Es kommt im allgemeinen zu einer Leistungsbestimmung des
Familienrecht
Leitsatz
Es kommt im allgemeinen zu einer Leistungsbestimmung des
Unterhaltsschuldners, wenn der Unterhaltspflichtiger zwar die gerade fälligen Unterhaltsansprüche, jedoch nicht die Unterhaltsrückstände abtragen kann. Diese Leistungsbestimmung beinhaltet die Deckung des gegenwärtig bestehenden Bedarfs des Unterhaltsberechtigten. § 366 Abs. 2 BGB ist hierbei nicht anzuwenden.