Berichtigung Wohnadresse in Sozialgerichtsbeschluss KI-Titel
Offensichtliche Unrichtigkeit · § 138 SGG · Berichtigung von Amts wegen
Sozialrecht
Tenor
Im Tatbestand wird auf Seite 3, 2. Absatz, letzte Zeile die Angabe "A-Straße" durch die Angabe "E-Straße" ersetzt.
Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 SGG).
Bei der Angabe "A-Straße" handelt es sich um die Wohnadresse der Klägerin in A-Stadt. Die Praxis in C-Stadt befindet sich in der E-Straße.
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