Einstellung wegen Geringfügigkeit der Steuerhinterziehung KI-Titel
Steuerhinterziehung · Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO · Geringfügigkeit
Strafrecht
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Steuerhinterziehung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse.
Bonn, 28.09.2023
Amtsgericht Bonn