Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Rechtspflegers zu anderweitigen Beratungsmöglichkeiten im …
Tenor
In der Betratungshilfesache
betreffend
hat das Amtsgericht Bochum
durch den Richter am Amtsgericht am 17.12.2009 beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 02.12.2009 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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Gründe
Die gemäß den §§ 11, 24 a Rechtspflegergesetz, 6 Abs. 2 BerHG als zulässige Erinnerung zu wertende Beschwerde ist unbegründet.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Rechtspflegers zu anderweitigen Beratungsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG im angegriffenen Beschluss vom 18.11.2009 in vollem Umfange an.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Nachfrage beim Jugendamt der Stadt Bochum in einem anderen gleichgelagerten Verfahren vor einiger Zeit ergeben hat, dass das Jugendamt der Stadt Bochum regelmäßig Beistandschaften nach § 1712 BGB übernimmt und ggf. auch Klage erhebt.
Auch haben die hiesigen Familiengerichte sowohl diese Praxis als auch die notwendige Sachkunde der entsprechenden Mitarbeiter des Jugendamtes bestätigt.