OLG Rostock · Mecklenburg-Vorpommern Vergabesenat Beschluss LS

Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Rahmen der Interimsvergabe.

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV im Rahmen der Interimsvergabe.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 02.09.2025 - 1 VK 8/25 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung.

3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin ist ein kommunales Wohnungsunternehmen. Mit Wartung und Notdienst für Aufzüge in ihren Gebäuden waren in der Vergangenheit u.a. die Beigeladene und die Antragstellerin beauftragt. Im Zuge einer Neuausschreibung für die Zeit ab dem 01.01.2025 in vier Losen erteilte die Antragsgegnerin den Zuschlag für die Lose 1 und 4 (169 Aufzüge) einem nicht am nunmehrigen Nachprüfungsverfahren beteiligten Unternehmen. Im Rahmen dieses Auftrags kam es zu Unregelmäßigkeiten beim Notdienst. Am 10. und 14.02.2025 wurden im Aufzug eingeschlossene Personen nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit befreit. Die Antragsgegnerin mahnte den Auftragnehmer deshalb am 12. Und 19.02.2025 ab. Nach weiteren Prüfungen erfolgte am 08.05.2025 eine letzte Abmahnung, bevor die Antragsgegnerin den Vertrag am 19.05.2025 außerordentlich zum 31.05.2025 kündigte.

2

Mit Vertrag vom 28.05.2025 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen ohne Ausschreibung und Einholung weiterer Angebote interimsweise für die Zeit ab dem 01.06.2025 für 2 Jahre den Auftrag für Wartung, Bereitstellung des Elektronischen Aufzugswärters 24/7, Inaugenscheinnahme der Aufzugsanlagen, ZÜS-Service, Ablesung der Energiezähler sowie Betreiben der Notrufzentrale inkl. Personenbefreiung, Durchführung von Fehleranalysen/Ursachenermittlung für eine Störung und Kleinstreparaturen. Störungsbeseitigungen und Reparaturen klammerte sie aus. Zur Begründung für die Direktvergabe gab sie in dem Dokument „2025-05-22_Vergabebegründung für Wahl des Verfahrens.pdf“ (5 Seiten) insbesondere an, nach § 5 Abs. 3 S. 1, Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchst. a BetrSichV i.V.m. Ziff. 3.7.2 Abs. 1 S. 1 TRBS 3121 (GMBl. 2025, S. 137) dürfe sie als Arbeitgeber Aufzugsanlagen nur betreiben, wenn in diesen ein mit einer ständig besetzten Stelle (Notdienst) verbundenes Zweiwegekommunikationssystem vorhanden sei. Anderenfalls müssten die Aufzüge stillgelegt werden. Dies sei nach § 39 Abs. 4 LBauO M-V für Gebäude mit mehr als 13 m Höhe und im Übrigen wegen der Fürsorgepflicht für Mieter und Gebäudebenutzer - insbesondere gegenüber körperlich beeinträchtigten Personen - nicht möglich. Umfasst seien auch Feuerwehraufzüge. Bei Stilllegung sei zudem mit Mietminderungen und damit einem sehr hohen finanziellen Schaden zu rechnen. Die Beigeladene habe bereits in 159 der 169 Aufzüge Zweiwegekommunikationssysteme verbaut, die Umrüstung der anderen Aufzüge sei binnen 5 Werktagen und damit bis zum Vertragsbeginn zugesichert. Jede andere Firma benötige bei Einsatz einer Person mindestens 57 Arbeitstage für die Umrüstung (erfahrungsgemäß 3 Anlagen pro Tag), Fachpersonal und Material stehe zudem erfahrungsgemäß nicht kurzfristig im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Zu einer Vermietung oder einem Verkauf der installierten Geräte (Notrufweiterleitung und digitaler Aufzugswärter) sei die Beigeladene nicht bereit. Jede Änderung an der Notrufeinrichtung erfordere zudem eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), die ebenfalls nur begrenzte Kapazitäten habe und eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeute. Die Beigeladene habe die kurzfristige Einstellung von zwei zusätzlichen - bekannten, bereits früher bei ihr beschäftigten - Mitarbeitern zugesichert. Bei jeder anderen Firma sei eine nahtlose Umrüstung nicht möglich. In dem vorangegangenen Vertrag sei eine Umrüstzeit von 5 Monaten eingeräumt gewesen. Zu einer Aufteilung der Leistungen sei die Beigeladene ebenfalls nicht bereit. Die zunächst vorgesehene Begrenzung der Interimsvergabe auf ein Jahr - mit dieser Zeitdauer sei nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin aus früheren Verfahren für eine reguläre Ausschreibung eines Vollwartungsvertrags zu rechnen - komme nicht in Betracht, weil die Beigeladene wegen der erforderlichen Neueinstellungen nur bereit sei, einen Funktionswartungsvertrag (ohne Reparaturmaßnahmen) mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu schließen. Wegen des Vertragsbeginns am 01.06.2025 habe auch die Mindestfrist zur Angebotsabgabe von 10 Tagen nicht eingehalten werden können. Die Antragsgegnerin machte den vergebenen Auftrag am 03.06.2025 bekannt.

3

Mit am 02.07.2025 bei der Vergabekammer eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin Nachprüfung mit dem Ziel beantragt, den Vertrag für unwirksam zu erklären.

4

Die Vergabekammer hat der Antragstellerin teilweise Akteneinsicht gewährt (Beschluss vom 17.07.2025) und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 21.08.2025 eingeholt. Darin ist ausgeführt, für die Installation der Notrufgeräte sei - ohne Fahrtzeiten und ZÜS-Prüfung - eine Zeit von (169 Geräte * 30 min = 5.070 min =) 84,5 Stunden erforderlich, bei 8 Stunden/Tag also 10,5 (Personen-) Tage. Die Abnahme durch die ZÜS dauere - wiederum ohne Fahrtzeiten - (169 Geräte * 20 min = 3.380 min =) 56,33 Stunden. Bei Erhöhung der Anzahl der Arbeitskräfte sei die Umrüstung einschließlich technischer Abnahme innerhalb einer Woche machbar. Ein elektronischer Aufzugswärter sei in der TRBS 3121 nicht zwingend vorgeschrieben.

5

Mit Beschluss vom 02.09.2025 hat die Vergabekammer den am 28.05.2025 geschlossenen Vertrag (interne Kennung SC-092-WT-2025) zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für unwirksam erklärt. Zwar lägen die Voraussetzungen der Notvergabe vor, der Interimsvertrag habe aber nicht für zwei Jahre vergeben werden dürfen. Die Antragsgegnerin sei hier auch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, nämlich einer zu langen Dauer der Umrüstung und Prüfung.

6

Gegen den am 02.09.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 16.09.2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hätten vorgelegen und nur die Beigeladene habe den Beschaffungsbedarf decken können. Für den Vertragsbeginn am 01.06.2025 habe beginnend am 20.05.2025 - nach der Kündigung - die Fertigung und Übersendung der Vergabeunterlagen, der Ablauf der Angebotsfrist und die Prüfung der Angebote und anschließend bis spätestens 31.05.2025 (ein Samstag; der 29.05.2025 war Himmelfahrt) die Umrüstung erfolgen müssen. Nach den Erfahrungen des gekündigten Vertrags müsse davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Bieter unrealistische Umrüstzeiten angeboten hätte. Selbst eine Markterkundung würde den Großteil der verfügbaren Zeit aufgebraucht haben. Ein Hinauszögern der Kündigung oder der Auslauffrist sei wegen der abstrakten Gefährdung des Mieterwohls nicht in Betracht gekommen. Bei der Kalkulation der Umrüstzeit habe die Vergabekammer die Zeiten für die Lieferung der Notrufgeräte und Schlüsseldepots, für Einbau und Befüllen der Schlüsseldepots, für die Erfassungszeiten der Serviceverträge im EDV-System, für Organisation und Einweisung nicht und die Zeiten für die Installation der Notrufgeräte nur unzureichend berücksichtigt. Es fehle die Arbeitsunterweisung, die An- und Abfahrt, die Parkplatzsuche und die Orientierung innerhalb des Gebäudes, Beschilderung und Vornahme der Außerbetriebnahme, vorbereitende Arbeiten am Montageort, Trennen des alten und Aufschalten des neuen Notrufsystems. Für die ZÜS-Abnahme kämen Zeiten für Terminvereinbarungen, (Nicht-) Verfügbarkeiten, An- und Abfahrt, Parkplatzsuche und Orientierung im Gebäude hinzu. Erst danach könne - mit den entsprechenden Aufwänden für An- und Abfahrt, Parkplatzsuche usw. - die Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer erfolgen. Komplikationen bei der Rekrutierung von Personal seien ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Dauer der Vergabe und der ggf. nötigen Umrüstung eine Prognose anstellen müssen. Aus dem von der Antragstellerin im Rahmen einer Bietergemeinschaft in dem früheren Vergabeverfahren vorgelegten Projektplan (Anlage Ag1) ergebe sich für sie eine Umrüstzeit von 10 Arbeitstagen für 89 Aufzüge. Wenig nachvollziehbar sei, dass die Antragstellerin rechtzeitig Mitarbeiter von anderen Standorten oder von Schiffen hätte abziehen können. Hinsichtlich der Laufzeit der Interimsvergabe von zwei Jahren habe eine Ausnahmesituation vorgelegen, weil die Beigeladene wegen der beabsichtigten Neueinstellung von Mitarbeitern ein Angebot für eine kürzere Laufzeit nicht habe abgeben wollen. Eine Beschränkung des Umfangs des Auftrags ergebe sich daraus, dass anfallende Reparaturen separat vergaberechtskonform beauftragt würden.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

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1. den Beschluss der 1. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 02.09.2025 zum Aktenzeichen 1 VK 8/25 aufzuheben,

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2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,

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3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer auf Seiten der Antragsgegnerin für notwendig zu erklären,

11

4. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und

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5. die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern.

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Den Eilantrag zu 5 hat sie auf Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 01.10.2025 zurückgenommen.

14

Die Antragstellerin beantragt,

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1. die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.09.2025 zurückzuweisen,

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2. Der Beschwerdeführerin die Kosten des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens einschließlich der zum Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,

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3. die Zuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Nachprüfungsverfahren für notwendig zu erklären.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die mangelhafte Leistungserbringung des ursprünglich beauftragten Unternehmens sei bereits frühzeitig zutage getreten und insoweit nicht unvorhersehbar gewesen. Bereits am 02.01.2025 habe sie die Antragsgegnerin auf fehlende Notrufsysteme hingewiesen. Die Vorfälle in 02/2025 hätten zur Kündigung des Vertrags führen müssen. Die Umrüstung habe die Vergabekammer zutreffend mit einer Woche reiner Arbeitszeit bei Einsatz von zwei Monteuren veranschlagt. Rüst- und Fahrtzeiten machten nur einen unerheblichen Teil aus, weil sie über firmeneigene Fachmonteure mit den erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen verfüge, die nicht eingearbeitet und eingewiesen werden müssten. Alle Aufzüge verfügten bereits über aktive Notrufsysteme, die lediglich unter Verwendung vorhandener Leitungen (2-Leiter-System) ausgetauscht werden müssten. Die Bereitstellung der Geräte durch den Lieferanten erfolge innerhalb der Tagesfrist. Schlüsseldepots habe sie bereits 2015 installiert und könnten unverzüglich umgerüstet werden. Die Fahrtzeiten seien zu hoch kalkuliert, mit einer Anfahrt seien durchschnittlich 15 Aufzüge erreichbar. Die ZÜS könne die Abnahme der Notrufgeräte in kurzer Zeit gewährleisten (Anlage BG4). Darüber hinaus habe eine Losaufteilung erfolgen können (ursprüngliches Los 1 = 73 Aufzüge, Los 4 = 95 Aufzüge). Selbst bei Dringlichkeit habe die Antragsgegnerin mindestens ihr bekannte Unternehmen zur kurzfristigen Angebotsabgabe auffordern müssen und - ohne Stilllegung von Aufzügen - können. Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen hätten bereits aus dem vorangegangenen Verfahren vorgelegen und seien nur zu aktualisieren gewesen, potentielle Bieter seien aus jenem Verfahren bekannt. Die Angebotsfrist habe nach § 17 Abs. 8 VgV auf 10 Tage abgekürzt werden können, die Informationspflicht sei ggf. nach § 134 Abs. 3 GWB entfallen. Die Antragsgegnerin habe die Kündigung mit einer längeren Auslauffrist erklären können. Sie habe zudem nicht dokumentiert, überprüft zu haben, ob tatsächlich nur ein zweijähriger Interimsvertrag möglich gewesen sei. Diese Dauer sei unzulässig. Die fehlende Bereitschaft der Beigeladenen zum Abschluss eines Vertrags mit kürzerer Laufzeit sei vergaberechtlich nicht valide. Interimsvergaben seien auf den zwingend notwendigen Zeitraum für die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens zu beschränken. Für ein offenes Verfahren sei ein Zeitraum von drei Monaten anzusetzen. Jedenfalls komme eine Interimsvergabe für mehr als ein Jahr nicht in Betracht. Sie bestreite im Übrigen, dass die Einstellung von Mitarbeitern erforderlich sei. Sie selbst sei zur unverzüglichen Leistungserbringung in der Lage, zusätzlichen Personals bedürfe es nicht.

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Die Beigeladene hat eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§§ 171, 172 GWB).

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2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag zu Recht stattgegeben.

22

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Vergaberechtsweg nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Die Antragsgegnerin ist als kommunales Wohnungsunternehmen nach § 99 Nr. 2 GWB öffentliche Auftraggeberin im Sinn der §§ 97 ff. GWB (für ein anderes kommunales Wohnungsunternehmen mit weiterer Begründung siehe Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 17 Verg 3/19 –, Rn. 61 - 72, juris). Dies wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Die Frist zur Erhebung des Nachprüfungsantrags nach § 135 Abs. 2 GWB ist gewahrt.

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In der Sache hat die Vergabekammer einen Vergaberechtsverstoß (bzw. die Unwirksamkeit des Vertrags) gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB zutreffend festgestellt, weil die Direktvergabe in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht aufgrund Gesetzes gestattet war. Für Interimsvergaben im Sinn von zeitlich begrenzten, der Überbrückung bis zur regulären Vergabe dienenden Aufträgen (zum Begriff etwa Ortner in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 14 VgV (Stand: 15.11.2024), Rn. 152; Pfarr in: NZBau 2024, 19, beck-online) enthält das Gesetz keine besonderen Rechtsgrundlagen. Die Antragsgegnerin stützt die Direktvergabe auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV.

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a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV sind gegeben.

25

aa) Wegen der außerordentlichen Kündigung des ursprünglichen Vertrags vom 19.05.2025 mit Frist zum 31.05.2025 bestanden äußerst dringliche, zwingende Gründe im Sinn des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m. § 119 Abs. 5 GWB.

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Als äußerst dringliche und zwingende Gründe kommen akute Gefahrensituationen und höhere Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung gravierender Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung ein sofortiges, selbst bei maximaler Abkürzung der vorgesehenen Fristen für das offene und das nicht offene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb deren Einhaltung ausschließendes Handeln erfordern (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Verg 7/21 –, Rn. 71, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 11 Verg 12/21 –, Rn. 73, juris; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 17 Verg 4/20 –, Rn. 83, juris; Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 4/21 –, Rn. 28, juris). Bei der Annahme äußerster Dringlichkeit ist angesichts des engen Ausnahmecharakters Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 17 Verg 4/20 –, Rn. 79, juris, m.w.N.).

27

Der Antragsgegnerin obliegt - ausweislich des Handelsregisters - „vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnützige Zielsetzung)“, die dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen ist. Die Nichtverfügbarkeit von Fahrstühlen in einer Vielzahl dieser Gebäude stellt eine gravierende Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung dar. Die Festlegung der Antragsgegnerin, eine Stilllegung der Aufzüge komme nicht in Betracht, begegnet keinen Bedenken und wird von der Antragstellerin auch nicht angegriffen. Dabei kann offen bleiben, ob wirtschaftliche Gründe - etwa befürchtete Mietminderungen - maßgeblich sein können (ablehnend OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 11 Verg 12/21 –, Rn. 73, juris). Neben allgemeinen Fürsorgeerwägungen insbesondere für beeinträchtigte Personen ist jedenfalls zu beachten, dass die Aufzüge in Notfällen etwa für Krankentransporte oder den Transport von Ausrüstung der Feuerwehr verfügbar sein müssen. Kraft Gesetzes ergibt sich diese Vorgabe für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m bereits nach § 39 Abs. 4 LBauO M-V. Die absolute Mindestfrist allein für die Angebotsabgabe beträgt im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 10 Tage (§ 17 Abs. 8 VgV), eine weitergehende einvernehmliche Abkürzung nach § 17 Abs. 7 VgV hat die Antragsgegnerin nicht zugrunde legen können. Zuvor hätten - unter Rückgriff auf Unterlagen aus dem vorangegangenen Verfahren - Leistungsbeschreibung und Vergabeunterlagen erstellt und der Teilnahmewettbewerb durchgeführt, nach Fristablauf dann die eingegangenen Angebote gewertet, die Auswahl getroffen, die unterlegenen Bieter nach § 134 GWB informiert, die Frist abgewartet und der Zuschlag erteilt werden müssen, bevor notwendige Umrüstarbeiten beginnen, bei denen bereits die reine Arbeitszeit - unter Ausklammerung von Einweisungs-, Fahrt- und Rüstzeiten - bei Einsatz von zwei Monteuren und drei Prüfern eine Woche in Anspruch nähme. Für einen Leistungsbeginn am 01.06.2025 wäre das bereits rechnerisch nicht zu schaffen. An diesem Befund hätte sich auch nichts geändert, wenn die Antragsgegnerin eine Losaufteilung vorgenommen hätte.

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bb) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe die Dringlichkeit voraussehen müssen.

29

Der Beschaffungsbedarf ergab sich nicht bereits aus den Mängeln der Leistungserbringung der vormaligen Auftragnehmerin, die in der Tat spätestens in 02/2025 bekannt waren und zu Abmahnungen führten, zuletzt am 08.05.2025. Vielmehr war die Notwendigkeit der Neuvergabe erst Folge der (tatsächlichen) Vertragsbeendigung. Dass diese aber deutlich vor der Kündigung vom 19.05.2025 konkret feststand, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die nochmalige Abmahnung vom 08.05.2025 dagegen, weil ein Auftragnehmer mit der Abmahnung bestimmungsgemäß nochmals die Möglichkeit hat, nunmehr seinen Verpflichtungen nachzukommen.

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Nicht ausreichend ist, dass mit der Möglichkeit der Kündigung bereits früher gerechnet werden konnte. Dies hätte allenfalls Anlass geben können, vorsorglich Vergabeunterlagen vorzubereiten und potentielle Anbieter zu informieren, damit diese ihrerseits Angebote vorbereiten und Kapazitäten sichern können. Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten hätte aber nicht vor Feststehen der Vertragsbeendigung erfolgen können, die Umrüstung nicht vor Zuschlag. Dann aber hätte sich nach den oben dargestellten Zeitabläufen an der Unmöglichkeit der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens und damit der Dringlichkeit nichts geändert.

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cc) Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit sind der Antragsgegnerin auch nicht zuzurechnen. Dafür ist zunächst ohne Belang, ob die Antragsgegnerin den Vertrag bereits früher hätte kündigen können oder gar müssen oder sie noch auf Verbesserungen bei der Leistungserbringung hoffen durfte. Eine frühere außerordentliche Kündigung hätte lediglich den Beschaffungsbedarf früher eintreten lassen, aber nicht ohne Weiteres zu einer längeren Auslauffrist des Vertrags geführt.

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Der Antragsgegnerin kann auch nicht vorgehalten werden, die Auslauffrist zu kurz gehalten und nicht auf die voraussichtliche Dauer einer wettbewerblichen Vergabe ausgelegt zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine längere Auslauffrist in rechtlicher Hinsicht sogar zur Selbstwiderlegung des außerordentlichen Kündigungsgrunds und damit dem Wegfall des Beschaffungsbedarfs geführt hätte. Geht ein Auftraggeber endgültig davon aus, dass sicherheitsrelevante Leistungspflichten wie der Betrieb des Notdienstes für Aufzüge nicht gewährleistet werden, und erklärt deshalb die außerordentliche Kündigung des Vertrags, stellt dies einen sachlichen Grund für eine sehr kurze Auslauffrist dar. Er ist dann nicht gehalten, nur im Interesse einer „geregelten“ Vergabe Risiken für Nutzer für einen längeren Zeitraum zu perpetuieren. Der Auftraggeber handelt damit weder willkürlich noch (zielgerichtet) diskriminierend. Diese Erwägungen hätten im Übrigen in gleicher Weise gegolten, wenn die Kündigung bereits in 02/2025 erklärt worden wäre.

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dd) Auf dieser Grundlage kommt es nicht darauf an, ob der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit im Bereich der Daseinsvorsorge hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurücktritt und zur Abwendung eines drohenden vertragslosen Zustandes ausnahmsweise und in engen Grenzen eine Dringlichkeitsvergabe durchgeführt werden darf (dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 11 Verg 15/13 –, Rn. 50, juris; Beschluss vom 24. November 2022 – 11 Verg 5/22 –, Rn. 66, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – Verg 13/22 –, Rn. 40, 51, juris; Ortner in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 14 VgV (Stand: 15.11.2024), Rn. 152, 157; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl., § 14 VgV Rn. 79, beck-online; Völlink in: Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, VgV § 14 Rn. 64, beck-online; siehe auch Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2023 – VII-Verg 9/22 –, juris, mit EuGH, Gerichtsinformationen vom 06.12.2023, C-128/​23, Celex-Nr. 62023CB0128; ablehnend KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2022 – Verg 1/22 –, Rn. 37, 40 juris; kritisch auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 1. April 2022 – 2 Verg 1/21 –, Rn. 119, juris).

34

b) Auf der Rechtsfolgenseite des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hätte die Antragsgegnerin aber nicht von jeglichem Wettbewerb absehen dürfen.

35

aa) Mit der Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist nur die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb verknüpft. Weder ist der Auftraggeber hierzu gezwungen noch kann er ohne Weiteres das Verhandlungsverfahren auf eine Direktvergabe ohne jeden Wettbewerb verengen. Vielmehr sieht die Norm auf Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung vor, die sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss. Der Eingriff in den Wettbewerb ist so gering wie möglich zu halten. Dies betrifft einerseits den Inhalt - Umfang und Laufzeit des Auftrags, damit der Wettbewerb so schnell und so weit wie möglich wieder hergestellt wird - und andererseits das Zustandekommen, bei dem so viel Wettbewerb um den Interimsauftrag wie möglich zu gewährleisten ist („Wettbewerb light“) (Senat, Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 4/21 –, Rn. 29, juris). Dabei treten die einzelnen Aspekte in Wechselwirkung: je länger die Laufzeit des Interimsvertrags sein muss, desto mehr Bedeutung erlangen der Wettbewerb um den Auftrag und die Begrenzung seines Umfangs.

36

In der Regel sind auch bei der Dringlichkeitsvergabe mehrere Angebote einzuholen (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 17 Verg 4/20 –, Rn. 78, 85 juris m.w.N.; Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 4/21 –, Rn. 29, juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 11 Verg 15/13 –, Rn. 51, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 15 Verg 8/20 –, Rn. 40, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Verg 7/21 –, Rn. 89, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2022 – Verg 1/22 –, Rn. 31, juris). Eine Abweichung - d.h. das Absehen von jeglichem Wettbewerb durch Direktvergabe - kommt allenfalls im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Bedarf zu decken.

37

In Bezug auf den Umfang des Interimsauftrags wird in den Wettbewerb weniger stark eingegriffen, wenn er auf (dringliche) Teilleistungen beschränkt ist oder eine Aufteilung in Lose erfolgt.

38

Hinsichtlich der Dauer sind im Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergebene Interimsaufträge auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Erhaltung der Kontinuität der Leistungserbringung bis zur Auftragsvergabe aufgrund eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens erforderlich ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 15 Verg 8/20 –, Rn. 36, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – Verg 13/22 –, Rn. 63, juris; Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl., § 14 VgV Rn. 79, beck-online). Eine Interimsbeauftragung sollte dabei nicht länger als ein Jahr dauern (vgl. Ortner in: Summa/Schneevogl, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 14 VgV (Stand: 15.11.2024), Rn. 153), eine feste Höchstfrist sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Im Bereich des Personenverkehrs, für den teils andere Rechtsgrundlagen gelten, werden auch Interimsvergaben bis zu zwei oder sogar vier Jahren für zulässig erachtet (vgl. Reidt/​Stickler in: Reidt/​Stickler/​Glahs, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, § 131 GWB, Rn. 27; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 15 Verg 8/20 –, Rn. 36, juris).

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bb) Für die reguläre Ausschreibung war hier - nachdem Leistungsverzeichnis und weitere Vergabeunterlagen aus dem vorangegangenen Verfahren vorlagen und nur zu aktualisieren waren und Entsprechendes auf Bieterseite für die Angebote galt - keine Dauer von zwei Jahren zu erwarten. Davon geht auch die Antragsgegnerin nicht aus. Einziger Grund für die lange Vertragslaufzeit war, dass die Beigeladene zur Abgabe eines Angebots für einen kürzeren Zeitraum nicht bereit war. Dies steht einer Beauftragung der Beigeladenen mit kürzerer Laufzeit allerdings tatsächlich entgegen, weil die Antragsgegnerin keine Möglichkeit hatte, die Beigeladene zu einem abweichenden Angebot zu zwingen (kein Kontrahierungszwang). Insofern ist letztlich ohne Belang, ob die Beigeladene tatsächlich Neueinstellungen hat vornehmen müssen und ihre Motivlage nachzuvollziehen ist. Entsprechendes gilt für die fehlende Bereitschaft der Beigeladenen zur Abgabe eines Angebots für einen Teil der Leistungen (als Teil- oder Fachlos) und zu Vermietung bzw. Verkauf der installierten Geräte an Wettbewerber.

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Die Ausklammerung der Reparaturen aus dem Auftrag kompensiert die durch die Laufzeit bedingte extreme Beschränkung des Wettbewerbs nur geringfügig. Denn dort dürften im Einzelfall die Schwellenwerte kaum überschritten sein und insofern ebenfalls keine wettbewerbliche Vergabe erfolgen.

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In dieser Konstellation war die Antragsgegnerin gehalten, eingehend zu prüfen, ob durch Beauftragung anderer Unternehmen eine angemessene Laufzeit und/oder eine Losaufteilung zu erreichen wäre. Ob ihr bei der Frage, ob der Einholung weiterer Angebote Hindernisse entgegenstanden, ein Beurteilungsspielraum zustand oder die Frage durch den Senat voll überprüfbar ist, die Antragsgegnerin also das volle Risiko der Fehleinschätzung trägt, kann letztlich offen bleiben. Denn bei ihrer Einschätzung, nur die Beigeladene könne die Leistungen fristgemäß erbringen, ist die Antragsgegnerin von einem teils unzutreffenden, zudem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Zwar kann es objektiv zutreffen, dass angesichts der Kürze der Zeit und des Vorteils der Beigeladenen durch ihre bereits installierte technische Ausstattung letztlich nur sie zur rechtzeitigen Leistungserbringung imstande war. Allein aus den von ihr zugrundegelegten Umständen und Erfahrungen hat die Antragsgegnerin eine solche (wirtschaftliche) Alleinstellung der Beigeladenen aber nicht fundiert ableiten dürfen, ohne bei anderen potentiellen Bietern nachzufragen, über welche personellen und sachlichen Kapazitäten diese - ggf. durch Hinzuziehung von Kooperationspartnern - verfügten und ob sie zur rechtzeitigen Leistungsausführung bereit und in der Lage waren.

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(1) Eine Nachfrage bei anderen Unternehmen wäre zeitlich ohne Gefährdung der rechtzeitigen Vertragserfüllung möglich gewesen. Entgegen der - zumindest im Nachprüfungsverfahren vertretenen - Auffassung der Antragsgegnerin bedurfte es hierfür keiner Markterkundung. Potentielle Bieter waren aus der wenige Monate zuvor erfolgten Ausschreibung hinreichend bekannt und auch die Leistungsbestimmung war auf dieser Grundlage ohne Weiteres möglich. Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gilt zudem die Mindestfrist für die Angebotsabgabe nicht (vgl. auch Dieckmann in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, § 17 VgV Rn. 12, beck-online) und bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV entfällt auch die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB (vgl. auch Pünder in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl., § 14 VgV Rn. 76, beck-online).

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Hätte letztlich nur die Beigeladene ein Angebot abgegeben, wäre insoweit durch Anfrage weiterer Unternehmen keinerlei Verzögerung der Auftragserteilung eingetreten. Aber selbst wenn weitere Angebote eingegangen wären, hätte die Angebotswertung nur begrenzte Aufwände verursacht, weil die potentiellen Bieter bereits am vorangegangenen Vergabeverfahren teilgenommen hatten und ihre Eignung dort überprüft wurde und weil der Preis das einzige Zuschlagskriterium war. Einzig die Beurteilung, ob angebotene Umrüstungszeiten realistisch sind, hätte einen nennenswerten Aufwand verursachen können. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Aufwand aber eine Einschätzung nicht getroffen. Zur Erleichterung der Beurteilung wäre im Übrigen in Betracht gekommen, aufgrund der Kurzfristigkeit ausnahmsweise eine namentliche Benennung der einzusetzenden Monteure zu verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – 17 Verg 3/20 –, Rn. 58, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2019 – VII-Verg 52/18 –, Rn. 48, juris) und/oder eine zusätzliche Absicherung des Leistungsversprechens über Vertragsstrafenregelungen zu erwägen.

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(2) Auch hinsichtlich der Umrüstungszeiten - die in der Rückschau selbst die Beigeladene bei Auftragserteilung am 28.05.2025 und einer zugesagten Umrüstungszeit von 5 Werktagen nicht fristgerecht hat abschließen können - hat die Antragsgegnerin ihre Einschätzung nicht auf einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt gestützt.

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Zunächst hat sie nicht auf ihre Erfahrungen aus dem gekündigten Vertrag verweisen dürfen. Die Nicht-/Schlechterfüllung durch ein beauftragtes Unternehmen lässt in der Regel keine Rückschlüsse auf andere Unternehmen zu, für eine Ausnahme ist nichts ersichtlich.

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Ebenfalls keine geeignete Beurteilungsgrundlage ist, dass nach den Erfahrungen der Antragsgegnerin 3 Anlagen pro Tag umgerüstet würden und Fachpersonal und Material nicht kurzfristig im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehe. Dies mag Anlass für eine kritische Prüfung sein, rechtfertigt aber nicht, von vornherein jeden Wettbewerb auszuschließen. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, diese Umrüstzeiten seien in Situationen mit Zeitdruck zustandegekommen, andererseits ist nach dem Gutachten - an dem zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat - davon auszugehen, dass die reine Montage pro Aufzug lediglich 30 min und damit deutlich weniger als von der Antragsgegnerin veranschlagt dauert, schließlich kann die Antragsgegnerin ohne Nachfrage bei potentiellen Bietern nicht wissen, in welchem Umfang und welcher Qualität diese - etwa wegen aktueller Auftragsflaute oder über Kooperationspartner - über personelle und sachliche Ressourcen verfügen, die sie kurzfristig einsetzen können und wollen.

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Die bei der Antragsgegnerin geführte Firmendatenbank mit Stand vom 27.08.2019 (Anlage Ag2) erscheint bereits hinsichtlich der Aktualität zweifelhaft. Soweit sie angibt, in 06/2024 habe die Antragstellerin hierzu „unverändert - nur Namensänderung“ erklärt, lässt sich das so aus der Anlage Ag3 - die keine Eintragungen enthält - nicht entnehmen. Unabhängig davon ließe auch dies nicht den sicheren Rückschluss zu, dass die Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter bei Auftragserteilung noch aktuell und zutreffend waren und zusätzliche Kapazitäten auch nicht über kurzfristige Neueinstellungen oder Kooperationen aktiviert werden konnten und sollten. Aus den genannten Gründen stellt auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Anlage Ag1, in der die Antragstellerin im Rahmen einer ARGE im vorangegangenen Vergabeverfahren 10 Tage für die Umrüstung von 89 Aufzügen kalkulierte, eine belastbare Grundlage für die Einschätzung bereits deshalb nicht dar, weil dort offensichtlich kein Zeitdruck bestand.

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Schließlich gilt die Angabe der Beigeladenen, sie benötige für die Umrüstung von 10 Aufzügen 5 Tage, naturgemäß nur für sie selbst. Als Bemessungsgrundlage für Umrüstzeiten von Konkurrenten erscheinen Angaben des Zuschlagsprätendenten ohne weitergehende Verifizierung ohnehin wenig belastbar, selbst wenn es sich um ein großes und leistungsfähiges Unternehmen handelt.

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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bei ihren Überlegungen zu Unrecht die Umrüstung der elektronischen Aufzugswärter 24/7 berücksichtigt, die für den Betrieb nicht gesetzlich vorgeschrieben sind und deren Montage ggf. nachträglich erfolgen könnte. Auch ihre Einschätzung, technische Überprüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen seien nicht kurzfristig verfügbar, lässt belastbare Anknüpfungstatsachen nicht erkennen. Sie erscheint nach dem Gutachten und den von der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen zweifelhaft. Fahrt- und Rüstzeiten hängen wesentlich von der Organisation und der Mitarbeiterstruktur des Auftragnehmers ab, die der Antragsgegnerin ohne Nachfrage nicht bekannt sein können. Dies betrifft in Bezug auf Einweisungen etwa Ausbildung und Erfahrungen der einzusetzenden Mitarbeiter, hinsichtlich der Fahrtzeiten sind Optimierungen durch Verkettung und Abstimmung von Aufträgen möglich und erfolgt die An- und Abfahrt zu Beginn und am Ende des Arbeitstages womöglich von der Wohnung des Mitarbeiters statt vom Betriebsgelände und zählt dann nicht zwingend zur Arbeitszeit. Be- und entladen sowie vorbereiten - soweit überhaupt erforderlich - können ggf. andere Mitarbeiter als die Fachmonteure. Zudem wäre bei einer Losaufteilung je Auftragnehmer ein geringerer Umrüstungsaufwand angefallen. Dass die Beigeladene hierzu nicht bereit war, schließt andere Unternehmen nicht aus.

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(3) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass bereits allein die zutreffenden Umstände - unter Ausklammerung der zu Unrecht berücksichtigten Gesichtspunkte - die rechtzeitige Umrüstung durch andere als die Beigeladene ausschließen. Bei kurzer Angebotsfrist und zügiger Angebotsprüfung hätte durchaus eine Woche für die Umrüstung zur Verfügung stehen können, wobei eine Tätigkeit an Wochenenden und Feiertagen nicht per se ausgeschlossen ist.

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Für die Umrüstung können für die weitere Betrachtung nur die Mindestzeiten angesetzt werden, die entweder feststehen oder von der Antragsgegnerin ohne Fehler angenommen wurden. Von Lieferverzögerungen kann insoweit nicht, für Montage und Prüfung kann je Gerät nur von 30 min bzw. 20 min ausgegangen werden. Dass in diesen vom Sachverständigen kalkulierten Zeiten, die ausdrücklich nur die Fahrzeiten ausnehmen, sonstige Rüstzeiten vor Ort nicht bereits umfasst sind, steht nicht fest. Hierzu hat der Senat auch kein ergänzendes Gutachten einzuholen, das die Entscheidung der Antragsgegnerin nachträglich rechtfertigen soll. Richtig ist, dass die Befüllung der - vorhandenen - Schlüsseldepots hinzukommt und Fahrt- und Wegezeiten zu berücksichtigen sind. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Musterberechnungen erscheinen allerdings bereits aus den oben genannten Gründen zweifelhaft. Letztlich hängt die fristgemäße Umrüstung jedenfalls von der Organisation und dem Personaleinsatz des Auftragnehmers ab, die der Antragsgegnerin eben nicht bekannt waren. Objektiv ausgeschlossen war die Leistungserbringung nicht.

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c) Der Vergaberechtsverstoß auf der Rechtsfolgenseite des § 14 VgV führt zur Unwirksamkeit des Auftrags. Zwar mag nicht jeder Verstoß im Rahmen der Dringlichkeitsvergabe die Wirksamkeit des Auftrags berühren (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Verg 7/21 –, Rn. 82, 96, juris für den Fall, dass drei Angebote eingeholt wurden, nur die Auswahl der Unternehmen nicht nachzuvollziehen war; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2022 – 11 Verg 5/22 –, Rn. 77, juris). Sieht der Auftraggeber aber - wie hier - vergaberechtswidrig gänzlich von Wettbewerb ab und wird dieser Verstoß im Nachprüfungsverfahren festgestellt, führt dies nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ohne Weiteres zur Unwirksamkeit (Einzelheiten bei Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 17 Verg 4/20 –, Rn. 88, juris; Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 4/21 –, Rn. 32 - 34, juris; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2022 – 11 Verg 5/22 –, Rn. 77, juris). Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Folge. Ermessen, von der Feststellung abzusehen bzw. lediglich die Vertragslaufzeit auf das vermeintlich zulässige Maß zu reduzieren, wird in § 135 Abs. 1 GWB nicht eröffnet (anders in § 3 Abs. 4 BwBBG, zu Reformbestrebungen in § 135 GWB siehe BT-Drucks. 21/1934, S. 11, 57). Auch §§ 168 Abs. 1 S. 1, 178 GWB gestatten nur die zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung von Schäden des Antragstellers geeigneten Maßnahmen, nicht deren Perpetuierung (Senat, Beschluss vom 11. November 2021 – 17 Verg 4/21 –, Rn. 43, juris).

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3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.11.2025 bietet keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Mit den dort aufgeworfenen Rechtsfragen hat sich der Senat bereits auseinandergesetzt, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Neues tatsächliches Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung darf demgegenüber entsprechend § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden, weil die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gemäß §§ 65 Abs. 1, 175 Abs. 2 GWB aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht und nach §§ 76 Abs. 1 S. 2, 175 Abs. 2 GWB nur auf Tatsachen gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entsprechend § 156 ZPO besteht nicht (vgl. zum Ganzen Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. April 2005 – 1 Verg 1/05 –, Rn. 55, juris; OLG München, Beschluss vom 15. November 2007 – Verg 10/07 –, Rn. 43 - 44, juris; Keppler/Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, § 175 Rn. 10; Meyer-Lindemann in: Jaeger/​Kokott/​Pohlmann/​Schroeder/​Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Mit Kommentierung des EU-Kartellrechts, des GWB und einer Darstellung ausländischer Kartellrechtsordnungen, 100. Lieferung, 11/​2021, § 65 GWB Rn. 13). Insofern kann offenbleiben, ob die als Geschäftsgeheimnis markierten, den weiteren Beteiligten nicht bekanntgegebenen Passagen überhaupt Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein könnten. Von einer Übersendung des Schriftsatzes bzw. einer teilgeschwärzten Fassung wird abgesehen.

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Ohnehin hätte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Unwirksamkeit nicht eingetreten wäre, wenn die Antragstellerin die jetzt im Rahmen der erneuten Interimsvergabe erfolgte Abfrage bei Wettbewerbern der Antragstellerin und der Beigeladenen bereits vor Vergabe des streitgegenständlichen Interimsauftrags vorgenommen hätte. Dabei kann wiederum offenbleiben, ob die auf unzureichender Grundlage erfolgte Einschätzung, die rechtzeitige Inbetriebnahme könne nur durch die Beigeladene erfolgen, überhaupt nachträglich gerechtfertigt werden kann. Jedenfalls eine auf Wettbewerber unter Ausklammerung der inzwischen als leistungswillig bekannten Antragstellerin beschränkte Abfrage ist unzureichend.

55

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 71 S. 2, 175 Abs. 2 GWB. Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren, an dem sie sich nicht aktiv beteiligt hat, weder Kosten zu tragen noch kann sie die Erstattung von Aufwendungen verlangen.

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Die Kostenentscheidung umfasst ohne gesonderten Ausspruch auch das Eilverfahren nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2022 – VII-Verg 25/21 –, Rn. 98, juris). Die Rücknahme des Eilantrags hat insoweit lediglich zur Reduzierung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1630, 1631 GKG geführt.

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Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung anwaltlicher Vertreter im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Die Notwendigkeit ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus § 175 Abs. 1 S. 1 GWB.

58

Für das Verfahren vor der Vergabekammer ergibt sich die Kostentragung aus dem angefochtenen Beschluss, der nach der Entscheidung des Senats bestehenbleibt.

59

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Auch sie gilt ebenso für das Eilverfahren.