EuGH Fünfte Kammer Urteil

Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger – Keine fristgerechte Umsetzung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) nachzukommen