Vollstreckbarkeit von Versäumnisurteil nach Räumungsvergleich KI-Titel
Versäumnisurteil · Vergleich · Vollstreckbarkeit · Räumung · Rechtskraft
Tenor
1. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des AG Baden-Baden - 7 C 105/25 - vom 26.05.2025 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des AG Baden-Baden - 7 C 105/25 - vom 26.05.2025 herauszugeben.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Im Verfahren des Amtsgerichts Baden-Baden, 7 C 105/25, erging am 26.06.2025 gegen die Klägerin Versäumnisurteil, in dem die Klägerin verurteilt wurde, die im Anwesen XY im Erdgeschoss gelegene Wohnung zu räumen und an die Beklagten herauszugeben sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf fristgerechten Einspruch schlossen die Parteien in der anschließenden mündlichen Verhandlung einen Vergleich, in dem die Klägerin sich verpflichtete, die Mietsache bis zum 31.03.2026 zu räumen und herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Die Parteien trafen weitere Vereinbarungen, ohne eine Regelung zum Versäumnisurteil zu formulieren.
Am 21.01.2026 beauftragten die Beklagten die Räumungsvollstreckung aufgrund des Versäumnisurteils, die Gerichtsvollzieherin bestimmte Räumungstermin auf 10.04.2026.
Am 31.03.2026 übergab die Klägerin die Wohnung an die Beklagten.
Die Klägerin ist der Auffassung,
mit dem Räumungsvergleich sei das Versäumnisurteil wirkungslos geworden.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des AG Baden-Baden - 7 C 105/25 - vom 26.05.2025 wird für unzulässig erklärt
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des AG Baden-Baden - 7 C 105/25 - vom 26.05.2025 herauszugeben.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Beklagten sind der Auffassung, es handele sich bei dem Vergleich lediglich um einen Abwicklungsvergleich, weshalb das Versäumnisurteil nicht aufgehoben worden sei. Die Vollstreckung sei aus dem Versäumnisurteil zu betreiben gewesen, da die Beklagten aus Rechtskraftgründen keine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erhalten hätten. Mit der Rückgabe der Wohnung sei das Versäumnisurteil verbraucht, weshalb es der Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies gelte auch, weil die Räumung erst für den 10.04.2026 festgesetzt worden sei, also nach dem im Vergleich vereinbarten Termin.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
Zum einen wirkt die Frage der Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils im Hinblick auf die Räumung wegen des erteilten Vollstreckungsauftrags und den insoweit entstandenen Kosten nach. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Antrag zurückgenommen wäre oder aus anderen Gründen eine Vollstreckung nicht mehr droht. Zum anderen enthält das Versäumnisurteil eine (von der Regelung im Vergleich abweichende) Kostenregelung, die Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses werden könnte.
II
Die Einwendungen der Klägerin können im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Die Klägerin macht geltend, dass durch den Vergleich jüngeren Datums die Entscheidung älteren Datums, das Versäumnisurteil, keine Geltung mehr haben sollte. Diese Einwendung kann im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (vgl. RGZ 52, 216, 217).
Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Das Versäumnisurteil ist aufgrund des im auf den Einspruch der Klägerin anberaumten Termins geschlossenen Vergleichs wirkungslos geworden.
Da im Vergleich keine ausdrückliche Regelung zum Versäumnisurteil enthalten ist, ergibt sich nicht bereits aus § 717 ZPO die fehlende Vollstreckbarkeit. Allerdings ergibt dies eine Auslegung des Vergleichs.
Aufgrund des Versäumnisurteils waren die Beklagten zunächst berechtigt, die sofortige Räumung und die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits zu verlangen. Wenn die Parteien diese Regelung hätten aufrechterhalten wollen, würde die Formulierung des im Anschluss formulierten Vergleichs, der ausdrücklich (erneut) die Räumungspflicht, wenngleich zu einem späteren Zeitraum, aufnimmt, keinen Sinn machen. Auch die Kostenregelung wurde abweichend neu geregelt. Die Auslegung des Vergleichs nach dem Wortlaut ergibt daher, dass die Parteien eine neue Regelung treffen wollten und das Versäumnisurteil keinen Bestand mehr haben sollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten in diesem Verfahren. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil etwaige Wünsche oder Vorbehalte der Beklagten gegenüber der das Versäumnisurteil ersetzenden Wirkung des Vergleichs thematisiert wurden. Ein geheimer Vorbehalt hätte aber keine Auswirkung auf die Auslegung des Vergleichs.
Nachdem das Versäumnisurteil durch den Vergleich als Titel ersetzt wurde, können die Beklagten aus dem Versäumnisurteil keine Rechte mehr geltend machen, weshalb die Klägerin analog § 371 BGB die Herausgabe des Titels verlangen kann (vgl. Herget/Zöller, ZPO, 36.A, § 767, Rn 2.6.).
III
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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