprechen, dass die Gründe für eine behördliche Überprüfung der Bescheide in § 5 i. V. m. § 8 FBAG abschließend geregelt sind, worauf sich auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Die Beklagte zog daraus aber lediglich den Umkehrschluss, dass eine Überprüfung der Festsetzungsbescheide nach Änderung der Einkommensgrenzen weder von Amts wegen noch auf Antrag stattfinde. Dieser Auffassung schließt sich der Berichterstatter auch grundsätzlich an. Aus dieser Regelung lassen sich aber noch keine Rückschlüsse auf den gerichtlichen Prüfungsmaßstab und den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ziehen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 6 FBAG (wie vor, S. 14) wird zunächst ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vermeiden möchte, dass Wohnungsinhaber bei nachträglichem Entfall der Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet sind. Demnach diene die Fehlbelegungsabgabe dazu, Fehlsubventionierungen in Form von unberechtigten Mietvorteilen bei Sozialwohnungen abzubauen. "Entfällt dieser Missstand ist der Festsetzungsbescheid daher von Amts wegen aufzuheben." Dass der Gesetzgeber die Aufhebungsgründe dennoch abschließend regelte und die Änderung der Einkommensgrenzen nicht mit einbezog, dürfte maßgeblich mit dem damit zusammenhängen Verwaltungsaufwand zu erklären sein. Die Behörde wäre bei Änderungen der Einkommensgrenze andernfalls verpflichtet, bei sämtlichen Festsetzungsbescheiden von Amts wegen eine Neuberechnung durchzuführen. Dass dies für die betroffenen Behörden aufgrund der Masse an Verfahren nicht darstellbar ist, liegt nahe. Genau dieser Verwaltungsaufwand entsteht aber im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines ohnehin angefochtenen Bescheids nicht.
Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 FBAG (wie vor, S. 11), die insoweit der oben genannten Regelung in der Durchführungsrichtlinie ähnelt, d.h. Änderungen der Einkommensgrenzen während eines Leistungszeitraums nicht zu einer Neuberechnung der Abgabepflicht führen und sich damit nicht auf den aktuellen Festsetzungsbescheid auswirken sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen dürfte sich diese Erwägung aus den genannten Gründen nur auf bestandkräftige Bescheide beziehen, da mit "Neuberechnung" insofern nur die behördliche Prüfung gemeint sein kann und "aktueller Festsetzungsbescheid" nur solche Bescheide erfassen dürfte, die nicht bereits Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung sind. Zum anderen dürfte auch hier der maßgebliche Grund dieser Erwägung im bereits angesprochenen erheblichen Verwaltungsaufwand liegen, mit dem die betroffenen Behörden andernfalls konfrontiert wären.
Vielmehr streiten die übrigen gesetzgeberischen Wertungen des FBAG für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt. Mit der 20%-Schwellenwertregelung des § 2 Abs. 1 FBAG sollten ausweislich der Gesetzesbegründung Härtefallsituationen vermieden werden (wie vor, S. 10). Auch wenn Wohnungsinhabern im Falle der Änderung der Einkommensgrenzen zum Zwecke der Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwands vom Gesetzgeber kein Rechtsmittel gegen bestandskräftige Abgabenbescheide gewährt wurde, so können die allgemeinen gesetzgeberischen Wertungen außerhalb der von dieser Zweckmäßigkeitserwägung getragenen Fallkonstellation im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden. Denn auch die Klägerin sieht sich mit einer Härtefallsituation konfrontiert, indem die Beklagte einerseits die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht eingetretene Rentenerhöhung berücksichtigte, andererseits aber nicht die nur wenige Monate später folgende Anpassung der Einkommensgrenzen abwartete. Während Rentenanpassungen maßgeblich auf der Lohnentwicklung basieren, werden Anpassungen der Einkommensgrenzen auf Grundlage der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamts ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland vorgenommen. Die Anpassung der Einkommensgrenzen führt damit zu einem Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten, Löhne und Renten. Auch wenn die Höhe der Einkommensgrenzen zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht bekannt war, so zeichnete sich aufgrund der in den vergangenen Jahren monatlich veröffentlichten Preisindices des Statistischen Bundesamts eine deutliche Erhöhung eindeutig ab. Mit Blick auf den Leistungszeitraum von 3 Jahren kann der Berichterstatter nicht erkennen, weshalb diese Umstände nicht in die gerichtliche Entscheidung miteinfließen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Demnach waren die Kosten zwischen den Beteiligten verhältnismäßig zu teilen. Da der angegriffene Bescheid für einen Leistungszeitraum von vier Monaten nicht aufgehoben wurde, waren der Klägerin die Kosten zu einem Anteil von 4/36, was etwa 11 % entspricht, aufzuerlegen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten, da sie insoweit unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.564,20 Euro festgesetzt, was dem geforderten Gesamtbetrag für den Leistungszeitraum vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2028 entspricht.
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