Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten insoweit, als über identische Streitgegenstände entschieden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten insoweit, als über identische Streitgegenstände entschieden worden ist (Einzelfall ohne Besonderheiten).
2. Die Klagefrist des § 76 VwGO wird auch dann nicht verlängert, wenn es die Behörde möglicherweise schuldhaft unterlassen hat, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, weil es dem Kläger obliegt, die Behörde auf das Unterlassen aufmerksam zu machen. Er darf nicht zudem Jahre warten, um den Anspruch im Wege der Klage geltend zu machen (Einzelfall).
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