Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, sie habe den schriftlichen Teil der …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, sie habe den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung zur Pflegefachfrau endgültig nicht bestanden.
Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2020/21 fünf Semester im Bachelorstudiengang „Nursing“ an der Evangelischen Hochschule. Zum Wintersemester 2022/23 schrieb sie sich in den Studiengang Pflege im dritten Fachsemester an der Beklagten ein.
Die Beklagte ließ die Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 2025 zum Staatsexamen im Studiengang Bachelor Pflege zu. Der schriftliche Teil der Prüfung bestand aus drei Teilen (Klausuren I, II und III). Die Klausur III bestand die Klägerin am 18. Juli 2025 nicht. Sie meldete sich zur Wiederholungsprüfung an, die am 27 März 2026 stattfand. Mit E-Mail vom 26. März 2026, 21:27 Uhr, teilte die Klägerin mit, dass sie eine schlechte Nachricht erhalten habe, die sie sehr belaste und ihr psychisches Befinden stark beeinträchtige. Sie könne sich auf die morgige Prüfung nicht vorbereiten. Sie werde am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen.
Eine Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Beklagten schrieb der Klägerin per E-Mail am 1. April 2026, dass noch keine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorliege. Die Klägerin solle schnellstmöglich eine solche einreichen, da andernfalls die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden müsse. Die Klägerin teilte am nächsten Tag mit, dass sie am Freitag, den 27. März 2026, beim Arzt gewesen sei, dort allerdings festgestellt worden sei, dass ihre Versicherungskarte gesperrt sei. Sie sei sodann am nächsten Dienstag wiederum beim Arzt gewesen, der ihr mitgeteilt habe, dass ein rückwirkendes Attest nicht ausgestellt werden könne.
Das Prüfungsamt teilte der Klägerin unter dem 9. April 2026 mit, dass mangels Vorliegens einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung der Rücktritt von der Prüfung nicht genehmigt werden könne und der Prüfungsversuch daher als nicht bestanden gewertet werde. Der Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs Pflege beschloss am 10. April 2026, dass die Klägerin die schriftliche Prüfung Teil III endgültig nicht bestanden hat. Das Prüfungsamt teilte mit E-Mail vom 14. April 2026 der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Rücktritt von der Prüfung nicht entsprochen werde und der Prüfungsversuch als nicht bestanden zu werten sei.
Die Klägerin reichte am 15. April 2026 ein telemedizinisches Attest (Medical Certificate) des Facharztes für Chirurgie Dr. Q… aus der Schweiz vom 27. März 2026 in englischer Sprache ein, der darin erklärt, dass die Klägerin, die er telemedizinisch beraten habe, unfähig sei vom 27. März bis 3. April 2026 zu arbeiten, zu studieren und an Prüfungen teilzunehmen.
Das Prüfungsamt teilte der Klägerin sodann mit, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die von der Klägerin nachträglich eingereichte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung geprüft habe, dem Prüfungsrücktritt allerdings nicht stattgegeben werde und die Prüfung als nicht bestanden gewertet werde. Mit Bescheid vom 20. April 2026 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Prüfung schriftliche Staatsexamen Teil 3 endgültig nicht bestanden habe.
Mit ihrer am 22. April 2026 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe das Prüfungsamt bereits einen Tag vor der schriftlichen Prüfung am 26. März 2026 über ihre Prüfungsunfähigkeit informiert. Am Prüfungstag habe sie sich in einem akuten psychischen Ausnahmezustand befunden, weil sie am 26. März 2026 unerwartet die Mitteilung erhalten habe, dass sie den praktischen Teil des Staatsexamens nicht bestanden habe und dieser zu wiederholen sei. Damit habe sie nicht gerechnet, sondern habe geglaubt, die belastende Prüfungssituation bald hinter sich zu haben. Die Belastung habe sich auch im Zusammenhang mit der Betreuung ihres eineinhalb jährigen Kindes ergeben. Der am 27. März 2026 von ihr aufgesuchte Arzt habe ihr kein Attest ausgestellt, da der Arbeitgeber sie von der Krankenversicherung abgemeldet habe, was ihr nicht bekannt gewesen sei. Denn während der Praxisphase sei sie über den Arbeitgeber versichert gewesen. Etwaige Schreiben der Krankenversicherung nach Beendigung der Praxisphase, dass sie nun selbst die Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten habe, habe sie nicht erhalten. Das vorgelegte „Medical Certificate“ sei von ihrem in der Schweiz praktizierenden Onkel ausgestellt worden. Sie hatte nicht vor, dass dieser die Prüfungsunfähigkeit bescheinige, habe sich aber an ihn gewandt, nachdem sie in Deutschland kein Attest erhalten hatte. Ihrem Onkel habe sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung über ihre belastende Situation gesprochen, da er ihr sehr nahestehe. Dieser habe auch nachträglich die Bescheinigung ausstellen können, da sie mit ihm während ihres psychischen Ausnahmezustandes gesprochen und ihre gesundheitliche Situation geschildert habe. Die verspätete Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beruhe auf Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs gelegen hätten und von ihr nicht zu vertreten seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2026 zu verpflichten, den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung Teil 3 der staatlichen Prüfung zur Pflegefachfrau zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei nicht wirksam von der Prüfung am 27. März 2026 zurückgetreten, denn sie habe eine ärztliche Bescheinigung über ihre Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich eingereicht. Im Übrigen werde das von ihr am 15. April 2026 eingereichte „Medical Certificate“ den Anforderungen, die an ein ärztliches Attest, mit dem die Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen werden soll, gestellt werden, nicht gerecht. Entgegen ihren Ausführungen sei der fehlende Krankenversicherungsschutz ihr anzulasten, weil sich aus dem Schreiben der Krankenversicherung ergebe, dass sie die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt habe.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juli 2026 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat.
B. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2026 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Pflege der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Prüfungsordnung B.Sc. Pflege) vom 30. Juni 2020 (Amtl. Mitteilungsblatt der Beklagten – AMBl. – Nr. 251 vom 30. Juni 2020), die auf die Klägerin Anwendung findet, da diese ihr Studium vor dem Wintersemester 2024/2025 aufgenommen hat (vgl. § 10 Prüfungsordnung B.Sc. Pflege vom 17. Oktober 2025, AMBl. Nr. 322 vom 17. Oktober 2025) in Verbindung mit § 52 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Charité – Universitätsmedizin Berlin (RASP) vom 28. April 2016 (AMBl. Nr. 183 vom 11. Januar 2017 in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der RASP vom 11. Februar 2022 (AMBl. Nr. 281 vom 11. Februar 2002) gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt wird oder es die zu prüfende Person unterlässt, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen.
2. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Prüfungsausschuss hat den Rücktritt zu Recht nicht genehmigt und festgestellt, dass die Klägerin die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Nach § 52 Abs. 1 RASP hat der Prüfling, der von einer Prüfung zurücktritt, die Grunde unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Der Rücktritt, der spätestens vor Beginn des Prüfungstermins zu erklären ist, ist nur zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach § 52 Abs. 2 RASP hat der Prüfling, der sich auf das Vorliegen einer Krankheit beruft, eine ärztliche Bescheinigung über seine Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Diese Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt von der Prüfung liegen im Falle der Klägerin nicht vor, so dass die Prüfung nach § 52 Abs. 4 RASP als nicht bestanden gilt. Die Klägerin hat zwar am Abend vor der Prüfung mit E-Mail vom 26. März 2026 mitgeteilt, dass sie „morgen beim Arzt“ sein werde und „hoffe, ein ärztliches Attest erhalten zu können“. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Prüfung nicht teilnehmen werde und von der Prüfung zurücktrete.
Vor der Prüfung bzw. am Tag der Prüfung am 27. März 2026 hat die Klägerin allerdings keine ärztliche Bescheinigung eingereicht. Erst am 15. April 2026, mithin über zwei Wochen nach der Prüfung, legte sie ein telemedizinisches ärztliches Attest ihres Onkels, ein in der Schweiz praktizierender Arzt, vom 27. März 2026 vor, worin ihr nach telemedizinischer Konsultation bestätigt werde, dass sie nicht in der Lage sei, in der Zeit vom 27. März bis zum 3. April 2026 zu arbeiten, zu studieren sowie an Prüfungen teilzunehmen. Die Vorlage des Attests erfolgte verspätet (s.u. a) und das Attest erfüllt nicht die an eine ärztliche Bescheinigung für einen Prüfungsrücktritt zu stellenden Anforderungen (s.u. b).
a) Eine genügende Entschuldigung, an der Prüfung nicht teilzunehmen, liegt dann vor, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 7 ZB 00.1853 – juris Rn. 4). Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit folgt aus der Verpflichtung des Prüflings zur Mitwirkung im Prüfungsrechtsverhältnis (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 – juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 – juris Rn. 10). Als Ausdruck des Verwirkungsgedankens dient sie der Verhinderung von Rechtsmissbräuchen sowie der raschen und effektiven Aufklärung des Sachverhaltes. Sie soll der Prüfungsbehörde ermöglichen, der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit alsbald nachzugehen und sie gegebenenfalls durch von ihr selbst bestimmte Untersuchungen zu erhärten (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 282).
An die Unverzüglichkeit eines Rücktritts und der Vorlage von Nachweisen sind strenge Maßstäbe anzulegen. Unverzüglich bedeutet auch in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch; BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 13; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 283). Erkennt ein Prüfling seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Belastung, muss er alsbald und ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen ihm zumutbaren Zeitpunkt den Rücktritt erklären und die Gründe hierfür mitteilen (BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 – juris Rn. 10; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 283). Die dem Prüfungsrechtsverhältnis innewohnende Obliegenheit, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, umfasst neben dem Erfordernis der unverzüglichen Rücktrittserklärung und Geltendmachung des wichtigen Grunds weitere Anforderungen an den Prüfling. Hierzu gehört die in § 52 Abs. 2 Satz 1 RASP ausdrücklich geregelte Obliegenheit, im Krankheitsfall eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese Obliegenheit hat ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass die Prüfungsbehörde das Vorliegen eines wichtigen Grunds ablehnt, weil dieser nicht erwiesen ist; denn hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. August 2025 – 7 ZB 25.798 – juris Rn. 18 m.w.Nachw.).
Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage des Attests nicht mehr unverzüglich. Die Klägerin hat das telemedizinische Attest (Medical Certificate), das auf den 27. März 2026 rückdatiert ist, erst am 15. April 2026 eingereicht hat. Die verspätete Vorlage des Attests nahm der Beklagten die Möglichkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären und von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Klägerin zur Vorlage eines substantiierten Attests aufzufordern. Es gibt trotz der glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Vorlage des Attests am Tag der Prüfung nicht zumutbar gewesen ist. Sie war von der unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attests auch nicht deswegen entbunden, weil sie am Tag der Prüfung in Berlin mangels Krankenversicherungsschutzes nicht behandelt worden ist. Denn der fehlende Krankenversicherungsschutz wegen fehlender Beitragszahlung fällt in ihre Sphäre. Sie hätte sich nach Beendigung der Praxisphase selbst um die Fortgeltung des Versicherungsschutzes bemühen müssen. Es war für sie nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das während der Praxisphase bestand, erkennbar, dass die Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr vom Gehalt abgezogen werden können. Im Übrigen wäre eine ärztliche Behandlung als Selbstzahlerin möglich gewesen.
b) Das von der Klägerin vorgelegte Attest (Medical Certificate) entspricht nicht den Anforderungen, die an einen Nachweis für das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gestellt werden. Inhalt des Attests muss, ohne dass dies in der Prüfungsordnung ausdrücklich geregelt sein müsste, die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sein und die Angabe, der sich daraus ergebenden Behinderung in der Prüfung (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 277). Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören unter anderem, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung bedarf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 19 A 1167/23 – juris Rn. 12). Solche Angaben fehlen im hiesigen Attest völlig. Aufgrund dieser ärztlichen Bescheinigung wird die Beklagte nicht in die Lage versetzt, die von ihr zu beurteilende Rechtsfrage, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt, zu beantworten.
Mangelnde Vorbereitungszeit, Prüfungsangst oder sonstige persönliche Indispositionen, wie die Belastung aufgrund eines negativen Prüfungsergebnisses, stellen grundsätzlich keine Prüfungsunfähigkeit dar und führen nicht dazu, dass das Prüfungsrechtsverhältnis seitens des Prüflings aufgelöst wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 19 A 1167/23 – juris Rn. 14).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
20.000,00 Euro
festgesetzt.
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