Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilten …
Tenor
Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Landrätin des Beklagten vom 00. August 0000 zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den Grundstücken G01 wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Die Klägerin betreibt den Steinbruch „W.“, in dem Schotter durch Sprengbetrieb und Grünsandstein in O. durch Sägen und Bohren gewonnen wird. Am 00. März 0000 beantragte sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung dieses Steinbruchs in westlicher Richtung. Mit Schreiben vom 00. Juni 0000 bestätigte die Landrätin des Beklagten die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Unter dem 00. August 0000 erteilte die Landrätin des Beklagten der Klägerin die Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Steinbruchs „W.“ durch Erweiterung und Betrieb der Abbaufläche „L.-straße“ inkl. der Westböschung W. um 17,5 ha auf den Grundstücken G02. Der Bescheid wird im Klageverfahren 4 K 3701/23 von der Beigeladenen angefochten.
Unter dem 00. August 0000, der Klägerin zugestellt am 0. September 0000, erteilte die Landrätin des Beklagten der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 00. März 0000, dessen Vollständigkeit ebenfalls am 00. August 0000 seitens des Beklagten bescheinigt wurde, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den nördlich der Erweiterungsfläche der Klägerin gelegenen Grundstücken G01 (insgesamt 3,11 ha).
Hiergegen hat die Klägerin am 00. September 0000 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Vorbescheid verletze das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, welches auch im Verhältnis zwischen zwei im Außenbereich privilegierten Nutzungen gelte. Das an ihre Erweiterungsfläche „L.-straße“ heranrückende Vorhaben der Beigeladenen begründe für sie die Gefahr nachträglicher, ihren Betrieb massiv einschränkender immissionsschutzrechtlicher Anordnungen. Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage halte im südöstlichen Bereich lediglich einen Abstand von 291,8 m zu dieser Abbaufläche ein, so dass der nach Ziffer 4.7 der Technischen Regel zum Sprengstoffrecht Sprengarbeiten (SprengTR 310 - Sprengarbeiten) von 0. Oktober 0000 einzuhaltende Regelsprengbereich von 300 m unterschritten werde. § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) schütze - ebenso wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - nicht allein vor Immissionsbelastungen im engeren Sinne, d.h. in Form von unwägbaren Stoffen, sondern auch vor anderen nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens, wie etwa Steinschlag. Die Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers eines Steinbruchs richteten sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG sowie § 24 des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Die SprengTR 310 - Sprengarbeiten enthalte konkrete materiell-rechtliche Maßstäbe zu Beurteilung der wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten. Mit dem Vorhaben rücke ein gegenüber Steinschlag besonders sensibles Vorhaben in die Nähe des Steinbruchs. Das der ihrer Genehmigung zur Betriebserweiterung auf der Fläche „L.-straße“ zugrundeliegende Sprenggutachten berücksichtige das Vorhaben der Beigeladenen nicht. Weitere wirksame und zumutbare Maßnahmen zum Schutze des Vorhabens der Beigeladenen stünden nicht zur Verfügung.
§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ändere nichts an der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Es sei schon fraglich, ob § 2 Satz 2 EEG auch in der hier vorliegenden Konstellation im Rahmen der bei der Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme erforderlichen Abwägung zu beachten sei. Ungeachtet dessen liege eine atypische Ausnahmesituation schon allein wegen der zeitlichen Priorität des immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsantrags vor. Des Weiteren handele es sich bei ihrem Betrieb um einen ortsgebundenen, seit den 1990er Jahren bestehenden Steinbruch. Ihre gemäß Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) geschützten Rechtspositionen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und am Eigentum hätten einen mit der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG mindestens gleichwertigen Rang, so dass sie auch nach der Gesetzesbegründung zu § 2 EEG geeignet seien, den erneuerbaren Energien entgegenzustehen. Darüber hinaus seien die Erweiterungsflächen zum überwiegenden Teil in einem Bereich gelegen, in dem auf raumordnerischer Ebene eine verbindliche Grundentscheidung zugunsten des Rohstoffabbaus bereits durch die Ziele der Raumordnung getroffen worden sei, die nicht mehr für eine erneute Abwägung auf der Ebene der einzelnen Vorhabenzulassung über § 2 Satz 2 EEG in Frage gestellt werden könne.
Ferner erweise sich das Vorhaben auch wegen der fehlenden Berücksichtigung ihrer zukünftigen Erweiterungsinteressen als rücksichtslos. Es sei nur eine Frage der Zeit, wann sich ihr Bedürfnis nach einer Erweiterung der Abgrabungsfläche aktualisiere. Durch das Vorhaben der Beigeladenen stünden weitere Erweiterungen des „BSAB-Reservegebietes“ nach Norden per se in Frage und sie würde bei einer Ausdehnung des Steinbruchs in diese Richtung selbst in die Position eines „heranrückenden“ Betriebes gedrängt, obwohl ihr als standortgebundenem Gewinnungsbetrieb keine andere Wahl bliebe.
Darüber hinaus sei die Erschließung für das Vorhaben nicht gesichert. Sie sei selbst Eigentümerin des nach dem Plan der Beigeladenen der verkehrlichen Erschließung dienenden „Wirtschaftsweges“ und untersage ausdrücklich die Eintragung einer Baulast oder Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Darüber hinaus verlaufe der Weg direkt an der Abbruchkante der Erweiterungsfläche des Steinbruchs. Auf die fehlende Erschließung könne sie sich ausnahmsweise berufen, da die Beigeladene gegen sie als Eigentümerin einen Anspruch auf Gestattung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe. Im Übrigen bestünden wohlmöglich Konflikte mit der Regionalplanung.
Die Klägerin beantragt,
den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Landrätin des Beklagten vom 00. August 0000 betreffend die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den Grundstücken G01 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und führt ergänzend aus: Von entscheidender Bedeutung sei, ob wägbare Stoffe, wie Steinwurf, auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen seien und dies sogar mit der Folge, dass ein dort geplantes Vorhaben als vermeintlich heranrückende Bebauung unzulässig werde. Die in entsprechenden Fällen zum Sachenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Die Grundsätze zur heranrückenden Wohnbebauung seien nicht anwendbar, weil sich zwei privilegierte Nutzungen gegenüberstünden und zudem das heranrückende Vorhaben in überragendem öffentlichem Interesse liege. Des Weiteren stünden keine Immissionen in Rede, sondern Steinwurf. Die Zuführung wägbarer Stoffe sei stets unzulässig. Das SprengG konkretisiere nicht die bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten. Auch aus den Technischen Regeln, auf die sich die Klägerin beziehe, könne keine Aussage zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entnommen werden. Selbst wenn man annähme, dass Gefahren durch Steinwurf unter Umständen hinzunehmen seien, führe auch eine Abwägung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerin. Diese könne selbst in zumutbarer Weise dafür Sorge tragen, dass die Photovoltaikanlage nicht von Steinwurf betroffen werde. Der Regelsprengbereich bleibe eingehalten, wenn die Klägerin im Überschneidungsbereich die Sprengstelle nach Süden hin abrücke. Darüber hinaus bestehe bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen die Möglichkeit der Verkleinerung des nicht verbindlichen Regelsprengbereichs. Als entscheidend erweise sich jedoch, dass ihrem Vorhaben gemäß § 2 Sätze 1 und 2 EEG ein höheres Gewicht zukomme als die gegenläufigen Interessen der Klägerin. Dem stehe auch die Ortsgebundenheit des Betriebes der Klägerin nicht entgegen. Die möglichen Schutzmaßnahmen stellten keine gewichtige Beeinträchtigung dar. Ein überragendes Gewicht des öffentlichen Interesses an der Rohstoffgewinnung sei selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Klägerin einen kleinen Abschnitt des Bereiches für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) nicht ausnutzen könne.
Auf eine fehlende Erschließung könne sich die Klägerin auch nicht ausnahmsweise berufen. Sie müsse nicht mit einem Notwegerecht zu ihren Lasten rechnen. Die verkehrliche Erschließung erfolge nicht über ein im Eigentum der Klägerin stehendes Grundstück. Darüber hinaus enthalte der angefochtene Vorbescheid die Nebenbestimmung, dass im Baugenehmigungsverfahren eine Baulast zur Sicherung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts eingetragen werde. Ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung liege ebenfalls nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte 4 K 3701/23 sowie die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid vom 00. August 0000 verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Vorbescheid ist im Rahmen des hier vorliegenden Nachbarstreits nur in eingeschränktem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist bei einer Nachbaranfechtung allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - zumindest auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. März 2010 - 4 B 13.10 -, juris Rn. 5, und vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, juris Rn. 42.
Ausgehend hiervon verstößt der angefochtene Vorbescheid zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Das Vorhaben verletzt zum Nachteil der Klägerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten. Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 10.
Bei einem Außenbereichsvorhaben - wie der geplanten Freiflächen-Photovoltaik-Anlage der Beigeladenen - ist das Rücksichtnahmegebot als Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, juris Rn. 21.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen findet es auch im Verhältnis zwischen zwei im Außenbereich privilegierten Vorhaben Anwendung.
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 7 D 248/24.AK -, juris sowie Beschluss vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 ME 76/11 -, juris.
Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, juris Rn. 6 m.w.N.
Gemessen an diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zugunsten der Klägerin aus. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich als rücksichtslos, weil es sich der Gefahr i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG von durch den Betrieb des Steinbruchs hervorgerufenem Steinflug aussetzt und die Klägerin deshalb mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen rechnen muss, die ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Beigeladenen nicht zuzumuten sind.
Steht die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens aufgrund von Immissionen in Rede, ist zur Bestimmung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das BImSchG regelt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen und damit das Maß der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein. Die Zumutbarkeitsschwelle wird grundsätzlich überschritten, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erheblich im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris Rn. 71 ff. m.w.N.
Gegen unzumutbare Immissionen in diesem Sinne kann sich nicht nur der von ihnen unmittelbar Betroffene zur Wehr setzen. Auch dem Eigentümer eines emittierenden Betriebsgrundstücks steht gegenüber heranrückenden Bauvorhaben wegen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen speziellen Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehranspruch zu, wenn das heranrückende Vorhaben erheblichen Immissionen durch den emittierenden Betrieb ausgesetzt wäre und für diesen deshalb die Gefahr von Betriebseinschränkungen begründet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2014 - 7 B 438/14 -, juris Rn. 23 f. m.w.N, und vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 9.
So sind etwa landwirtschaftliche Betriebe, die im Außenbereich liegen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit i.d.R berechtigt, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Privilegierung störende Bebauung abzuwehren, und zwar - anders als die Beigeladene meint - unabhängig davon, ob die heranrückende Bebauung ihrerseits privilegiert ist oder nicht.
Vgl. noch zum alten BBauG: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 -, juris Rn. 14 m.w.N.
Ob sich ein Nachbar gegen die Genehmigung eines emittierenden Betriebes richtet oder der Inhaber des emittierenden Betriebes gegen eine heranrückende Bebauung wendet, macht keinen prinzipiellen Unterschied, weil das Gebot der Rücksichtnahme als öffentlicher Belang allgemein auf Verhinderung oder Minderung von Konflikten angelegt ist und sowohl durch das Verursachen von Immissionen betroffen wird als auch dadurch, dass ein Vorhaben den Immissionen aus einer vorhandenen Anlage ausgesetzt wird. Dies wird durch § 35 Abs. 3 Sätze 1, 2 BauGB klargestellt.
Vgl. noch zum alten BBauG: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28.81 -, juris Rn. 17 m.w.N.
Diese Grundsätze zur gegenseitigen Rücksichtnahme finden auch im vorliegenden Fall Anwendung, obwohl der von dem Betrieb des Steinbruchs der Klägerin ausgehende Steinflug als wägbarer Stoff nicht unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG fällt, sondern als sonstige Gefahr in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG.
Vgl. Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. EL Januar 2025, BImSchG, § 3 Rn. 69; Dietlein in Landmann/Rohmer, 106. EL Januar 2025, BImSchG, § 5 Rn. 127.
Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zwar eine ausdrückliche Regelung erfahren; im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, aber ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2025 - 7 D 248/24.AK -, juris Rn. 95; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 31. März 2001 - 15 B 96.1537 -, juris Rn. 41 m.w.N.
Das gilt u.a. auch für „sonstige Gefahren“ i.S.d. § 5 Abs. 1 BImSchG.
Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG SA), Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 M 71/05 -, juris Rn. 26.
Der weiteren Argumentation der Beigeladenen, eine Rücksichtslosigkeit ihres Vorhabens durch das Heranrücken an den Betrieb der Klägerin sei auch deshalb ausgeschlossen, weil - anders als bei Immissionen - die Zuführung wägbarer Stoffe auf fremde Grundstücke stets unzulässig sei und insofern auch keine das Maß der gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisierende nachbarliche Duldungspflicht bestehe, tritt die Kammer ebenfalls nicht bei.
Vgl. die grundsätzliche Anwendbarkeit im Falle von Beeinträchtigungen durch wägbare Stoffe nicht infrage stellend: Bay. VGH, Beschluss vom 26. April 2021 - 15 CS 21.1081 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht (VG) Würzburg, 6. September 2012 - W 5 K 11.226 -, juris Rn. 29 ff.
Der bei der Frage der Zumutbarkeit maßstabsbildende § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG selbst unterscheidet in Bezug auf den Inhalt von Vermeidungspflichten nicht zwischen Immissionen (Alt. 1) und sonstigen Gefahren (Alt. 2). § 5 Abs. 1 Nr. 1 dient generell der Vermeidung von Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen. Der Unterschied zwischen der 1. und der 2. Alternative besteht in der Ursache der (drohenden) Schäden: Während die 1. Alternative auf solche schädlichen Umwelteinwirkungen bezogen ist, die durch Immissionen hervorgerufen werden, erfasst die 2. Alternative sonstige Gefährdungen und Beeinträchtigungen, also solche Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die nicht unmittelbar durch Immissionen drohen bzw. nicht im eigentlichen Sinne betriebsbedingt sind. Inhaltlich sind die Vermeidungspflichten, namentlich die zu treffenden Schutzmaßnahmen, im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen und auf sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen allerdings identisch.
Vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, BImSchG, 106. EL Januar 2025, § 5, Rn. 124.
Darüber hinaus werden die bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten hier durch § 24 SprengG i.V.m. Ziffer 4.7 SprengTR 310 - Sprengarbeiten in der Weise konkretisiert, dass das Steinwurfrisiko nicht in den alleinigen Verantwortungsbereich des Sprengbetriebes verlagert wird.
Grundsätzlich sind auch nachbarschützende sprengstoffrechtliche Vorschriften geeignet, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 65.
Das gilt auch für nachbarschutzrelevante Schutzabstände.
Vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 68.
Im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes gilt nichts Anderes, denn wie bereits ausgeführt, konkretisiert das BImSchG die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Baurecht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 B 2125/05 -, juris Rn. 15.
Der hier zu Gunsten der Klägerin einzuhaltende Schutzabstand von 300 m ergibt sich aus § 24 SprengG i.V.m. Ziffer 4.7 SprengTR 310 - Sprengarbeiten.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SprengG haben die verantwortlichen Personen bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Abs. 4 SprengG bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Abs. 4 SprengG bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder in einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt werden. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift haben die verantwortlichen Personen zum Schutz der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter insbesondere Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten.
Welche Abstände bei Sprengungsarbeiten gewahrt werden müssen, regelt die nach § 6 Abs. 4 SprengG im Bundesanzeiger vom 11. Oktober 2016 (BAnz. vom 11.10.2016, B1) bekannt gemachte und somit nach den o.g. Bestimmungen des § 24 SprengG die Schutzpflichten in verbindlicher Weise weiter konkretisierende SprengTR 310 - Sprengarbeiten.
Nach Ziffer 4.7 Abs. 2 Satz 1 SprengTR 310 - Sprengarbeiten hat der Sprengberechtigte den Sprengbereich festzulegen. Das ist gemäß Ziffer 2 Nr. 14 SprengTR 310 - Sprengarbeiten der Bereich um eine Sprengstelle herum, in dem Streuflug nicht ausgeschlossen werden kann oder in dem Personen- und/oder Sachschäden durch direkte Sprengwirkung entstehen können. Gemäß Ziffer 4.7 Abs. 2 Satz 2 SprengTR 310 - Sprengarbeiten umfasst er in der Regel einen Umkreis von 300 m von der Sprengstelle. Nach Ziffer 4.7 Abs. 5 SprengTR 310 - Sprengarbeiten hat der Sprengberechtigte einen vergrößerten Sprengbereich festzulegen, wenn mit einem Bereich, in dem direkte Sprengeinwirkungen entstehen können, von mehr als 300 m zu rechnen ist. Gemäß Abs. 5 der Regelung darf der Sprengberechtigte im Einvernehmen mit dem Erlaubnisinhaber den Sprengbereich verkleinern, wenn sichergestellt ist, dass Personen und Sachgüter nicht gefährdet werden. Dies muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung dargelegt werden. Nach Ziffer 4.7 Abs. 10 Spreng TR 310 - Sprengarbeiten hat, wenn andere Betriebe durch Sprengungen beeinträchtigt werden können, die verantwortliche Person mit den betroffenen Betrieben die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie zum Schutz von Sachgütern, auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdungen abzustimmen.
Die Regelungen sind schon nach ihrem Wortlaut durch den Bezug auf den Schutz Dritter offensichtlich nachbarschützend.
Vgl. zu § 24 SprengG auch: Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz Band 2, 2. Auflage, § 24, S. 2.
Des Weiteren geben sie - anders als die Beigeladene meint - einen konkreten Zumutbarkeitsmaßstab mit Duldungspflichten auch zulasten Dritter vor.
Dies folgt schon aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SprengG, wonach die Schutzpflichten des für die Sprengung Verantwortlichen nur so weit reichen, wie die Art des Umgangs und des Verkehrs mit dem Sprengstoff dies zulässt.
Die (Schutz-)Maßnahmen stehen danach unter Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Der Umgang im Sprengstoff bringt Gefahren mit sich, die unvermeidbar sind und damit im Sinne eines Restrisikos hingenommen werden müssen. Andernfalls müsste überhaupt die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe unterbleiben. Von den verantwortlichen Personen können daher nur solche Schutzmaßnahmen verlangt werden, die den Betrieb nicht technisch oder wirtschaftlich unmöglich machen oder den Fortbestand des Betriebes nicht gefährden.
Vgl. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz Band 2, 2. Auflage, § 24, S. 3, unter Verweis auf die Gesetzesbegründung.
Zudem sieht § 24 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zum Schutze der in Abs. 1 genannten Rechtsgüter sodann explizit Sicherheits- und Schutzabstände - hier nach Ziffer 4.7 der SprengTR 310 - als Gefahrenvermeidungsmaßnahme vor. Die Einhaltung von Sicherheitsabständen ist ein klassisches Mittel der Risikobewältigung im technischen Sicherheitsrecht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 A 2645/08 -, juris Rn. 86.
Auch den Bestimmungen der SprengTR 310 - Sprengarbeiten selbst liegen gewisse Duldungspflichten Dritter zugrunde. Dies ergibt sich konkret in Bezug auf den hier relevanten Schutzabstand etwa daraus, dass - wie aus Ziffer 2.14 SprengTR 310 - Sprengarbeiten folgt - im Sprengbereich Streuflug grundsätzlich möglich ist, eine Verkleinerung des Regelsprengbereichs nach Ziffer 4.5 SprengTR 310 - Sprengarbeiten allerdings (schon) dann zulässig ist, wenn Personen und Sachgüter nicht gefährdet werden. Schutzmaßnahmen gegen Steinflug, der die Gefahrenschwelle betreffend der genannten Schutzgüter nicht überschreitet, sind hingegen nicht vorgesehen.
Dass der hier in Rede stehende Schutzabstand dennoch keine hinreichende Konkretisierung der Rücksichtnahmepflichten bietet oder diese jedenfalls allein dem Emittenten auferlegt, ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beigeladenen.
Insbesondere enthält § 24 SprengG nicht bloß eine personenbezogene Sorgfaltsplicht, sondern (auch) eine anlagenbezogene Betreiberpflicht, soweit die Vorschrift im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG zu prüfen ist. Gleiches gilt für die SprengTR 310 - Sprengarbeiten, die ausweislich ihrer Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 auch auf üblicherweise in einem (genehmigungspflichtigen) Anlagenbetrieb erfolgende Sprengarbeiten zum Gewinnen, Lösen und Zerkleinern u.a. von Gesteinen und sonstigen Bodenschätzen anwendbar ist. Dass die in der SprengTR 310 - Sprengarbeiten vorgegebenen Maßnahmen zum Teil nur von kurzzeitiger Dauer sind, steht der Regelung des nachbarschaftlichen Verhältnisses ebenfalls nicht entgegen, sondern folgt bei Sprengungen vielmehr aus der Natur der Sache. Darüber hinaus erfordert der Sprengbetrieb der Klägerin solche Maßnahmen (wie z.B. Absperrungen) regelmäßig als Teil des üblichen Geschäftsbetriebs.
Das Abstimmungsgebot in Ziffer 4.7 Abs. 10 SprengTR 310 - Sprengarbeiten rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung, sondern konkretisiert die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten dahingehend, dass bei der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen diese mit dem fremden Betrieb zu koordinieren sind.
Soweit die Beigeladene ergänzend darauf abstellt, dass die Klägerin bei der Durchführung der in ihrer Genehmigung vorgesehenen, die Mitwirkung bzw. Abstimmung mit Dritten voraussetzenden Schutzmaßnahmen, auf die freiwillige Kooperation dieser Personen angewiesen sei und auch insoweit keine Duldungspflicht der jeweiligen Betroffenen bestehe, ist dies für die Frage der Durchsetzbarkeit dieser Maßnahmen relevant, aber nicht für die Frage der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten. Im Übrigen kann die Durchsetzung solcher Maßnahmen grundsätzlich auch durch den Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Anordnungen gegenüber den betroffenen Personen sichergestellt werden.
Auch aus der von der Beigeladenen und dem Beklagten zitierten Rechtsprechung folgt keine abweichende Beurteilung. Das Urteil des Bay. VGH vom 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260 -, juris, befasst sich nicht mit der Frage eines heranrückenden Betriebes. Ferner ging es nicht um Steinflug durch Sprengungen, sondern um durch die von den Sprengungen in einem Steinbruch hervorgerufenen Erschütterungen mittelbar entstehenden Felsstürze und Gesteinsabgänge. Ungeachtet dessen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass hinsichtlich der Frage von Beeinträchtigungen durch wägbare Stoffe im öffentlichen Recht, konkret im Rahmen des § 5 BImSchG, generell keinerlei Duldungspflicht besteht. Vielmehr hat der VGH lediglich verneint, dass zur Beurteilung von Einwirkungen auf nachbarliche Grundstücke durch Gestein auf spezifische Hinweise zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen zurückgegriffen werden darf und in diesem Rahmen eine Abgrenzung der Begriffe „Immissionen“ und „wägbare Stoffe“ unter Bezug auch auf die zivilrechtlichen Vorschriften vorgenommen.
Die angeführte Rechtsprechung des BGH gibt für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts her. Die Entscheidung vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 -, juris, betraf einen nicht dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Schießstand. Das Urteil vom 8. Oktober 1958 - V ZR 54/56 -, juris, ist vor dem Inkrafttreten des SprengG ergangen. Darüber hinaus wurde in Ausnahmefällen auch eine Duldungspflicht im Falle wägbarer Stoffe angenommen. Die Rechtsprechung zu einem unter weiteren Voraussetzungen bestehenden Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigungen durch wägbare Stoffe in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wird seitdem auch so weitergeführt.
Vgl. etwa: BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, juris Rn. 6 ff.
Darüber hinaus dürfte ohnehin fraglich sein, welche Bedeutung der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der die öffentlich-rechtliche Rechtslage beigemessen werden kann. Privates und öffentliches Nachbarrecht stehen im Grundsatz selbständig und gleichrangig nebeneinander und folgen jeweils ihren eigenen Regeln.
Vgl. Brückner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, 9. Auflage 2023, § 903, beck-online Rn. 60.
So findet etwa im Zivilrecht auf Primärschutzebene im Rahmen der §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 BGB nach Rechtsprechung des BGH der Aspekt, dass ein neues Vorhaben an einen bestehenden emittierenden Betrieb heranrückt, gerade keine Berücksichtigung.
Vgl. Klimke in: Beck Online Großkommentar, BGB, Stand: 1. September 2025, § 906, Rn. 172 ff.
Sind nach alldem die Grundsätze zur heranrückenden Bebauung im vorliegenden Fall anwendbar, führt dies auch zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Denn dieses rückt in den erforderlichen 300 m-Sprengbereich hinein und die Klägerin muss deshalb mit nachträglichen betrieblichen Einschränkungen rechnen, die ihr nicht zumutbar sind.
Unterstellt man zugunsten der Beigeladenen - anderenfalls wäre der Vorbescheid schon in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt -, der von ihr als Antragsunterlage eingereichte, im vorliegenden Verwaltungsvorgang allerdings nicht mit einem Grünstempel versehene Lageplan vom 00. Mai 0000 sei Teil des Bauvorbescheides geworden, unterschreitet die für das Vorhaben vorgesehene Fläche im südöstlichen Bereich unstreitig den 300 m-Regelsprengradius und es sind in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Klägerin keinerlei Schutzmaßnahmen angeordnet worden, die die Klägerin zu einer Verkleinerung des Bereichs gemäß Ziffer 4.7 Abs. 5 Spreng TR310 - Sprengarbeiten berechtigen würden.
Da die Fläche im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unbebaut war, muss die Klägerin bei Realisierung des Vorhabens dementsprechend mit zusätzlichen nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG rechnen.
Diese sind ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Beigeladenen nicht zumutbar und führen daher zu einem Abwehrrecht der Klägerin.
Zwar kann sich die Beigeladene grundsätzlich auf § 2 Sätze 1 und 2 EEG berufen.
Danach liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen (zur Erzeugung erneuerbarer Energien) im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Die Vorschrift ist bei der nach dem Gebot der Rücksichtnahme - im Rahmen des verbleibenden Spielraums - erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen von Nachbarn, Anlagenbetreiber und Genehmigungsbehörde zu beachten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2023 - 7 D 298/21.AK -, juris Rn. 97, vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 163 und vom 27. Oktober 2022 - 22 D 247/21.AK -, juris Rn. 111.
Aber auch eine Berücksichtigung des § 2 EEG führt nicht zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen die gebotene Rücksicht auf den Betrieb der Klägerin wahrt.
§ 2 Satz 2 EEG ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet und enthält lediglich eine Gewichtungsvorgabe. Einen absoluten oder pauschalen Vorrang der erneuerbaren Energien in dem Sinne, dass sich die Stromversorgung durch erneuerbare Energien zwingend in der Abwägung mit anderen öffentlichen Interessen durchsetzen müsste, begründet die Regelung mithin nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 00. Mai 0000 - 7 A 7.22 -, juris Rn. 43; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2024 -10 A 2281/23 - juris, Rn. 36.
§ 2 Satz 2 EEG 2023 ist dahin zu verstehen, dass sich bei den nach fachgesetzlichen Regelungen vorzunehmenden Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der erneuerbaren Energien ergibt. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.216.13 -, juris Rn. 125 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. November 2024 - 10 A 2281/23 -, juris Rn. 38.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Klägerin ebenfalls von gewichtigem öffentlichem Interesse ist. Die gesicherte Rohstoffversorgung ist grundsätzlich ein hochrangiger und rechtlich verankerter Gemeinwohlbelang.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 S 216/13 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 9. Juni 1988 - 6 S 2972/84 -, juris Rn. 60.
Nach der sog. „Rohstoffsicherungsklausel“ des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) ist bei der Anwendung von Vorschriften, die auf u.a. im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützten Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die - wie hier das Errichten baulicher Anlagen - ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Allerdings verlangt die für die Allgemeinheit besonders wichtige Sicherheit der Energie- und Rohstoffversorgung nicht in jedem Fall und nicht zu jeder Zeit den Vorrang der Gewinnung von Bodenschätzen vor anderen Belangen wie z. B. dem Naturschutz.
Vgl. VGH BW Urteil vom 9. Juni 1988 - 6 S 2972/84 -, juris Rn. 60; OVG NRW, Urteil vom 26. April 1995 - 7 A 4018/92 -, juris Rn. 54.
Hier ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls allerdings dem privaten Interesse der Klägerin an einem unveränderten Fortbestand ihres genehmigten Betriebes, welches durch Art. 12 und 14 GG verfassungsrechtlich mit einem der Staatszielbestimmung in Art. 20a GG vergleichbaren Rang geschützt ist, und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse am Rohstoffabbau der Vorrang vor dem Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen und dem daran bestehenden öffentlichen Interesse des § 2 EEG der Vorrang einzuräumen.
Im Rahmen der Abwägung fällt zunächst maßgeblich ins Gewicht, dass die mit dem Vorhaben der Beigeladenen in Konflikt stehende Abbaufläche „L.-straße“ eine räumliche Erweiterung des bereits seit den 1990er Jahren betriebenen, durch das natürliche Rohstoffvorkommen standortgebundenen Steinbruchbetriebes der Klägerin darstellt, die Erweiterungsfläche bereits vor dem angefochtenen Vorhaben zur Genehmigung gestellt (sowie genehmigt) worden ist und die Beigeladene ihr - gegenüber Steinflug besonders sensibles - Vorhaben in die derart bereits vorbelastete Grundstückssituation völlig schutzlos hineingeplant hat. Angesichts dessen erscheint es nicht interessengerecht, die erforderlichen Schutzmaßnahmen nachträglich der Klägerin aufzuerlegen.
Trifft ein geplantes Projekt auf bereits vorhandene Projekte, gilt im Immissionsschutz- und Baurecht das sog. "Prioritätsprinzip". Danach ist - ggf. vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände - die zeitliche Reihenfolge maßgebend. Eine Planung hat danach Rücksicht auf eine hinreichend verfestigte andere Planung zu nehmen, die den zeitlichen "Vorsprung" hat. Maßgebend ist nach der Rechtsprechung des Senats der Zeitpunkt, in dem der Genehmigungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Auswirkungen eines Vorhabens in der Regel schon hinreichend konkret vorhersehbar. Findet eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, kann spätestens mit Auslegung der Unterlagen davon ausgegangen werden, dass der Antrag prüffähig ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV).
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, juris Rn. 459 ff. m. w. N.; zur Bedeutung des Gesichtspunkts der Priorität vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 -, juris Rn. 23.
Danach kann sich vorliegend die Klägerin auf den Prioritätsgrundsatz berufen. Die Landrätin des Beklagten hat die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu ihrem Genehmigungsantrag vom 00. März 0000 bereits mit Schreiben vom 00. Juni 0000 bestätigt.
Zu diesem Zeitpunkt war nicht einmal die das Vorhaben der Beigeladenen privilegierende Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, welche erst am 00. Januar 0000 im Rahmen des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht in das Gesetz aufgenommen worden ist, in Kraft getreten. Auch der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung des Vorbescheides ging zeitlich nachfolgend am 00. März 0000 beim Beklagten ein und die Vollständigkeit wurde erst am 00. August 0000, d.h. sogar erst nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, behördlich bescheinigt.
Als in die durch den zeitlich zuerst beantragten (und genehmigten) Betrieb auf der Erweiterungsfläche bereits vorbelastete Grundstückssituation hineinrückende Bebauung trifft die Obliegenheit zur Vornahme von Schutzmaßnahmen hier zuvörderst die Beigeladene.
So ist etwa nach Rechtsprechung des BVerwG ein Wohnbauvorhaben auf einem durch Sportlärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet wird, die die Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO begründet somit auch die Obliegenheit des Bauherrn, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" z.B. in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, den äußeren Zuschnitt des Hauses, die (sportplatzabgewandte) Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die Gestaltung von Außenwohnbereichen, auf die Lärmemissionen einer benachbarten Sportanlage Rücksicht zu nehmen. Auch insoweit begründet die zeitliche Priorität der Sportanlage eine besondere Pflichtigkeit eines später heranrückenden Wohnbauvorhabens. Lässt das Vorhaben es daran fehlen, so ist es unzulässig.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 28.
Der Betreiber der Sportanlage ist (erst) dann nicht (mehr) schutzwürdig, wenn (1) die Sportlärmimmissionen die mit Rücksicht auf die Grundstücksvorbelastung ermittelte Zumutbarkeitsschwelle überschreiten und (2) der Bauherr, der mit seinem Wohnbauvorhaben an die Sportanlage heranrückt, seine Obliegenheit zur Minderung der Immissionen erfüllt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 30.
Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Betrieb der Klägerin nicht schutzwürdig ist. Die Beigeladene hätte bereits im Verfahren auf Erteilung ihres Bauvorbescheides die Konfliktlage mit dem Betrieb der Klägerin aufgreifen und durch eigene naheliegende Schutzmaßnahmen lösen können. Insbesondere ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass es der Beigeladenen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, das Vorhaben auf der in ihrem Lageplan dafür vorgesehenen Fläche so anzuordnen, dass der in den Regelsprengbereich fallende Teil von gegenüber Steinflug sensiblen Anlagen frei bleibt. Dies gilt selbst für den Fall eines dadurch notwendigen (vorläufigen) Verzichts auf einen gewissen Anteil an Modultischen. Dabei ist hier in den Vordergrund zu stellen, dass die Unterschreitung des Regelsprengbereichs lediglich temporär wäre. Da nach der Abbauplanung der Klägerin der Aufschluss der Erweiterungsfläche entlang der nördlichen Grundstücksgrenze von Osten nach Westen erfolgt, tangiert der Regelsprengbereich in absehbarer Zeit nicht mehr die geplante Vorhabenfläche und ist eine gefahrlose Errichtung baulicher Anlagen, insbesondere der Modultische, auch in diesem Bereich möglich. Hinzu kommt, dass die Maßnahmen nur einen im Vergleich zu der Gesamtfläche des Vorhabens von 3,11 ha kleinen Bereich (etwa 10 m x 75 m) betreffen würden, der auch unter Berücksichtigung des Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien nicht wesentlich ins Gewicht fallen dürfte.
Lediglich ergänzend ist zudem in Rechnung zu stellen, dass derzeit erheblich zweifelhaft erscheint, ob und ggf. wann das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt realisiert werden kann und die mit § 2 EEG verfolgten Interessen zum Tragen kommen können.
Die ausreichende Erschließung des Vorhabens ist nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert, da der in den Unterlagen zum Vorbescheid als Zuwegung dargestellte Weg als Teil des Flurstücks 154 (früher 151) im Eigentum der Klägerin steht und nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Klägerin in einen Schutzstreifen mit Wall umgewandelt wird, so dass er für die Herstellung einer Zuwegung zum Vorhaben der Beigeladenen rechtlich und tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Darüber hinaus setzt die Nr. 1 der Nebenbestimmungen zum Vorbescheid für die Erteilung der Baugenehmigung voraus, dass eine Baulast zur Sicherung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts eingetragen wird. Dass die Klägerin der Beigeladenen eine Grunddienstbarkeit zur Einräumung eines solchen Rechts bestellt und die erforderliche Baulasterklärung abgibt, hat sie aber bereits ausdrücklich ausgeschlossen.
Für die von der Beigeladenen in Betracht gezogene - aber offenbar hinsichtlich ihrer tatsächlichen Realisierbarkeit bislang nicht letztverbindlich geprüfte - andere Erschließung in nördlicher Richtung über den Weg auf dem Flurstück 80 bedarf es eines neuen Antrags mit Darlegung, dass dadurch für das Vorhaben der Beigeladenen der Zugang zum öffentlichen Straßennetz gesichert ist. Es ist insbesondere nachzuweisen, dass dieser über eine Autobahn führende und entlang eines weiteren Steinbruchs verlaufende Weg vom Ausbauzustand den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erschließung genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
G. F. V.
Beschluss:
Die Kammer hat
ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ferner
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Die Kammer orientiert sich an Nr. 7. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2026, wonach bei Nachbarklagen im Falle der Beeinträchtigung von gewerblichen Betrieben ein Streitwert von 0,00 € bis 0,00 € angemessen ist. Angesichts der hier von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihres Betriebes und ihres Eigentumsrechts erscheint die Festsetzung des daraus folgenden Höchstwertes sachgerecht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
G. F. V.
VERWALTUNGSGERICHT Arnsberg
Beschluss
4 K 3404/23
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
den
Beklagten,
Beigeladene:
Prozessbevollmächtigte:
wegen Drittanfechtung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides;
hier: Rubrumsberichtigung
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg
am 11. Mai 2026
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht V.,
den Richter am Verwaltungsgericht W.,
die Richterin am Verwaltungsgericht D.
beschlossen:
Das Rubrum des in diesem Verfahren ergangenen Urteils der Kammer wird gemäß § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Datum der mündlichen Verhandlung nicht „21. März 2026“, sondern „21. April 2026“ lautet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
V. W. D.