Es erübrigt sich - über die gesetzlich geregelten Fälle der §§ 313 a und 313 b ZPO hinaus -, einem infolge …
Leitsatz
Es erübrigt sich - über die gesetzlich geregelten Fälle der §§ 313 a und 313 b ZPO hinaus -, einem infolge Berufungsrücknahme wirkungslosen, bisher in abgekürzter Form (§ 117 Abs. 4 VwGO) vorliegenden Urteil noch Tatbestand und Entscheidungsgründe hinzuzufügen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine wirksame Zurücknahme der Berufung sind in § 126 Abs. 1 VwGO geregelt. Danach kann die Berufung bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt allerdings die Einwilligung des Beklagten voraus.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerinnen haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 28.11.1987, der nach Verkündung des Urteils am 30.11.1987 am selben Tag eingegangen ist, zurückgenommen. Die Beklagte hat, nachdem am 16.11.1987 unter Stellung der Anträge mündlich verhandelt worden war, ihre gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung zur Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 04.12.1987 erteilt.
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VwGO bewirkt die Zurücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Nach § 126 Abs. 2 VwGO hat das Gericht durch Beschluß über die Kostenfolge zu entscheiden. Danach ist das Berufungsverfahren einzustellen. Der Rechtsklarheit wegen ist außerdem auszusprechen, daß das Berufungsurteil nach Berufungsrücknahme ebenso wirkungslos wird wie ein ergangenes erstinstanzliches Urteil durch Klagerücknahme vor Eintritt der Rechtskraft (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO analog). Da das Berufungsurteil nach Berufungsrücknahme weder in einem weiteren Rechtszug überprüft werden noch Rechtskraft entfalten kann, sondern das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird, erübrigt es sich - über die gesetzlich geregelten Fälle der §§ 313 a und 313 b ZPO hinaus -, dem wirkungslosen, bisher in abgekürzter Form (§ 117 Abs. 4 VwGO) vorliegenden Urteil noch Tatbestand und Entscheidungsgründe hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der einen Rechtsbehelf zurücknimmt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Sie richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerinnen. Das Interesse der Klägerinnen am Erwerb des streitbefangenen Grundstücks bewertet der Senat wie das Verwaltungsgericht mit 330.000,00 DM.
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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