AG Bonn · Nordrhein-Westfalen 653 Beschluss

Einstellung wegen Geringfügigkeit der Steuerhinterziehung KI-Titel

Steuerhinterziehung · Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO · Geringfügigkeit

Strafrecht

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Steuerhinterziehung

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse.

Bonn, 28.09.2023

Amtsgericht Bonn