OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Es kommt im allgemeinen zu einer Leistungsbestimmung des

Familienrecht

Leitsatz

Es kommt im allgemeinen zu einer Leistungsbestimmung des

Unterhaltsschuldners, wenn der Unterhaltspflichtiger zwar die gerade fälligen Unterhaltsansprüche, jedoch nicht die Unterhaltsrückstände abtragen kann. Diese Leistungsbestimmung beinhaltet die Deckung des gegenwärtig bestehenden Bedarfs des Unterhaltsberechtigten. § 366 Abs. 2 BGB ist hierbei nicht anzuwenden.